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EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

Daten
Fall: 
EasyCar
Fundstellen: 
EuGH Slg. 2005, I-1947; CR 2005, 651; EWS 2005, 188; EuZW 2005, 245; MMR 2005, 364; NJW 2005, 3055; ZGS 2005, 166
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
10.03.2005
Aktenzeichen: 
C-336/03
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • High Court of Justice (England), 21.07.2003 - HC02C03477
Stichwörter: 
  • Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Richtlinie 97/7/EG - Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung - Begriff - Automietverträge.

Leitsätze

Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 97/7 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist in dem Sinne auszulegen, dass der Begriff „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ die Gesamtheit der Verträge, die Dienstleistungen im Bereich Beförderung regeln, umfassen kann, einschließlich derjenigen, die eine Tätigkeit betreffen, die als solche nicht in der Beförderung des Kunden oder seiner Waren besteht, sondern darauf gerichtet ist, dem Kunden die Durchführung dieser Beförderung zu ermöglichen. Dieser Begriff umfasst folglich Automietverträge, die dadurch gekennzeichnet sind, dass dem Verbraucher ein Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird.
(vgl. Randnrn. 23, 27, 31 und Tenor)

Parteien

In der Rechtssache C-336/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 21. Juli 2003,
beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 2003,
in dem Verfahren

easyCar (UK) Ltd
gegen
Office of Fair Trading

erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues, K. Schiemann und M. Ilešič (Berichterstatter),
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
– der easyCar (UK) Ltd, vertreten durch D. Anderson, QC, K. Bacon, Barrister, und D. Burnside, Solicitor,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte, unterstützt durch M. Hoskins, Barrister,
– der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten,
– der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und M.‑J. Jonczy als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom
11. November 2004,
folgendes
Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19, im Folgenden: Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft easyCar (UK) Ltd (im Folgenden: Gesellschaft easyCar) und dem Office of Fair Trading (im Folgenden: OFT) über die Bestimmungen und Bedingungen der von der Gesellschaft easyCar angebotenen und abgeschlossenen Automietverträge.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Gegenstand der Richtlinie ist nach ihrem Artikel 1 die Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern.

4. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie gelten die Artikel 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht für „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen …“.

5. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie sieht für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz ein Widerrufsrecht für den Verbraucher vor. Nach Absatz 2 dieses Artikels hat der Lieferer, wenn das Widerrufsrecht ausgeübt wird, die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, abzüglich der Kosten der Rücksendung der Waren, kostenlos zu erstatten.

Nationales Recht

6. Die Richtlinie wurde durch die Consumer Protection (Distance Selling) Regulations 2000 (im Folgenden: nationales Gesetz) in die Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs umgesetzt.

7. Die Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie wurde durch Regulation 6 Absatz 2 des nationalen Gesetzes umgesetzt.

8. Das Widerrufsrecht nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie wurde durch Regulation 10 des nationalen Gesetzes umgesetzt, und die Erstattungspflicht nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie wurde in Regulation 14 des nationalen Gesetzes aufgenommen.

9. Nach Regulation 27 des nationalen Gesetzes kann das OFT den Erlass einer Anordnung gegen jeden beantragen, der seiner Ansicht nach gegen dieses Gesetz verstößt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10. Die Gesellschaft easyCar vermietet Autos ohne Fahrer. Sie übt diese Tätigkeit im Vereinigten Königreich und in mehreren anderen Mitgliedstaaten aus. Die Kunden dieser Gesellschaft können die zur Vermietung angebotenen Autos nur über das Internet buchen. Nach den Bestimmungen und Bedingungen des von der Gesellschaft easyCar angebotenen und abgeschlossenen Automietvertrags kann der Verbraucher geleistete Zahlungen nicht erstattet erhalten, wenn der Vertrag aufgelöst wird, außer aufgrund von „von ihm nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen wie schwerer, zu Fahruntüchtigkeit führender Erkrankung des Fahrers, von Naturkatastrophen …, von Handlungen oder Beschränkungen durch Regierungen oder Behörden, Krieg, Aufruhr, Bürgerkrieg oder terroristischen Handlungen“ oder „[nach dem Ermessen] unseres Kundendienstleiters bei Vorliegen sonstiger extremer Umstände“.

11. Nach Ansicht des OFT, das mehrere Beschwerden von Verbrauchern über die Mietverträge erhalten hatte, die diese mit der Gesellschaft easyCar abgeschlossen hatten, verstoßen die Bestimmungen und Bedingungen dieser Verträge gegen die Regulations 10 und 14 des nationalen Gesetzes, die zur Umsetzung der Richtlinie ein Widerrufsrecht und die vollständige Erstattung der vom Verbraucher geleisteten Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Vertragsschluss versähen.

12. Die Gesellschaft easyCar trägt vor, dass die von ihr angebotenen Mietverträge unter die Ausnahme für „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ nach Regulation 6 Absatz 2 des nationalen Gesetzes und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie fielen und dass sie daher nicht den Anforderungen der Regulations 10 und 14 des genannten Gesetzes unterlägen. Das OFT dagegen ist der Ansicht, dass die Vermietung von Autos nicht als „Dienstleistung [im Bereich] Beförderung“ qualifiziert werden könne.

13. Die Gesellschaft easyCar und das OFT erhoben Klagen beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division. Die Klage der Gesellschaft easyCar ist auf die Feststellung gerichtet, dass die von ihr angebotenen Mietverträge unter eine Ausnahme von dem im nationalen Gesetz vorgesehenen Widerrufsrecht fallen, während das OFT beantragt, dass gegenüber der Gesellschaft easyCar angeordnet wird, den in der Weigerung, ihren Kunden das Widerrufsrecht und das Recht auf die Erstattung der geleisteten Zahlungen zu gewähren, liegenden Verstoß gegen das nationale Gesetz zu beenden.

14. Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage gestellt:

Sind Automietverträge „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 97/7?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

15. Mit am 13. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Antrag hat die Gesellschaft easyCar die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

16. Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C‑270/97 und C‑271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I‑929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C‑299/99, Philips, Slg. 2002, I‑5475, Randnr. 20).

17. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen ist. Der dahin gehende Antrag ist daher zurückzuweisen.

Zur Vorlagefrage

18. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass nicht bestritten wird, dass die zwischen der Gesellschaft easyCar und ihren Kunden geschlossenen Verträge Vertragsabschlüsse im Fernabsatz im Sinne des nationalen Gesetzes und der Richtlinie sind und dass es sich um Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen handelt. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Autovermietungsdienstleistungen Dienstleistungen im Bereich Beförderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie sind.

19. Nach Ansicht der Gesellschaft easyCar ist diese Frage zu bejahen. Die spanische und die französische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind gegenteiliger Ansicht.

20. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass weder die Richtlinie noch die für ihre Auslegung maßgebenden Dokumente, wie etwa die vorbereitenden Arbeiten, Aufschluss über die genaue Bedeutung des in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie genannten Begriffes „Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ geben. Auch die allgemeine Zielsetzung der Richtlinie lässt nur erkennen, dass sie den Verbrauchern einen weitreichenden Schutz zukommen lassen soll, indem sie ihnen bestimmte Rechte, u. a. das Widerrufsrecht, gewährt, und dass dieser Artikel 3 Absatz 2 eine Ausnahme von diesen Rechten in vier nahe beieinander liegenden Sektoren wirtschaftlicher Tätigkeit vorsieht, darunter den der Dienstleistungen im Bereich Beförderung.

21. Nach ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteile vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C‑128/94, Hönig, Slg. 1995, I‑3389, Randnr. 9, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C‑164/98 P, DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I‑447, Randnr. 26). Stehen diese Begriffe wie im Ausgangsverfahren in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen (Urteile vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C‑83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I‑445, Randnr. 19, und vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C‑481/99, Heininger, Slg. 2001, I‑9945, Randnr. 31).

22. Zum Ausdruck „Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ ist festzustellen, dass er, wie jede der übrigen aufgezählten Dienstleistungskategorien, einer sektoriellen Ausnahme entspricht und daher allgemein die Dienstleistungen im Bereich Beförderung bezeichnet.

23. Hierzu ist festzustellen, dass der Gesetzgeber bei der Abfassung der Vorschriften über die im Ausgangsverfahren betroffene Ausnahme nicht den Ausdruck „Beförderungsverträge“ gewählt hat, dessen Verwendung in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten üblich ist und der nur die Beförderung von Passagieren und Waren durch einen Beförderer umfasst, sondern den eindeutig weiteren Ausdruck der „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“, der die Gesamtheit der Verträge, die Dienstleistungen im Bereich Beförderung regeln, umfassen kann, einschließlich derjenigen, die eine Tätigkeit betreffen, die als solche nicht in der Beförderung des Kunden oder seiner Waren besteht, sondern darauf gerichtet ist, dem Kunden die Durchführung dieser Beförderung zu ermöglichen.

24. Somit ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie, dass der Gesetzgeber die Ausnahme, die diese Bestimmung vorsieht, nicht nach Vertragstypen definieren wollte, sondern in der Weise, dass alle Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung in den Anwendungsbereich dieser Ausnahme fallen, ausgenommen diejenigen, die nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erfüllen sind.

25. Diese Auslegung wird durch mehrere Sprachfassungen von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie ausdrücklich bekräftigt, nämlich die deutsche, die italienische und die schwedische Fassung, in denen die Rede ist von „Dienstleistungen in den Bereichen … Beförderung“, „servizi relativi … ai trasporti“ (Dienstleistungen betreffend Beförderungen) und „tjänster som avser … transport“ (Dienstleistungen, die Beförderung betreffen).

26. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Beförderung(en)“ nicht nur die Verbringung von Personen oder Waren von einem Ort zu einem anderen, sondern auch die Arten des Transports und die für die Verbringung dieser Personen und Waren eingesetzten Mittel. Dem Verbraucher ein Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen, gehört demnach zu den Dienstleistungen, die in den Bereich der Beförderung fallen.

27. Folglich ist, ohne dass damit der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehene enge Rahmen der sektoriellen Ausnahme für „Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ überschritten wird, festzustellen, dass diese Ausnahme Autovermietungsdienstleistungen erfasst, die eben dadurch gekennzeichnet sind, dass dem Verbraucher ein Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird.

28. Außerdem steht, was den Zusammenhang, in dem der Begriff „Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ verwendet wird, und die mit der Richtlinie verfolgten Ziele angeht, fest, wie die Generalanwältin in den Nummern 39 bis 41 der Schlussanträge ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber einen Schutz der Interessen der Verbraucher, die Fernkommunikationsmittel verwenden, aber auch einen Schutz der Interessen der Anbieter bestimmter Dienstleistungen einführen wollte, damit diesen keine unverhältnismäßigen Nachteile durch die kostenlose und ohne Angabe von Gründen erfolgende Stornierung von Bestellungen von Dienstleistungen entstehen. Wie die Gesellschaft easyCar zu Recht ausführt, ohne dass ihr die Regierungen, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, oder die Kommission insoweit widersprochen hätten, ist Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie darauf gerichtet, die Erbringer von Dienstleistungen in bestimmten Tätigkeitssektoren deshalb auszunehmen, weil die Anforderungen der Richtlinie diese Lieferer in unverhältnismäßiger Weise belasten könnten, insbesondere in dem Fall, dass eine Dienstleistung bestellt worden ist und diese Bestellung kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt vom Verbraucher stor niert wird.

29. Es ist festzustellen, dass die Autovermietungsunternehmen eine Tätigkeit ausüben, die der Gesetzgeber durch die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme vor solchen Nachteilen schützen wollte. Denn diese Unternehmen müssen Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung zu dem bei der Bestellung festgelegten Zeitpunkt treffen und haben aus diesem Grund im Fall einer Stornierung die gleichen Nachteile wie die anderen Unternehmen, die im Beförderungssektor oder in den anderen im genannten Artikel 3 Absatz 2 aufgezählten Sektoren tätig sind.

30. Aus alledem ergibt sich, dass nur die Auslegung dahin gehend, dass Autovermietungsdienstleistungen Dienstleistungen im Bereich Beförderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie sind, sicherstellt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme den Charakter einer sektoriellen Ausnahme hat, und die Erreichung des von der genannten Bestimmung verfolgten Zieles erlaubt.

31. Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie in dem Sinne auszulegen ist, dass der Begriff „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ Automietverträge umfasst.

Kostenentscheidung

Kosten
32. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist in dem Sinne auszulegen, dass der Begriff „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ Automietverträge umfasst.