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RG, 14.05.1880 - II 81/80

Daten
Fall: 
Kenntnis von der vertragswidrigen Beschaffenheit der Ware
Fundstellen: 
RGZ 1, 299
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
14.05.1880
Aktenzeichen: 
II 81/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Landgericht München II

Genügt die Kenntnis der vertragswidrigen Beschaffenheit der Ware, um einen Betrug im Sinne des Art. 350 H.G.B. anzunehmen, oder ist eine besondere betrügerische Absicht erforderlich und welche?1

Tatbestand

Der Hopfenhändler N. lieferte dem Bierbrauer W. einen Ballen Hopfen, den dieser nach einiger Zeit dem Verkäufer zur Verfügung stellte, weil er geschwefelt sei. A. klagte auf Zahlung des Preises, indem er geltend machte, die Annahmeverweigerung sei nach Art. 347 H.G.B. verspätet. Auf Grund von Art. 350 H.G.B. wurde jedoch die Klage zurückgewiesen und die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Das Landgericht stellt tatsächlich fest, Kläger habe gewußt, einerseits, daß der gelieferte Hopfen geschwefelt gewesen sei, andererseits, daß der Beklagte bloß ungeschwefelten Hopfen kaufen wollte und sich auf den Kauf nicht eingelassen bez. die ihm zugesendete Ware nicht als Erfüllung betrachtet hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß ihm geschwefelter Hopfen geliefert werde bez. geliefert worden sei. Dasselbe stellt weiter fest, nicht bloß, daß Beklagter durch die Versicherung des Klägers, der ihm bestimmte Hopfen sei eine sehr schöne und gute Ware, in dem Glauben, ungeschwefelten Hopfen zu erhalten, bestärkt worden sei, sondern auch, daß er durch den Mangel des für geschwefelten Hopfen polizeilich vorgeschriebenen Zeichens (Verordnung vom 6. Juni 1862 - Polizeistrafgesetzbuch vom 26. Dezember 1871 Art. 136) zur Annahme habe verleitet werden müssen, der gelieferte Hopfen sei nicht geschwefelt.

Diese tatsächlichen Feststellungen genügen, die Entscheidung, daß ein Betrug im Sinne von Art. 350 H.G.B. anzunehmen sei, zu rechtfertigen.

Wie aus den Verhandlungen der Nürnberger Kommission (S. 1384 und 1461) hervorgeht, hatte man bei besagter Bestimmung nicht etwa einen strafrechtlichen Betrug, sondern nur den civilrechtlichen Betrug im Auge.

Wenn nun auch anzuerkennen ist, daß nicht in allen Fällen, wo der Verkäufer Kenntnis der vertragswidrigen Beschaffenheit der gelieferten Ware hat, ein Betrug im Sinne des Art. 350 vorliegen muß, vielmehr der Verkäufer, insbesondere bei unbedeutenden Mängeln, im guten Glauben handeln kann, der Käufer werde bei der von ihm sofort vorzunehmenden Untersuchung die Mängel der Waren entdecken und diese trotz ihrer vertragswidrigen Beschaffenheit annehmen, so fällt doch die Unterstellung eines solchen guten Glaubens hinweg, wenn der Verkäufer das Bewußtsein haben mußte, es sei die Ware wegen ihrer Mängel für den Käufer unannehmbar, da solchen Falles bloß die Annahme übrig bleibt, der Verkäufer habe darauf spekuliert, daß der Käufer die rechtzeitige Untersuchung und Rüge versäumen werde.

Völlig zweifellos erscheint jedoch die Annahme eines Betruges im Sinne des Art. 350 berechtigt, wenn, wie festgestellt ist, der Verkäufer einer zum Schutze des Käufers unter Strafandrohung gegebenen Polizeivorschrift zuwiderhandelt und hierdurch den Käufer, der nicht voraussetzen kann, daß sich der Verkäufer einer strafbaren Handlung schuldig machen werde, in den Glauben versetzt, es sei der in Frage stehende Mangel nicht vorhanden, da ein solches Verhalten offenbar geeignet ist, den Käufer zu veranlassen, die rechtzeitige Untersuchung und Mängelrüge zu versäumen.

Es liegt daher kein Rechtsirrtum vor, wenn bei obwaltenden Umständen Art. 350 angewendet und folgegemäß dem Art. 347 H.G.B. die Anwendung versagt wurde.

Ohne Zweifel kann auch in Fällen, wo dem Verkäufer ein Betrug im Sinne des Art. 350 zur Last fällt, eine Genehmigung der Ware, bezw. ein Verzicht ans Geltendmachung der Mängel derselben rechtswirksam stattfinden und selbst aus den Umständen gefolgert werden, allein die besondere Bestimmung des Art. 347 H.G.B. findet dann keine Anwendung, vielmehr sind bloß die allgemeinen Principien maßgebend."

  • 1. Vgl. Entsch. des R.O.H.G,'s Bd, 2 Nr, 24 S. 102; Nr, 46 S, 192; Bd. 4 Nr. 36 S. 186; Bd, 5 Nr. 70 S. 323; Bd. 10 Nr. 76 S. 737; Bd. 12 Nr. 120 S. 425; Bd. 15 Nr. 62 S. 216. D. Red.