Aktuelle Nachrichten

1 StR 325/25, Entscheidung vom 20.08.2025

BGH Nachrichten - Do, 18.09.2025 - 09:30

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XII ZB 69/25, Entscheidung vom 20.08.2025

BGH Nachrichten - Do, 18.09.2025 - 09:30
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XII ZB 300/25, Entscheidung vom 23.07.2025

BGH Nachrichten - Do, 18.09.2025 - 09:30
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1 StR 99/25, Entscheidung vom 26.06.2025

BGH Nachrichten - Do, 18.09.2025 - 09:30

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2 StR 203/25, Entscheidung vom 25.06.2025

BGH Nachrichten - Do, 18.09.2025 - 09:30

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AK 65/25, Entscheidung vom 10.11.2022

BGH Nachrichten - Do, 18.09.2025 - 09:30

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Etat für Justiz und Verbraucherschutz verabschiedet

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 18.09.2025 - 09:25
Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. September 2025, die Etats des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Einzelplan 07) und des Bundesverfassungsgerichts (Einzelplan 19) des Bundeshaushalts 2025 (21/500, 21/501, 21/1628 Nr. 1) in zweiter Beratung angenommen. Für den Etat des Justizministeriums in der vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, dagegen die Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Der Etat des Bundesverfassungsgerichts wurde einstimmig angenommen. Zu den Abstimmungen lagen Beschlussempfehlungen (21/1064, 21/1061) und ein Bericht (21/1062) des Haushaltsausschusses vor. Der Einzelplan 07 des Bundeshaushalts 2025 (21/500, 21/501, 21/1628 Nr. 1) umfasst Ausgaben von 1,16 Milliarden Euro (2024: 1,03 Milliarden Euro). Unter den Bundesministerien ist das Justizressort traditionell das mit dem geringsten Ausgabevolumen. Dafür kann Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig (SPD) mit Einnahmen von 739,78 Millionen Euro rechnen (2024: 666,08 Millionen Euro). Damit finanziert das Ministerium seine Ausgaben zu knapp zwei Dritteln selbst. Der Einzelplan 07 hat während der Haushaltsberatungen keine nennenswerten Änderungen erfahren. Die AfD-Fraktion hatte zum Einzelplan 07 einen Entschließungsantrag (21/1661) vorgelegt, den der Bundestag in der dritten Lesung des Haushaltsgesetzes 2025 mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen ablehnte. AfD sieht inhaltlich problematischen Entwurf Für die AfD-Fraktion kritisierte Mirco Hanker, dass sich der Entwurf finanziell „auf solidem Niveau“ bewege, inhaltlich jedoch in vielen Punkten problematisch sei. Kritikpunkte seien eine verfehlte Prioritätensetzung. Viele Geld werde in Programme und Fördermaßnahmen gesteckt, deren Wirkung zweifelhaft sei und die stark ideologisch geprägt seien. Beispiele seien Projekte wie Hate Aid und der Schutz von Demokratie und Meinungsfreiheit in digitalen Räumen. Aus konservativer Perspektive fordere die AfD Priorität für die unverzichtbaren Kernaufgaben, mehr Personal für die Gerichte und die Justiz und schnellere Verfahren sowie einen besseren Opferschutz. SPD will klares Zeichen gegen Gewalt Svenja Schulze (SPD) ging in ihrer Rede ausführlich auf das Thema „häusliche Gewalt“ ein. Mit über Alle zwei Minuten werde in Deutschland ein Mensch Opfer häuslicher Gewalt. Allein im letzten Jahr seien es über 265.000 Betroffene gewesen. Das sei ein „trauriger Rekord“. Häusliche Gewalt sei keine Privatsache, sie sei eine Verletzung der Menschenrechte und treffe vor allem Frauen. Sie sei sehr froh, dass sich Bundesjustizministerin Hubig dieses Themas annehme. Dies werde von parlamentarischer Seite unterstützt, indem zusätzlich fünf Millionen Euro auf den Weg gebracht würden, mit denen in den nächsten drei Jahren Modellprojekte in den Bundesländern gefördert werden sollen. Das alles werde gemacht, weil Wegschauen „einfach keine Option“ sei. Dies ein klares Zeichen gegen Gewalt, und hier zeige sich die wirkliche Kraft des Rechtsstaates. Der Staat mache klar, dass Gewalt nicht ohne Folgen bleibt. Grüne warnen vor Desinformationskampagnen Julia Schneider (Bündnis 90/Die Grünen) warnte in ihrer Rede vor Desinformationskampagnen, die immer gezielter würden, um Deutschland zu destabilisieren. Sie sprach sich für einen gegenseitigen Diskurs, auch im Bundestag, aus, der auf Wertschätzung basiere. Dies sei die Grundlage dafür, sich Fehler auch eingestehen zu können, sagte sie mit Bezug auf den Fall Frauke Brosius-Gersdorf. Die Justiz sei das Rückgrat der Demokratie, und sie sei mit der letzten Desinformationskampagne auch beschädigt worden, weil die Wahl von Brosius-Gersdorf zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts politisiert wurde. Deswegen sage sie, dass der Justizetat zwar der kleinste sein möge, aber mit einer „riesigen Verantwortung“ komme. Und um dieser Verantwortung gerecht zu werden, müsse die Justiz gut ausgestattet sein. Nur wenn sie digital und schnell arbeite, könne sie gegen die Feindes des Rechtsstaates bestehen. Auch über Förderung von Projekten wie Hate Aid trage der Justizhaushalt zum Erhalt der Demokratie bei. Union: Verantwortung und Zukunftsperspektive Uwe Feiler (CDU/CSU) betonte, dass mit dem Haushalt der Rechtsstaat und die Gerichte gestärkt würden und die Digitalisierung der Justiz entscheidend vorangetrieben werde. Gemeinsam mit der Bundesregierung sei es gelungen, trotz angespannter Lage einen soliden, ausgewogenen Haushalt auf die Beine zu stellen, der Verantwortung und Zukunftsperspektive verbinde. Der Rechtsstaat sei das Fundament der Demokratie. Ohne Vertrauen in funktionierende Gerichte und eine verlässliche Rechtsdurchsetzung bröckele dieses Fundament. Gerade in schwierigen Zeiten müsse dieses Fundament gesichert und gestärkt werden. Deshalb sei es richtig und wichtig, auch unter angespannten finanziellen Rahmenbedingungen gezielt in qualifiziertes Personal, in eine moderne Ausstattung und ganz besonders in die Digitalisierung der Justiz zu investieren. Daneben würden Projekte unterstützt, die den Rechtsstaat erlebbar machten und die Demokratie stärkten. Wie Feiler sagte, sei zum Bereich Verbraucherschutz im Haushaltsentwurf wegen der Neuordnung der Zuständigkeiten noch nichts zu finden. Er gehe aber fest davon aus, dass der Verbraucherschutz spätestens zum Ende der parlamentarischen Beratungen des Hauhalts 2026 auch formal im Einzelplan 07 angekommen sein werde. Linke: Falsche Prioritäten Dr. Dietmar Bartsch (Die Linke) kritisierte, dass die Bundesregierung Milliarden für Panzer und Raketen ausgebe, für den Rechtsstaat das Mantra „Koste es, was es wolle“ aber leider nicht gelte. Dabei sei er das Fundament, auf dem die Demokratie steht. Wenn das Fundament bröckele, werde das ganze Gebäude ins Wanken geraten. Die Linke unterstütze die geplanten Maßnahmen, mit denen die Justiz besser ausgestattet werden soll. Gleichzeitig mahnte er mit Verweis auf die Stellungnahme des Bundesrechnungshofs zum Sondervermögen einen besseren Umgang mit den Steuern der Bürgerinnen und Bürger an. 210 Millionen für Justizpersonal, aber gleichzeitig 24 Milliarden Euro in diesem Jahr aus dem Sondervermögen für die Bundeswehr. Hier stimmten die Dimensionen und Prioritäten nicht, warf Bartsch der Regierung vor. Nicht ausreichend geschützt mit dem Etat würden Frauen vor männlicher Gewalt. Auch auf dem Gebiet des Wohnungsmarkts gebe es noch viel zu tun. Mietwucher müsse sofort gestoppt werden, nicht erst in ein paar Jahren. Nachgeordnete Behörden sorgen für Einnahmen Die Einnahmen sind im Wesentlichen dem Deutschen Patent- und Markenamt, einer oberen Bundesbehörde mit Sitz in München, zu verdanken, dass Einnahmen von 512,38 Millionen Euro (2024: 472,38 Millionen Euro) erwartet. Im Wesentlichen sind das Gebühren für gewerbliche Schutzrechte. Die Ausgaben der Behörde belaufen sich demgegenüber nur auf 303,96 Millionen Euro (2024: 252,82 Millionen Euro). Eine weitere nachgeordnete Behörde des Justizministeriums, das Bundesamt für Justiz, rechnet mit Ausgaben von 159,23 Millionen Euro (2024: 99,39 Millionen Euro). Auch hier sollen die Einnahmen von 184,2 Millionen Euro (2024: 154,2 Millionen Euro) die Ausgaben übersteigen. Bundesgerichte und Generalbundesanwalt Für den Bundesgerichtshof sind in den Etat 69,18 Millionen Euro eingestellt (2024: 54,86 Millionen Euro), für das Bundesverwaltungsgericht 29,24 Millionen Euro (2024: 25,04 Millionen Euro), für den Bundesfinanzhof 22,21 Millionen Euro (2024: 19,92 Millionen Euro) und für das Bundespatentgericht 16,92 Millionen Euro (2024: 15,98 Millionen Euro). Bundesverfassungsgericht Auf 44,8 Millionen Euro wächst der Etat des Bundesverfassungsgerichts im Einzelplan 19 (2024: 41,3 Millionen Euro). (mwo/hau/18.09.2025)

Verurteilungen und Straftaten

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 18.09.2025 - 09:14
Recht und Verbraucherschutz/Antwort Die tatsächliche Kriminalitätsbelastung der nichtdeutschen Wohnbevölkerung kann nicht mit derjenigen der deutschen Wohnbevölkerung verglichen werden, betont die Regierung in einer Antwort.

Nouripour für Verwaltungsrat vorgeschlagen

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 18.09.2025 - 09:14
Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen/Wahlvorschlag Die Grünen haben Omid Nouripour für den Verwaltungsrat bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vorgeschlagen.

Zinsen-Monat.de: BaFin warnt vor Angeboten der Zinsen Monat

Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen mit angeblichem Sitz in Düsseldorf auf seiner Website ohne Erlaubnis Festgeld- und Tagesgeldanlagen an.
Kategorien: Finanzen

126/2025 : 18. September 2025 - Schlußanträge des Generalanwaltes in den verbundenen Rechtsachen C-188/24, C-190/24

EuGH Nachrichten - Do, 18.09.2025 - 08:52
WebGroup Czech Republic und NKL Associates
Generalanwalt Szpunar: Eine Maßnahme, die eine logische Folge strafrechtlicher Bestimmungen oder notwendig ist, um die Wirksamkeit von Verkehrskontrollen zu gewährleisten, fällt unter das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

- 30 Jahre Deutsch-Niederländisches Corps: Bundespräsident trifft König Willem-Alexander in Münster

Bundespräsident | Pressemitteilungen - Do, 18.09.2025 - 08:50
Der Bundespräsident empfängt am 25. September 2025 König Willem‑Alexander der Niederlande in Schloss Wilkinghege zu einem Gespräch. Anschließend besuchen die beiden Staatsoberhäupter das I. Deutsch-Niederländische Corps.

Tarifwerk GVP/DGB: Befristung von Arbeitsverhältnissen

CMS Hasche Sigle Blog - Do, 18.09.2025 - 08:40

Im MTV BAP/DGB wurde von einer gesetzlichen Öffnungsklausel bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen Gebrauch gemacht (§ 14 Abs. 2 S. 3, 4 TzBfG). Danach konnte die sachgrundlose Befristung während einer Gesamtdauer von maximal zwei Jahren vier Mal verlängert werden (§ 9.2 S. 2 MTV BAP/DGB). Laut Gesetz ist grundsätzlich nur eine dreimalige Verlängerung zulässig (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Im MTV iGZ/DGB ist eine vergleichbare Regelung nicht vorgesehen.

Es ist jedoch eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der ordentliche Mitglieder des GVP, die zum Stichtag bis zum 31. Dezember 2025 an die BAP/DGB-Tarifverträge gebunden sind, bis zum 31.12.2027 weiterhin von der erweiterten Befristungsmöglichkeit Gebrauch machen, d.h. das sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren vier Mal verlängern können. Aufgrund der großzügigen Übergangsregelung ergeben sich für die Anwender des BAP/DGB-Tarifwerks zunächst keine Änderungen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Mittelfristig müssen sich diese aber darauf einstellen, dass die erweiternden Möglichkeiten nach dem MTV BAP/DGB entfallen werden.

ACHTUNG: Die Übergangsregelung knüpft – wie auch die weiteren, im Tarifwerk GVP/DGB an zahlreichen Stellen vorgesehenen vergleichbaren Klauseln – daran an, dass diese für ordentliche Mitglieder des GVP gilt, die bis zum 31. Dezember 2025 an die BAP- bzw. (in anderen Zusammenhängen) iGZ-Tarifverträge gebunden sind.

Man könnte sich die Frage stellen, ob sich durch den Bezugspunkt „ordentliche Mitgliedschaft“ und eine damit verbundene bzw. erforderliche Tarifbindung (§ 4 Ziff. 2a Satzung des GVP) andere Unternehmen, die „nur“ über eine sog. OT- oder Fördermitgliedschaft im GVP verfügen (§ 4 Ziff. 2b, § 5 Satzung des GVP) oder schlicht kein Mitglied des GVP sind, überhaupt auf die Übergangsregelung/en berufen können. Diese Frage ist zu bejahen. Die ordentliche Mitgliedschaft im GVP bzw. iGZ (mit Tarifbindung) ist keine konstitutive Anforderung, die notwendigerweise erfüllt sein muss, um die Übergangsregelungen für sich in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr ist diese Voraussetzung deklaratorischer Natur und bildet nur dasjenige ab, was aus tarifrechtlicher Sicht erforderlich ist, um eine Bindung an einen Tarifvertrag auf Arbeitgeberseite zu erzeugen, nämlich insbesondere die ordentliche Mitgliedschaft (mit Tarifbindung) im tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband. 

Dass diese Anforderung keine begrenzende Wirkung hat bzw. haben kann, zeigt sich bereits daran, dass das Tarifwerk GVP/DGB – natürlich nur – für die „fachlich tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen“ des GVP gilt bzw. gelten kann (vgl. § 1.2 MTV GVP/DGB). Diese Tarifbindung wird eben vermittelt durch eine ordentliche Mitgliedschaft, die sodann ausdrücklich in der Übergangsregelung Erwähnung findet. 

Eine Aussage, dass das Tarifwerk GVP/DGB (und die darin vorgesehenen Übergangsbestimmungen) nicht auf Unternehmen anwendbar wären, die z.B. Fördermitglieder oder sogar gar kein Mitglied im GVP sind, ist zumindest sehr gewagt, wenn nicht sogar unvertretbar. 

Diese Möglichkeit wird nämlich bereits gesetzlich durch § 8 Abs. 2 S. 3 AÜG vorgesehen bzw. vermittelt, der zur Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz – und dazu dient das Tarifwerk GVP/DGB – auch nicht tarifgebundenen Unternehmen durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme gestattet, sich derartiger Tarifverträge zu bedienen. Die Formulierungen im Tarifwerk GVP/DGB stellen vor diesem Hintergrund nur (deklaratorisch) klar, dass der Verband – selbstverständlich – nur für seine tarifgebundenen Mitglieder tarifliche Regelungen verbindlich abschließen darf – so sind der fachliche Geltungsbereich des Tarifwerks und dem folgend die Übergangsregelungen formuliert; eine darüber hinaus gehende Kompetenz steht dem GVP nämlich schlicht nicht zu (s. Satzung des GVP). Der Verband kann nämlich keine (wirksamen) Bestimmungen in Tarifverträgen für Unternehmen treffen, die nicht mitgliedschaftlich (mit Tarifbindung) dort organisiert sind; dies wäre eine unzulässige Regelung zu Lasten Dritter. Es ist dem Tarifwerk GVP/DGB zudem nicht zu entnehmen, dass die Übergangsbestimmungen nur für die tarifgebundenen Mitglieder nutzbar sein sollen. Diese sind ein „normaler“ Bestandteil des Tarifvertrages, auf den sich auch OT-, Förder- und Nichtmitglieder berufen können, z.B. über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die mit Zeitarbeitnehmern vereinbart werden.

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