RG, 04.02.1880 - I 136/79

Daten
Fall: 
Mitverschuldens der Schiffsbesatzung
Fundstellen: 
RGZ 1, 44
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
04.02.1880
Aktenzeichen: 
I 136/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Handelsgericht Bremen
  • Obergericht Bremen

Mitverschuldung des Zusammenstoßes zweier Schiffe durch die Besatzung eines dritten, aber ebenfalls der Rhederei des beschädigten Schiffes gehörigen Schiffes.

Tatbestand

Klägerin fordert Ersatz des ihrem Schiffe "Havel"durch einen Zusammenstoß mit dem beklagtischen Schiffe "Bremerhaven"zugefügten Schadens. Der Beklagte bestritt, daß der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung seines Schiffes verschuldet sei, und behauptete eventuell eine Mitverschuldung sowohl durch die Besatzung des beschädigten Schiffes "Havel"als auch durch die Besatzung des ebenfalls der Klägerin gehörigen Schiffes "Tiger", neben welchem die "Havel"während des Zusammenstoßes gelegen hatte, um aus demselben Ladung überzunehmen.

Gründe

... "Endlich ist dem Beklagten mit Recht alternativ auch der Beweis eines Verschuldens der Besatzung des Dampfers "Tiger"nachzulassen. Denn als Rheder auch dieses Schiffes würde Klägerin nach Artt. 451 und 452 H.G.B. bis zum Belaufe von Schiff und Fracht selbst für einen Schaden haften, welcher der "Havel"durch eine Mitverschuldung der Besatzung des "Tiger"erwachsen ist, und sie kann daher in diesem Falle von dem Beklagten, sollte dieser auch wegen eines Verschuldens der Besatzung des "Bremerhaven"ebenfalls für den Schaden verantwortlich sein, keinen Ersatz verlangen. Der Art. 737 H.G.B. ist auch in solchem Falle analog anwendbar."