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RG, 21.05.1884 - I 130/84

Daten
Fall: 
Wechselverpflichtung aus Urkunde
Fundstellen: 
RGZ 11, 165
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
21.05.1884
Aktenzeichen: 
I 130/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Stettin
  • OLG Stettin

Kann aus einer Urkunde, welche die Angabe verschiedener Orte oder Zeiten ihrer Ausstellung enthält, eine Wechselverpflichtung entstehen?

Tatbestand

Die in der Überschrift gestellte Frage ist verneint in einem Rechtstreit, in welchem eine Wechselforderung geltend gemacht wurde auf Grund einer, wie folgt, gefaßten Urkunde:

Stettin, den 17. März 1880. Für M 15000.
Ultimo März 1880 zahlen wir in Stettin gegen diesen unseren Sola-Wechsel an die ritterschaftliche Privatbank in Pommern oder deren Ordre, Einer für Alle und Alle für Einen, also in solidum, die Summe von Fünfzehntausend Mark, die Valuta haben wir erhalten.
Wartin, den 18. März 1880. Auguste Rösecke geb. Strecker.

J. Schön & Sohn. Im März 1880 hatten die Auguste Rösecke geb. Strecker, eine Witwe, ihren Wohnsitz in Wartin, die Handlung K. Schön & Sohn ihren Sitz zu Stettin. Die beklagten Erben der Witwe R. machten geltend, daß die der Klage zu Grunde gelegte Urkunde kein Wechsel sei, eventuell bestritten sie die Echtheit der Unterschrift ihrer Erblasserin. Der Richter erster Instanz erkannte auf einen richterlichen Eid für den Verwalter der klagenden Konkursmasse über die Echtheit der bestrittenen Unterschrift. Für den Fall der Eidesleistung wurden die Beklagten nach dem Klagantrage verurteilt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Auf die Revision derselben wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Die Erwägungen, aus denen die in den Vorinstanzen des vorliegenden Prozesses erkennenden Gerichtshöfe sich dafür entschieden haben, daß (unter Voraussetzung der Echtheit der angeblichen Namensschrift der Erblasserin der Beklagten unter der Urkunde, auf welche als auf einen eigenen Wechsel die Klagforderung gegründet ist) für jene Erblasserin die wechselmäßige Verbindlichkeit entstanden sei, am letzten März 1880 zu Stettin an die ritterschaftliche Privatbank in Pommern, oder deren Ordre, fünfzehntausend Mark zu zahlen, lauten:

a) in dem Urteil erster Instanz:
"Es kann zugegeben werden, daß sich aus dem Umstande, daß die in Rede stehende Wechselunterschrift besonders und vom Wechseldatum verschieden datiert ist, Bedenken erheben ließen, wenn von dem Datum Zahlungsort oder Verfallzeit abhängig wären. In dem Klagwechsel sind indes beide im Kontexte enthalten. Es muß daher als völlig unerheblich gelten, wenn auf dem fraglichen eigenen Wechsel die Unterschrift eines der mehreren Verpflichteten besonders datiert ist, die Gültigkeit wird dadurch ebensowenig, wie bei einer Tratte durch Datierung des Accepts oder eines Giro, beeinträchtigt."

b) in dem Berufungsurteil:
"Der Wechsel, aus welchem geklagt wird, ist ein eigener, von zwei Ausstellern unterzeichneter. Auf demselben befinden sich zwei, nach Ort und Monatstag verschiedene Datierungen, von denen die eine sich über dem Kontext des Wechsels, die andere unter demselben, neben der Namensunterschrift des ersten Ausstellers, befindet. Die Wechselordnung ordnet zwar an, daß zu den wesentlichen Erfordernissen eines eigenen Wechsels auch die Angabe des Orts, Monatstages und Jahres der Ausstellung gehöre (Art. 96 Ziff. 6); allein sie schreibt nicht vor, an welcher Stelle des Wechsels sich diese Angabe befinden müsse. Andererseits erfolgt die Ausstellung des Wechsels durch Unterschrift des Ausstellers, sodaß eine dieser Unterschrift beigefügte Datierung füglich ebensowohl als Angabe des Ausstellungsortes und Datums angesehen werden kann, als eine an üblicher Stelle über dem Wechselkontexte befindliche Orts- und Zeitangabe. Es ist hiernach nicht unberechtigt, wenn die Beklagten meinen, daß der Wechsel eine zweifache voneinander abweichende Angabe des Ausstellungsortes und Datums enthalte. Dessenungeachtet ist eine Ungültigkeit des Wechsels aus diesem Grunde nicht anzunehmen. Nach Art. 98 Ziff. 1 und Art. 7 macht das Fehlen eines der wesentlichen Erfordernisse den Wechsel ungültig. Dieser Fall liegt nicht vor, da dem Erfordernis des Art. 96 Ziff. 6 schlimmsten Falles doppelt genügt ist. Diese Duplizität ist ohne jeden Einfluß auf den Inhalt der durch den Wechsel begründeten Obligation.

Wäre nicht in dem Wechselkontext ein besonderer Zahlungsort angegeben, oder wäre der Wechsel ein Datowechsel, so wäre durch die doppelte Datierung eine Ungewißheit des Zahlungsortes und der Zahlungszeit herbeigeführt, welche mit der Natur der Wechselobligation unverträglich wäre. In diesem Sinne ist auch in der Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichtes Bd. 21 S. 179 bei dem eigenen, nicht domizilierten Wechsel die Notwendigkeit nur eines Ausstellungsortes betont, weil derselbe den Zahlungsort bedingt und dieser nur einer sein kann. Ist aber ein besonderer Zahlungsort angegeben, so hat die doppelte Datierung des eigenen Wechsels, welche der Aussteller willkürlich wählen kann, höchstens die Bedeutung, daß der Aussteller sich der Gerichtsbarkeit beider Ausstellungsorte habe unterwerfen wollen. Für unzulässig ist sie nicht zu erachten (vgl. Rehbein, Wechselordnung 2. Aufl. Anm. 31 zu Art. 4 W.O.) und deshalb der Einwand der Beklagten zu verwerfen." Rehbein sagt (in der allegierten Stelle):

"Das Datieren des Wechsels Art. 4 Nr. 6 ist schon wegen Art. 85 W.O. wesentlich und für Dato- und Sichtwechsel geradezu unentbehrlich. Das Datieren von zwei Ausstellungsorten des Inlandes ist nicht unzulässig; bei Datieren von Ausland und Inland können Bedenken entstehen, welchem Recht der Wechsel nach Art. 85 unterliegt."

In der Ausführung des Berufungsgerichtes sind die fünf ersten Sätze zutreffend, welche indirekt die von dem Richter erster Instanz bezüglich der für die Klagforderung fundamentalen Urkunde versuchte, ganz verfehlte Unterscheidung zwischen der über dem Kontext stehenden Orts- und Zeitangabe, als Wechseldatum, und der unter dem Kontext stehenden Orts- und Zeitangabe als besonderer Datierung der Unterschrift eines der mehreren Wechselaussteller, welche der Datierung des Acceptes einer Tratte, beziehungsweise der Datierung eines Giros, darin gleichstehe, daß sie keinerlei Einfluß auf die Qualifikation der Urkunde als Wechsels besitze, widerlegen. Nicht zu billigen sind die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes und der Inhalt des letzten Satzes der mitgeteilten Stelle aus Rehbein's Kommentar.

Abgesehen von einer weiter unten speziell in das Auge zu fassenden, nur scheinbaren Ausnahme kennt die Wechselordnung keine Tratte und keinen eigenen Wechsel mit mehreren Orten oder Zeiten der Ausstellung. Sie bestimmt, als wesentliches Erfordernis des Wechsels (bezüglich der Tratte im Art. 4 Ziff. 6, für den eigenen Wechsel im Art. 96 Ziff. 6), die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung. Gemäß Art. 7 und Art. 98 Ziff. 1 entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit aus einer Schrift, in welcher jene Angabe fehlt. Es ist ein gänzlich verfehlter Gedanke, daß, wenn in einer Urkunde, deren Qualität als Wechsel in Frage steht, mehrere voneinander abweichende Orts- und Zeitangaben sich vorfinden, von denen eine jede, im Falle die andere nicht vorhanden wäre, als Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Urkundsausstellung gelten würde, dem für die Entstehung einer Wechselverbindlichkeit nach dem Gesetz wesentlichen Erfordernisse der Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Urkundsausstellung mehrfach genügt sei. In einem solchen Falle mangelt vielmehr der Urkunde dieses wesentliche Erfordernis, weil es nicht möglich ist, aus der Urkunde zur Gewißheit darüber zu gelangen, welche von den verschiedenen Orts- und Zeitangaben die Angabe des Ortes, Monates und Jahres der Urkundsausstellung sei. Notwendige Voraussetzung zur Erlangung einer solchen Gewißheit würde sein, daß die Wechselordnung (in analoger Weise, wie solches im Art. 5 derselben für den Fall abweichender Angaben der zu zahlenden Geldsumme geschehen ist) positive Normen gegeben hätte, nach welchen bei der Existenz von verschiedenen Orts- und Zeitangaben der gekennzeichneten Art eine derselben als die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Urkundsausstellung zu gelten habe. Eine solche Norm könnte man bei erster Ansicht der betreffenden Gesetzesstelle in bezug auf die urkundliche Angabe einer zweifachen Ausstellungszeit für, den ganz besonderen Fall, daß die betreffende Urkunde in einem Lande ausgestellt ist, in welchem nach altem Stile gerechnet wird, und (bei der in herkömmlicher Weise erfolgten Bezeichnung des Datums nach altem und neuem Stil) die Bezeichnung nach dem neuen Stil der Bezeichnung nach altem Stil nicht entspricht, in dem Art. 34 W.O. für ausgedrückt erachten. Erwägt man indessen den Inhalt des Art. 34 genauer, so leuchtet ein, daß das Gesetz in dem betreffenden Fall nur die Angabe einer einzigen Ausstellungszeit als ersichtlich gewollt und diese gewollte Angabe als richtig und landesgesetzmäßig in der Bezeichnung nach altem Stil ausgedrückt, die nicht entsprechende Zeitangabe nach neuem Stil aber als eine versehentliche, an sich irrelevante Umrechnung der Zeitangabe nach altem Stil in die Bezeichnung nach neuem Stil ansieht. Jedenfalls giebt es für alle Fälle der Angabe mehrerer Orte der Urkundsausstellung, und für alle sonstigen Fälle der Angabe mehrerer Zeiten der Urkundsausstellung, als für den etwa als einen solche Angaben für enthaltend zu erachtenden, soeben gekennzeichneten Fall des Art. 34, keine solche Norm in der Allgemeinen deutschen Wechselordnung.

Verfehlt ist ferner die Ausführung, daß einer Urkunde, welche mehrere voneinander abweichende Orts-, Monatstages- und Jahresangaben enthalte, von denen eine jede für sich betrachtet als Angabe des Ortes und der Zeit der Urkundsausstellung gelten könne, die Eigenschaft als Wechsel nur dann abgesprochen werden dürfe, wenn die Verschiedenheit der Angaben nach der konkreten Fassung der Urkunde einen Einfluß auf den Inhalt der Wechselobligation auszuüben geeignet sei, z. B. gemäß Art. 4 Ziff. 4, bezw. Art. 96 Ziff. 4 W.O. bei Wechseln (seien es nun Tratten oder eigene Wechsel), welche auf bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung zahlbar gestellt sind, auf die Zahlungszeit, oder gemäß Art. 97 W.O. bei eigenen Wechseln auf die Bestimmung des Zahlungs ortes, oder mit Rücksicht auf Art. 85 W.O. auf die den Gegenstand letzterer Gesetzesstelle bildenden Beziehungen. Es läßt sich nicht rechtfertigen, auf dem Boden des gegebenen Gesetzes von einem Einfluß auf einen Inhalt der Wechselobligation, welcher entscheidend sei für die gesetzlich bestimmten wesentlichen Formerfordernisse des Wechsels, zu sprechen.

Die Wechselobligation entsteht nur, wenn die Urkunde ein Wechsel ist, d.h. die im Gesetze positiv normierten wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels an sich trägt. Als ein solches wesentliches Erfordernis ist im Art. 4 Ziff. 6 und Art. 96 Ziff. 6 W.O. die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung ganz allgemein (ohne irgend welche Beschränkung auf eine bestimmte Art des sonstigen Wechselinhaltes) vorgeschrieben. Es sind in dem Art. 4 W.O. die Normen der Ziff. 6 über das Datum, der Ziff. 4 über die Zahlungszeit, der Ziff. 8 über den Zahlungsort der Tratte, im Art. 96 die Normen der Ziff. 6 über das Datum und der Ziff. 4 über die Zahlungszeit des eigenen Wechsels koordiniert. Die Bestimmungen über die auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar gestellten Wechsel sind bei Normierung des wesentlichen Wechselerfordernisses der Wechsel zahlungszeit im Art. 4 Ziff. 4 und Art. 96 Ziff. 4 gegeben. Der Art. 97 enthält eine Norm über die wechselrechtliche Bestimmung des Zahlungsortes und des Aussteller wohnortes bei eigenen Wechseln. Für die nach diesen Normen zu erfolgende Bestimmung der Zahlungszeit und des Zahlungsortes, von denen die erstere nur eine und dieselbe, und der letztere nur einer und derselbe für den Wechsel sein kann, ist die urkundliche bestimmte Angabe eines Ausstellungsortes und einer Ausstellungszeit die notwendige Voraussetzung. Dadurch wird aber die unbedingte Wesentlichkeit der Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung für alle Wechsel in keiner Weist beschränkt. Wo diese Angabe fehlt, existiert überhaupt kein Wechsel, also auch dann nicht, wenn (wie im vorliegenden Fall), im Kontext der betreffenden Urkunde, deren Wechselqualität in Frage steht, ein nicht durch Relation zum Ausstellungsort, sondern absolut bestimmter Zahlungsort und eine nicht durch Beziehung zur Ausstellungszeit, sondern absolut bestimmte Zahlungszeit ausgedrückt worden ist.

Mit dieser (für sich allein entscheidenden) Auslegung der Allgem. deutschen Wechselordnung aus sich selbst stehen die geschichtlichen Voraussetzungen derselben und die Vorgänge bei ihrer Beratung durchaus im Einklang.

In der deutschen Doktrin des Wechselrechtes vor Geltung der Allgem. deutschen Wechselordnung herrschten darüber Kontroversen, ob überhaupt, beziehungsweise inwiefern, die Angabe des Ortes oder der Zeit der Ausstellung für das Wesen einer Tratte oder eines eigenen Wechsels notwendig sei.1

Das preußische Allgemeine Landrecht bestimmte indessen schon im Tl. II Tit. 8 §. 770:
"Jeder Wechsel muß den Ort der Ausstellung, ingleichen die Zeit derselben nach Tag, Monat und Jahr enthalten."

In dem Entwurf der Wechselordnung für die preußischen Staaten, welcher den Beratungen der Leipziger Wechselkonferenz zu Grunde gelegt ist, heißt es:

a) im §. 4: "Die wesentlichen Erfordernisse eines im Inlande ausgestellten gezogenen Wechsels sind Nr. 6 die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung."
b) §. 87: "Die wesentlichen Erfordernisse eines im Inlande ausgestellten eigenen (trockenen) Wechsels sind Nr. 6 die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung."

In der vierten Sitzung der Leipziger Wechselkonferenz vom 25, Oktober 1847 wurde bei dem §. 4 Nr. 6 des Entwurfes die Frage aufgeworfen:

"ob es überall der Angabe eines Datums für den Wechsel bedürfe?" Man beließ es aber bei der Bestimmung des Entwurfes. In der zweiundzwanzigsten Sitzung vom 6. Dezember 1847 wurde die (von dem Vizepräsidenten Dr.. Einert im Laufe der Diskussion aufgeworfene) Frage, "ob nicht einige der im §. 4 aufgezählten wesentlichen Erfordernisse des Wechsels, namentlich Nr. 6 auszuscheiden seien," zur Abstimmung gebracht, und mit 14 gegen 5 Stimmen verneint.

Der §. 4 Nr. 6 und §. 98 Nr. 6 des Entwurfes der Fassungskommission, sowie die §§. 4 Nr. 6 und 96 Nr. 6 des Entwurfes der Konferenz lauten wie Art. 4 Ziff. 6 und Art. 96 Nr. 6 der Allgem. deutschen Wechselordnung.

In der oberstrichterlichen Judikatur nach Geltung der Allgem. deutschen Wechselordnung ist die richtige Auslegung des Gesetzes vertreten

  1. in der Entscheidung des Oberappellationsgerichtes zu Rostock 20. 482/1852, abgedruckt in der Sammlung von Buchka und Budde Bd. 3 Nr. 35 S. 140;
  2. in dem Erkenntnisse des Obertribunales zu Stuttgart vom 28. August 1868, abgedruckt in Seuffert's Archiv Bd. 12 Nr. 257,
  3. in dem Erkenntnisse des Reichsoberhandelsgerichtes in dessen Entsch. Bd. 21 Nr. 56 S. 179, auf welches sich das Berufungsgericht bezogen hat. Die eingesehenen vollständigen Gründe dieses Erkenntnisses ergeben, daß der Satz derselben:

"Wie hiernach die Wechselordnung nur einen Ausstellungsort beim eigenen Wechsel zuläßt, gestattet sie auch nur einen Zahlungsort,"

keineswegs den Sinn, welchen das Berufungsgericht demselben beimessen will, sondern den richtigen Sinn hat, daß jeder Wechsel nur einen einzigen Ausstellungsort, nur eine einzige Zahlungszeit besitzen könne.

Aus vorstehenden Erwägungen ergiebt sich, daß die Revision der Beklagten begründet ist, daß das Berufungsurteil aufgehoben werden muß, weil es auf Verletzung der Artt. 96 Ziff. 6 und 98 Ziff. 1 in Verknüpfung mit Art. 7 W.O. beruht, daß in der Sache selbst auf die Berufung der Beklagten, unter Abänderung des Urteiles erster Instanz, auf Abweisung der Klage zu erkennen ist, weil die Klägerin mit der Klage eine Wechselforderung geltend macht, und die Urkunde, auf welche diese Forderung gegründet wird, kein Wechsel ist."

  • 1. Vgl. Bender, Grundsätze des deutschen Wechselrechtes vom Jahre 1828 §. 277; Treitschke, Encyklopädie der Wechselrechte 1831 Bd. 1 S. 322-324, Bd. 2 S. 51; Renaud, Lehrbuch des allgem. deutsch. Wechselrechtes §. 16; Thöl in seinem im Jahre 1847 herausgegebenen Wechselrecht §. 163.