RG, 09.07.1918 - VII 103/18

Daten
Fall: 
Schuldnerverzug bei Bereicherungsanspruch
Fundstellen: 
RGZ 93, 271
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
09.07.1918
Aktenzeichen: 
VII 103/18
Entscheidungstyp: 
Urteil

Finden die Bestimmungen über den Schuldnerverzug auf einen Bereicherungsanspruch Anwendung unabhängig von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Anspruchs oder der Kenntnis des Bereicherten von dem Mangel des rechtlichen Grundes?

Gründe

Auf die Revision des beklagten Staates wurde der Anspruch auf Verzinsung des zu Unrecht erhobenen Landesstempels vom Tage der erfolgten Mahnung ab zurückgewiesen mit folgender Begründung:

... "Auch wenn man mit dem Berufungsrichter davon ausgeht, daß der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Stempelbeträge unter dem privatrechtlichen Gesichtspunkte der ungerechtfertigten Bereicherung zu beurteilen ist, wie dies in RGZ. Bd. 76 S. 275 angenommen wird, so folgt daraus nicht die Anwendbarkeit des § 288 BGB. Wie die Ausführungen in den Motiven Bd. 2 S. 838 erkennen lassen, sollten die im § 818 Abs. 3 und 4 gegebenen Vorschriften zum Ausdruck bringen, daß im Falle der Nichtkenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zeitpunkt der Klagerhebung entscheidend sein soll für das Maß desjenigen, was herauszugeben, und daß dementsprechend erst von der mit der Rechtshängigkeit eintretenden objektiven Festlegung der Verpflichtung des ungerechtfertigt Bereicherten ab auf dessen Verpflichtung die allgemeinen Grundsätze über die Schuldverhältnisse Anwendung finden sollen. Müssen hiernach die Vorschriften des §§ 818 und 819 BGB dahin verstanden werden, daß für die Zeit vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit oder vor Erlangung der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes die Bestimmungen über den Schuldnerverzug und seine Wirkungen nicht anzuwenden sind, so ergibt sich hieraus die Unbegründetheit des auf die Mahnung vom 18. April 1917 gestützten Zinsanspruchs, und es bedarf keines Eingehens auf die Frage, ob nicht vorliegend der § 285 BGB der Annahme eines Verzugs entgegenstehen würde." ...