RG, 12.12.1903 - I 313/03

Daten
Fall: 
Fortführung der Firma nach Verkauf eines Geschäftszweiges
Fundstellen: 
RGZ 56, 187
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
12.12.1903
Aktenzeichen: 
I 313/03
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG I Berlin
  • KG Berlin

Kann der Geschäftsinhaber beim Verkaufe eines einzelnen Geschäftszweiges dem Erwerber die Fortführung seiner Firma gestatten? Liegt in dem Zusatze "vormals Betrieb von N. N." eine Fortführung der Firma N. N.? Verletzung des Namensrechtes.

Tatbestand

Die verklagte Gesellschaft wurde im April 1901 errichtet und mit der Firma "Petroleumgeschäft (vormals Betrieb von C. H. St. & Co.), Gesellschaft mit beschränkter Haftung", ins Handelsregister eingetragen. Sie führte das bis dahin von der "Aktiengesellschaft, vormals C. H. St. & Co." betriebene Petroleumgeschäft fort und hatte in dem Kaufvertrage über den Erwerb dieses Geschäftszweiges von der Aktiengesellschaft die Genehmigung erhalten, so zu firmieren. Ihren anderen Geschäftszweig, den Vertrieb von Beleuchtungskörpern, hatte die Aktiengesellschaft behalten, und sie führte hierfür ihre bisherige Firma unverändert fort. Diese Firma rührte daher, daß die Aktiengesellschaft im Anfange der siebziger Jahre behufs Übernahme und Fortführung des Geschäfts "C. H. St. & Co." errichtet worden war, und daß der damalige alleinige Inhaber dieses Geschäftes bei dessen Einbringung in die Aktiengesellschaft seine Zustimmung mit der Fortführung der Firma erklärt hatte.

Der Kläger war der Sohn jenes früheren alleinigen Inhabers der Firma C. H. St. & Co. Er war von 1882 bis 1892 Direktor der Aktiengesellschaft, gründete dann aber mit einem Teilhaber selbst ein Petroleumgeschäft und ließ hierfür die Firma G. St. & Co. eintragen, deren alleiniger Inhaber er später wurde.

Er erachtete die Beklagte für nicht befugt, ihrer Firma den Zusatz "vormals Betrieb von C. H. St. & Co." beizufügen, sah sich dadurch in seinem Namens- und in seinem Firmenrechte als verletzt an und erhob Klage auf Erlaß eines Verbotes und auf Löschung.

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gab ihr das Kammergericht statt, das die Beklagte verurteilte,

den Gebrauch des Bestandteils in ihrer Firma "vormals Betrieb von C. H. St. & Co." zu unterlassen und sich die Löschung dieses Bestandteils im Handelsregister gefallen zu lassen.

Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

... "Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 H.G.B. kann, wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Es fragt sich demnach, 1. ob die Beklagte ihre jetzige Firma unbefugt gebraucht, und 2. ob der Kläger durch diesen Gebrauch in seinen Rechten verletzt ist.

Ein unbefugter Gebrauch einer Firma nach Abs. 2 des § 37 liegt vor, wenn jemand - wie es in Abs. 1 heißt - eine Firma gebraucht, die ihm nach den Vorschriften des 2. Abschnittes des 1. Buches H.G.B. (§§ 17-37) nicht zusteht. Dies trifft auf die Firma der Beklagten zu; denn sie verstößt durch Aufnahme des Zusatzes "vormals Betrieb von C. H. St. & Co." gegen § 23. Die Aktiengesellschaft hatte zwar nach § 22 Abs. 1 Satz 1 - oder nach dem mit dieser Vorschrift inhaltlich übereinstimmenden Art. 22 des früheren Handelsgesetzbuchs - das Recht erworben, für ihr Handelsgeschäft, das den Vertrieb von Beleuchtungskörpern und den Petroleumhandel umfaßte, die Firma C. H. St. & Co., deren Geschäft sie übernahm, fortzuführen. Die Aktiengesellschaft würde auch nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteile vom 8. Februar 1902 in Sachen Th. gegen Th. Nachf. (Rep. I. 350/01) ausgesprochen hat, für befugt zu halten sein, die Firma beizubehalten, obschon sie jetzt den einen dieser beiden Geschäftszweige aufgegeben hat. Sie würde ferner berechtigt sein, ihr Geschäft im ganzen oder mit dem verbliebenen Reste auf einen Dritten zu übertragen und diesem alsdann die Fortführung der Firma zu gestatten. Erstreckt sie das Veräußerungsgeschäft aber, wie es hier geschehen ist, bloß auf einen einzelnen Geschäftszweig, so kann der Erwerber - ob mit, ob ohne Zustimmung des Veräußerers - die Firma seinerseits nicht annehmen und fortführen. "Das Handelsgeschäft, für welches die Firma geführt wird", (§ 23) hat er nicht erworben. Nur mit diesem aber ist die Übertragung der Firma zulässig.

Einem begründeten Zweifel kann es auch nicht unterliegen, daß die Beklagte durch Annahme der Firma "Petroleumgeschäft (vormals Betrieb von C. H. St. & Co.), Gesellschaft m. b. H.", die Firma C. H. St. & Co. fortführt. Die Fassung des § 22 zeigt deutlich, daß das Gesetz eine Fortführung der Firma auch dann als gegeben ansieht, wenn ihr ein Zusatz beigegeben ist, der ein Nachfolgeverhältnis andeutet. Wie dieser Zusatz gefaßt ist, erscheint unerheblich, wenn die neue Firma die alte in sich aufgenommen hat. Daher ist die Berufung der Revision auf § 18 Abs. 2 H.G.B. und auf § 4 des Ges. über die Gesellsch. m. b. H. abwegig.

Diese Bestimmungen gestatten die Wahl eines Zusatzes, der sich als Fortführung einer fremden Firma außerhalb des durch die §§ 22. 23 H.G.B. abgesteckten Namens darstellt.

Ahnded sodann die Legitimation des Klägers zum Verlangen der Umbenennung, so muß mit dem Berufungsgerichte anerkannt werden, daß der Kläger durch den unbefugten Gebrauch der Firma C. H. St. & Co. in seinen Rechten verletzt ist. Ob in seinem Firmenrechte, muß im Hinblick auf die Verschiedenheit der die Vornamen andeutenden Buchstaben bei beiden Firmen unerörtert bleiben. Jedenfalls aber ist der Kläger in seinem aus § 12 B.G.B. sich ergebenden Namensrecht verletzt. Wie aus dieser Bestimmung hervorgeht, liegt in dem Recht auf den Namen auch das Recht auf den ausschließlichen Gebrauch dieses Namens gegenüber jedem, der nicht ebenfalls das Recht auf diesen Namen hat, vorausgesetzt nur, daß das Interesse des Beklagten dies erfordert. Der Kläger hat durch seine Geburt das Recht auf den Namen St. erworben (vgl. § 1616 B.G.B.), und daß sein Interesse durch dessen Benutzung abseiten der Beklagten verletzt wird, wird vom Berufungsgerichte in bedenkenfreier Weise festgestellt. "