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RG, 28.06.1884 - I 109/84

Daten
Fall: 
An der Nachbarmauer vorgenommene Erdaufschüttung
Fundstellen: 
RGZ 15, 205
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
28.06.1884
Aktenzeichen: 
I 109/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

Berechtigt eine von dem Eigentümer auf seinem Grundstücke an der Nachbarmauer vorgenommene Erdaufschüttung, welche derselben Feuchtigkeit zuführt, den Nachbar zur negatorischen Klage?

Tatbestand

Die obige Frage ist verneint worden aus folgenden Gründen:

Gründe

... "Vom Standpunkte des gemeinen Rechtes aus würde die Vornahme einer das Nachbargrundstück mit vermehrter Feuchtigkeit bedrohenden Erdaufschüttung gewiß zum Verlangen einer cautio damni infecti genügende Veranlassung geben. Aber ganz anders steht es mit der Frage, ob der Nachbar, der eine solche Kaution sich bestellen zu lassen versäumt hat, sich über einen Eingriff in sein Recht zu beschweren berechtigt ist, wenn ihn eine fertig gestellte Erdaufschüttung durch Zuführung von Feuchtigkeit benachteiligt. Dies ist unbedenklich zu verneinen, weil ein jeder auf seinem Grund und Boden nach seinem Belieben schalten und walten kann, solange er nicht etwas unternimmt, was seiner wesentlichen Beschaffenheit zufolge eine Einwirkung auf das Nachbargrundstück mit sich bringt. Letzteres kann man von einer an der Grenze gemachten Erdaufschüttung gewiß nicht sagen, da die Erzeugung von Feuchtigkeit durchaus nicht für eine notwendige und besonders hervortretende Folge derselben gelten kann, sondern nur nebenbei und in verhältnismäßig geringem Umfange stattfindet. Hierin liegt ... der Unterschied zwischen einer solchen Vornahme und der Anlegung und fortdauernden Benutzung eines Bades unmittelbar an der nachbarlichen Mauer, von welcher l. 19 pr. Dig. de S. P. U. 8, 2 redet." ...