RG, 28.02.1919 - V 327/18
Kann der Inhaber eines nicht eingelösten Verrechnungsschecks seinen Rückgriff gegen den Aussteller ohne weiteres auf Zahlung der Schecksumme richten?
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber eines vom Beklagten ausgestellten Schecks über 5000 M, der von dem Bezogenen trotz rechtzeitiger Vorlegung nicht eingelöst war. Als Zahlungsempfänger war in dem Scheck der Kläger angegeben, doch war der Zusatz "oder Überbringer" beigefügt. Auf der Vorderseite trug der Scheck den Vermerk "nur zur Verrechnung". Der Kläger machte den Beklagten für die Einlösung haftbar und beanspruchte von ihm Zahlung der Schecksumme nebst 5% Zinsen seit dem Tage der Vorlegung. Das Reichsgericht, das das Berufungsurteil wegen hier nicht interessierender Verstöße aufhob, äußerte sich über obige Frage mit folgenden Gründen:
Gründe
"Gegen die Schlüssigkeit des Klaganspruchs bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wenn der Scheck auch den Vermerk "nur zur Verrechnung" trug, so ging doch der Regreßanspruch des Inhabers gegen den Aussteller auf Zahlung der Schecksumme. Denn die Verrechnung gilt als Zahlung im Sinne des Scheckgesetzes (§ 14 Abs. 1). Der Umfang der Regreßforderung bestimmt sich gemäß § 17 ScheckG. nach Art. 80 WO. Nach dieser Vorschrift sind aber die Regreßansprüche des Wechselinhabers in erster Reihe auf die nicht bezahlte Wechselsumme gerichtet. Da das Scheckgesetz bei der Regelung des Regreßanspruchs keinen Unterschied zwischen dem Zahlungsscheck und dem Verrechnungsscheck macht, so ist der Inhaber eines nicht eingelösten Verrechnungsschecks berechtigt, seinen Regreß gegen den Aussteller ohne weiteres auf Zahlung der Schecksumme zu richten (vgl. auch Bernstein in Jur. Wochenschr. 1919 S. 51 Anmerkung)."...