RG, 09.07.1884 - I 41/84

Daten
Fall: 
Aussetzung der Verhandlung
Fundstellen: 
RGZ 15, 427
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
09.07.1884
Aktenzeichen: 
I 41/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

1. Findet gegen einen nach §. 140 C.P.O. gefaßten Beschluß das Rechtsmittel der Beschwerde statt ?
2. Voraussetzungen für die Aussetzung der Verhandlung nach §. 140 C.P.O.

Tatbestand

Ein vom Landgerichte gefaßter Beschluß, die Verhandlung nach §. 140 C.P.O. auszusetzen, war auf Beschwerde des Klägers vom Oberlandesgerichte aufgehoben worden; die hiergegen vom Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Reichsgerichte als unbegründet zurückgewiesen, aus folgenden Gründen:

Gründe

"Mit offenbarem Unrechte behauptet zuvörderst der Beklagte, die vorige Beschwerde des Klägers sei unstatthaft gewesen; denn §. 229 C.P.O. gewährt gegen jeden, die Aussetzung des Verfahrens anordnenden Beschluß das Rechtsmittel der Beschwerde. Die vorige Beschwerde war aber auch wohl begründet. Nach §. 140 C.P.O. kann das Gericht dann die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreites der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung auf die Entscheidung von Einfluß ist. Hier liegt nun in dieser Beziehung nichts weiter vor, als daß das Landgericht in seinem Aussetzungsbeschlusse bezeugt, der Beklagte habe dem Kläger eine strafbare Handlung vorgeworfen. Man kann aus den Akten nicht ersehen, worin diese strafbare Handlung bestanden haben soll; auch ist nicht dargelegt, ja nicht einmal ausdrücklich vom Landgerichte behauptet, daß dieselbe für den vorliegenden Prozeß von Erheblichkeit sein würde. Ebensowenig ist dargelegt, und wiederum nicht einmal als die Meinung des Landgerichtes ausgesprochen, daß sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergeben habe; nur die betreffende Behauptung des Beklagten ist erwähnt. Dies genügt in keiner Weise zur Rechtfertigung eines solchen Aussetzungsbeschlusses." ...