RG, 27.07.1918 - II 102/18

Daten
Fall: 
Bundesratsverordnungen über die Liquidation feindlicher Unternehmungen
Fundstellen: 
RGZ 93, 255
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
27.07.1918
Aktenzeichen: 
II 102/18
Entscheidungstyp: 
Urteil

1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage, mit welcher beantragt wird, einer zur Liquidation einer feindlichen Unternehmung bestellten Person die Veräußerung von Vermögensstücken, die zu der Unternehmung gehören, zu untersagen?
2. Ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine solche Klage auch die Frage zu prüfen, ob die Bundesratsverordnungen über die Liquidation feindlicher Unternehmungen rechtswirksam erlassen sind?

Tatbestand

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 14. März 1917 verfügte der Reichskanzler die Liquidation des in Deutschland befindlichen Vermögens der Kommanditgesellschaft "de W. & Co." in Elsaß-Lothringen. Persönlich hafteten bei dieser Firma die französischen Staatsangehörigen F. und H. de W.; der Kläger v. G., der luxemburgischer Staatsangehöriger ist. war als Kommanditist mit 23/93 tel beteiligt. Durch gemeinschaftlichen Erlaß des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe und des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen vom 17. Juni 1917 wurde zum Liquidator der Beklagte bestellt. Dieser begann mit der Liquidation, indem er die Gläubiger der Firma zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufforderte und Schritte tat, um die Veräußerung der Aktivwerte der Firma in die Wege zu leiten. Daraufhin wurde im Namen der Firma, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, und im Namen des Kommanditisten v. G. Klage erhoben mit dem Antrag: 1. festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, die der klagenden Firma gehörigen Werte zu liquidieren und zu veräußern, 2. dem Beklagten die Vornahme weiterer Liquidationshandlungen bei Strafe zu verbieten.

Nachdem der Beklagte die Vorlage einer notariellen Vollmacht der klagenden Gesellschaft verlangt hatte, wurde deren Klage zurückgenommen. Gegenüber dem Kläger v. G. machte der Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend und verweigerte die Einlassung zur Hauptsache. Durch Teilurteil wies das Landgericht diese Klage ab. v. G. legte Berufung ein, wobei er nur noch den Antrag stellte, dem Beklagten zu untersagen, zwei der Firma de W. & Co. gehörige Grundstücke zu veräußern; hilfsweise, falls die Grundstücke schon verkauft sein sollten, ihm zu untersagen, sie an die Käufer aufzulassen; und weiter hilfsweise, falls sie schon aufgelassen sein sollten, ihn für verpflichtet zu erklären, die Grundstücke sich zurückzuverschaffen.

Vom Oberlandesgerichte wurde die Berufung des v. G. zurückgewiesen. Auch seine Revision blieb erfolglos.

Gründe

"Der für die Revisionsinstanz allein noch in Betracht kommende Klagantrag ist darauf gerichtet, daß dem Beklagten die Veräußerung der beiden in dem Antrage genannten, der Firma de W. & Co. gehörigen Grundstücke untersagt werde. Der Beklagte hat gegenüber diesem Antrag unter Verweigerung der Einlassung zur Hauptsache die prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend gemacht. Der Berufungsrichter hat, in Übereinstimmung mit dem Landgerichte, die Einrede für durchgreifend erachtet und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen.

Der Kläger hatte seinen Antrag darauf gestützt, daß die die Liquidation britischer oder französischer Unternehmungen regelnden Verordnungen des Bundesrats vom 31. Juli 1916 und 14. März 1917, auf Grund deren vom Reichskanzler die Liquidation des de W.schen Unternehmens angeordnet worden ist, rechtsunwirksam seien, weil sie sich auf § 3 des Reichsgesetzes vom 4. August 1914 über die Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung gesetzlicher Maßnahmen während der Kriegszeit stützten, aber nicht in den Rahmen der dem Bundesrate durch dieses Gesetz erteilten Ermächtigung fielen, da sie als Vergeltungsmaßregeln nicht zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen dienlich und bestimmt seien. Der Berufungsrichter führt demgegenüber aus, der Beklagte handle bei der Vornahme der Liquidationshandlungen nicht als Privatperson, sondern als staatlich bestellter Liquidator und damit als staatliches Organ kraft der ihm vom Staate verliehenen Amtsgewalt. Seine Handlungen, deren Unterlassung oder Rückgängigmachung der Kläger durchsetzen wolle, seien Amtshandlungen, die in der unmittelbaren Ausübung eines staatlichen Hoheitsrechts, nämlich in der ihm übertragenen Ausübung des Vergeltungsrechts durch die Liquidation des de W.schen Unternehmens beständen. Das Angehen des Klägers gegen Amtshandlungen mache die Frage ihres Bestandes zum unmittelbaren Kern und Inhalt des Prozesses. Der Kläger verlange unmittelbar die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Ausübung des staatlichen Hoheitsrechts der im Völkerrechte wurzelnden Vergeltung, und es sei anerkannten Rechtens, daß ein Streit, dessen Kern und Mittelpunkt die Frage nach dem Bestande der Ausübung staatlicher Hoheitsrechte sei, nach § 13 GVG. dem ordentlichen Rechtsweg entzogen sei. Es mache nichts aus, daß der Kläger seinen Anspruch auf die bürgerlichrechtliche Bestimmung des § 1004 BGB. stütze. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs sei nicht ausschließlich der Klaggrund, sondern die Gesamtheit des aus der Klage und der Verteidigung des Beklagten hervorgehenden Prozeßinhalts maßgebend. Klage und Verteidigung ergäben hier klar, daß unmittelbar gegen den Bestand der Hoheitsrechtsausübung angegangen werden solle. Die Sache würde anders liegen, wenn der Kläger auf Schadensersatz in Geld klagen, ebenso wenn der Liquidator gegen einen dritten Schuldner des Unternehmens eine Forderung einklagen und der Beklagte seine Klagberechtigung bemängeln, oder wenn der von der Liquidation Betroffene etwa gegen einen Erwerber auf Rückgabe des erworbenen Gegenstandes klagen würde. In solchen Fällen bliebe allerdings der Kern des Streites der bürgerlichrechtliche Anspruch, und es bliebe der Rechtsweg offen, obwohl dabei wesentliche Entscheidungspunkte nach Sätzen des öffentlichen Rechtes zu beurteilen wären. Diesen Gegensatz und den Umstand, daß in dem hier streitigen Falle der Beklagte als staatliches Organ handle und mit Ermächtigung des Staates dessen Hoheitsrechte ausübe, habe das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des Rechtsanwalts Dr. Hachenburg nicht mit genügender Klarheit erkannt; es sei deshalb zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt.

Die vorstehenden Ausführungen entsprechen im wesentlichen den Rechtsgrundsätzen, welche in der Rechtslehre und Rechtsprechung, namentlich des Reichsgerichts, über die Zulässigkeit des Rechtswegs anerkannt sind. Der Berufungsrichter geht dabei mit Recht davon aus, daß für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs entscheidend ist, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG. vorliegt. Der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ist dort nicht näher bestimmt und muß daher, soweit nicht besondere reichsgesetzliche Vorschriften bestehen, in der Regel aus den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften über die Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung entnommen werden. Diese Vorschriften sind aber, wie das Reichsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, nicht anwendbar, wenn es sich um die öffentlichrechtliche Stellung des Reichs handelt: in solchen Fällen können vielmehr die zur Anwendung zu bringenden Rechtssätze in Ermangelung positiver reichsgesetzlicher Vorschriften lediglich aus den durch Wissenschaft und Rechtsprechung für dieses Gebiet entwickelten allgemeinen Grundsätzen entnommen werden (vgl. RGZ. Bd. 5 S. 40, Bd. 11 S. 76, 96). Im vorliegenden Falle steht nun die öffentlichrechtliche Stellung nicht eines einzelnen Bundesstaates, sondern des Reichs in Frage, da es sich um Anordnungen handelt, die von einem Organe des Reichs, dem Reichskanzler, auf Grund einer vom Bundesrat erlassenen Verordnung getroffen worden sind. Hieran wird nichts dadurch geändert, daß der Reichskanzler selbst nur die Liquidation der feindlichen Unternehmungen anordnet, während der Vollzug dieser Anordnung durch Liquidatoren erfolgt, die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten ernannt werden und nach Weisungen zu handeln haben, welche von diesen im Einvernehmen mit dem Reichskanzler erlassen werden (§§ 1, 2 der VO. vom 31. Juli 1916). Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, sind dabei die Behörden der einzelnen Bundesstaaten nur als ausführende Organe des Reichskanzlers tätig. Nach den sonach zur Anwendung kommenden Rechtsgrundsätzen ist nun für die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit als "bürgerliche" vor den ordentlichen Gerichten zum Austrage gebracht werden kann, entscheidend, oki der nach dem Klagvortrage mit der Klage geltend gemachte Anspruch sich als ein privatrechtlicher oder als ein öffentlichrechtlicher darstellt, d. h. ob das zur Begründung dieses Anspruchs behauptete Rechtsverhältnis ein solches ist, in welchem sich die Beteiligten als gleichberechtigte Einzelpersonen im Verkehr des Privatrechts gegenüberstehen -- was auch bei Beteiligung des Staates oder anderer öffentlichen Gemeinschaften der Fall sein kann -- oder ob darin der Staat oder eine andere öffentliche Gemeinschaft oder eines ihrer Organe kraft obrigkeitlicher Gewalt den ihrer Herrschaft unterworfenen einzelnen im Wege des Befehls oder Verbots gegenübertreten. Maßgebend ist sonach der Klaggrund. Zu diesem gehört aber, wenn mit der Klage ein Eingriff in ein dingliches Privatrecht abgewehrt werden soll, auch die Behauptung, daß ein das Recht verletzender Eingriff stattgefunden habe. Deshalb ist bei einer auf Grund des § 1004 BGB. erhobenen Abwehrklage, obwohl sie auf ein Privatrecht gestützt ist, der Rechtsweg ausgeschlossen, wenn schon nach dem Klagvortrage der abzuwehrende Eingriff auf Grund der Herrschaftsgewalt des Staates erfolgt ist, während er offensteht, wenn in der Klage ein privatrechtlicher Eingriff behauptet wird, der Beklagte aber geltend macht, daß der Eingriff öffentlichrechtlichen Charakter getragen habe, in welchem Falle, sofern die Behauptung des Beklagten sich als richtig herausstellt, die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs, sondern als unbegründet abgewiesen werden muß.1

Im vorliegenden Falle hat der Kläger schon in der Klagschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgerichte vorgetragen, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als auf Grund Erlasses des Reichskanzlers nach Maßgabe der Verordnung des Bundesrats ernannter Liquidator mit der Liquidation der de W.schen Werke und Unternehmungen begonnen habe, und er hat hieraus seinen Anspruch auf Unterlassung hergeleitet. Der behauptete Eingriff stellt sich sonach schon nach dem Klagvorbringen als ein in Beanspruchung einer staatlichen Zwangsgewalt von dem Beklagten vorgenommener Akt dar. Denn daß der Liquidator, der sich auf Grund der ihm durch die Ernennung übertragenen Befugnisse dem Inhaber des von der Liquidation betroffenen Unternehmens gegenüber in den Besitz der Vermögenswerte des Unternehmens setzt, eine staatliche Zwangsgewalt ausübt, wird von dem Kläger unter Berufung auf das Gutachten Hachenburgs mit Unrecht bezweifelt. Das Reichsgericht hat schon in dem Urteile des VI. Zivilsenats RGZ. Bd. 89 S. 390 ausgesprochen, daß die auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über die Überwachung und Zwangsvollstreckung ausländischer Unternehmungen bestellten Zwangsverwalter eine Doppelstellung einnehmen, eine privatrechtliche und eine öffentlichrechtliche, und der III. Zivilsenat hat sich dieser Auffassung in dem Urteile vom 7. Juni 1918 III. 65/182 im wesentlichen angeschlossen. Diese Doppelstellung, die in gleicher Weise auch der zur Liquidation feindlichen Eigentums bestellte Liquidator einnimmt, verkennt der Revisionskläger, indem er unter Bezugnahme auf das

erwähnte Gutachten das Verhältnis des Liquidators im privaten Rechtsverkehr gegenüber Dritten. wo er als Vertreter des Unternehmens für dieses handelt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der VO. vom 31. Juli 1916), gleichstellt mit solchen Handlungen, die er behufs Ausübung der ihm übertragenen öffentlichrechtlichen Befugnisse gegenüber dem Unternehmen selbst, dessen Inhaber und Angestellten vornimmt, um sich in den Besitz des Unternehmens zu setzen, behufs Erfüllung der ihm durch seine Ernennung auferlegten Pflicht (§3 Abs. 1 Satz 1 daselbst). Diesen Personen gegenüber bedarf der Liquidator auch nicht, wie der Revisionskläger ausführt, zur Erzwingung der Herausgabe bestimmter Vermögenswerte einer privatrechtlichen Klage, vielmehr kann er sich durch Anwendung verwaltungsrechtlicher Zwangsmittel in den Besitz solcher Vermögenswerte setzen, sofern nur ihre Zugehörigkeit zu dem Unternehmen feststeht. Auch aus dem weiteren in dem Gutachten unterstellten Falle kann nichts gefolgert werden für die Zulässigkeit des Rechtswegs im Verhältnis zwischen dem Liquidator und dem Inhaber des Unternehmens.

Die Revision wendet nun aber gegen die Ausführungen des Berufungsrichters ein, daß die Klage sich nicht gegen die Ausübung eines gesetzmäßig begründeten Rechtes zur Anordnung und Vornahme der Liquidation richte, sondern vielmehr die Grundlage für die Anordnung und Vornahme, nämlich die Gesetzmäßigkeit und rechtliche Wirksamkeit der Bundesratsverordnungen über die Liquidation feindlicher Unternehmungen angreife, und sie meint, daß hierüber die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Allerdings ist die Frage, ob sich der Bundesrat bei Erlaß der in Rede stehenden Verordnungen innerhalb des Rahmens der ihm durch das Gesetz vom 4. August 1914 erteilten Ermächtigung gehalten hat oder ob die Verordnungen wegen Überschreitung dieser Ermächtigung der Rechtswirksamkeit entbehren, der Prüfung durch die ordentlichen Gerichte nicht grundsätzlich entzogen, wie denn auch das Reichsgericht tatsächlich eine solche Prüfung schon ausgeübt hat (vgl. das Urteil des IV. Strafsenats vom 21. Mai 1915 D. Jur.-Ztg. Sp. 1032). Aber eine solche Prüfung kann nur da Platz greifen, wo die Frage dem Gericht in einem Verfahren vorgelegt wird, das seiner rechtlichen Natur nach vor die ordentlichen Gerichte gehört, also in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit oder in einer Strafsache. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ob also der Rechtsweg zulässig ist, bildet gerade die Vorfrage, die zunächst entschieden werden muß. Dadurch, daß in einer Rechtsstreitigkeit eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, zu deren Entscheidung unter Umständen auch ein ordentliches Gericht berufen sein kann, wird der Charakter der Rechtsstreitigkeit selbst als einer vor die ordentlichen Gerichte gehörigen nicht bestimmt, ebensowenig wie anderseits dieser Charakter dadurch ausgeschlossen wird, daß dabei über Rechtsfragen des öffentlichen Rechtes zu entscheiden ist. Die Frage, ob die Bundesratsverordnungen rechtswirksam ergangen sind, würde für die Zulässigkeit des Rechtswegs nur dann entscheidend sein, wenn bei ihrer Verneinung der in der Klage behauptete Eingriff in das Recht des Klägers sich nicht mehr als auf öffentlichrechtlichem Gebiete liegend, also nicht als eine Maßregel darstellen würde, die von der Staatsgewalt als solcher auf Grund einer von ihr beanspruchten Herrschaftsgewalt gegenüber dem einzelnen vorgenommen wird. Hier ist aber in dem Klagvortrage angeführt, daß die Liquidation vom Reichskanzler angeordnet und daß auf Grund dieser Anordnung der Beklagte von dem preußischen Minister für Handel und Gewerbe und dem Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen zum Liquidator ernannt worden ist. Der Beklagte leitet danach sein Recht und seine Pflicht zur Vornahme der Handlungen, gegen welche die Klage sich richtet, von einem ihm durch verfassungsmäßige Organe der Staatsgewalt erteilten Auftrage her; seine, wie nicht bestritten wird, innerhalb der empfangenen Weisungen erfolgten Handlungen stellen sich als Handlungen dieser Organe, also als Ausübung obrigkeitlicher Gewalt dar. Ob diese Ausübung der gesetzlichen Grundlage für die Einzelhandlung entbehrt, kommt für die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht in Betracht. Diese Frage bildet vielmehr den eigentlichen Stoff des Rechtsstreits selbst und könnte vom ordentlichen Richter nur entschieden werden, nachdem die Vorfrage, ob die Rechtsstreitigkeit vor ihn gehört, bejaht wäre. Der Berufungsrichter verfährt deshalb allerdings nicht folgerichtig, wenn er glaubt, bei der hier allein in Frage stehenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs auch prüfen zu müssen, ob die Ausübung des "Hoheitsrechts", gegen die der Kläger sich wendet, auf gesetzlicher Grundlage beruhe, weil sonst die Handlung des Beklagten keine Amtshandlung und keine Ausübung staatlicher Hoheitsrechte sein würde. Das trifft nach dem oben Gesagten nicht zu. Eine von gesetzmäßig berufenen Organen der Staatsgewalt behufs Ausübung solcher Gewalt vorgenommene Handlung bleibt auch dann eine Amtshandlung und wird nicht zu einer Privathandlung, wenn sie den Gesetzen nicht entspricht. Zur Beurteilung der Gesetzlichkeit von Amtshandlungen sind aber die ordentlichen Gerichte nur innerhalb eines vor sie gehörigen Verfahrens berufen. Außerhalb eines solchen können sie in die Tätigkeit der Staatsorgane nicht eingreifen und sie nicht verhindern, auch wenn diese der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Abhilfe muß in solchen Fällen auf anderem Wege gesucht werden.

Die Revision mußte aus diesen Gründen zurückgewiesen werden, ohne daß es hiernach für die Entscheidung auf die vom Berufungsrichter weiter noch erörterte und bejahte Frage ankam, ob die Verordnungen des Bundesrats über die Liquidation feindlicher Unternehmungen auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 4. August 1914 rechtswirksam erlassen sind oder doch auf Grund des Art. 31 EG. z. BGB. aufrechterhalten werden können."

  • 1. Vgl. namentlich Wach, Zivilprozeßrecht Bd. 1 S. 93 flg., 107 flg.; Hellwig, Zivilprozeßrecht Bd. 1 S. 60, 61; Stoelzel, Rechtsweg und Kompetenzkonflikt in Preußen S. 27; RGZ. Bd. 24 S. 38, Bd. 44 S. 225, Bd. 56 S. 25, Bd. 71 S. 44, Bd. 73 S. 270, Bd. 89 S. 208: ferner die Urteile des RG. vom 11. April 1896 V. 317/95, 21. September 1908 VI. 538/07, 7. März 1907 VI. 422/06, 11. Januar 1918 VII. 383/17. D.E.
  • 2. Oben S. 135.