RG, 17.01.1898 - VI 299/97

Daten
Fall: 
Solidarisch Haftung in der oHG
Fundstellen: 
RGZ 40, 146
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
17.01.1898
Aktenzeichen: 
VI 299/97
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Bremen
  • OLG Hamburg

Haften die einzelnen Teilhaber einer Gesellschaft, welche kein Handelsgewerbe betreibt, die aber als offene Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch?

Tatbestand

Die in der Überschrift aufgestellte Frage ist bejaht aus folgenden Gründen:

Gründe

... "Es ist mit der Revision die Annahme der Vorinstanz angefochten, daß der Kläger den Beklagten als Solidarschuldner auf Zahlung der ganzen Vergütung in Anspruch nehmen könne, da, wenn auch für die mehrerwähnte Gesellschaft, insofern sie kein Handelsgewerbe betreibe, durch die Eintragung derselben in das Handelsregister als offene Handelsgesellschaft der Charakter der letzteren nicht erworben wurde, doch in der Eintragung die Erklärung zu finden sei, daß die Gesellschafter wie Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haften wollen. Dieser Deduktion ist jedoch beizutreten. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, daß der sich Dritten gegenüber Erklärende den Inhalt seiner Erklärung gegen sich gelten lassen muß, und daß, wenn eine Erklärung allgemein und öffentlich abgegeben worden, die Kraft derselben eine allgemeine ist, sodaß sich jeder darauf berufen kann. Daß eine öffentliche Erklärung ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Richtigkeit solche Wirkung äußert, wird auch von Staub, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, für analog liegende Falle angenommen (vgl. a. a. O. zu Art. 110 § 2a und § 6)."1 ...

  • 1. Vgl. auch die Ausführungen in den Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 19 S. 197, Bd. 34 S. 55 und Bd. 37 S. 60. D. E.