RG, 22.11.1884 - III 151/84
1. Ist eine nur auf Teilung der Nutzungen der gemeinschaftlichen Sache gerichtete Teilungsklage zulässig?
2. Kann gegen einen von mehreren Miteigentümern die Teilungsklage erhoben werden?
3. Grundsätze des Teilungsverfahrens.
Tatbestand
Die sieben Geschwister B. - die Brüder Robert und Karl und fünf unverheiratete Schwestern - waren zu gleichen Anteilen Miteigentümer eines von ihrer Mutter auf sie vererbten, aus dem Nachlasse ihres Großvaters herstammenden Landgutes. Der Großvater hatte in seinem Testamente angeordnet, daß das Landgut seinen Kindern und Kindeskindern, sowie auch seiner ferneren Nachkommenschaft ungeteilt verbleiben solle. Das Gut war von der Mutter auf mehrere Jahre, für die Zeit bis zum 1. April 1884, verpachtet. Im Laufe des Jahres 1883 wendeten sich die Schwestern wegen des bevorstehenden Ablaufes der Pachtung an den ältesten Bruder Robert mit dem Ersuchen, daß derselbe für eine Wiederverpachtung des Gutes sorgen wolle.
Da sie sich hierüber mit ihm, der auf ihren Vorschlag nur mit verschiedenen Ausflüchten antwortete, nicht zu verständigen vermochten, stellten sie gegen ihn Klage an, indem sie sich erboten, selbst eine öffentliche Meistbietende Verpachtung des Gutes auf Grund der vorgelegten Pachtbedingungen bei dem zuständigen Amtsgerichte K. zu bewirken, auch behaupteten, daß ihr Bruder Karl hiermit einverstanden sei, und beantragten:
den Beklagten zu verurteilen, sich endgültig über die Pachtbedingungen und die Art der Verpachtung zu erklären, unter dem Androhen, daß sonst die vorgelegten Bedingungen und die Vornahme der Verpachtung durch die Klägerinnen beim Amtsgerichte K. als genehmigt anzusehen seien.
Nach Inhalt des erstinstanzlichen Thatbestandes waren beide Teile darüber einverstanden, daß eine anderweitige Verpachtung des Gutes anzubahnen sei. Der Beklagte bat um Abweisung der Klage, weil er zu der Erhebung derselben keinen Anlaß gegeben habe; er machte aber keine anderweiten Vorschläge in betreff der ferneren gemeinschaftlichen Benutzung des Gutes. Über die Gültigkeit der Bestimmung des großväterlichen Testamentes wurde nicht verhandelt. Durch das landgerichtliche Urteil vom 11. Januar 1884, in dessen Gründen einige Abänderungen und Ergänzungen der vorgelegten Bedingungen angeordnet wurden, wurde der Beklagte für schuldig erklärt: zu genehmigen, daß die Klägerinnen das fragliche Landgut auf Grund der mit der Klage überreichten, in Gemäßheit der Entscheidungsgründe zu ändernden und zu ergänzenden Bedingungen vor dem Amtsgerichte K. öffentlich meistbietend zur Verpachtung bringen, vorbehaltlich jedoch des Zuschlages.
Die Entscheidungsgründe gingen im wesentlichen dahin, die angestellte Klage sei als eine auf die Teilung der Nutzung sich beschränkende Teilungsklage aufzufassen, und dieselbe sei auch in dieser Beschränkung für statthaft zu erachten, ohne daß es darauf ankomme, ob ein Anspruch auf Teilung des Gutes selbst durch die Bestimmung des großväterlichen Testamentes rechtsgültig ausgeschlossen sei; dem Klagantrage könnte zwar in der Wortfassung desselben nicht stattgegeben werden, derselbe sei aber dahin auszulegen, daß eine Verurteilung des Beklagten zu der von den Klägerinnen zu bewirkenden öffentlich meistbietenden Verpachtung des Gutes seine Einwilligung zu erteilen, habe beantragt werden sollen, und in diesem Sinne erscheine die Klage der Sachlage nach als begründet. Der Beklagte legte Berufung ein. In der Berufungsverhandlung trug er vor, er habe niemals in eine abermalige Verpachtung des Gutes eingewilligt, vielmehr habe er stets die Veräußerung des Gutes gewünscht und behalte sich auch, indem er die Gültigkeit der letztwilligen Bestimmung des Großvaters nicht anerkenne, einen Antrag auf Veräußerung des Gutes behufs Teilung desselben vor. Auf gerichtsseitige Veranlassung brachten die Klägerinnen eine von dem Bruder Karl ausgestellte Urkunde bei, in welcher derselbe erklärte, daß er zu einer von den Klägerinnen nach Maßgabe des erstinstanzlichen Urteiles zu bewirkenden Verpachtung des Gutes seine Einwilligung erteile.
Das Berufungsgericht wies durch Urteil vom 19. April 1884, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteiles, die Klage ab; seine Einscheidungsgründe ergeben sich aus dem Nachstehenden. Auf die Revision der Klägerinnen hob das Reichsgericht das zweitinstanzliche Urteil auf und wies in der Sache selbst die von dem Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung als unbegründet zurück aus folgenden Gründen:
Gründe
"Die vorliegend angestellte, die Herbeiführung einer Verpachtung des den Klägerinnen, dem Beklagten und ihrem Bruder Karl zu gleichen Teilen gehörigen Gutes ist, da eine von den Miteigentümern vorgenommene Verpachtung von selbst zur Folge haben wird, daß der Anspruch auf die Pachtgelder einem jeden derselben anteilig zusteht, von der Vorinstanz mit Recht als eine Teilungsklage ( actio communi dividundo) angesehen worden. Man muß der Vorinstanz auch darin beipflichten, daß die Teilungsklage in dieser Beschränkung auf das Verlangen einer Teilung der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentumes für rechtlich statthaft zu erachten ist. In den Quellen ist zwar die Statthaftigkeit der actio communi dividundo zum Zwecke der bloßen Teilung von Nutzungen nur in betreff eines gemeinschaftlichen Nutzungs- oder Gebrauchsrechtes bezeugt,1 und im Wege einer analogen Anwendung dieser Gesetzesvorschriften würde man freilich nur dahin zu gelangen haben, daß auch die Klage auf Teilung der Nutzungen eines gemeinschaftlichen Eigentumes in den Fällen für statthaft erachtet werden müsse, in welchen die Teilung des Eigentumes selbst aus irgend einem rechtlichen Grunde dauernd oder zeitweilig nicht beansprucht werden kann. Allein man kann, zumal in Anbetracht der eigentümlichen, aus Funktionen der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sich zusammensetzenden Natur des Teilungsprozesses, keinen Anstand nehmen in Übereinstimmung mit dem in Seuffert, Archiv Bd. 4 Nr. 38 mitgeteilten oberstrichterlichen Erkenntnisse, einem Miteigentümer allgemein die Befugnis zuzusprechen, sich der Teilungsklage auch behufs der richterlichen Schlichtung einer Differenz über die fernere Verwaltung und Nutzung der gemeinschaftlichen Sache zu bedienen, während er von seinem Rechte, die Teilung der Sache selbst zu verlangen, zur Zeit noch keinen Gebrauch machen will. Auch bei einer auf Teilung des Eigentumes gerichteten Klage kann der Richter in die Lage kommen, wenn die Teilung nicht sofort ausführbar ist, zum Zwecke der Vorbereitung derselben für die Zwischenzeit eine Anordnung in betreff der Verwaltung und Nutzung der Sache zu treffen. Und da der Richter gesetzlich darauf angewiesen ist, einem übereinstimmenden Willen der sämtlichen Prozeßparteien Folge zu geben,2 so würde er, wenn die Prozeßparteien im Verlaufe des Teilungsprozesses darüber einig werden, daß der von ihnen teilungshalber beabsichtigte Verkauf der Sache noch einstweilen, etwa in Hoffnung auf bessere Preiskonjunkturen, ausgesetzt bleiben und zur Zeit nur eine richterliche Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzung beantragt werden solle, diesem Einverständnisse nachzugeben haben. Ganz ebenso kann es aber auch einem einzelnen Miteigentümer nicht versagt werden, schon einseitig seinen Klagantrag bei seiner Absicht, daß die Eigentumsgemeinschaft noch fortzubestehen habe, auf das Verlangen einer Teilung der Nutzungen zu beschränken; der beklagte Teil wird durch die Zulassung dieser Klage nicht benachteiligt, weil es nur von ihm abhängt, ob er sich auf eine bloße Teilung der ferneren Nutzungen einlassen oder dem Klagantrage durch einen, bei der Duplizität des Teilungsprozesses zulässigen Gegenantrag auf Teilung des Eigentumes begegnen will.
Hiernach kommt es für die Beurteilung der erhobenen Klage nicht an auf die - von dem Beklagten in der Berufungsverhandlung bestrittene, von der Vorinstanz aber unerörtert gelassene - Gültigkeit der letztwilligen Bestimmung des Großvaters der Parteien, daß das fragliche Gut seinen Kindern und Kindeskindern sowie seiner ferneren Nachkommenschaft ungeteilt verbleiben solle. Die Berechtigung des Anspruches der Klägerinnen auf eine einstweilige richterliche Teilung der Nutzungen des Gutes ist schon dadurch gegeben, daß beide Parteien, indem sie laut des erstrichterlichen Thatbestandes übereinstimmend vorgetragen haben, daß eine Wiederverpachtung des mit dem 1. April 1884 aus der bisherigen Pacht fallenden Gutes anzubahnen sei, über die fernere Fortsetzung ihrer Eigentumsgemeinschaft einverstanden gewesen sind.
Die Gründe, aus welchen die Vorinstanz dennoch zur Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles und zur Abweisung der Klage gelangt ist, sind rechtsirrtümlich.
Die Vorinstanz zieht aus dem richtigen Rechtssatze, daß die Aufgabe des Teilungsrichters in der Vollziehung der Teilung besteht, die Schlußfolgerung, daß das von dem Teilungsrichter abzugebende Urteil nur und unmittelbar die Festsetzung und Zuerkennung der den einzelnen Prozeßbeteiligten zukommenden Anteile auszusprechen habe, weswegen, wenn behufs der Teilung eine öffentliche Versteigerung oder Verpachtung der Sache vorgenommen werden solle, diese Maßregel schon vor Abgabe des Urteiles, folglich aber unter Aussetzung des Zuschlages bis nach rechtskräftig entschiedener Sache, ausgeführt werden müsse. Daß bei einer solchen Aussetzung des Zuschlages auf einen seinen und Ungewissen Zeitpunkt kein annehmbares Gebot zu erwarten sein und somit ein solches Urteil wahrscheinlich erfolglos bleiben würde, wird auch von der Vorinstanz nicht verkannt. Der von ihr gezogene Schluß ist aber auch falsch. Aus der gedachten Aufgabe des Teilungsrichters folgt weder, daß nicht zunächst ein nur auf die rechtskräftige Festsetzung der Teilungsmodalität sich richtendes Urteil abgegeben werden dürfe, noch auch, daß nicht hiernach die Abgabe des die Teilung selbst vollziehenden Urteiles durch außergerichtliche Auseinandersetzung der Parteien erübrigt werden könne. Und da eine öffentliche Versteigerung oder Verpachtung der Sache wegen der hierbei zugelassenen Konkurrenz dritter Personen nicht eher vorgenommen werden kann, als bis die Befugnis zur Vornahme dieses Rechtsgeschäftes endgültig feststeht, so ist die vorgängige Anordnung dieser Maßregeln durch eine der Rechtskraft fähige Entscheidung erforderlich. Einer ausdrücklichen Feststellung der den Prozeßparteien von dem Erlöse eines Verkaufes oder einer Verpachtung zukommenden Anteile wird es bei dem Feststehen der Quoten, mit welchen dieselben an der bisherigen Gemeinschaft beteiligt sind, in der Regel nicht bedürfen. Wenn aber später hierüber oder in einer sonstigen Beziehung - z. B. über Differenzen der Parteien wegen der Zuschlagserteilung oder in betreff der im Falle einer Erfolglosigkeit der angeordneten Teilungsmahregel zu treffenden anderweiten Anordnungen - noch eine fernere gerichtliche Entscheidung erforderlich wird, so ist dieselbe in Fortsetzung des Teilungsprozesses durch Antrag der einen oder anderen Partei zu veranlassen.
Die Vorinstanz macht dem erstrichterlichen Urteile auch noch den Vorwurf, daß dasselbe nichtig sei, weil die in der angeordneten Verpachtung des ganzen Gutes enthaltene Verfügung über den ideellen Anteil des an dem Prozesse nicht beteiligten Karl B. ohne eine vorgängige Zustimmung desselben nicht hätte getroffen werden können. Sie giebt indessen diesem Vorwurfe keine praktische Folge, weil die vermeintliche Nichtigkeit durch die in zweiter Instanz beigebrachte Erklärung des Karl B. geheilt worden sei. Der Vorwurf ist aber unbegründet. Wie das Reichsgericht bereits in seinen Entsch. in Civils. Bd. 1 Nr. 118 S. 319 anerkannt hat, kann die Teilungsklage auch gegen Einen der mehreren Miteigentümer angestellt werden, sofern die Ausführung des zu erlassenden Urteiles keinen Eingriff in die Rechte der nicht mitbeklagten Miteigentümer enthält. Dies ist aber vorliegend der Fall; denn das erstrichterliche Urteil hat keineswegs unmittelbar die Verpachtung des gemeinschaftlichen Gutes angeordnet, sondern nur dem Beklagten die Verpflichtung auferlegt, in die von den Klägerinnen vorzunehmende Verpachtung einzuwilligen. Durch die Erteilung dieser Einwilligung werden die Rechte des Karl B. nicht berührt werden. Dagegen gab das ergangene Urteil allerdings der Möglichkeit Raum, daß die durch dasselbe bezweckte Verpachtung unausführbar gemacht werden könne dadurch, daß demnächst Karl B. seine Zustimmung verweigern werde. Allein die Rücksichtnahme auf diese Möglichkeit durfte den erstinstanzlichen Richter von dem Erlasse des abgegebenen Urteiles um so weniger abhalten, als derselbe von der Annahme der Nichtigkeit der unwidersprochen gebliebenen Klagebehauptung, daß Karl B. mit der Verpachtung einverstanden sei, auszugehen hatte. War den Parteien daran gelegen, sich gegen die Gefahr einer Zustimmungsverweigerung des Karl B. zu sichern, so war es ihre Sache, denselben in den Prozeß hineinzuziehen, was ebenso, wie von den Klägerinnen durch eine Erweiterung ihrer Klage, auch von dem Beklagten durch einen von ihm in demselben Prozesse gegen Karl B. zu erhebenden Teilungsantrag hätte geschehen können.
Indem die Vorinstanz wegen der vermeintlich der Ausführung einer Verpachtung entgegenstehenden Schwierigkeiten Anstand nimmt, diese Teilungsmaßregel ohne weiteres anzuordnen, weist sie die Klage ab, weil sie durch die nur auf eine Verpachtung sich richtende Fassung des Klagantrages behindert sei, in eine Ermittelung darüber einzutreten, welche Teilungsart - "ob Verpachtung? im ganzen oder im einzelnen? ob Administration durch einen Sequester? ob Zuweisung der Nutzung des Ganzen an einen der Miteigentümer oder an jeden zu reellen Teilen?" - die beste sei. Dieser Entscheidungsgrund geht in doppelter Beziehung fehl, indem er nämlich verkennt einmal, daß der Teilungsrichter in betreff der von ihm anzuordnenden Teilungsmodalitäten nicht an den Klagantrag gebunden ist, und zweitens, daß derselbe dagegen, wie schon erwähnt, gesetzlich angewiesen ist, hierbei vor allem dasjenige anzuordnen, worüber unter den Parteien Einverständnis besteht.
Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und über die von dem Beklagten gegen das erstrichterliche Urteil eingelegte Berufung bei Spruchreife der Sache anderweit zu entscheiden.
Auch der erste Richter hat, indem er es für nötig hält, seine Befugnis zu dem Erlasse eines von der speziellen Fassung des Klagantrages abweichenden Urteiles aus einer entsprechenden Auslegung des Klagantrages herzuleiten, die Freiheit der Befugnisse eines Teilungsrichters verkannt. Seine Entscheidung ist aber als der thatsächlichen und rechtlichen Sachlage entsprechend zu billigen.
Die Bestimmung, daß zum Zwecke der gemeinschaftlichen Nutzung des Gutes eine Verpachtung desselben stattzufinden habe, ist gerechtfertigt nicht bloß wegen der Zweckmäßigkeit dieser Maßregel, sondern insbesondere auch deshalb, weil beide Teile in erster Instanz darüber einverstanden gewesen sind, daß eine Wiederverpachtung des auch bisher verpachtet gewesenen Gutes anzubahnen sei, überdies der Beklagte auch in der Berufungsverhandlung, wenngleich er dort nunmehr zu leugnen sucht, daß er seit Anstellung der Klage sein Einverständnis mit der Verpachtung ausgedrückt habe, doch keine andere Nutzungsmodalität in Vorschlag gebracht hat, und endlich jetzt auch von Karl B. seine Zustimmung zu der Verpachtung urkundlich erklärt worden ist.
Die nach der Meinung der Vorinstanz mit der Ausführung einer öffentlich Meistbietenden Verpachtung verbundenen Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten existieren nicht. Die Annahme der Vorinstanz, daß auch bei einer in Gemäßheit des erstinstanzlichen Urteiles vorzunehmenden Verpachtung infolge des in dem Urteile wegen des Zuschlages gemachten Vorbehaltes eine Gebundenheit der Höchstbietenden bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die unter den Miteigentümern wegen der Zuschlagserteilung etwa entstehenden Streitigkeiten werde bedungen werden müssen, ist nicht zutreffend. Der gedachte Vorbehalt steht der sofortigen Festsetzung einer bestimmten und nicht übermäßig zu bemessenden Frist für die Gebundenheit der Höchstbietenden und die Erklärung über die Erteilung des Zuschlages nicht entgegen. Wenn innerhalb dieser Frist eine etwaige Differenz der Miteigentümer über die Erteilung des Zuschlages nicht ausgeglichen werden sollte, so würde dies nur zur Folge haben, daß bei der Frustrierung des Zuschlages der erste Verpachtungsversuch vergeblich geblieben sei; es würde alsdann aber auf Grund des gegenwärtigen Urteiles ein abermaliger Verpachtungsaufsatz zu unternehmen sein und hierbei auch nötigenfalls der Wiederholung einer solchen Verschleppung des Zuschlages auf weiteren Antrag der Beteiligten durch geeignete gerichtsseitige Kautelen vorgebeugt werden können. Und außerdem würde das ergangene Urteil auch dahin seine Wirksamkeit äußern, daß derjenige, welcher durch sein Beharren bei einer grundlosen Verweigerung des Zuschlages die Vergeblichkeit des Verpachtungsaktes verschuldet hat, seinen Miteigentümern für den ihnen hierdurch erwachsenen Schaden zu haften haben würde.
Die Vornahme des Aktes einer öffentlichen Verpachtung gehört nach heutigem Rechte nicht zu den Aufgaben des Prozeßgerichtes. Und wenn vorliegend auch dem Prozeßgerichte landesgesetzlich die - demselben durch die Reichsgesetze nicht beigelegte - Befugnis, zu diesem Behufe die zuständige Behörde der freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst zu requirieren, zustehen sollte, so war es doch jedenfalls dem Gerichte bei dem in einem Teilungsprozesse ihm zustehenden freien Ermessen unbenommen, statt dessen den einen oder den anderen der Miteigentümer zur Bewirkung der Verpachtung zu ermächtigen. Und bei dem von dem Beklagten in dem vorliegenden Prozesse bewiesenen Verhalten ist es nur zu billigen, daß die erste Instanz diese Ermächtigung nicht ihm, sondern den Klägerinnen erteilt hat.
Auf die Prüfung der nach dem erstinstanzlichen Urteile der Verpachtung zu Grunde zu legenden Bedingungen braucht gegenwärtig nicht eingegangen zu werden, weil von dem Beklagten Einwendungen gegen dieselben nicht erhoben worden sind.
Die von dem Beklagten erst in zweiter Instanz abgegebene (von dem Berufungsgerichte unerörtert gelassene) Erklärung, daß er stets eine Veräußerung des Gutes gewünscht habe und daß er sich jetzt das Recht auf Teilung desselben durch Veräußerung vorbehalte, kann der Statthaftigkeit der von den Klägerinnen nur auf Teilung der Nutzungen derselben erhobenen Klage schon deswegen nicht entgegenstehen, weil der Beklagte bei der Dringlichkeit einer anderweiten Verfügung über das in naher Zeit pachtlos werdende Gut, wenn er statt einer gerichtlichen Regulierung der ferneren gemeinschaftlichen Nutzung des Gutes eine Teilung des Gutes selbst und zu diesem Behufe eine Veräußerung desselben beantragen wollte, dies schon in erster Instanz hätte erklären müssen. Außerdem ist aber die obige Erklärung des Beklagten auch deswegen unerheblich, weil in derselben ein Antrag auf Teilung des Gutes selbst nicht enthalten ist.
Somit ist in anderweiter Entscheidung der Sache die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen."