RG, 18.11.1918 - VI 180/18
Ist das Verbot des § 400 BGB auf ein Inkassomandat anwendbar?
Die Frage wurde verneint aus folgenden Gründen:
Gründe
... "Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts ist es rechtlich zulässig, lediglich das Verfügungsrecht über eine Forderung, insbesondere die Klagebefugnis derart abzutreten, daß das Gläubigerrecht selbst dem Zedenten verbleibt und der Zessionar mithin das ihm übertragene Recht zwar im eigenen Namen und im eigenen Interesse, im übrigen aber als ein fremdes auszuüben vermag (RGZ. Bd. 73 S. 308, Bd. 78 S. 90, Urteil vom 10. Juli 1917 Rep. VII 182/17. Komm. d. RGR. zu § 398 Erl. 1). Mit Recht legt das Berufungsgericht dar, daß auf einen solchen Vertrag das Verbot des § 400, das die wirtschaftliche Sicherung des zum Bezug einer Rente usw. Berechtigten und die Abwendung von Nachteilen, die durch Abtretung solcher entstehen können, auch im öffentlichen Interesse bezweckt, nicht anwendbar ist, da eine wirtschaftliche Schädigung des Forderungsberechtigten weder beabsichtigt noch herbeigeführt wird, der Anspruch vielmehr nach wie vor Bestandteil des Vermögens des Gläubigers bleibt." ...