RG, 17.05.1884 - I 127/84

Daten
Fall: 
Geldsumme zur Sicherstellung des Arrestaten
Fundstellen: 
RGZ 11, 319
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
17.05.1884
Aktenzeichen: 
I 127/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Breslau
  • OLG Breslau

Besteht zwischen demjenigen, welcher gemäß §. 801 C.P.O. eine Geldsumme zur Sicherstellung des Arrestaten zur staatlichen Hinterlegungsstelle einzahlt, und dem Staate ein Vertrag im Sinne des §. 9 A.L.R. I. 14?
Hat das Allgem. Landrecht ein dem depositum irregulare gleichartiges Vertragsverhältnis normiert?

Tatbestand

Die beiden in der Überschrift gestellten Fragen sind verneint in einem Falle, in welchem der Arrestsucher, welcher die betreffende Geldsumme zur Sicherstellung des Arrestaten zur staatlichen Hinterlegungsstelle gezahlt hatte, die Auszahlung jener Summe nebst Hinterlegungszinsen seitens der Beamten der Hinterlegungsstelle durch Vorzeigung eines Urteiles erwirkt hatte, durch welches der von ihm extrahierte Arrest aufgehoben war, während der Arrestat weder in jene Auszahlung gewilligt hatte, noch zu einer solchen Einwilligung verurteilt war. Die betreffende Staatsverwaltungsbehörde forderte die gezahlte Summe, als aus Irrtum ohne Rechtsgrund gezahlt, zurück, Der Beklagte machte der Zurückforderungsklage gegenüber geltend, daß ihm als Kontrahenten eines Verwahrungsvertrages gegen die staatliche Hinterlegungsstelle als seine Gegenkontrahentin keineswegs im Sinne des §. 178 A.L.R. 16 I. gar kein Recht auf die Zahlung zugestanden habe. Widerklagend forderte er auf Grund der Anweisung des Empfangsberechtigten bezüglich eines anderweiten hinterlegten Geldbetrages dessen Auszahlung und setzte, als die Hinterlegungsstelle erklärte, daß sie letzteren Betrag durch Kompensation mit ihrer Klageforderung berichtige, der Replik entgegen, daß auch gegen ein depositum irregulare nicht kompensiert werden dürfe. Durch das Berufungsurteil ist die Kompensation für zulässig erachtet, und der Beklagte auf die für begründet erachtete Kondiktion der Hinterlegungsstelle zur Zahlung der kondizierten Summe abzüglich des Betrages der zur Verrechnung gestellten Summe verurteilt. Die Revision des Beklagten und Widerklägers wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Das Berufungsgericht hat ohne ersichtliche Gesetzesverletzung tatsächlich festgestellt, daß die Zahlung der in der Klage in Betracht kommenden Geldsumme an den Beklagten aus einem wirklichen Irrtum geschehen sei. Es ist verfehlt, wenn der Beklagte aus dem Umstande, daß er derjenige sei, welcher den Betrag bei der von der Königlich preußischen Regierung zu Br. als Hinterlegungsstelle verwalteten Staatskasse eingezahlt habe, herzuleiten sucht, daß im Sinne des §. 178 A.L.R. I. 16 weder für die genannte Hinterlegungsstelle gar keine, auch nicht moralische Verbindlichkeit zur Auszahlung der hinterlegten Summe nebst Hinterlegungszinsen an ihn vorhanden gewesen sei, noch er durch die Empfangnahme des an ihn ausgezahlten Betrages einen Vorteil erlangt habe, zu welchem ihm gar kein Recht zugestanden habe.

Zwischen der staatlichen Hinterlegungsstelle und dem Beklagten war kein Vertrag im Sinne des §. 9 A.L.R. I. 14 kontrahiert, nach welchem jene Hinterlegungsstelle die von dem Beklagten zur Staatskasse eingezahlte Geldsumme für den Beklagten aufbehalten und ihm künftig zurückgeben sollte. Der Beklagte zahlte vielmehr jene Geldsumme gemäß §. 801 C.P.O. auf Anordnung des Arrestgerichtes, als von diesem Gerichte (wegen der dem Arrestaten durch den anzulegenden Arrest drohenden Nachteile) bestimmte Sicherheit, an die von der Königl. preuß. Regierung zu Br. als Hinterlegungsstelle verwaltete Staatskasse, welche nach den Normen der preußischen Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 behördlich verpflichtet war, die Geldsumme zu den in letzterem Gesetze für den preußischen Staat normierten Rechten und Pflichten anzunehmen. Durch die Annahme ging nach diesen Normen das eingezahlte Geld in das Eigentum des preußischen Staates über, wogegen dieser Staat dem zum Empfange des Geldes aus seiner Kasse Berechtigten zu der einstigen Auszahlung eines gleichen Geldbetrages und der nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung und der Königl. pr. Verordnung vom 21. Mai 1879 zu berechnenden Zinsen verhaftet wurde. Der betreffende Empfangsberechtigte ist der Gläubiger des Staates. Ob aber im Falle der Hinterlegung in Gemäßheit des §. 801 C.P.O. der Arrestsucher, welcher die betreffende Geldsumme bei der Staatskasse eingezahlt hatte, oder derjenige, gegen welchen der betreffende Arrest angelegt worden war, der zum Empfange derjenigen dem Betrage des zur Staatskasse eingezahlten Geldes, vermehrt um den Betrag der bis zur Auszahlung zu berechnenden Hinterlegungszinsen, sei, das steht ganz dahin, bis die Person des Empfangsberechtigten durch übereinstimmende Willenserklärung des Arrestsuchers und Arrestaten, oder durch ein rechtskräftiges, die Berechtigung zum Empfange feststellendes richterliches Urteil bestimmt ist. Unter Umständen kann die Empfangsberechtigung in bezug auf einen Teil der von der Staatskasse auszuzahlenden Summe für den Arrestsucher, in bezug auf den anderen Teil für denjenigen entstehen, gegen welchen der Arrest angelegt war.

Die Aufhebung des angelegten Arrestes durch rechtskräftiges Urteil giebt dem Arrestsucher nicht das geringste Recht auf Empfang der gemäß §. 801 C.P.O. hinterlegten Geldsumme. Wenn die Staatsbeamten, welche die betreffende Staatskasse verwalten, bei welcher die Hinterlegung gemäß §. 801 C.P.O. erfolgt war (wie solches in dem vorliegenden Falle geschehen ist), dem Arrestsucher den Betrag der hinterlegten Geldsumme nebst Hinterlegungszinsen auf Grund des von ihm lediglich auf Grund des rechtskräftigen Urteiles, durch welches der auf sein Gesuch angelegte Arrest aufgehoben ist, gestellten Antrages auszahlen, so erfüllen dieselben dadurch nicht eine (sei es auch nur moralische) Verbindlichkeit des Staates gegenüber dem Arrestsucher, sondern sie handeln wider das Gesetz und ihre amtliche Pflicht, während der Arrestsucher durch die Empfangnahme des ihm in dieser Weise ausgezahlten Geldes einen Vorteil erlangt, auf welchen derselbe gar kein Recht hat.

Diese Erwägungen zeigen, daß die im vorliegenden Prozesse von der Königl. preußischen Regierung zu Br., als Vertreterin der staatlichen Hinterlegungsstelle dortselbst, d. h. des preußischen Staatsfiskus, in der Klage angestrengte Kondition wohl begründet ist.

In der Widerklage macht der Widerkläger das Recht auf Auszahlung des Betrages einer bei derselben staatlichen Hinterlegungsstelle hinterlegten Geldsumme geltend, zu deren Erhebung er von dem wirklich Empfangsberechtigten (seinem Schuldner) zum Zweck der Tilgung einer ihm an jenen Empfangsberechtigten zustehenden Forderung eine

Anweisung auf jene Hinterlegungsstelle erhalten hat, welcher die Hinterlegungsstelle in der Art gerecht werden will, daß sie den betreffenden, ihr von dem Widerkläger geschuldeten Betrag in Höhe des von ihr in Verfolg der Anweisung an ihn zu zahlenden Betrages aufrechnet, indem sie hervorhebt, daß der Widerkläger kein berechtigtes Interesse besitze, dieser Art seiner Befriedigung zu widersprechen, während der Anweisende von seiner Schuld an den Widerkläger befreit werde, möge dem letzteren der angewiesene Betrag bar gezahlt oder durch Aufhebung seiner Schuld an die Hinterlegungsstelle in Höhe der an ihn zu zahlenden Summe zugewendet werden. Der Widerkläger beruft sich, um diese Einrede zurückzuweisen, auf die Norm des §. 363 A.L.R. I. 16, wonach derjenige, welchem etwas in Verwahrung gegeben ist, sich gegen die schuldige Rückgabe mit der Kompensation nicht schützen kann. Dieser Behelf des Widerklägers ist ein verfehlter. Es ist (in Übereinstimmung mit Koch, Förster und Eccius,1 gegen die von Dernburg im §. 211 Bd. 2 S. 608. 609 seines Lehrbuches des preußischen Privatrechtes verteidigte Ansicht) aus den Bestimmungen der §§. 81-84 A.L.R. I. 14 und der §§. 363. 364 Tit. 16 zu entnehmen, daß das Allgem. Landrecht ein depositum irregulare im Sinne des römischen Rechts nicht kennt, nämlich ein Depositum, bei welchem der Depositar mit dem Empfange der deponierten vertretbaren Sachen deren Eigentümer gegen die Verpflichtung wird, dem Deponenten eine gleiche Quantität gleicher Sachen zurückzugeben, während die sonstigen objektiven Rechtsnormen des Rechtsverhältnisses aus dem Depositum auf das Rechtsverhältnis der Kontrahenten Anwendung finden, namentlich die objektiven Rechtsregeln, daß der Deponent die Zurückgabe zu jeder Zeit zu fordern befugt ist und dem Depositar nicht zusteht, diesem Ansprüche gegenüber die Kompensationseinrede zu erheben. Wenn ein eigentlicher Verwahrungsvertrag in bezug auf Sachen geschlossen ist, deren Eigenart an sich gestattet, daß sie als vertretbare behandelt werden können, welche aber nach dem Vertragswillen als in ihrer speziellen Individualität zu verwahrende niedergelegt sind, bestimmt (für den Fall, daß demnächst unter besonderen Umständen dem Verwahrer von dem Niederleger der Gebrauch der ursprünglich in Verwahrung gegebenen Sachen gestattet werden sollte) das Allgem. Landrecht, daß von dem Augenblicke an, in welchem der Verwahrer sich dieser Erlaubnis zu bedienen anfängt, der ursprünglich geschlossene Verwahrungsvertrag in einen Darlehnsvertrag übergeht, sodaß auch in diesem Falle der §. 363 A.L.R. I. 16, welcher nur für ein Verwahrungsvertragsverhältnis im Sinne des Allgem. Landrechtes (bezw. für die Leihe einer nicht verbrauchbaren Sache) gegeben ist, nicht mehr Anwendung finden darf.

Das Rechtsverhältnis, welches durch Hinterlegung von Geld gemäß der preußischen Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 zwischen dem preußischen Staat und dem Berechtigten zum Empfange des Betrages der hinterlegten Geldsumme nebst Hinterlegungszinsen aus der betreffenden Staatskasse begründet wird, läßt sich (bei seinen oben gekennzeichneten Wirkungen) nicht als ein Rechtsverhältnis aus einer Verwahrung im Sinne des §. 363 A.L.R. I. 16 auffassen. Letztere exzeptionelle Gesetzesnorm ist, als solche, auf das Rechtsverhältnis des Empfangsberechtigten und der staatlichen Hinterlegungsstelle (also auch auf das Rechtsverhältnis der Parteien im konkreten Falle) nicht anwendbar. Zur Vermeidung von Mißverständnissen mag hervorgehoben werden, daß die vorstehende Auslegung des Allgem. Landrechtes keineswegs ausschließt, daß auch im Geltungsgebiete desselben und des Allgem. deutschen Handelsgesetzbuches Rechtsverhältnisse eingegangen werden können, in denen (auch ohne ausdrückliche Abrede) aus den konkreten Umständen des Falles und der üblichen Auffassung im Handelsverkehr als Inhalt des konkreten Vertragswillens anzunehmen sein wird, daß gegen den Anspruch auf Zahlung oder gleichwertiger Kontierung des Betrages einer eingezahlten in das Eigentum des Empfängers der Einzahlung übergegangenen Summe an den Einzahlenden, oder einen durch diesen bestimmten Dritten, dem Empfänger der Einzahlung ein Kompensationsrecht nicht zustehen solle. Diese Ausschließung der Kompensation ist in solchen Fällen nicht Folge der in Ermangelung entgegenstehender Abrede eintretenden Anwendung einer für solche Rechtsverhältnisse gegebenen Gesetzesregel, sondern eine Konsequenz des konkreten, auf Ausschließung des regelmäßig jedem Geldschuldner zustehenden Kompensationsrechtes ersichtlich gerichteten rechtsgeschäftlichen Willens der Kontrahenten, Für die Annahme einer solchen rechtsgeschäftlichen Willensvereinigung der Beteiligten mangelt es aber in dem vorliegend in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse an jeder Grundlage."

  • 1. vgl. Förster, Theorie und Praxis des preußischen Privatrechtes 3. Aufl. Bd. 2 §. 139 S. 285. 286 und 4. Aufl. von Eccius Bd. 2 §. 139 S. 335. 336 und Koch, Recht der Forderungen 2. Ausg. Bd. 3 §. 275 S. 476. 477,