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RG, 26.04.1884 - I 95/84

Daten
Fall: 
Verfahrenskosten in einem nach Beschränkung der Verhandlung ergangenen Urteil
Fundstellen: 
RGZ 13, 390
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
26.04.1884
Aktenzeichen: 
I 95/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Flensburg
  • OLG Kiel

Darf in einem nach Beschränkung der Verhandlung auf den Grund des Anspruches ergangenen Urteile, welches den Beklagten vorbehaltlich des weiteren Erkenntnisses über die Höhe des Anspruches im Prinzipe für schuldig erklärt, der Beklagte in die Kosten des Verfahrens verurteilt werden?

Aus den Gründen

"Der Berufungsrichter (welcher ein in erster Instanz nach §. 276 C. P. O. ergangenes, der Beklagten aber zugleich die Kosten des Rechtsstreites zur Last legendes Urteil bestätigt hatte) verstößt gegen den §. 87 C. P. O. , nach welchem nur die schließlich unterliegende Partei in die Kosten des Rechtsstreites verurteilt werden darf. In einem nach §. 276 C. P. O. nur über den Grund des Anspruches vorab entscheidenden Urteile durfte auch vom ersten Richter über die Kosten noch gar nicht entschieden werden, vielmehr war diese Entscheidung dem schließlichen Endurteile über den Betrag der dem Kläger von der Beklagten zu leistenden Entschädigung schon nach §. 88 C. P. O. vorzubehalten, weil erst durch dieses Urteil festgestellt wird, ob Kläger nicht mindestens zum Teil mit seinem Ansprüche abzuweisen ist und demgemäß die Kosten gegeneinander aufzuheben oder zu teilen sind."