BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00
Tenor
Der Vorsitzende Richter der Strafkammer 24 des Landgerichts Mannheim wird angewiesen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit einem vom Antragsteller gestellten Fernsehteam im Rahmen einer so genannten Pool-Lösung gestattet wird, am Tag der Verkündung des Urteils oder einer sonstigen das Verfahren abschließenden Entscheidung im Strafverfahren 24 Kls 611 Js 215/96 vor dem Beginn und nach dem Ende der Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen in angemessenem zeitlichen Umfang Fernsehaufnahmen von den Richtern und Schöffen im Sitzungssaal des Gerichts anzufertigen. Die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden vom 26. Januar 2000 und vom 11. Juli 2000 werden ausgesetzt, soweit sie dem entgegenstehen.
Das Land Baden-Württemberg hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen in einem Strafverfahren.
I.
1.
Ende Januar 2000 begann vor der Strafkammer 24 des Landgerichts Mannheim die Hauptverhandlung im Strafverfahren zu dem Aktenzeichen - 24 Kls 611 Js 215/96 - gegen einen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Mannheim sowie drei weitere ehemalige Manager des Geldinstituts. Den Angeklagten wird unter anderem Untreue gegenüber der Sparkasse Mannheim zur Last gelegt. Ihnen wird vorgeworfen, in Kenntnis bestehender Risiken nicht ausreichend gesicherte Darlehen an Großkunden vergeben und hierdurch einen die Existenz der Bank gefährdenden Schaden in Höhe von mehreren Hundert Millionen Deutschen Mark verursacht zu haben.
2.
Der Antragsteller, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, die auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist, beantragte zunächst bei dem Vorsitzenden der zur Entscheidung berufenen Strafkammer, vor dem Beginn der Hauptverhandlung in dem bezeichneten Strafverfahren im Sitzungssaal des Gerichts Fernsehaufnahmen anfertigen zu können. Er schlug vor, nach Maßgabe einer so genannten "Pool-Lösung" zu verfahren. Danach sollte ein aus drei Personen bestehendes Fernsehteam Zugang zum Sitzungssaal erhalten und verpflichtet sein, das angefertigte Filmmaterial allen interessierten Fernsehveranstaltern kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3.
Mit sitzungspolizeilicher Verfügung des Vorsitzenden vom 26. Januar 2000 wurde es dem Antragsteller jedoch untersagt, "Foto-, Film- und Tonbandaufnahmen im Sitzungssaal während der Sitzung (d. h. auch für die Zeiten unmittelbar vor Beginn und nach Schluss der Verhandlung sowie für die Verhandlungspausen)" anzufertigen. Zur Begründung stützte sich der Vorsitzende auf § 169 Satz 2, § 176 GVG. Ferner führte er aus, dass "bei der gebotenen Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und den Persönlichkeitsrechten von Beteiligten und den Gefahren für die äußere Ordnung des Strafverfahrens andererseits" trotz der von den Fernsehanstalten angebotenen "Pool-Lösung" die Aufnahmen zu untersagen seien. Denn sowohl die beisitzenden Richter als auch ein Teil der Angeklagten und deren Verteidiger hätten entsprechende Aufnahmen ihrer Person im Sitzungssaal ausdrücklich abgelehnt. Bei den betroffenen Angeklagten handele es sich höchstens um relative Personen der Zeitgeschichte.
4.
Im Juli 2000 teilte der Antragsteller dem Vorsitzenden seine Absicht mit, am Tag der Verkündung des Urteils in der Strafsache über dieses zu berichten. Ferner erkundigte er sich, ob es "im Hinblick auf die beisitzenden Richter der Strafkammer" bei der Untersagungsverfügung vom 26. Januar 2000 bleibe. Er gehe davon aus, dass sich die Richter der Strafkammer nicht auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen könnten. Ferner sei er bereit, sich auf Aufnahmen der Strafkammer zu beschränken.
5.
Der Vorsitzende teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juli 2000 mit, dass es bei der Untersagungsverfügung vom 26. Januar 2000 bleiben müsse, da sich an der Sachlage nichts geändert habe.
6.
Der Antragsteller hat am 19. Juli 2000 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gestellt, der darauf gerichtet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, am 24. Juli 2000, dem Tag der Verkündung des Urteils im oben genannten Strafverfahren, vor Beginn und nach Ende der Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen Filmaufnahmen zu fertigen. Später hat er seinen Antrag dergestalt präzisiert, dass lediglich die Aufnahme der Richter und Schöffen der Strafkammer angestrebt werde. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung über dieses Verfahren bestehe. Fernsehaufnahmen im begehrten Umfange würden die Wahrheitsfindung im Prozess nicht beeinträchtigen. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung begehrt werde, sei die Urteilsfindung durch das Gericht bereits abgeschlossen. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beisitzenden Richter stehe dem Begehren des Antragstellers nicht entgegen. Richter hätten es als Organwalter beziehungsweise Personen des öffentlichen Lebens grundsätzlich hinzunehmen, dass ihr Auftreten bei öffentlichen Sitzungen durch Rundfunkveranstalter aufgenommen und über das Fernsehen verbreitet wird. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Richter und Schöffen der Strafkammer 24 des Landgerichts Mannheim auf Grund des erheblichen öffentlichen Interesses an dem Strafverfahren zumindest als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen seien, deren Bildnisse ohnehin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 22 KUG ohne ihre Einwilligung verbreitet werden dürften.
7.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Vorsitzenden und den beisitzenden Richtern der oben bezeichneten Strafkammer sowie den an dem Strafverfahren beteiligten Angeklagten und deren Verteidigern Gelegenheit gegeben, sich zu dem Eilantrag zu äußern.
a) Der Richter am Landgericht O. . . hat in seiner Funktion als beisitzender Richter darauf hingewiesen, dass er mit der Anfertigung von Film- oder Fotoaufnahmen seiner Person nicht einverstanden sei. Als Richter lehne er medienwirksame Auftritte ab; vielmehr befürworte er Bescheidenheit und Zurückhaltung.
b) Die Rechtsanwälte K. . . und Dr. K. . . machen für sich und ihren Mandanten, den Angeklagten Dr. R. . . , geltend, dass sie sich ausdrücklich gegen Fernsehaufnahmen im Sitzungssaal ausgesprochen hätten und dies auch weiterhin tun. Ebenso wendet sich Rechtsanwalt R. . . sowohl für seine eigene Person als auch im Namen seines Mandanten, des Angeklagten H. . . , gegen die Zulassung von Fernsehaufnahmen im Sitzungssaal. Er macht unter anderem geltend, dass die Urteilsfindung des Gerichts erst mit der endgültigen Verlesung der Urteilsbegründung abgeschlossen werde.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Bei der gebotenen Abwägung der für und gegen eine einstweilige Anordnung sprechenden Gründe überwiegen diejenigen, die eine Anordnung rechtfertigen.
1.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Erfolgsaussichten einer (möglichen) Verfassungsbeschwerde sind dabei nur insoweit erheblich, als diese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des (möglichen) Verfassungsbeschwerdeverfahrens haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 (186 f. [BVerfG 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94] ); BVerfG, NJW 1996, S. 581 (582) [BVerfG 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95]; NJW 1999, S. 1951 [BVerfG 16.04.1999 - 1 BvR 622/99]; stRspr).
2.
Eine im vorliegenden Fall noch mögliche Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Bei den oben bezeichneten sitzungspolizeilichen Entscheidungen des Vorsitzenden (§ 176 GVG) handelt es sich um Akte der öffentlichen Gewalt, die selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (BVerfGE 50, 234 (238 f. [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvR 154/78] ); 91, 125 (133)). Ein Rechtsbehelf am Ausgangsverfahren nicht Beteiligter gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen ist nach allgemeiner Ansicht nicht vorgesehen (vgl. BGHSt 17, 201 (202) [BGH 10.04.1962 - 1 StR 22/62]). Es ist dem Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher nicht zuzumuten, den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu beschreiten (vgl. BVerfGE 91, 125 (133)).
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Rundfunkberichterstattung. Sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Fertigung von Fernsehaufnahmen der Sitzung untersagt werden, sind Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist nicht auszuschließen, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die oben bezeichnete Anordnung des Vorsitzenden Erfolg hätte.
3.
Die Begründetheit des Antrags hängt demnach von der Folgenbeurteilung und -abwägung ab. Dabei ist nicht nur die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des Antragstellers, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 12, 276 (280) [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60]; BVerfG, NJW 1996, S. 581 (582) [BVerfG 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95]). Die im Fall der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile müssen erstens als "schwere Nachteile" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG einzustufen sein. Zweitens müssen sie gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die noch mögliche Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen (BVerfG, NJW 1996, S. 581 (582) [BVerfG 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95]). Bei der Prüfung, ob ein "schwerer Nachteil" zu befürchten wäre, ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 (583) [BVerfG 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95]; NJW 1999, S. 1951 [BVerfG 16.04.1999 - 1 BvR 622/99]).
Die an diesen Maßstäben ausgerichtete Abwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.
a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, würde sich die noch mögliche Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren aber als begründet erweisen, so könnte eine Fernsehbildberichterstattung über das oben bezeichnete Strafverfahren nur unzureichend stattfinden. Eine Dokumentation des Auftretens der Richter und Schöffen der zur Entscheidung berufenen Strafkammer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Verkündung des Urteils in dem Strafverfahren, das erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit auch in den Medien gefunden hat, wäre angesichts der angeordneten Beschränkungen nicht gesichert. Der Antragsteller würde gehindert, dem Interesse der Öffentlichkeit an einer möglichst authentischen Berichterstattung unter Einschluss der Bildberichterstattung über den Abschluss des Verfahrens Rechnung zu tragen. Ihm wäre unwiederbringlich die Möglichkeit einer bildlichen Dokumentation der Geschehnisse im Sitzungssaal am Rande der Verhandlung der Strafkammer genommen. Dies erwiese sich mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch bei Anlegung des oben bezeichneten strengen Maßstabs als "schwerer Nachteil" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.
b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die noch mögliche Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären filmische Aufnahmen von den Mitgliedern des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers hergestellt und verbreitet worden, auf die weder der Antragsteller noch die Öffentlichkeit Anspruch hatten.
Es lässt sich allerdings nahezu ausschließen, dass hierdurch eine Störung des geordneten Ablaufs des Strafprozesses eintreten würde. Die vom Antragsteller vorgeschlagene "Pool-Lösung", bei der nur ein Kamerateam Zugang zum Sitzungsbereich erhielte, sowie eine vom Vorsitzenden zu bestimmende, beiden Interessen Rechnung tragende Begrenzung der Aufnahmezeit lassen eine Gefährdung der Ordnung im Sitzungsbereich und eine daraus folgende Beeinträchtigung der Verhandlung nicht befürchten. Dies gilt umso mehr, als sich die beabsichtigten Fernsehaufnahmen auf den Tag der Urteilsverkündung beschränken und auch nicht die Urteilsverkündung selbst betreffen sollen. Die Entscheidungsfindung des Gerichts ist bei Eintritt in die Verkündung seines Urteils regelmäßig abgeschlossen, auch wenn der förmliche Abschluss erst mit der Beendigung der Urteilsverkündung erfolgt.
Im Hinblick auf die ausdrückliche Beschränkung des Begehrens des Antragstellers auf den Kreis der Richter und Schöffen der zur Entscheidung berufenen Strafkammer ist auch nicht mit Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten und deren Verteidiger zu rechnen.
Dagegen ist zu erwarten, dass es zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Richter und Schöffen kommen wird, soweit sich diese nicht mit der Anfertigung von Filmaufnahmen in Bezug auf ihre Person einverstanden erklärt haben. Diese Beeinträchtigungen sind aber hinzunehmen. Denn die Richter und Schöffen stehen Kraft des ihnen übertragenen Amts anlässlich ihrer Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Strafkammer im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit. Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren regelmäßig nicht anzunehmen. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt das Berichterstattungsinteresse aber, wenn besondere Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, eine Übertragung der Abbildung der Mitglieder des Spruchkörpers über das Fernsehen werde dazu führen, dass sie künftig erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein werden. Dies ist weder von den Verfahrensbeteiligten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Ein Andrang zahlreicher Kamerateams, der eventuell den Achtungsanspruch der Mitglieder des Spruchkörpers und die Würde des Gerichts beeinträchtigen könnte, wird durch die vom Antragsteller vorgeschlagene "Pool-Lösung" vermieden.
Eine Beeinträchtigung sonstiger schützenswerter Belange durch die beschränkte Zulassung von Fernsehaufnahmen ist nicht zu erwarten.
c) Nach alledem überwiegen die Nachteile, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, die noch mögliche Verfassungsbeschwerde sich später aber als begründet erwiese, diejenigen Nachteile, welche einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erginge und die Verfassungsbeschwerde sich später als unbegründet herausstellte.
Die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.