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RG, 20.02.1889 - I 4/89

Daten
Fall: 
Berechnung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsgebühren
Fundstellen: 
RGZ 23, 350
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
20.02.1889
Aktenzeichen: 
I 4/89
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Landgericht I Berlin
  • Kammergericht

Nach welchen Grundsätzen ist der für die Berechnung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Streitgegenstandswert in dem nach §. 563 C.P.O. stattfindenden ordentlichen Verfahren zu bestimmen?

Tatbestand

Im Wechselprozesse wurde der Beklagte, welcher die Einrede der Wechselprolongation nicht mit im Wechselprozesse zulässigen Mitteln beweisen konnte, zur Zahlung der Wechselsumme, Wechselunkosten und zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreites, unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte, verurteilt. In dem nach §. 563 C.P.O. anhängigen ordentlichen Verfahren beantragte der Beklagte die Aufhebung jenes im Wechselprozesse gefällten Urteiles und die Abweisung der gegnerischen Klage. Außerdem beantragte er die Verurteilung des Klägers, ihm den Betrag der von ihm infolge jenes vorläufig vollstreckbaren Urteiles gezahlten Wechselunkosten, Gebühren des klägerischen Bevollmächtigten und Gerichtskosten, sowie der Gebühren des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu bezahlen. Die ebenfalls infolge jenes Urteiles gezahlte Wechselsumme forderte der Beklagte nicht zurück, weil nach der Zahlung die Wechselprolongationsfrist abgelaufen war. Nachdem die Abrede der Wechselprolongation erwiesen worden war, wurde erkannt, daß das im Wechselprozesse ergangene Urteil in bezug auf die Wechselsumme aufrechtzuhalten, im übrigen aufzuheben, der Kläger zur Zahlung der von dem Beklagten geforderten Beträge und zur Zahlung der gesamten Kosten des Rechtsstreites zu verurteilen sei. Als nach Rechtskraft letzteren Urteiles der Beklagte die (unter Zugrundelegung desselben Streitgegenstandeswertes wie in dem Wechselprozeßverfahren nach der Norm des §. 28 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte berechneten) Gebühren seines Prozeßbevollmächtigten für die Vertretung in dem ordentlichen Verfahren zur Erstattung liquidierte, wendete der Kläger ein, als Streitgegenstand in dem ordentlichen Verfahren könne nur die Summe derjenigen Beträge gelten, deren Zahlung der Beklagte in letzterem Verfahren gefordert habe. Das Prozeßgericht erster Instanz schloß sich dieser Ausführung an. Auf Beschwerde des Beklagten setzte das Beschwerdegericht die berechneten Gebührenbeträge, als zu erstattende, fest. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Wenn der Rechtsstreit gemäß §. 563 Abs. 1 C.P.O. in dem ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, so ist der für die Berechnung der Gerichtskosten und Gebühren der Rechtsanwälte in Betracht kommende Gegenstand des Rechtsstreites in letzterem Verfahren derjenige Gegenstand, bezüglich dessen dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten worden war, insoweit der demnächst seine Rechte im ordentlichen Verfahren ausführende Beklagte in bezug auf diesen Gegenstand die Aufhebung des mit jenem Vorbehalte erlassenen Urteiles beantragt.

Der Betrag der zum Vollen oder teilweise zu erstattenden verursachten Kosten bildet keinen für die Berechnung der Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren in Betracht kommenden Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites, sondern den Gegenstand einer aus dem Prozeßverhältnisse entspringenden Nebenforderung.

Der (für jenes ordentliche Verfahren nicht wesentliche) Antrag auf Erstattung des in einem einzelnen Falle auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteiles im Urkunden- und Wechselprozesse Gezahlten oder Geleisteten betrifft nicht den Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites, ist vielmehr nur ein dem Beklagten freigestelltes Mittel, um die Beseitigung der ungerechtfertigten Wirkungen eines aufgehobenen Prozeßaktes herbeizuführen. Wenn daher das Urteil im Urkunden- und Wechselprozesse mit Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten in bezug auf den ganzen Rechtsstreit ergangen ist und demnächst von dem Beklagten in dem konnexen ordentlichen Verfahren die Aufhebung des ganzen (mit jenem Vorbehalte ergangenen) Urteiles beantragt wird, so steht der für die Berechnung der Gerichtskosten und Gebühren der Rechtsanwälte maßgebende Wert des Streitgegenstandes in dem Urkunden- und Wechselprozesse ganz gleich diesem Werte in dem konnexen ordentlichen Verfahren." ...