BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72
Der die Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen ausübende Richter muß berücksichtigen, daß dem freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre besondere Bedeutung zukommt. Mit der besonderen Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre ist es in der Regel nicht vereinbar, den Brief eines Untersuchungsgefangenen an seine Ehefrau wegen einer darin enthaltenen unsachlichen Kritik an dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren und den in diesem Verfahren tätigen Richtern anzuhalten.
Beschluß
des Zweiten Senats vom 11. April 1973
- 2 BvR 701/72 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Klaus K.... gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. September 1972 - 1 Ws 270/72 -.
Entscheidungsformel:
1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. September 1972 - 1 Ws 270/72 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
A.
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich wegen Verdachts des Diebstahls und anderer Straftaten in Untersuchungshaft. Zwei in erster Instanz am 22. Juni und am 17. August 1972 ergangene Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
In einem Brief an seine Ehefrau vom 27. August 1972 ging der Beschwerdeführer auf den Ablauf der Hauptverhandlung am 17. August 1972 ein und bemerkte unter anderem: "Die ganze Verhandlung kann ich nicht anders als ein schmutziges, jedem Recht hohnsprechendes Schauspiel bezeichnen. Das Urteil, das gesprochen wurde, ist ein reines Interessen- und Racheurteil ... Natürlich ist es für einen Richter schwer, einem Angeklagten, der seine einmal gemachten Aussagen in der Verhandlung widerruft, zu glauben, er wird dadurch nicht glaubwürdiger, da ohnehin nur das geglaubt wird, was belastend ist, aber daß, wie in meinem Fall, sich das Gericht über alles, was ich sagte, hinwegsetzte und einem meineidigen Polizisten jede verdammte dreckige Lüge abnimmt und mich daraufhin für Jahre, obwohl ich unschuldig bin, ins Gefängnis schickt, ist geradezu eine unverschämte Frechheit und ein Unrecht wie es größer nicht sein kann."
Mit Verfügung vom 29. August 1972 beanstandete der Vorsitzende der Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart diesen Brief wegen beleidigenden Inhalts und ordnete an, ihn zur Habe des Angeklagten zu nehmen. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf die hiergegen eingelegte Beschwerde durch Beschluß vom 12. September 1972 mit folgender Begründung: Der Brief dürfe angehalten werden, um die weitere Verbreitung der Beleidigung zu unterbinden. Die Beleidigung richte sich gegen die Strafkammer, die im Revisionsverfahren weiterhin für Haftentscheidungen über den Angeklagten zuständig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 14. März 1972 (NJW 1972, 811) allein mit der Briefkontrolle bei Strafgefangenen befaßt. Für Untersuchungsgefangene bestehe in § 119 Abs. 3 StPO eine gesetzliche Vorschrift, die als allgemeines Gesetz eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Schranke für die Meinungsfreiheit enthalte. Der vornehmliche Zweck und eigentliche Rechtfertigungsgrund für die Untersuchungshaft sei die Sicherung eines geordneten Strafverfahrens. Wenn zu diesem Zweck, insbesondere zur Vereitlung von Flucht und Verdunklungshandlungen, Briefe eines Angeklagten, mit dem das Gericht noch befaßt sei, kontrolliert und gelesen werden müßten, so könnten dabei auf das Gericht gemünzte grobe Beleidigungen nicht übersehen werden. Sie beeinträchtigten in unerträglichem Maße die für ein geordnetes Strafverfahren unerläßliche Sachlichkeit der Rechtspflege, an die sich alle Verfahrensbeteiligten - Richter wie Angeklagte - zu halten hätten. Um die gebotene Sachlichkeit und damit die Grundlage für die weitere richterliche Tätigkeit der Strafkammer gegenüber dem Angeklagten zu sichern, dürfe gegen diesen eingeschritten und in seine Meinungsfreiheit eingegriffen werden. Dies geschehe in unlöslichem Zusammenhang mit der Untersuchungshaft und sei zugleich für ein weiteres geordnetes Strafverfahren unerläßlich. Das Gericht nehme damit nicht einen Rechtsgüterschutz vorweg, dem das materielle Strafrecht diene.
II.
Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer die am 3. Oktober 1972 eingegangene Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er Verletzung seines Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG rügt. Er meint, der Beschluß sei mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1972 sowie mit Entscheidungen anderer Gerichte zur Überwachung des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen nicht vereinbar. Ein Untersuchungsgefangener müsse grundsätzlich das gleiche schreiben können wie ein in Freiheit befindlicher Bürger.
III.
Für die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat das Justizministerium mitgeteilt, daß im Hinblick auf die Ausführungen unter B III 3 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 [16]) davon abgesehen werde, zu der Verfassungsbeschwerde im einzelnen Stellung zu nehmen. Jedoch sei darauf hinzuweisen, daß der Brief des Beschwerdeführers an verschiedenen Stellen gröbliche Beleidigungen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Strafkammer des Landgerichts Stuttgart enthalte. Der Beschluß des Oberlandesgerichts stelle zum einen auf die Notwendigkeit der Sicherung der erforderlichen Sachlichkeit als Grundlage für die weitere richterliche Tätigkeit ab und ziehe daneben auch den Gesichtspunkt der Notwehr heran. Es sei für die Mitglieder der Strafkammer - aber auch generell im Interesse des Ansehens der rechtsprechenden Gewalt im Rechtsstaat - unbefriedigend, wenn es einem von einer Beleidigung unmittelbar selbst betroffenen Richter verwehrt wäre, durch Anhalten eines ihn verletzenden Schriftstücks die Verteidigung zu üben, die sonst jeder Bürger wahrzunehmen berechtigt sei, dem ein Schreiben beleidigenden Inhalts zur Übermittlung an einen Dritten zugehe. Im Ergebnis käme die Versagung eines Notwehrrechts in Fällen wie dem vorliegenden der Auferlegung einer Pflicht gleich, bei der Verletzung der eigenen Ehre mitwirken zu müssen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. September 1972 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, weil durch das Anhalten des Briefes in die Freiheit der Meinungsäußerung zwischen Ehegatten eingegriffen wird.
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 27, 344 [350 f.]; 32, 373 [378 f.]; Beschluß vom 31.1.1973 - 2 BvR 454/71 -). Das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre des Einzelnen hat seine Grundlage in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts ist zu beachten, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und von aller staatlichen Gewalt geachtet und geschützt werden muß.
Zwar steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Bürger, der von der Gemeinschaft abhängig und ihr verpflichtet ist, muß vielmehr staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen. Deshalb ist es auch zulässig, daß der Briefverkehr eines Untersuchungsgefangenen mit seinem Ehepartner der richterlichen Kontrolle unterliegt, um eine Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen zu verhindern.
Andererseits muß der die Briefkontrolle ausübende Richter jedoch berücksichtigen, daß dem freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre besondere Bedeutung zukommt. Der der ehelichen Privatsphäre gebührende Schutz entfällt nicht dadurch, daß der Untersuchungsgefangene von der Kontrolle seiner Briefe durch den Richter weiß.
Ein Untersuchungsgefangener wird unter dem ersten Eindruck seiner Verurteilung in besonderem Maße das Bedürfnis haben, sich dem Ehepartner gegenüber frei und offen über das gegen ihn anhängige Verfahren aussprechen und ihm die Dinge aus seiner Sicht schildern zu können. Die Eindrücke vom Verfahren und von dem Verlauf der Hauptverhandlung, die er in seinen Briefen wiedergibt, werden dabei naturgemäß oft subjektiv gefärbt und seine Wertungen häufig nicht sachlich sein. So ist nicht auszuschließen, daß ein Angeklagter eine korrekte Verhandlungsführung als einseitig und voreingenommen und ein objektiv richtiges Urteil als ungerecht empfinden mag und dem ungehemmt Ausdruck verleiht. So liegt der Fall hier.
Da das Oberlandesgericht Stuttgart die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung im Bereich der ehelichen Privatsphäre verkannt hat, war der Beschluß aufzuheben. Die Sache war an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückzuverweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
III.
Diese Entscheidung ist mit sechs gegen zwei Stimmen ergangen.
Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand