RG, 10.04.1919 - VI 16/19

Daten
Fall: 
Feststellung der Ersatzpflicht bei Tode
Fundstellen: 
RGZ 95, 248
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
10.04.1919
Aktenzeichen: 
VI 16/19
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Nürnberg
  • OLG Nürnberg

Kann der durch einen Unfall an der Gesundheit Beschädigte auf Feststellung klagen, daß im Falle seines Todes der Ersatzpflichtige den Personen, die ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind, nach Maßgabe des § 844 Abs. 2 BGB. den Schaden zu ersetzen habe?

Tenor

Das Reichsgericht hat die Frage verneint.

Aus den Gründen

"Es ist kein rechtliches Interesse des Klägers vorhanden, daß die Verpflichtung der Beklagten aus § 844 Abs. 2 BGB. überhaupt und daß sie alsbald festgestellt werde. Von der Gefahr der Verjährung abgesehen, die hier nicht in Frage kommt, hat das rechtliche Interesse, eine Verpflichtung des Gegners gerichtlich feststellen zu lassen, notwendig und vernünftigerweise zur Voraussetzung, daß über die Verpflichtung ein Zweifel herrscht oder von dem Gegner aufgeworfen wird. Hier handelt es sich um eine Verpflichtung der Beklagten, die klar und deutlich im Gesetz ausgesprochen und von ihnen nie bestritten worden ist. Auch ist kein Interesse des Klägers erkennbar, warum jetzt schon diese Verpflichtung, die erst nach seinem Tode und, wenn er die Unterhaltsberechtigten überlebt, überhaupt nicht eintritt, der Feststellung bedarf. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen Anspruch ist in der Regel nicht anzuerkennen. Das Urteil des Reichsgerichts in Seufferts Archiv Bd. 55 S. 221, dem das Berufungsgericht anscheinend gefolgt ist, behandelt einen preußischrechtlichen Fall, der, wie ein Blick zeigt, ganz anders liegt." ...