RG, 24.01.1895 - V 19/95

Daten
Fall: 
Zwangsvollstreckungssache
Fundstellen: 
RGZ 35, 341
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
24.01.1895
Aktenzeichen: 
V 19/95
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • AG Tirschtiegel
  • LG Meseritz
  • OLG Posen

Ist gegen die in einer Zwangsvollstreckungssache vom Beschwerdegerichte vor der Entscheidung auf Grund des § 535 Abs. 3 C.P.O. erlassene einstweilige Anordnung sofortige Beschwerde zulässig?

Tatbestand

Der Gastwirt R. hatte wegen einer gegen den Eigentümer Sch. erstrittenen Forderung einen diesem Schuldner angeblich gegen Otto G. zustehenden Anspruch auf Herausgabe eines Wagens pfänden lassen. Der Wagen befand sich auf dem dem Drittschuldner Otto G. und dessen Bruder Louis G. gehörigen Gute S. Im Auftrage des Gläubigers R. hat der Gerichtsvollzieher K. nach einer mit dem Gutsverwalter S. in Abwesenheit der Eigentümer des Gutes gepflogenen Verhandlung den Wagen zum Verkaufe an sich genommen. Der von Louis G. auf Grund des § 685 C.P.O. angebrachte Antrag wegen Rückgabe des Wagens ist in erster Instanz zurückgewiesen worden. Das Beschwerdegericht hat zuvörderst eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 535 Abs. 3 C.P.O. erlassen. Die hiergegen vom Gläubiger R. erhobene Beschwerde ist durch Beschluß des Oberlandesgerichtes für unzulässig erklärt. Das Reichsgericht hat die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

"Das Landgericht hat, behufs Vorbereitung der Entscheidung über die vom Gutsbesitzer Louis G. gegen den Beschluß des Amtsgerichtes vom 20. Oktober 1894 erhobene sofortige Beschwerde, eine weitere Erhebung durch Einforderung der dem Gerichtsvollzieher K. vom Gutsverwalter S. vorgezeigten Vollmacht des Louis G. für erforderlich erachtet und inzwischen durch Beschluß vom 26. November 1894 angeordnet, daß die Ausführung des Verkaufes des durch den Gerichtsvollzieher K. auf dem den Gebrüdern G. gehörigen Gute S. abgeholten Wagens bis zur Entscheidung Über die von Louis G. erhobene Beschwerde ausgesetzt werde. Diese vor der Entscheidung über die Beschwerde erlassene einstweilige Anordnung war nach § 535 Abs. 3 C.P.O. an sich statthaft. Dem Oberlandesgerichte ist ferner darin beizutreten, daß auf eine solche Maßregel, welche zur Sicherung der künftigen Entscheidung vom Beschwerdegerichte getroffen wird, die Vorschrift des § 701 C.P.O., nach der gegen Entscheidungen in Zwangsvollstreckungssachen, die ohne mündliche Verhandlung erfolgen können, die sofortige Beschwerde stattfindet, nicht anwendbar erscheint. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 530 a. a. O. ist deshalb die vom Gläubiger R. gegen die fragliche Anordnung des Landgerichtes zu Meseritz erhobene sofortige Beschwerde mit Recht als unzulässig verworfen worden."