Aktuelle Nachrichten
Campari-Aktien für fast 1,3 Milliarden Euro beschlagnahmt
Aperol, Campari, Crodino – die Getränke aus Mailand sind weit über Italien hinaus bekannt. Jetzt gibt es schwere Vorwürfe: Die Holding dahinter soll in großem Stil Steuern hinterzogen haben.
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Sachverständige für Senkung der Übertragungsnetzkosten
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Reform des SGB-VI-Anpassungsgesetzes unter Experten teils umstritten
Umsetzung der globalen Mindeststeuer sorgt für ein geteiltes Echo
Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie
Kompromiss auf EU-Ebene: Umfassende Chatkontrolle vom Tisch
Die EU-Kommission wollte Nachrichten bei WhatsApp & Co. automatisch prüfen lassen, um gegen Kinderpornografie vorzugehen. Nach Kritik aus Deutschland und anderen Ländern wird es erstmal keine anlasslose Chatkontrolle geben.
Dänisches Berufungsgericht hat entschieden: Christina Block darf Kinder weiter nicht sehen
In Hamburg geht es seit Monaten vor Gericht um die Entführung der Kinder, in Dänemark dagegen um das Sorgerecht. Dort erlitt Christina Block nun eine weitere Niederlage.
Adeel Mangi Named Attorney of the Year by Law.com and New Jersey Law Journal
Linklaters is proud to announce that Adeel Mangi, Litigation, Arbitration & Investigations Partner and Chair of the Trial Practice, has been named Attorney of the Year by Law.com and New Jersey Law Journal. The honor was presented at the New Jersey Legal Awards on October 30, 2025, recognizing Adeel’s outstanding achievements and exceptional leadership in the U.S. litigation field over the past year and the “the strength and grace he exhibited” during this nomination to the Third Circuit.
Adeel is widely regarded as one of the country’s leading trial lawyers, with a remarkable record handling high-stakes commercial disputes in state and federal courts. He is currently representing Appian Corporation in its effort before the Supreme Court of Virginia to reinstate a $2 billion judgment for willful and malicious trade secret misappropriation—the largest jury verdict in Virginia’s history, won by Adeel and his team. He also leads Linklaters’ representation of Johnson & Johnson in a variety of complex litigations, including one of the most closely watched lawsuits in the health insurance field.
This Attorney of the Year honor is the latest in a series of distinctions for Adeel, who was also recently named to Forbes’ inaugural America’s Top Lawyers list and recognized for the fourth consecutive year in Benchmark Litigation’s Top 100 Trial Lawyers and Litigation Stars lists.
Beyond his commercial work, Adeel is a leading advocate for pro bono work. He has achieved precedent-setting settlements supporting religious freedom, including successful outcomes for two Muslim communities in New Jersey denied permission to build houses and worship, and has secured a landmark settlement following a high-profile inmate death and resulting trial in New York.
In 2024, Adeel was nominated by President Biden to the United States Court of Appeal for the Third Circuit—the first Muslim-American to be considered for a federal circuit court judgeship.
Adeel joined Linklaters in January 2025 as part of an elite 11-lawyer trial team from a leading New York litigation firm. His arrival represented a significant milestone in the firm’s transformation of its U.S. practice into a premier disputes and transactional powerhouse, anchored by one of the world’s strongest global legal platforms. Today, Linklaters’ nationally recognized commercial litigation and trial team, market-leading white collar defense group, and top-tier international arbitration practice operate as part of a 400-person litigation, arbitration and investigations team spanning the globe.
This strategic growth has produced outstanding results over the past year, with the U.S. practice achieving a 57 percent increase in profit, welcoming 13 lateral partners, and advising on several high-profile mandates for major corporations, investment banks, funds and financial sponsors. Most recently, the firm’s achievements have been recognized by nominations for Law.com and The American Lawyer’s U.S. Impact Law Firm of the Year award, as well as the Attorney of the Year for New York (recognizing Linklaters Partner Muhammad Faridi), with winners to be announced in November.
Adeel Mangi Named Attorney of the Year by Law.com and New Jersey Law Journal
Linklaters is proud to announce that Adeel Mangi, Litigation, Arbitration & Investigations Partner and Chair of the Trial Practice, has been named Attorney of the Year by Law.com and New Jersey Law Journal. The honor was presented at the New Jersey Legal Awards on October 30, 2025, recognizing Adeel’s outstanding achievements and exceptional leadership in the U.S. litigation field over the past year and the “the strength and grace he exhibited” during this nomination to the Third Circuit.
Adeel is widely regarded as one of the country’s leading trial lawyers, with a remarkable record handling high-stakes commercial disputes in state and federal courts. He is currently representing Appian Corporation in its effort before the Supreme Court of Virginia to reinstate a $2 billion judgment for willful and malicious trade secret misappropriation—the largest jury verdict in Virginia’s history, won by Adeel and his team. He also leads Linklaters’ representation of Johnson & Johnson in a variety of complex litigations, including one of the most closely watched lawsuits in the health insurance field.
This Attorney of the Year honor is the latest in a series of distinctions for Adeel, who was also recently named to Forbes’ inaugural America’s Top Lawyers list and recognized for the fourth consecutive year in Benchmark Litigation’s Top 100 Trial Lawyers and Litigation Stars lists.
Beyond his commercial work, Adeel is a leading advocate for pro bono work. He has achieved precedent-setting settlements supporting religious freedom, including successful outcomes for two Muslim communities in New Jersey denied permission to build houses and worship, and has secured a landmark settlement following a high-profile inmate death and resulting trial in New York.
In 2024, Adeel was nominated by President Biden to the United States Court of Appeal for the Third Circuit—the first Muslim-American to be considered for a federal circuit court judgeship.
Adeel joined Linklaters in January 2025 as part of an elite 11-lawyer trial team from a leading New York litigation firm. His arrival represented a significant milestone in the firm’s transformation of its U.S. practice into a premier disputes and transactional powerhouse, anchored by one of the world’s strongest global legal platforms. Today, Linklaters’ nationally recognized commercial litigation and trial team, market-leading white collar defense group, and top-tier international arbitration practice operate as part of a 400-person litigation, arbitration and investigations team spanning the globe.
This strategic growth has produced outstanding results over the past year, with the U.S. practice achieving a 57 percent increase in profit, welcoming 13 lateral partners, and advising on several high-profile mandates for major corporations, investment banks, funds and financial sponsors. Most recently, the firm’s achievements have been recognized by nominations for Law.com and The American Lawyer’s U.S. Impact Law Firm of the Year award, as well as the Attorney of the Year for New York (recognizing Linklaters Partner Muhammad Faridi), with winners to be announced in November.
When every word is recorded: AI meeting tools and the new governance risks
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„Wir brauchen leistungsstarke Wertpapierinstitute“
Jahresakkreditierung 2026 für die politisch-parlamentarische Berichterstattung aus dem Deutschen Bundestag
Fehler im Massenentlassungsverfahren: Kündigungen weiterhin unwirksam
Nach zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 30. Oktober 2025 (Tomann C-134/24 sowie Sewel C-402/24) führt eine unterlassene Anzeige der Entlassungen bei der Agentur für Arbeit zwingend zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. Insbesondere könne ein Arbeitgeber* die fehlende Massenentlassungsanzeige nicht in der Weise nachholen, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde. Eine nachträgliche Heilung sei ausgeschlossen. In Fällen, in denen die Massenentlassungsanzeige versäumt wurde, ist es demnach weiterhin erforderlich, die Anzeige vorzunehmen. Im Anschluss muss der Arbeitgeber neue Kündigungen aussprechen – die dann erst zum Ablauf der dann laufenden Kündigungsfrist wirksam werden. Die Folge sind hohe finanzielle Einbußen aufgrund der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (der erneuten Kündigung) zu zahlenden Gehälter.
Die Fälle – Kündigung ohne Anzeige bei der Agentur für Arbeit / Kündigung nach unvollständiger Anzeige bei der Agentur für ArbeitDen Entscheidungen lag in beiden Fällen eine Massenentlassung zugrunde.
Im Fall Tomann (C-134/24) hatte der Arbeitgeber es versäumt, diese überhaupt bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen, wie es nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG gesetzlich vorgesehen ist. Anders als vom Arbeitgeber ursprünglich angenommen, war der Schwellenwert von 20 regelmäßig Beschäftigten erreicht.
Im Fall Sewel (C-402/24) ging es hingegen um die Rechtswirkung einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Anzeige. Der Arbeitgeber hatte zwar eine Anzeige erstattet, dieser aber weder eine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zur Konsultation beigefügt noch konkrete Angaben zum Inhalt der im Rahmen dieser Konsultation geführten Gespräche gemacht.
Zum Hintergrund: Die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG setzen die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL) in deutsches Recht um. Demnach müssen beabsichtige Massenentlassungen der zuständigen Behörde angezeigt werden, § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung führt eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG, Urteil v. 22. November 2012 – 2 AZR 371/11; BAG, Urteil v. 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19).
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 beabsichtigte der 6. Senat des BAG, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Nach seiner Auffassung sollten Fehler im Anzeigeverfahren künftig nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Da dies von der bisherigen Linie des 2. Senats abwich, wurde ein sogenanntes Divergenzanfrageverfahren eingeleitet. Vor diesem Hintergrund hat der 2. Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2024 den EuGH um Auslegung der MERL ersucht. Kurz darauf reichte auch der 6. Senat mit Beschl. vom 23. Mai 2024 – 6 AZR 152/22 (A) – letztlich aus prozessualen Gründen – ähnliche Fragen beim EuGH zur Prüfung ein.
Die Entscheidungen – Kündigung nur bei ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige wirksamDie nun ergangenen Urteile des EuGH stellen Folgendes klar: Das Hauptziel der MERL besteht darin, dass vor Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter durchgeführt und die zuständige Behörde unterrichtet wird. Die Einhaltung des Anzeigeverfahrens ist (und bleibt) zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigungen.
Nach § 18 KSchG darf eine Entlassung grundsätzlich erst einen Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Die Möglichkeit der Verkürzung der Frist besteht nur ausnahmsweise, wenn die Behörde einer Verkürzung zustimmt.
Der EuGH betont, dass diese – in Art. 4 Abs. 1 Unterabschnitt 1 MERL verankerte – Sperrfrist der Behörde einen verbindlichen Prüfungszeitraum gewähren soll, um Maßnahmen zur Milderung der arbeitsmarktpolitischen Folgen von Massenentlassungen zu ergreifen. Nur durch diese zeitliche Sperre könne der Schutzzweck der Richtlinie – der Schutz der Arbeitnehmer und die Stabilität des Arbeitsmarkts – erreicht werden. Die zwingende Voraussetzung der Einhaltung der Sperrfrist ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Richtlinie.
Weiter hat das Gericht (in Sache Sewel) ausgeführt, dass der Zweck der Richtlinie nicht durch eine unvollständige oder fehlerhafte Anzeige erreicht werden könne, weil der Behörde dann nicht alle zweckdienlichen Angaben vorlägen. Dies gelte auch dann, wenn die Behörde die Anzeige nicht beanstande.
Die 30-Tagesfirst beginnt erst mit erfolgter Anzeige.
Keine nachträgliche Heilung bei fehlender MassenentlassungsanzeigeZudem entschied der EuGH (in Sachen Tomann), dass eine versäumte Anzeige nicht nachträglich geheilt werden kann.
Ob eine Heilung einer unvollständigen Anzeige durch das Nachreichen von Angaben erfolgen kann, musste das Gericht mangels Relevanz für die Fälle nicht entscheiden. Nach den bisherigen Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass auch insofern keine Heilung möglich ist.
Die Anzeige, die insbesondere Angaben zu den Gründen der Entlassungen, der Zahl der betroffenen und regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer sowie dem geplanten Entlassungszeitraum enthalten muss, diene nicht nur der Transparenz, sondern auch der Überprüfbarkeit durch die betroffenen Arbeitnehmer, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden.
Nach Auffassung des EuGH ist es daher unzulässig, wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung bereits vor erfolgter Anzeige ausspricht und deren Wirksamwerden lediglich „aufschiebt“, bis die Anzeige nachgereicht wird. Eine derartige Konstruktion unterlaufe den Zweck des Anzeigeverfahrens.
Fehlt eine ordnungsgemäße Anzeige, bleibt die Kündigung unheilbar nichtig. Das Anzeigeverfahren muss ordnungsgemäß vorgenommen und die Kündigungen neu ausgesprochen werden. Diese können dann frühestens einen Monat nach Eingang der Anzeige wirksam werden (wobei weiterhin die individuellen Kündigungsfristen einzuhalten sind).
Eine gänzlich fehlende Anzeige kann also nicht geheilt werden. Offengelassen hat der EuGH, ob eine Heilung auch dann nicht möglich ist, wenn eine Anzeige erstattet wurde, diese aber unvollständig war. Jedenfalls beginnt die 30-Tagesfrist erst mit vollständiger und ordnungsgemäßer Anzeige.
Unbeantwortet gebliebene FragenDas BAG hatte dem EuGH zudem die Frage vorgelegt, ob auch bloße Fehler im Anzeigeverfahren (etwa unzureichende) Angaben zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Hier stellt das Gericht darauf ab, dass sich die Rechtsfolgen nach dem nationalen Recht richten würden (Sache Sewel).
Legt man die bisherigen Ausführungen des EuGH zugrunde, ist jedoch zu erwarten, dass auch unvollständige bzw. fehlerhafte Angaben die Unwirksamkeitsfolge weiterhin nach sich ziehen werden.
Keine Lockerung der Rechtsprechung in Bezug auf die Folgen unterlassener Massenentlassungsanzeigen zu erwartenEine wirksame anzeigepflichtige Kündigung setzt – neben der ordnungsgemäßen Konsultation des zuständigen Arbeitnehmervertretungsgremiums – die vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde voraus und ist frühestens mit Ablauf der einmonatigen Sperrfrist wirksam. Fehlt die Anzeige, kann dieser Mangel nicht nachträglich mit heilender Wirkung beseitigt werden – die ausgesprochenen Kündigungen sind und bleiben unwirksam. Ob dies zwingend auch für fehlerhafte oder unvollständige Anzeigen gelten muss, hat der EuGH nicht vorgegeben. Jedenfalls aber beginnt die 30-tägige Sperrfrist für das Wirksamwerden der Kündigung erst mit vollständiger und korrekter Anzeige zu laufen.
Klare Vorgabe des EuGH: ohne vorherige Anzeige keine wirksamen MassenentlassungenArbeitgeber müssen weiterhin die Vorgaben der §§ 17 ff. KSchG konsequent und vollständig einhalten, möchten sie nicht die Unwirksamkeit (aller) Kündigungen riskieren. Hierzu gehört nicht nur die umfangreiche Konsultation (einschließlich schriftlicher Dokumentation, § 17 Abs. 2 KSchG), sondern auch die formgerechte und vollständige Anzeige bei der Agentur für Arbeit – diese ist keine Kür, sondern Pflicht. Der Verfahrensablauf von Konsultation, Anzeige und Kündigung ist zwingend einzuhalten. Zwar bleibt auch nach den Entscheidungen des EuGH offen, ob die Unwirksamkeit der Kündigung zwingende Rechtsfolge bei bloßen Fehlern oder Unvollständigkeit der Anzeige sein muss. Hier verweist der EuGH auf die nationalen Regelungen, die eine wirksame Umsetzung der Richtlinie sicherstellen müssten. Arbeitgeber sollten hier weiterhin jegliches Risiko vermeiden. Sowohl in der Konsultation als auch in der konkreten Massenentlassungsanzeige sind alle notwendigen Angaben vollständig und korrekt zu erfassen.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
Der Beitrag Fehler im Massenentlassungsverfahren: Kündigungen weiterhin unwirksam erschien zuerst auf CMS Blog.
Norton Rose Fulbright advises sponsor on KR1’s Main Market listing
BVerfG entscheidet zum Triage-Gesetz: Wer darf überleben?
Wer wird behandelt, wer fällt bei Engpässen in der medizinischen Versorgung einer Triage zum Opfer? Das sollte eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes regeln. Am Dienstag verkündet das BVerfG, ob die Regelung Bestand hat.