Aktuelle Nachrichten

Campari-Aktien für fast 1,3 Milliarden Euro beschlagnahmt

beck-aktuell - Mo, 03.11.2025 - 14:36

Aperol, Campari, Crodino – die Getränke aus Mailand sind weit über Italien hinaus bekannt. Jetzt gibt es schwere Vorwürfe: Die Holding dahinter soll in großem Stil Steuern hinterzogen haben.



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Sachverständige für Senkung der Übertragungs­netzkosten

Bundestag | Aktuelle Themen - Mo, 03.11.2025 - 14:00
Die von der Bundesregierung geplante Entlastung der Stromkunden ist in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am Montag, 3. November 2025, von allen Sachverständigen begrüßt worden. Grundlage der Anhörung war der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (21/1863, 21/2472). Zur Reduzierung der Kostenbelastung der Stromkunden durch die Übertragungsnetzentgelte sollen Netzbetreiber im Jahr 2026 einen Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro erhalten. Grund für die Maßnahme sind die Preisbelastungen im Strommarkt. "Entlastung bleibt ein richtiges Instrument" Kerstin Andreae (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) erklärte, es würden nicht nur Verbraucher auf der Ebene der Übertragungsnetze, sondern alle stromverbrauchenden Netznutzer auch in nachgelagerten Netzen wirksam entlastet. Das Vorhaben der Regierung müsse aber zügig verabschiedet werden, mahnte sie an. v Andreae appellierte in ihrer Stellungnahme an die politischen Entscheidungsträger, sie sollten in der Kommunikation der geplanten Entlastung der Stromkunden „klar darauf hinweisen, dass die Entlastung bei den Kundinnen und Kunden aufgrund verschieden wirkender Effekte der allgemeinen Netzentgeltsystematik unterschiedlich ankommen wird“. Die Entlastung bleibe aber dennoch ein wichtiges und richtiges Instrument. Auch Dr. Carsten Rolle (Bundesverband der Deutschen Industrie) begrüßte den geplanten Zuschuss, der durchschnittliche Industriekunden um bis zu 57 Prozent entlasten könnte. Da sich der Zuschuss auf das Übertragungsnetz und damit auf die Netzentgelte auf Hochspannungs- und Transformationsebene beziehe, werde die Entlastung für Industriekunden – insbesondere auf höheren Spannungsebenen – direkter und substanzieller ausfallen. „Gelingt es, diesen Kostenrückgang über die nächsten Jahre zu verstetigen, wäre dies ein erster deutlicher Schritt zur politisch versprochenen Strompreissenkung“, erklärte Rolle. "Entlastung der Verbraucher auch angebracht" Felix Fleckenstein (Deutscher Gewerkschaftsbund, DGB) erinnerte daran, dass der DGB wiederholt eine Stabilisierung der Netzentgelte eingefordert habe. Hohe Stromkosten würden den Wirtschaftsstandort gefährden und die Elektrifizierung der Volkswirtschaft hemmen. Insbesondere die Stromnetzentgelte hätten in den letzten Jahren deutlich als Stromkostentreiber gewirkt. Fleckenstein sagte, der Zuschuss könne sehr einfach in das bestehende Netzentgeltregime integriert werden, schnell wirken und sämtliche Stromverbrauchergruppen effektiv entlasten. Darüber hinaus sei aber auch eine Entlastung der Verbraucher angebracht. Als wichtigen Baustein und Schritt in die richtige Richtung bezeichnete Kerstin Maria Rippel von der Wirtschaftsvereinigung Stahl den Plan der Bundesregierung. Für die Stahlindustrie, die seit 2023 mit einem Anstieg der Übertragungsnetzentgelte um 130 Prozent und Mehrkosten von 300 Millionen Euro im Jahr konfrontiert sei und sich in einer existenziellen Krise befinde, sei dies eine „dringende und überfällige Entlastung“. Rippel forderte eine Verstetigung der Maßnahme für die nächsten Jahre. Zudem sollte ein verlässlicher und rechtssicherer Mechanismus zur Begrenzung der Übertragungsnetzentgelte eingeführt werden. "Klarheit für die Folgejahre schaffen" Stefan Kapferer (50Hertz Transmission) sagte, der Gesetzentwurf sei geeignet, die Kosten zu senken. Er erinnerte aber daran, dass von der Entlastung vor allem die Kunden profitieren würden, die direkt an die Übertragungsnetze angeschlossen seien. Alle anderen hätten weniger davon. Für die Folgejahre müsse auch Klarheit geschaffen werden, forderte er. Justin Müller (EWE AG) begrüßte, dass mit dem Zuschuss die Strompreise für 2026 gesenkt werden sollten. Das sei ein wichtiges Signal und stärke die Akzeptanz der Energiewende. Auch Müller wies darauf hin, dass die Entlastung für private Haushalte begrenzt sei. Die Entlastung sei ein erster Schritt, die Strompreise zu mindern. Es müsse aber mehr getan werden – zum Beispiel mehr Freileitungen statt Erdverkabelung. Janek Steitz (Dezernat Zukunft) nannte das Regierungsvorhaben eine „pragmatische und sinnvolle Maßnahme“. Mittelfristig sei der Zuschuss keine optimale Lösung, er entlaste Haushalte nur begrenzt und löse kein strukturelles Problem des Energiesystems. Diese Probleme müssten mit Vorrang gelöst werden. (hle/03.11.2025)

Sachverständige für Senkung der Übertragungs­netzkosten

Bundestag | Aktuelle Themen - Mo, 03.11.2025 - 14:00
Die von der Bundesregierung geplante Entlastung der Stromkunden ist in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am Montag, 3. November 2025, von allen Sachverständigen begrüßt worden. Grundlage der Anhörung war der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (21/1863, 21/2472). Zur Reduzierung der Kostenbelastung der Stromkunden durch die Übertragungsnetzentgelte sollen Netzbetreiber im Jahr 2026 einen Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro erhalten. Grund für die Maßnahme sind die Preisbelastungen im Strommarkt. "Entlastung bleibt ein richtiges Instrument" Kerstin Andreae (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) erklärte, es würden nicht nur Verbraucher auf der Ebene der Übertragungsnetze, sondern alle stromverbrauchenden Netznutzer auch in nachgelagerten Netzen wirksam entlastet. Das Vorhaben der Regierung müsse aber zügig verabschiedet werden, mahnte sie an. v Andreae appellierte in ihrer Stellungnahme an die politischen Entscheidungsträger, sie sollten in der Kommunikation der geplanten Entlastung der Stromkunden „klar darauf hinweisen, dass die Entlastung bei den Kundinnen und Kunden aufgrund verschieden wirkender Effekte der allgemeinen Netzentgeltsystematik unterschiedlich ankommen wird“. Die Entlastung bleibe aber dennoch ein wichtiges und richtiges Instrument. Auch Dr. Carsten Rolle (Bundesverband der Deutschen Industrie) begrüßte den geplanten Zuschuss, der durchschnittliche Industriekunden um bis zu 57 Prozent entlasten könnte. Da sich der Zuschuss auf das Übertragungsnetz und damit auf die Netzentgelte auf Hochspannungs- und Transformationsebene beziehe, werde die Entlastung für Industriekunden – insbesondere auf höheren Spannungsebenen – direkter und substanzieller ausfallen. „Gelingt es, diesen Kostenrückgang über die nächsten Jahre zu verstetigen, wäre dies ein erster deutlicher Schritt zur politisch versprochenen Strompreissenkung“, erklärte Rolle. "Entlastung der Verbraucher auch angebracht" Felix Fleckenstein (Deutscher Gewerkschaftsbund, DGB) erinnerte daran, dass der DGB wiederholt eine Stabilisierung der Netzentgelte eingefordert habe. Hohe Stromkosten würden den Wirtschaftsstandort gefährden und die Elektrifizierung der Volkswirtschaft hemmen. Insbesondere die Stromnetzentgelte hätten in den letzten Jahren deutlich als Stromkostentreiber gewirkt. Fleckenstein sagte, der Zuschuss könne sehr einfach in das bestehende Netzentgeltregime integriert werden, schnell wirken und sämtliche Stromverbrauchergruppen effektiv entlasten. Darüber hinaus sei aber auch eine Entlastung der Verbraucher angebracht. Als wichtigen Baustein und Schritt in die richtige Richtung bezeichnete Kerstin Maria Rippel von der Wirtschaftsvereinigung Stahl den Plan der Bundesregierung. Für die Stahlindustrie, die seit 2023 mit einem Anstieg der Übertragungsnetzentgelte um 130 Prozent und Mehrkosten von 300 Millionen Euro im Jahr konfrontiert sei und sich in einer existenziellen Krise befinde, sei dies eine „dringende und überfällige Entlastung“. Rippel forderte eine Verstetigung der Maßnahme für die nächsten Jahre. Zudem sollte ein verlässlicher und rechtssicherer Mechanismus zur Begrenzung der Übertragungsnetzentgelte eingeführt werden. "Klarheit für die Folgejahre schaffen" Stefan Kapferer (50Hertz Transmission) sagte, der Gesetzentwurf sei geeignet, die Kosten zu senken. Er erinnerte aber daran, dass von der Entlastung vor allem die Kunden profitieren würden, die direkt an die Übertragungsnetze angeschlossen seien. Alle anderen hätten weniger davon. Für die Folgejahre müsse auch Klarheit geschaffen werden, forderte er. Justin Müller (EWE AG) begrüßte, dass mit dem Zuschuss die Strompreise für 2026 gesenkt werden sollten. Das sei ein wichtiges Signal und stärke die Akzeptanz der Energiewende. Auch Müller wies darauf hin, dass die Entlastung für private Haushalte begrenzt sei. Die Entlastung sei ein erster Schritt, die Strompreise zu mindern. Es müsse aber mehr getan werden – zum Beispiel mehr Freileitungen statt Erdverkabelung. Janek Steitz (Dezernat Zukunft) nannte das Regierungsvorhaben eine „pragmatische und sinnvolle Maßnahme“. Mittelfristig sei der Zuschuss keine optimale Lösung, er entlaste Haushalte nur begrenzt und löse kein strukturelles Problem des Energiesystems. Diese Probleme müssten mit Vorrang gelöst werden. (hle/03.11.2025)

Reform des SGB-VI-Anpas­sungsgesetzes unter Experten teils umstritten

Bundestag | Aktuelle Themen - Mo, 03.11.2025 - 14:00
Die von der Bundesregierung geplante Einführung eines Fallmanagements bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte mit besonderem Unterstützungsbedarf traf bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag, 3. November 2025, auf Zustimmung. Umstritten hingegen ist die im Gesetzentwurf „zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (SGB-VI-Anpassungsgesetz, 21/1858) geplante Ausweitung der kurzfristigen, sozialversicherungsfreier Beschäftigung in der Landwirtschaft von 70 auf 90 Tage. Während Gewerkschaftsvertreter dies ablehnten und schon die aktuelle Regelung als falsch bewerteten, forderte die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die Anwendungsmöglichkeit der 90-Tage-Regelung für alle Branchen. Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Träger Jürgen Ritter von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) sagte während der Anhörung, im Rahmen des Fallmanagements werde es den Trägern der Rentenversicherung ermöglicht, im Sinne einer Modularisierung je nach Kompetenzen und Ressourcen bestimmte Teilaufgaben des Fallmanagements sowohl selbst zu erbringen, „als auch für Teile Dritte in Anspruch zu nehmen“. Damit würden die Handlungsmöglichkeiten der Rentenversicherungsträger im Sinne einer flexiblen und passgenauen Unterstützung im Teilhabeprozess erweitert, befand er. Der Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“ werde mit der Einführung eines Fallmanagements gestärkt. Zudem würden Impulse für eine verbesserte Integration von Versicherten mit vielfachen Problemstellungen gesetzt. Personenzentrierte Strukturen und Abläufe „Folgerichtig und zukunftsorientiert“ sei die Entscheidung, das Fallmanagement in das SGB VI einzuführen, befand Prof. Dr. Hugo Mennemann von der Deutschen Gesellschaft für Care und Case Management. „Es macht unbedingt Sinn, die komplexe Lebenssituation von Menschen, die in komplexen Hilfesituationen leben oder einen spezifischen Hilfebedarf haben, in den Blick zu nehmen und in das Versorgungssystem hinein vernetzt zu reagieren“, sagte er. Die Träger der Rentenversicherung sollten seiner Ansicht nach ausdrücklich verpflichtet werden, ihre Strukturen und Abläufe personenzentriert einzurichten. Aktuell seien Kann-Regelungen vorgesehen, die missverstanden werden und einige Träger in einer Haltung bestärken könnten, Hilfe weiterhin primär verwaltungsbezogen und mit Blick auf die Rechtssicherheit und Interessen des eigenen Hauses zu erbringen. Mischfinanzierung aus Steuer- und Beitragsmitteln Die Bundesagentur für Arbeit (BA) begrüße die geplante Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung bei ihr, sagte BA-Vertreter Thomas Friedrich. Der Gesetzentwurf sehe jedoch deren ausschließliche Finanzierung aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung vor. Dies sei nicht sachgerecht, da der überwiegende Anteil der in der Arbeitsverwaltung registrierten Menschen, die über einen ausländischen Studien- oder Berufsabschluss verfügen, bei den Jobcentern registriert sei. Friedrich plädierte daher für eine Mischfinanzierung aus Steuer- und Beitragsmitteln. Bürokratiekosten für die Unternehmen BDA-Vertreter Robert Meldt hingegen bewertet es als „systemwidrig und inhaltlich nicht sinnvoll“, die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf die BA zu übertragen. Zuständig für die Beratung und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen seien die Länder und Kammern, sagte er. Meldt warnte zugleich vor zunehmenden Bürokratiekosten für die Unternehmen. Wenn ein neues Betriebsstättenverzeichnis bei der Deutschen Unfallversicherung eingerichtet werden soll, müsse darauf geachtet werden, „dass dadurch nicht neue Meldepflichten für die Arbeitgeber entstehen“. Kurzfristige Beschäftigung Bereits in ihrer jetzigen Form sei die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung mit gravierenden Nachteilen für die Beschäftigten verbunden und sollte aus Sicht von Antonius Allgaier von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt „einschränkt und nicht ausgeweitet werden“. Die kurzfristige Beschäftigung sei vor allem für Studierende und Rentner gedacht, die anderweitig sozialversichert und daher nicht schutzbedürftig im Rahmen einer kurzzeitigen Beschäftigung sind. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung, um Saisonkräfte aus anderen Staaten ohne ausreichenden Sozialversicherungsschutz zu beschäftigten, „erscheint missbräuchlich“. Diese Regelung auszuweiten sei ein sozialpolitischer Skandal, sagte Allgaier. Der bestehende Ausschluss von zentralen Sicherungssystemen wird mit der Ausweitung auf 90 Tage weiter verfestigt, ohne dass eine Kompensation in Form verbindlicher arbeitsrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Schutzvorkehrungen vorgesehen ist, hieß es auch von Seiten des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Die kurzfristige Beschäftigung müsse wieder auf eine Bagatellregelung zurückgeführt werden, wurde gefordert. Positiv bewertete DGB-Vertreter Janosch Tillmann die geplante einmalige Möglichkeit, zur Versicherungspflicht bei geringfügig entlohnter Beschäftigung zurückzukehren zu können. Die Genehmigungsfiktion, also die Geltung des Antrags mit Ablauf eines Monats, wenn die Einzugsstelle nicht rechtzeitig widerspricht, sei ebenfalls ein richtiger Schritt, befand er. Ziel des DGB bleibe jedoch die volle Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigung. Zugang zu den Geldleistungen Martin Kositza von der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe kritisierte die geplante Regelung, dass die Auszahlung von Geldleistungen nach dem SGB VI zukünftig nur noch auf ein Konto bei einem Kreditinstitut erfolgen kann, was mit dem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf ein Basiskonto für jeden Verbraucher begründet wird. Dies werde den Zugang zu den Geldleistungen erschweren, sagte er. Ausnahmen soll es laut dem Gesetzentwurf nur geben, wenn der Zahlungsempfänger nachweisen kann, „dass er ohne eigenes Verschulden kein Konto bekommen hat“. Lehne aber eine Bank einem Wohnungslosen ein Konto ab, „geben sie das natürlich nicht schriftlich raus“, sagte Kositza. (hau/03.11.2025)

Umsetzung der globalen Mindeststeuer sorgt für ein geteiltes Echo

Bundestag | Aktuelle Themen - Mo, 03.11.2025 - 14:00
Die Implementierung der globalen Mindeststeuer sorgt unter Experten für ein geteiltes Echo. Das ist das Ergebnis einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag, 3. November 2025. Anlass waren der Gesetzentwurf des Bundesregierung zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (21/1865, 21/2467) und ein Antrag der Fraktion von Bündnis90/Die Grünen mit dem Titel „Steuergestaltung verhindern – Mindeststeuer stärken“ (21/2245). Warnung vor Wettbewerbsnachteilen Dirk Nolte von der Steuerberatungsgesellschaft Ernst &Young Tax GmbH warnte vor Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit der Einführung der globalen Mindeststeuer. Der von der CDU/CSU-Fraktion geladene Experte verwies auf das sogenannte „Side-by-Side“-System der USA, das eine Koexistenz der globalen Mindeststeuer mit dem US GILTI-System ermöglichen und US-Konzerne von der Mindeststeuer ausnehmen soll. Diese Zielsetzung werfe erhebliche Fragen hinsichtlich der Erreichbarkeit eines "Level Playing Field" in der globalen Steuerlandschaft auf. Es bestehe die Gefahr, “dass durch die Exklusion der USA die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und insbesondere Deutschlands beeinträchtigt wird, warnt Nolte in seiner schriftlichen Stellungnahme. Für einheitliche Regelungen in der EU Auch Florian Köbler von der Deutschen Steuergewerkschaft (DSTG), geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion, warnte vor dem Weg der USA. Es sei zu befürchten, dass weitere Staaten ähnliche Wege versuchten zu gehen. "Ich denke hier an China", sagte er. Es müsse deshalb versucht werden, zumindest auf EU-Ebene zu einheitlichen Regelungen zu kommen. Insgesamt zieht Köbler in seiner schriftlichen Stellungnahme aber ein positives Fazit zur globalen Mindeststeuer: “Die globale Mindestbesteuerung markiert einen Paradigmenwechsel in der internationalen Steuerpolitik. Nach jahrzehntelangem schädlichem Steuerwettbewerb etabliert Pillar 2 der OECD und G20 erstmals eine wirksame Untergrenze von 15 Prozent für multinationale Konzerne ab 750 Millionen Euro Jahresumsatz. Dies sichert Steuersubstrat, schafft faire Wettbewerbsbedingungen und stärkt das Vertrauen in den Steuerstaat. Die DSTG unterstützt diese Entwicklung grundsätzlich, da die Beschäftigten in der Finanzverwaltung täglich erleben, welche Ungleichgewichte durch aggressive Steuerplanungsmodelle entstehen." "Die Mindeststeuer funktioniert" “Die Mindeststeuer funktioniert„, befand auch Christoph Trautvetter vom Netzwerk Steuergerechtigkeit, geladen auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Das zeige das Beispiel des chinesischen Onlinehändlers Temu. Dieser verlagere zwar weiterhin Gewinne nach Irland, müsse dort aber nun eine Ergänzungssteuer von 2,5 Prozent bezahlen. Jedoch löse die Mindeststeuer auch weiterhin nicht umfassend das Problem der Gewinnverlagerung über konzerninterne Lizengebühren. So verlagere das Unternehmen booking.com Gewinne in die Niederlande, wo diese mit weniger als 15 Prozent belastet würden. “Vor allem die größten und profitabelsten Konzerne aus den USA zahlen in Deutschland wegen dieser Schwächen kaum Steuern auf ihre hier erwirtschafteten Gewinne und reduzieren ihren globalen Steuersatz durch Gewinnverschiebung und Steuervermeidung auf etwa die Hälfte der deutschen Konkurrenz", heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme des Netzwerks Steuergerechtigkeit und des Tax Justice Networks. "Regeln zur Lizenzschranke nicht abschaffen" Letzteres war auf Vorschlag der Fraktion Die Linke geladen und wurde von Markus Mainzer vertreten. Dieser warnte davor, die Regeln zur sogenannten Lizenzschranke, die die Verlagerung von Gewinnen über Lizenzgebühren begrenzen soll, abzuschaffen. Es fehle dazu eine Kosten-Nutzen-Abschätzung. Dabei gebe es Institute in Deutschland, die das berechnen könnten, argumentierte Mainzer. Statt die Lizenzschranke abzuschaffen, sollte die Politik seiner Ansicht nach besser "bestehende Lücken gezielt schließen". Das gelte insbesondere mit Blick auf US-Unternehmen. Für die beiden Nichtregierungsorganisationen ist “die von der G7 im Juni 2025 vereinbarte Ausnahme für US-Konzerne von der Mindeststeuer (Side-by-Side) ein fatales Zeichen der Unterwerfung unter die Trumpsche US-Politik", wie sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme schreiben. Dagegen sieht der Sachverständige Dirk Nolte eine mögliche Abschaffung der Lizenzschranke weniger kritisch. Es gebe sehr wenige Fälle, bei denen die Lizenzschranke zur Anwendung gekommen sei. Nolte sprach von einer kleinen Zahl an Fällen, die "mit sehr viel Aufwand" nachzuprüfen seien. Deshalb sei deren Abschaffung "vertretbar und begrüßenswert". (bal/03.11.2025)

Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Bundestag | Aktuelle Themen - Mo, 03.11.2025 - 14:00
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851) war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Montag, 3. November 2025. Kreditwirtschaft, Handel und Verbraucherschutzverbände begrüßten den Entwurf, schlugen aber gleichzeitig eine Vielzahl von branchenspezifischen Änderungen vor. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die nach der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Sie soll zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zu einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern beitragen und bis zum 20. November 2025 umgesetzt werden. Den Abgeordneten ging es bei ihren Fragen an die Sachverständigen vor allem um den Überschuldungsschutz, die Kreditwürdigkeitsprüfung, die Wuchergrenze bei Krediten, die Wartefrist bei der Restschuldversicherung und die neu einzuführende Textform-Regelung. Vorgaben zu Kopplungs- und Bündelungsgeschäften Karen Bartel vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, die auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion an der Anhörung teilnahm, ging in ihrer schriftlichen Stellungnahme auf das Recht auf Vergessenwerden für ehemalige Krebspatienten und Vorgaben zu Kopplungs- und Bündelungsgeschäften ein. Positiv hervorzuheben sei, so Bartel, dass die Vorgaben der Richtlinie zum RTBF nahezu eins zu eins umgesetzt werden und ein Gold-Plating vermieden wird. Mit Gold-Plating wird die Einführung von Regelungen bezeichnet, die über die EU-Vorgabe hinausgehen. Zu Bündelungsgeschäften, die laut Richtlinie ausdrücklich zuzulassen seien, schlug Bartel mit Blick auf die siebentägige Wartefrist vor, diese zu streichen und den Abschluss von Restschuldversicherungen ohne Einschränkung zuzulassen. Anderenfalls würde Deutschland von den Vorgaben der maximalharmonisierenden Richtlinie abweichen. Während der Verhandlungen zur Richtlinie sei die Einführung einer siebentägigen Wartefrist diskutiert worden, der Unionsgesetzgeber habe sich allerdings bewusst dagegen entschieden. Verbraucherfreundlichere Kreditvergabe gefordert Johannes Müller vom Verbraucherzentrale Bundesverband schlug in seiner Stellungnahme vor, den Gesetzesentwurf an den entscheidenden Stellen im Sinne der Verbraucher und Verbraucherinnen nachzuschärfen. Im Einzelnen forderte Müller, die Cooling-Off-Periode für Restschuldversicherungen zu erhalten. Eine Streichung der Wartefrist im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie würde jene Verbraucher und Verbraucherinnen am härtesten treffen, die für größere Anschaffungen auf Kredite angewiesen seien und zusätzlich teure Restschuldversicherungen abschließen müssten. Zudem müsse das Schriftformerfordernis für den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen erhalten werden. Würde die Unterschrift durch ein online anzuklickendes Häkchen ersetzt, würden Verbraucher und Verbraucherinnen einem hohen Risiko für missbräuchliche und übereilte Kreditabschlüsse ausgesetzt. Alien Mulyk vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland, die auf Vorschlag der Unionsfraktion eingeladen wurde, appellierte an den Gesetzgeber, angesichts der praktischen Auswirkungen der geplanten Umsetzung der Richtlinie – insbesondere der drohenden Einschränkungen des Kaufs auf Rechnung und der damit verbundenen Unsicherheiten für Händler und der Belastungen für Verbraucher – unverhältnismäßige bürokratische Hürden und wirtschaftlich nachteilige Mehrbelastungen zu vermeiden. Durch die Überarbeitung der Richtlinie werde der Kauf auf Rechnung in vielen Fällen einem Verbraucherkredit gleichgestellt. Deshalb sähen sich, trotz einiger Ausnahmeregelungen, Unternehmen großen Herausforderungen gegenüber, und der Kauf auf Rechnung werde auch für die Kunden unattraktiver. Der Kauf auf Rechnung sei aber wirtschaftlich gesehen etwas vollkommen anderes als ein klassischer Verbraucherkredit. Wartefrist und Textform umstritten Für den Bundesverband deutscher Banken begrüßte Dirk Stein den Regierungsentwurf als wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung. Die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stelle eine zentrale und zukunftsweisende Maßnahme dar. In seiner Stellungnahme verwies Stein, der ebenfalls von der CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagen wurde, gleichzeitig auf Nachbesserungsbedarf bei zentralen Punkten. Dies betreffe unter anderem Zahlungsaufschübe für Kreditkarten, die Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung und überzogene Anforderungen an die Widerrufsinformation. Auf Gold-Plating sollte verzichtet werden, und die absolute Wartefrist für Restschuldversicherungen sollte gestrichen oder so ausgestaltet werden, dass dem Verbraucher der Abschluss einer solchen Versicherung auf seinen Wunsch ohne Einhaltung einer Cooling-off-Periode von maximal drei Tagen möglich sein müsse. Aus der Sicht von Jakob Thevis, Stellvertretender Vorstand des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz, setzt der Entwurf die unionsrechtlichen Vorgaben behutsam um. Die Digitalisierung führe auch zu einem neuen Kaufverhalten. So gebe es die „Will-haben-Momente“, vor den man Verbraucher schützen müsse, weil sie zu einer hohen Verschuldung vor allem bei jungen Menschen führen könnten. Deswegen sei die „Cooling-off-Phase“ wichtig, die Verbraucherschützer gerne beibehalten würden, sagte Thevis, der von der SPD für die Anhörung vorgeschlagen wurde. Konkretere Verweisungsregelungen gefordert Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe, der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für die Anhörung benannt worden war, sprach sich in seiner Stellungnahme für den Erhalt der Unterschrift als Schutzfunktion aus. Die Textform sei damit nicht vergleichbar. Aus der anwaltlichen Praxis seien jetzt schon Fälle bekannt, in denen Verbraucher nicht merken, dass sie einen Darlehensvertrag aufnehmen oder ihre Unterschrift unter Darlehensverträgen gefälscht wurden. Tiffe zufolge ist zu begrüßen, Kleinkredite, die unter dem Begriff „Buy Now Pay Later“ bekannt geworden seien, möglichst lückenlos in die Regeln zu Verbraucherdarlehensverträgen einzubeziehen. Eine Abschaffung der Wartefrist bei Restschuldverträgen wäre ein Rückschritt für Verbraucher und würde dazu führen, dass Verbraucher wieder systematisch benachteiligt würden und sich die Verschuldungssituation für Verbraucher deutlich verschlechtern würde. Michael Weinhold von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, der von der Fraktion Die Linke benannt worden war, nahm Stellung zur Umsetzung der in der Verbraucherkreditrichtlinie normierten Verweisungsregelungen der Kreditinstitute an eine unabhängige gemeinnützige Schuldnerberatung. Wie Weinhold in seiner Stellungnahme erläuterte, ist die Verweisung an unabhängige und wohnortnahe Schuldnerberatungsdienste unter anderem im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung möglich. Analog zur Richtlinie sei im Entwurf eine Verweisungsoption („gegebenenfalls“) bei Ablehnung eines Darlehensvertrags an Schuldnerberatungsdienste enthalten. Diese sei aber nicht weiter definiert und lasse den Kreditgebern vollkommen freie Hand. Im Entwurf müsse daher geregelt werden, dass der Verweis wegen Ablehnung aufgrund drohender Zahlungsstörungen verpflichtend zu erfolgen hat. Anderenfalls gingen die Ziele ins Leere. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch Laut Bundesregierung sind für die Umsetzung der Richtlinie vor allem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB erforderlich. So sollen unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. Laut Entwurf soll entsprechend den Vorgaben der Richtlinie unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet, die Vorgaben für die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und weitere bereits für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bestehende Vorgaben auch auf Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet werden. Dem Entwurf zufolge sollen Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sogenannte "Buy now, pay later"-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Außerdem werden vorvertragliche Informationspflichten geändert. Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen soll künftig die Textform genügen. Geplant ist zudem, die von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festzuschreiben und die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen auf maximal zwölf Monate und 14 Tage zu begrenzen. Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbrauchern. Bundesrat fordert Änderungen Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (21/2459) zu dem Entwurf unter anderem Änderungen in mehreren Bereichen des Entwurfs gefordert, um den Verbraucherschutz zu verbessern und Bürokratie abzubauen. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme verweist die Bundesregierung auf die Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie und lehnt viele der vorgeschlagenen Änderungen ab. Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke fordern in Entschließungsanträgen zu dem Gesetzentwurf ((21(6)18, 21(6)25)) eine stärkere Betonung des Verbraucherschutzes. Den Grünen zufolge bleiben zu viele Schutzlücken, für die Linke bleibt er weit hinter den sozialen und verbraucherschutzrechtlichen Erfordernissen zurück. (mwo/03.11.2025)

Kompromiss auf EU-Ebene: Umfassende Chatkontrolle vom Tisch

LTO Nachrichten - Mo, 03.11.2025 - 13:53

Die EU-Kommission wollte Nachrichten bei WhatsApp & Co. automatisch prüfen lassen, um gegen Kinderpornografie vorzugehen. Nach Kritik aus Deutschland und anderen Ländern wird es erstmal keine anlasslose Chatkontrolle geben.

Dänisches Berufungsgericht hat entschieden: Christina Block darf Kinder weiter nicht sehen

LTO Nachrichten - Mo, 03.11.2025 - 13:43

In Hamburg geht es seit Monaten vor Gericht um die Entführung der Kinder, in Dänemark dagegen um das Sorgerecht. Dort erlitt Christina Block nun eine weitere Niederlage. 

Adeel Mangi Named Attorney of the Year by Law.com and New Jersey Law Journal

Linklaters Publications - Mo, 03.11.2025 - 13:43

Linklaters is proud to announce that Adeel Mangi, Litigation, Arbitration & Investigations Partner and Chair of the Trial Practice, has been named Attorney of the Year by Law.com and New Jersey Law Journal. The honor was presented at the New Jersey Legal Awards on October 30, 2025, recognizing Adeel’s outstanding achievements and exceptional leadership in the U.S. litigation field over the past year and the “the strength and grace he exhibited” during this nomination to the Third Circuit.

Adeel is widely regarded as one of the country’s leading trial lawyers, with a remarkable record handling high-stakes commercial disputes in state and federal courts. He is currently representing Appian Corporation in its effort before the Supreme Court of Virginia to reinstate a $2 billion judgment for willful and malicious trade secret misappropriation—the largest jury verdict in Virginia’s history, won by Adeel and his team. He also leads Linklaters’ representation of Johnson & Johnson in a variety of complex litigations, including one of the most closely watched lawsuits in the health insurance field.

This Attorney of the Year honor is the latest in a series of distinctions for Adeel, who was also recently named to Forbes’ inaugural America’s Top Lawyers list and recognized for the fourth consecutive year in Benchmark Litigation’s Top 100 Trial Lawyers and Litigation Stars lists.

Beyond his commercial work, Adeel is a leading advocate for pro bono work. He has achieved precedent-setting settlements supporting religious freedom, including successful outcomes for two Muslim communities in New Jersey denied permission to build houses and worship, and has secured a landmark settlement following a high-profile inmate death and resulting trial in New York.

In 2024, Adeel was nominated by President Biden to the United States Court of Appeal for the Third Circuit—the first Muslim-American to be considered for a federal circuit court judgeship. 

Adeel joined Linklaters in January 2025 as part of an elite 11-lawyer trial team from a leading New York litigation firm. His arrival represented a significant milestone in the firm’s transformation of its U.S. practice into a premier disputes and transactional powerhouse, anchored by one of the world’s strongest global legal platforms. Today, Linklaters’ nationally recognized commercial litigation and trial team, market-leading white collar defense group, and top-tier international arbitration practice operate as part of a 400-person litigation, arbitration and investigations team spanning the globe.

This strategic growth has produced outstanding results over the past year, with the U.S. practice achieving a 57 percent increase in profit, welcoming 13 lateral partners, and advising on several high-profile mandates for major corporations, investment banks, funds and financial sponsors. Most recently, the firm’s achievements have been recognized by nominations for Law.com and The American Lawyer’s U.S. Impact Law Firm of the Year award, as well as the Attorney of the Year for New York (recognizing Linklaters Partner Muhammad Faridi), with winners to be announced in November.

Adeel Mangi Named Attorney of the Year by Law.com and New Jersey Law Journal

Linklaters Latest News - Mo, 03.11.2025 - 13:43

Linklaters is proud to announce that Adeel Mangi, Litigation, Arbitration & Investigations Partner and Chair of the Trial Practice, has been named Attorney of the Year by Law.com and New Jersey Law Journal. The honor was presented at the New Jersey Legal Awards on October 30, 2025, recognizing Adeel’s outstanding achievements and exceptional leadership in the U.S. litigation field over the past year and the “the strength and grace he exhibited” during this nomination to the Third Circuit.

Adeel is widely regarded as one of the country’s leading trial lawyers, with a remarkable record handling high-stakes commercial disputes in state and federal courts. He is currently representing Appian Corporation in its effort before the Supreme Court of Virginia to reinstate a $2 billion judgment for willful and malicious trade secret misappropriation—the largest jury verdict in Virginia’s history, won by Adeel and his team. He also leads Linklaters’ representation of Johnson & Johnson in a variety of complex litigations, including one of the most closely watched lawsuits in the health insurance field.

This Attorney of the Year honor is the latest in a series of distinctions for Adeel, who was also recently named to Forbes’ inaugural America’s Top Lawyers list and recognized for the fourth consecutive year in Benchmark Litigation’s Top 100 Trial Lawyers and Litigation Stars lists.

Beyond his commercial work, Adeel is a leading advocate for pro bono work. He has achieved precedent-setting settlements supporting religious freedom, including successful outcomes for two Muslim communities in New Jersey denied permission to build houses and worship, and has secured a landmark settlement following a high-profile inmate death and resulting trial in New York.

In 2024, Adeel was nominated by President Biden to the United States Court of Appeal for the Third Circuit—the first Muslim-American to be considered for a federal circuit court judgeship. 

Adeel joined Linklaters in January 2025 as part of an elite 11-lawyer trial team from a leading New York litigation firm. His arrival represented a significant milestone in the firm’s transformation of its U.S. practice into a premier disputes and transactional powerhouse, anchored by one of the world’s strongest global legal platforms. Today, Linklaters’ nationally recognized commercial litigation and trial team, market-leading white collar defense group, and top-tier international arbitration practice operate as part of a 400-person litigation, arbitration and investigations team spanning the globe.

This strategic growth has produced outstanding results over the past year, with the U.S. practice achieving a 57 percent increase in profit, welcoming 13 lateral partners, and advising on several high-profile mandates for major corporations, investment banks, funds and financial sponsors. Most recently, the firm’s achievements have been recognized by nominations for Law.com and The American Lawyer’s U.S. Impact Law Firm of the Year award, as well as the Attorney of the Year for New York (recognizing Linklaters Partner Muhammad Faridi), with winners to be announced in November.

„Wir brauchen leistungsstarke Wertpapierinstitute“

Rede von BaFin-Präsident Mark Branson anlässlich der 2. Fachkonferenz der Bundesbank-Hochschule zur Regulierung von Wertpapierinstituten in der Kapitalmarktunion am 03. November 2025 in Frankfurt am Main.
Kategorien: Finanzen

Jahresakkreditierung 2026 für die politisch-parlamentarische Berichterstattung aus dem Deutschen Bundestag

Bundestag | Pressemitteilungen - Mo, 03.11.2025 - 13:00
Medienvertreterinnen und -vertreter können ab sofort bis Mittwoch, 10. Dezember 2025 die Jahresakkreditierung 2026 zur ständigen politisch-parlamentarischen Berichterstattung aus dem Deutschen Bundestag beantragen. Die Jahresakkreditierung 2025 ist noch bis Ende Februar 2026 gültig. Voraussetzung für die Erteilung einer Jahresakkreditierung ist grundsätzlich ein Nachweis einer ständigen Berichterstattung aus dem Deutschen Bundestag (Bestätigung der Redaktion und Arbeitsnachweise). Bei Mitgliedern der Bundespressekonferenz ist die Vorlage des BPK-Mitgliedausweises ausreichend. Grundlage für die Ausgabe der Ausweise sind die Hausordnung des Deutschen Bundestages, die Zugangs- und Verhaltensregeln sowie die zugehörigen Datenschutzregeln. Das Antragsformular für die Jahresakkreditierung kann unter folgendem Link abgerufen werden: www.bundestag.de/akkreditierung Die ausgefüllten und unterschriebenen Anträge sollen vorrangig per Mail an akkreditierung@bundestag.de übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass auch auf diesem Wege eingereichte Anträge handschriftlich unterschrieben werden müssen. Ausweisausgabe Beantragte Jahresakkreditierungen werden ab Mittwoch, 7. Januar 2026, bis 10. Juli 2026 in der Akkreditierungsstelle, Wilhelmstraße 65, Raum E 13 ausgestellt. WICHTIG: Medienvertreterinnen und -vertreter müssen bei der Abholung der Jahresakkreditierung einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie einen gültigen Presseausweis vorlegen. Als Presseausweis wird ausschließlich der bundeseinheitliche Presseausweis akzeptiert. Herausgeber/in dieses Ausweises sind der Deutscher Journalisten-Verband (DJV), die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in Ver.di (dju), der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), der Medienverband der freien Presse (MVFP), der Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) und der Fotografenverband FREELENS. Darüber hinaus ist eine Rückgabe der Jahresakkreditierung 2025 erforderlich. Für gelegentliche Berichterstattung aus dem Bundestag werden Kurzzeitakkreditierungen ausgegeben. Rückfragen richten Sie bitte an die Mitarbeiter/innen des Akkreditierungsbüros: Tel. 030 227 32924 bzw. -32929

Fehler im Massenentlassungsverfahren: Kündigungen weiterhin unwirksam 

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 03.11.2025 - 12:59

Nach zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 30. Oktober 2025 (Tomann C-134/24 sowie Sewel C-402/24) führt eine unterlassene Anzeige der Entlassungen bei der Agentur für Arbeit zwingend zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. Insbesondere könne ein Arbeitgeber* die fehlende Massenentlassungsanzeige nicht in der Weise nachholen, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde. Eine nachträgliche Heilung sei ausgeschlossen. In Fällen, in denen die Massenentlassungsanzeige versäumt wurde, ist es demnach weiterhin erforderlich, die Anzeige vorzunehmen. Im Anschluss muss der Arbeitgeber neue Kündigungen aussprechen – die dann erst zum Ablauf der dann laufenden Kündigungsfrist wirksam werden. Die Folge sind hohe finanzielle Einbußen aufgrund der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (der erneuten Kündigung) zu zahlenden Gehälter. 

Die Fälle – Kündigung ohne Anzeige bei der Agentur für Arbeit / Kündigung nach unvollständiger Anzeige bei der Agentur für Arbeit 

Den Entscheidungen lag in beiden Fällen eine Massenentlassung zugrunde. 

Im Fall Tomann (C-134/24) hatte der Arbeitgeber es versäumt, diese überhaupt bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen, wie es nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG gesetzlich vorgesehen ist. Anders als vom Arbeitgeber ursprünglich angenommen, war der Schwellenwert von 20 regelmäßig Beschäftigten erreicht.

Im Fall Sewel (C-402/24) ging es hingegen um die Rechtswirkung einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Anzeige. Der Arbeitgeber hatte zwar eine Anzeige erstattet, dieser aber weder eine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zur Konsultation beigefügt noch konkrete Angaben zum Inhalt der im Rahmen dieser Konsultation geführten Gespräche gemacht.

Zum Hintergrund: Die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG setzen die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL) in deutsches Recht um. Demnach müssen beabsichtige Massenentlassungen der zuständigen Behörde angezeigt werden, § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchGNach bisheriger ständiger Rechtsprechung führt eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG, Urteil v. 22. November 2012 – 2 AZR 371/11; BAG, Urteil v. 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19).

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 beabsichtigte der 6. Senat des BAG, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Nach seiner Auffassung sollten Fehler im Anzeigeverfahren künftig nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Da dies von der bisherigen Linie des 2. Senats abwich, wurde ein sogenanntes Divergenzanfrageverfahren eingeleitet. Vor diesem Hintergrund hat der 2. Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2024 den EuGH um Auslegung der MERL ersucht. Kurz darauf reichte auch der 6. Senat mit Beschl. vom 23. Mai 2024 – 6 AZR 152/22 (A) – letztlich aus prozessualen Gründen – ähnliche Fragen beim EuGH zur Prüfung ein. 

Die Entscheidungen – Kündigung nur bei ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige wirksam

Die nun ergangenen Urteile des EuGH stellen Folgendes klar: Das Hauptziel der MERL besteht darin, dass vor Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter durchgeführt und die zuständige Behörde unterrichtet wird. Die Einhaltung des Anzeigeverfahrens ist (und bleibt) zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigungen. 

Nach § 18 KSchG darf eine Entlassung grundsätzlich erst einen Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Die Möglichkeit der Verkürzung der Frist besteht nur ausnahmsweise, wenn die Behörde einer Verkürzung zustimmt.

Der EuGH betont, dass diese – in Art. 4 Abs. 1 Unterabschnitt 1 MERL verankerte – Sperrfrist der Behörde einen verbindlichen Prüfungszeitraum gewähren soll, um Maßnahmen zur Milderung der arbeitsmarktpolitischen Folgen von Massenentlassungen zu ergreifen. Nur durch diese zeitliche Sperre könne der Schutzzweck der Richtlinie – der Schutz der Arbeitnehmer und die Stabilität des Arbeitsmarkts – erreicht werden. Die zwingende Voraussetzung der Einhaltung der Sperrfrist ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Richtlinie. 

Weiter hat das Gericht (in Sache Sewel) ausgeführt, dass der Zweck der Richtlinie nicht durch eine unvollständige oder fehlerhafte Anzeige erreicht werden könne, weil der Behörde dann nicht alle zweckdienlichen Angaben vorlägen. Dies gelte auch dann, wenn die Behörde die Anzeige nicht beanstande. 

Die 30-Tagesfirst beginnt erst mit erfolgter Anzeige.

Keine nachträgliche Heilung bei fehlender Massenentlassungsanzeige

Zudem entschied der EuGH (in Sachen Tomann), dass eine versäumte Anzeige nicht nachträglich geheilt werden kann. 

Ob eine Heilung einer unvollständigen Anzeige durch das Nachreichen von Angaben erfolgen kann, musste das Gericht mangels Relevanz für die Fälle nicht entscheiden. Nach den bisherigen Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass auch insofern keine Heilung möglich ist. 

Die Anzeige, die insbesondere Angaben zu den Gründen der Entlassungen, der Zahl der betroffenen und regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer sowie dem geplanten Entlassungszeitraum enthalten muss, diene nicht nur der Transparenz, sondern auch der Überprüfbarkeit durch die betroffenen Arbeitnehmer, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden.

Nach Auffassung des EuGH ist es daher unzulässig, wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung bereits vor erfolgter Anzeige ausspricht und deren Wirksamwerden lediglich „aufschiebt“, bis die Anzeige nachgereicht wird. Eine derartige Konstruktion unterlaufe den Zweck des Anzeigeverfahrens. 

Fehlt eine ordnungsgemäße Anzeige, bleibt die Kündigung unheilbar nichtig. Das Anzeigeverfahren muss ordnungsgemäß vorgenommen und die Kündigungen neu ausgesprochen werden. Diese können dann frühestens einen Monat nach Eingang der Anzeige wirksam werden (wobei weiterhin die individuellen Kündigungsfristen einzuhalten sind).

Eine gänzlich fehlende Anzeige kann also nicht geheilt werden. Offengelassen hat der EuGH, ob eine Heilung auch dann nicht möglich ist, wenn eine Anzeige erstattet wurde, diese aber unvollständig war. Jedenfalls beginnt die 30-Tagesfrist erst mit vollständiger und ordnungsgemäßer Anzeige.

Unbeantwortet gebliebene Fragen

Das BAG hatte dem EuGH zudem die Frage vorgelegt, ob auch bloße Fehler im Anzeigeverfahren (etwa unzureichende) Angaben zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Hier stellt das Gericht darauf ab, dass sich die Rechtsfolgen nach dem nationalen Recht richten würden (Sache Sewel). 

Legt man die bisherigen Ausführungen des EuGH zugrunde, ist jedoch zu erwarten, dass auch unvollständige bzw. fehlerhafte Angaben die Unwirksamkeitsfolge weiterhin nach sich ziehen werden. 

Keine Lockerung der Rechtsprechung in Bezug auf die Folgen unterlassener Massenentlassungsanzeigen zu erwarten

Eine wirksame anzeigepflichtige Kündigung setzt – neben der ordnungsgemäßen Konsultation des zuständigen Arbeitnehmervertretungsgremiums – die vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde voraus und ist frühestens mit Ablauf der einmonatigen Sperrfrist wirksam. Fehlt die Anzeige, kann dieser Mangel nicht nachträglich mit heilender Wirkung beseitigt werden – die ausgesprochenen Kündigungen sind und bleiben unwirksam. Ob dies zwingend auch für fehlerhafte oder unvollständige Anzeigen gelten muss, hat der EuGH nicht vorgegeben. Jedenfalls aber beginnt die 30-tägige Sperrfrist für das Wirksamwerden der Kündigung erst mit vollständiger und korrekter Anzeige zu laufen. 

Klare Vorgabe des EuGH: ohne vorherige Anzeige keine wirksamen Massenentlassungen

Arbeitgeber müssen weiterhin die Vorgaben der §§ 17 ff. KSchG konsequent und vollständig einhalten, möchten sie nicht die Unwirksamkeit (aller) Kündigungen riskieren. Hierzu gehört nicht nur die umfangreiche Konsultation (einschließlich schriftlicher Dokumentation, § 17 Abs. 2 KSchG), sondern auch die formgerechte und vollständige Anzeige bei der Agentur für Arbeit – diese ist keine Kür, sondern Pflicht. Der Verfahrensablauf von Konsultation, Anzeige und Kündigung ist zwingend einzuhalten. Zwar bleibt auch nach den Entscheidungen des EuGH offen, ob die Unwirksamkeit der Kündigung zwingende Rechtsfolge bei bloßen Fehlern oder Unvollständigkeit der Anzeige sein muss. Hier verweist der EuGH auf die nationalen Regelungen, die eine wirksame Umsetzung der Richtlinie sicherstellen müssten. Arbeitgeber sollten hier weiterhin jegliches Risiko vermeiden. Sowohl in der Konsultation als auch in der konkreten Massenentlassungsanzeige sind alle notwendigen Angaben vollständig und korrekt zu erfassen. 

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Norton Rose Fulbright advises sponsor on KR1’s Main Market listing

Norton Rose Fulbright - Mo, 03.11.2025 - 12:50
Global law firm Norton Rose Fulbright advised Singer Capital Markets in its capacity as sponsor to KR1 PLC on the company’s proposed step up to listing on the Equity Shares (Commercial Companies) category of the Official List of the FCA and admission to trading on the Main Market of the London Stock Exchange.

BVerfG entscheidet zum Triage-Gesetz: Wer darf überleben?

LTO Nachrichten - Mo, 03.11.2025 - 12:37

Wer wird behandelt, wer fällt bei Engpässen in der medizinischen Versorgung einer Triage zum Opfer? Das sollte eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes regeln. Am Dienstag verkündet das BVerfG, ob die Regelung Bestand hat.

Fachkräftegewinnung durch die Bundesagentur für Arbeit

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 03.11.2025 - 12:26
Arbeit und Soziales/Antwort Die Fachkräftegewinnung durch die Bundesagentur für Arbeit ist Thema der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion.