RG, 08.07.1896 - I 124/96
Kann die bei Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen der Gesellschaft zu leistende Sicherheit auch ganz oder teilweise mit den bei der Klagerhebung vom Kläger hinterlegten Aktien geleistet werden?
Tatbestand
Die vorstehende Frage ist unter Zurückweisung der Revision der Beklagten bejaht worden aus folgenden Gründen:
Gründe
... "In der Sache selbst handelt es sich zur Zeit lediglich um die Frage, ob es statthaft ist, daß die Sicherheit, die zufolge Art. 190a H.G.B. bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft vom Anfechtungskläger auf Verlangen der beklagten Gesellschaft zu bestellen ist, ganz oder teilweise mit den hinterlegten Aktien geleistet werden kann, oder ob die Sicherheitsleistung in anderen Werten als den durch die Hinterlegung gesperrten Aktien bewirkt werden muß. Das Reichsgericht schließt sich der vom Berufungsgerichte gebilligten ersten Ansicht an. Der Wortlaut des Gesetzes ist allerdings nicht deutlich, steht aber dieser Auslegung nicht entgegen. Daß die Möglichkeit vorhanden ist, mit den Aktien, die während der Dauer des Anfechtungsprozesses hinterlegt bleiben sollen, der Beklagten wegen der sie im Falle einer unbegründeten Anfechtung bedrohenden Nachteile Sicherheit zu bestellen, ist nach den maßgebenden Bestimmungen des preußischen Rechtes nicht zu bezweifeln. Gegen eine schikanöse Ausübung der Anfechtungsbefugnis ist die Aktiengesellschaft durch das Erfordernis der Hinterlegung hinlänglich geschützt. Wäre es schlechthin ausgeschlossen, die hinterlegten Aktien als Mittel der Sicherheitsleistung zu verwenden, so würde sich hieraus eine durch das Interesse der Gesellschaft nicht gebotene, unter Umständen sehr erhebliche Erschwerung des Anfechtungsrechtes ergeben, die nicht als im Sinne des Gesetzes liegend betrachtet werden kann. Es steht demnach nichts im Wege, daß das Gericht, welches über Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit nach freiem Ermessen zu bestimmen hat, die hinterlegten Aktien als Sicherheit zuläßt.
Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht angenommen hat, daß im vorliegenden Falle durch die vom Kläger hinterlegte Aktie im Nennbetrage von 10000 M nebst einer in barem Gelde oder in deutschen Staatspapieren zu erlegenden Sicherheit von 5000 M das Interesse der Beklagten ausreichend gewahrt ist, sind im übrigen von der Revision nicht bemängelt, geben auch zu Bedenken keine Veranlassung."