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RG, 29.11.1918 - III 260/18

Daten
Fall: 
Anspruch auf das zweite Mobilmachungsgeld
Fundstellen: 
RGZ 94, 159
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
29.11.1918
Aktenzeichen: 
III 260/18
Entscheidungstyp: 
Urteil

Anspruch der Offiziere auf das zweite Mobilmachungsgeld, soweit es zur Erneuerung der Feldausrüstung bestimmt ist (Kabinettsorder vom 24. Februar 1915, ArmeeBerBl. S. 86 Nr. 147). Zulässigkeit des Rechtswegs; Voraussetzung des Anspruchs.

Tatbestand

Der Kläger gehörte zu Anfang des Krieges einem mobilen Regiment als Offizier der Reserve an. Am 13. Oktober 1914 rückte er ins Feld; am 23. Dezember 1914 kam er wegen einer Verwundung in die Heimat zurück, am 15. Februar 1915 wurde er zu einer immobilen Formation versetzt. Vom 13. April 1915 bis 1. Oktober 1916 war er als Marinebaurat angestellt. Auf Veranlassung der Militärverwaltung und auf Anordnung des Reichsmarineamts, wurden ihm an dem Gehalt, das er in dieser Eigenschaft bezog, 250 M mit der Begründung gekürzt, er habe das ihm am 10. März 1915 mit 500 M ausgezahlte zweite Mobilmachungsgeld zu der für die Erneuerung der Feldausrüstung bestimmten Hälfte nicht zu beanspruchen gehabt. Im jetzigen Rechtsstreite fordert der Kläger die Zahlung der einbehaltenen Gehaltsbeträge nebst Zinsen. Das Landgericht wies die Klage ab, der Berufungsrichter sprach sie zu. Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden.

Gründe

... "Mit Recht hat sich der Vorderrichter für befugt erachtet, über die Gegenforderung zu befinden. Zwar findet diese Ansicht ihre Rechtfertigung nicht schon in dem vom Berufungsgericht an erster Stelle betonten Umstande, daß der Anspruch aus einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers abgeleitet wird. Denn hätte über den öffentlichrechtlichen Anspruch des Klägers, von dessen Nichtbestehen die Gegenforderung abhängt, ausschließlich die Militärbehörde zu entscheiden, so könnte jener auch nicht unter der Hülle eines Bereicherungsanspruchs vor den Richter gebracht werden (RGZ. Bd. 67 S. 402, Bd. 70 S. 398, Bd.89 S. 421, 424). Wie jedoch das Berufungsgericht an zweiter Stelle zutreffend ausführt, ist -- durch § 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 -- für die Ansprüche der Offiziere aus dem Dienstverhältnis der Rechtsweg eröffnet, und es ist kein stichhaltiger Grund ersichtlich, der es rechtfertigte, den Anspruch auf das Mobilmachungsgeld hiervon auszunehmen. Die Revision glaubt entgegenhalten zu können, daß die Kriegsgebührnisse der Offiziere ihre Rechtsgrundlage nicht wie die Friedensbezüge im Besoldungsgesetze haben, sondern auf einer Bewilligung des obersten Kriegsherrn beruhen. Sie läßt unberücksichtigt, daß die Kabinettsorder vom 24. Februar 1915, auf die der Kläger den Anspruch auf das Mobilmachungsgeld stützt, gleich dem Besoldungsgesetz eine objektive Rechtsnorm ist, die, ebenso wie dieses in bezug auf den Gehalt, hinsichtlich der Ausrüstungsgebührnisse Rechtsansprüche der Offiziere begründet (RGZ. Bd. 89 S. 250 flg. und S. 253 flg.). Demgegenüber verfängt auch der weitere Einwand der Revision nicht, daß mit der Zulassung des Rechtswegs für die Geltendmachung der Kriegsbezüge den Gerichten auch die Entscheidung eines etwaigen Streites über die Zugehörigkeit eines Offiziers zu einem mobilen Truppenteil, also die Beantwortung einer Frage zufallen müsse, welche sachgemäß vielfach nicht ohne Einsicht in den streng geheim zu haltenden Mobilmachungsplan zu entscheiden sei. Diese Erwägung kann um so weniger ausschlaggebend sein, als auch der § 2 Nr. 1 des Reichsgesetzes vom 4. August 1914 (RGBl. S. 328) den Gerichten die Entscheidung in der bezeichneten Richtung anvertraut hat, und Zweifel, die bei der Anwendung dieser Vorschrift darüber entstanden, ob ein Heeresteil mobil sei, durch die Einholung von Auskünften der zuständigen Militärbehörden regelmäßig eine befriedigende Lösung fanden.

In der Sache selbst erweisen sich die Angriffe der Revision als begründet. Schon aus der Kabinettsorder vom 24. Februar 1915 ergibt sich, daß nicht ein viermonatiges Mobilsein schlechthin, sondern ein solches in einer Kriegsfeldstelle die Voraussetzung für den Anspruch der Offiziere auf die streitige Hälfte des zweiten Mobilmachungsgeldes bildet. Nach § 37 Nr. 1 der Kriegsbesoldungsvorschrift ist das Mobilmachungsgeld eine Beihilfe zur Ausrüstung für das Feldverhältnis. Es steht nach der Bestimmung in § 33 Nr. 3 das. dem Berechtigten nach Maßgabe der Kriegsstelle zu, mit der er beliehen oder als deren Inhaber er zu behandeln ist. Hiernach ist es der durch den Aufenthalt im Felde bedingte Mehraufwand für Ausrüstungsgegenstände, zu dessen Bestreitung das Mobilmachungsgeld beitragen soll. Wenn nun die Kabinettsorder vom 24. Februar 1915 anordnet, daß den Offizieren zum Zwecke der Erneuerung der Feldausrüstung eine weitere Beihilfe gewährt werden soll, so muß angenommen werden, daß die Vorschrift die Erneuerung im Auge hat, welche durch den Feldaufenthalt notwendig wird, und daß für die hierdurch entstehende Abnützung der Ausrüstungsgegenstände eine Entschädigung geboten werden soll. Die Bestimmung der Kabinettsorder unter 2, welche als bezugsberechtigt die Offiziere bezeichnet, die zur Zeit mindestens vier Monate mobil sind oder waren, ist dann aber folgerichtig dahin auszulegen, daß unter dem viermonatigen Mobilsein das Mobilsein in einer Feldstelle verstanden wird. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß viermonatiges Mobilsein schlechthin genüge, und führt aus, daß die Hervorhebung der Zweckbestimmung des zweiten Mobilmachungsgeldes im Eingange der Order nur der sachlichen Rechtfertigung der Anspruchsgewährung dienen solle und deshalb für die Auffassung der Bestimmung unter 2 belanglos sei. Dabei wird die Bedeutung, welche dem Grunde einer Vorschrift als Hilfsmittel der Auslegung zukommt, verkannt und unberücksichtigt gelassen, daß die Order nur in ihrem Zusammenhange richtig gewürdigt werden kann. Dem Kläger ist sonach, da er weniger als vier Monate im Felde zugebracht hat, die Hälfte der fraglichen Gebühr zu Unrecht ausgezahlt worden. Die Tatsache allein, daß er vier Monate mobil war und die mobilen Gebührnisse bezog, reicht als Unterlage für den streitigen Anspruch nicht aus.

Zu demselben Ergebnis würde, wenn die Kabinettsorder vom 24. Februar 1915 im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts zu deuten wäre, die Order vom 19. September 1916 (AVBl. S.399) führen. Sie ist, wie in der Fassung des zweiten und dritten Satzes (vgl. die Worte "sollte" und "war") zur Genüge hervortritt, zur Erläuterung der ersten Order erlassen worden. Den Kreis der Offiziere, welche auf die den Gegenstand des Streites bildende Hälfte des zweiten Mobilmachungsgeldes Anspruch haben, grenzt sie in der Weise ab, daß sie viermonatiges tatsächliches Mobilsein in einer Kriegsfeldstelle fordert. Hätte daher auch die Bestimmung der früheren Order die ihr vom Berufungsgerichte beigemessene Tragweite gehabt, so würde aus ihr jetzt eine weitergehende Vergünstigung, als es die Erläuterungsorder zuläßt, nicht abgeleitet werden können. Es liegt im Wesen der sog. authentischen Auslegung, daß sie für den Richter selbst dann bindend ist, wenn sie den Sinn der erläuterten Vorschrift nicht trifft und in Wahrheit demnach auf die Aufstellung einer neuen, von der ausgelegten Vorschrift abweichenden Norm hinausläuft. - Ferner folgt aus ihrer Natur, daß die der Auslegung unterliegende Vorschrift auch auf solche Tatbestände, die sich schon vor der Erläuterung verwirklicht haben, nur in dem erläuterten Sinne anzuwenden ist. Ob sie diese aber selbst dann ergreift, wenn die daraus abgeleiteten Rechtsverhältnisse vor der authentischen Auslegung bereits ihre Erledigung durch Erfüllung gefunden haben, hängt wiederum von der Tragweite des erläuternden Rechtssatzes ab. Im vorliegenden Falle muß davon ausgegangen werden, daß die Kabinettsorder vom 19. September 1916 auch für die Beurteilung derjenigen Fälle maßgebend sein will, in denen das zweite Mobilmachungsgeld bereits zur Auszahlung gelangt ist. Das Berufungsgericht vermißt mit Unrecht ausreichende Anhaltspunkte hierfür. Wären die Beträge, welche sich nach der Erläuterungsvorschrift als überhobene Gebührnisse darstellen, den Empfängern belassen worden, so würde dies eine durch nichts gerechtfertigte Preisgabe von Rechten des Reichs bedeutet haben, die sicher nicht gewollt war. Eine solche Regelung würde auch der Absicht der obersten Kriegsleitung widerstreiten, alle hierher gehörigen Ansprüche im Interesse der Gerechtigkeit einer gleichmäßigen Behandlung zu unterwerfen. Ein unbilliges Ergebnis war von dieser Rückwirkung der erläuternden Vorschrift im Hinblick auf den Einwand, der den Empfängern auf Grund von § 818 Abs. 3 BGB. offensteht, nicht zu erwarten." ...