Aktuelle Nachrichten

Streit um Sparverträge: Bundesbank-Referenzzinsen bleiben entscheidend

beck-aktuell - Di, 09.12.2025 - 17:59

Ein Verbraucherschutzverband wollte bessere Zinssätze für langfristige Sparverträge erreichen, die länger als 15 Jahre liefen. Vor dem BGH blieb er ohne Erfolg: Gegen die vom OLG festgelegten Bundesbank-Referenzzinsen als Maßstab gebe es keine Einwände.



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Untersuchung gegen Google eingeleitet: EU-Kommission ermittelt wegen KI-Antworten

LTO Nachrichten - Di, 09.12.2025 - 17:55

Wer Google eine Frage stellt, bekommt auch Antworten einer Künstlichen Intelligenz. Der US-Internetriese nutzt dafür Inhalte Dritter – und gerät daher nun ins Visier der EU-Aufsicht.

Nur noch 1.500 Unternehmen betroffen: Wie die EU die Lieferketten-Richtlinie stutzen will

LTO Nachrichten - Di, 09.12.2025 - 17:45

Die umstrittene Lieferketten-Richtlinie wird vor ihrem Geltungsstart erheblich entschärft: Die Regeln sollen nur noch für wenige große Unternehmen gelten. Auch Schadensersatzansprüche für Menschenrechtsverstöße bei Zulieferern entfallen.

Grundsatzurteil zur WEG: Kein Zurückbehaltungsrecht gegen Hausgeldforderungen

beck-aktuell - Di, 09.12.2025 - 17:44

Wohnungseigentümer können gegen Hausgeldansprüche der WEG generell kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das hat der BGH entschieden. Das Zurückbehaltungsrecht sei auch dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer rechtskräftige Gegenansprüche hat.



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Canada announces new trade measures to protect Canadian steel industry

Norton Rose Fulbright - Di, 09.12.2025 - 17:43
On November 26, the Prime Minister’s Office announced trade measures aimed at stabilizing and repositioning Canada’s steel and lumber industries amid US trade actions and global overcapacity.

Helfer von Aschaffenburg muss Deutschland nun doch verlassen

beck-aktuell - Di, 09.12.2025 - 17:36
Ein mutiger Somalier verfolgte im Januar in Aschaffenburg einen Messerangreifer. Er erhielt eine Medaille für Zivilcourage. Warum er aktuell dennoch keine Chance hat, im Land bleiben zu dürfen. 

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Klausur-Seiten hinzugeschummelt? Klage erst gegen den Prüfungsbescheid möglich

beck-aktuell - Di, 09.12.2025 - 17:29

Nach einer Strafrechts-Klausur gab es Streit darum, ob 5 Seiten der Bearbeitung erst nachträglich hinzugefügt worden waren. Ein Prüfer entschied, sie nicht zu bewerten. Das stellt laut BVerwG eine Verfahrenshandlung dar, die nicht einzeln, sondern nur zusammen mit dem Prüfungsbescheid kontrolliert werden kann.



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Brüsseler Kurskorrektur: EU-Kommission plant mit dem „Omnibus“ reduzierte Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen – Teil I: CSRD und Taxonomie

CMS Hasche Sigle Blog - Di, 09.12.2025 - 16:55

+++ Update +++

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 ihr erstes „Simplification Omnibus package“ veröffentlicht, welches nach Angaben der Kommission weitreichende Vereinfachungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, bei den Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit und der Taxonomie beinhaltet. 

CSRD, ESRS und Taxonomie-Update

Am 16. April 2025 wurde die sogenannte „Stop-the-Clock″-Richtlinie, die eine Verschiebung des Inkrafttretens der CSRD für bilanzrechtlich große Unternehmen sowie für börsennotierte KMU um zwei Jahre vorsieht, im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie trat bereits am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, das heißt am 17. April 2025, in Kraft. Für die Umsetzung in nationales Recht ist den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 31. Dezember 2025 eingeräumt.

Zu begrüßen ist, dass die „Stop-the-Clock″-Richtlinie über das Eilverfahren kurzfristig verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die EU hatte dem Gesetzgebungsverfahren besondere Priorität eingeräumt, um schnellstmöglich Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Der Vorschlag für die „Stop-the-Clock″-Richtlinie wurde von der Kommission als Teil des Omnibus I-Pakets Ende Februar 2025 vorgelegt. Er sieht vor, das Inkrafttreten der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für Unternehmen, die gemäß dem ursprünglichen (und aktuell noch geltenden) Richtlinientext für das Geschäftsjahr 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) berichtspflichtig sind, um jeweils zwei Jahre zu verschieben (Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2027 bzw. 2028). Durch die neue Regelung wird vermieden, dass Unternehmen der zweiten und dritten Welle, die durch die im Omnibus-Vorschlag enthaltene Anpassung des Anwendungsbereichs der CSRD nicht mehr berichtspflichtig sein sollen, vorübergehend gemäß CSRD berichten müssen.

Über die weiteren im Omnibus-Vorschlag enthaltenen Anpassungsvorschläge (insbes. im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Berichterstattung unter der CSRD und der Taxonomie-VO) entscheiden die europäischen Institutionen in einem noch laufenden separaten Verfahren. 

Abweichende Positionen bezüglich des Anwendungsbereichs der CSRD

In der Frage des Anwendungsbereichs gab es deutliche Unterschiede in den Positionen der Institutionen. Die Kommission hat für die Berichtspflicht unter der CSRD eine Schwelle von 1000 Mitarbeitenden sowie entweder einem Umsatz von über EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über EUR 25 Mio. vorgeschlagen. Eine gesonderte Umsatzschwelle von 450 Mio. sieht der Vorschlag für die verpflichtende Berichterstattung unter der Taxonomie-VO vor. 

Der EU-Rat sah in seinem Vorschlag eine Schwelle von 1000 Mitarbeitenden und EUR 450 Mio Umsatz vor. Das EU-Parlament hatte in seinem Verhandlungsstandpunkt eine Anwendbarkeitsschwelle von 1750 Mitarbeitenden und einen Umsatz von EUR 450 Mio. festgelegt. 

Am 9. Dezember 2025 haben das EU-Parlament und der EU-Rat eine vorläufige Einigung zum Omnibus-Vorschlag der Kommission erzielt. Diese sieht vor, dass unter der CSRD berichtspflichtige Unternehmen mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlöse aufweisen müssen. Die Einigung sieht einen Gleichlauf des Anwendungsbereichs von CSRD und Taxonomie-VO vor. 

CSRD-Umsetzung in Deutschland

Die Gesetzgeber der EU-Mitgliedsstaaten mussten die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen. Dieser Pflicht ist der deutsche Gesetzgeber nicht fristgerecht nachgekommen. Ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD wurde von der Ampel nicht mehr im Laufe der Legislaturperiode verabschiedet. 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die Umsetzung durch einen Referentenentwurf im Juli 2025 neu angestoßen. Am 3. September 2025 wurde der Regierungsentwurf veröffentlicht, der im Wesentlichen den Inhalten des Referentenentwurfs entspricht. 

In der Begründung zum Gesetzentwurf begrüßt die Bundesregierung ausdrücklich die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen aus dem Omnibus Paket und will sich auf EU-Ebene für einen zeitnahen Abschluss der Trilogverhandlungen einsetzen, um die Ergebnisse noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen zu können. 

Der Gesetzesentwurf sieht eine 1:1 Umsetzung der CSRD vor. Das heißt über europäische Vorgaben soll nicht hinausgegangen werden. 

Er berücksichtigt bereits einige der im Omnibus Vorschlag enthaltenen Änderungen, u.a. die zeitliche Verschiebung der Berichtspflicht aus der „Stop-the-Clock″-Richtlinie und die auf EU Ebene noch nicht beschlossene Mitarbeitendenschwelle von 1.000 vorab. 

Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht der Gesetzesentwurf den Abschlussprüfer des berichtenden Unternehmens oder einen anderen Wirtschaftsprüfer vor.

Level 2 ESRS: Erleichterungen für Welle 1 Unternehmen angenommen

Mit Blick auf die Unternehmen der Welle 1, die nicht von der Verschiebung der Berichtspflicht durch die″ Stop-the-Clock″-Richtlinie profitieren, hat die Kommission eine Delegierte Verordnung (sog. Quick-fix) zur Erleichterung der Berichterstattung unter den ESRS erlassen. 

Unternehmen der Welle 1 können die für das erste Berichtsjahr in den ESRS vorgesehenen Erleichterungen für die Offenlegung der finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel (E1), der Umweltverschmutzung (E2), den Wasser- und Meeresressourcen (E3) auch für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 anwenden. 

Zudem können wahlweise auch Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitenden auf die Offenlegung der Informationen zu den Themenstandards Biodiversität und Ökosysteme (E4) Arbeitnehmern in der Wertschöpfungskette (S2), betroffenen Gemeinden (S3) sowie Verbrauchern und Endnutzern (S4) verzichten, selbst wenn diese als wesentlich identifiziert wurden

Am 10. November 2025 wurde die Quick-fix Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht. Die Vorschriften sind am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 13. November 2025, in Kraft getreten und finden für das Geschäftsjahr 2025 Anwendung.

Umfassende Überarbeitung der ESRS Set 1

Zudem beabsichtigt die Kommission eine umfassende Vereinfachung des ESRS Set 1.

Das von der Kommission beauftragte Expertengremium European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 3. Dezember 2025 den Vorschlag für die überarbeiteten Entwürfe der 12 ESRS Standards veröffentlicht. Vorausgegangen war ein im Sommer 2025 eröffnetes Konsultationsverfahren zu dem es nach Angaben der EFRAG mehr als 700 Rückmeldungen gab.

Neben Änderungen im Aufbau der ESRS und der Abschaffung von freiwilligen Angaben ist eine wesentliche Reduzierung der Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte um rund 60% vorgesehen. Das Konzept der doppelten Wesentlichkeitsanalyse bleibt erhalten, soll jedoch praktikabler ausgestaltet werden. Im Zuge dessen wird auch der Grundsatz der Wesentlichkeit der zu berichtenden Informationen als Filter für die Aufnahme von Informationen in den Nachhaltigkeitsbericht stärker hervorgehoben. 

Auf Grundlage des EFRAG Vorschlags wird die Europäische Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung von ESRS Set 1 erarbeiten, der Mitte des Jahres 2026 verabschiedet werden soll. 

VSME-Standard: Empfehlung der Kommission verabschiedet

Am 30. Juli 2025 hat die Kommission den von der EFRAG entwickelten VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) verabschiedet. Er ist eine Empfehlung für nicht börsennotierten KMU und Kleinstunternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen möchten. Die Kommission weist darauf hin, dass Änderungen am VSME-Standard im Rahmen des noch laufenden Omnibus Verfahrens möglich bleiben.

Der VSME-Standard zielt darauf ab, die indirekten Belastungen für nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen zu reduzieren (sog. Trickle-Down-Effekt). 

Gleichzeitig soll er einheitlichen Rahmen für die freiwillige Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen schaffen. Die Kommission empfiehlt Finanzmarktteilnehmern und anderen Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen von KMU benötigen, ihre Informationsersuchen so weit wie möglich auf die im VSME definierte freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beschränken. 

Der VSME-Standard deckt dieselben Nachhaltigkeitsaspekte wie die ESRS für große Unternehmen ab, trägt jedoch den grundlegenden Merkmalen kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung. 

Level 2: Delegierter Rechtsakt zur Taxonomie-VO angenommen

Am 4. Juli 2025 hat die EU-Kommission eine Delegierte Verordnung zur Taxonomie-VO angenommen. Ziel ist, eine Vereinfachung der Berichterstattung unter der Taxonomie-VO herbeizuführen. Vorausgegangen war ein Konsultationsverfahren. 

Mit der angenommenen Delegierten Verordnung werden folgende bestehende Delegierte Rechtsakte geändert: 

  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (Taxonomieberichterstattung)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (Klimataxonomie); 
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 (Umwelttaxonomie). 

Es wird eine finanzielle Wesentlichkeitsschwelle eingeführt. Wirtschaftsaktivitäten, die weniger als zehn Prozent der jeweils unabhängig voneinander zu bewertenden Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (Capex) oder der Betriebsausgaben (Opex) ausmachen, müssen nicht auf Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität geprüft werden. Nicht wesentliche Wirtschaftstätigkeiten müssen jedoch gesondert ausgewiesen werden. 

Auch bei der Offenlegung der entsprechenden Kennzahlen von Finanzunternehmen (Green Asset Ratio/Green Investment Ratio) gibt es Anpassungen: So werden Risikopositionen gegenüber nicht unter der CSRD berichterstattungspflichtigen Unternehmen aus dem Nenner genommen. Eine freiwillige Berücksichtigung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die freiwillig berichten, bleibt möglich. Aus dem Nenner fallen sollen zudem u.a. Derivate, Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte und kurzfristige Interbankenkredite.

Finanzunternehmen dürfen bis 31. Dezember 2027 auf die Offenlegung der KPI verzichten, müssen dann jedoch gewährleisten, dass die Taxonomiequoten nicht an anderer Stelle z.B. in produktbezogenen Offenlegungen verwendet werden oder anderweitig damit geworben wird.

Rat und Parlament haben 4 Monate Zeit, um gegen die Delegierte Verordnung Einwände zu erheben. Die Frist kann einmal um 2 Monate verlängert werden (Art. 23 Abs. 6 Taxonomie-VO). Andernfalls tritt die Delegierte Verordnung 20 Tage nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft und soll ab 1. Januar 2026 Anwendung finden.

+++ Ende des Updates +++

Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft soll gestärkt werden

Bereits der Draghi Report über die „Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ hatte im September 2024 die Notwendigkeit für Europa betont, ein regulatorisches Umfeld zu schaffen, welches die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz stärkt, und auf die Belastungen und Compliance-Kosten hingewiesen, die durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) entstehen. Auch in der Budapester Erklärung zum New European Competitiveness Deal forderten Staats- und Regierungschefs der EU eine Vereinfachungsrevolution, die einen klaren, einfachen und intelligenten Rechtsrahmen für Unternehmen gewährleistet und den Verwaltungs-, Regulierungs- und Berichterstattungsaufwand, insbesondere für KMU, drastisch reduziert.

Die Kommission schlägt Modifizierungen von erst in der letzten Legislaturperiode erlassen und teils in den Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzten Richtlinien vor. Das lässt sich dem veröffentlichten Omnibus entnehmen, einem Richtlinienvorschlag, der insbesondere einschneidende Änderungen bei der CSRD bzw. der durch diese geänderte Bilanzrichtlinie und der CSDDD vorsieht. Erklärtes Ziel ist es, Unternehmen bei der Erfüllung der Pflichten aus diesen beiden Richtlinien zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken – ob dies auf Kosten der ursprünglichen Nachhaltigkeitsziele oder gar des European Green Deal erfolgt, wird unterschiedlich bewertet. 

CSRD: Reduzierung der nach CSRD berichtspflichtigen Unternehmen

Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission den Kreis der nominell in den Anwendungsbereich der CSRD fallenden Unternehmen deutlich verringern. 

Die Anwendung der durch die CSRD eingeführten Berichtspflichten erfolgt nach geltender Regulierung schrittweise für verschiedene Kategorien von Unternehmen. In der ersten Welle sollen große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten berichtspflichtig werden und erstmals im Jahr 2025 für das Geschäftsjahr 2024 Bericht erstatten müssen.

Mit der zweiten Welle sollen nach der CSRD sämtliche bilanzrechtlich große Unternehmen – einschließlich der nicht von Welle 1 erfassten kapitalmarktorientierten – der Berichtspflicht unterfallen. 

Nach dem Omnibus-Vorschlag sollen  nur noch große Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden sowie entweder einem Umsatz von über EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über EUR 25 Mio. berichtspflichtig sein – und zwar unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung. Für Mutterunternehmen großer Gruppen soll der relevante Schwellenwert der Mitarbeitenden ebenfalls auf 1.000 angehoben werden. 

Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen, die nach der geltenden CSRD im Rahmen der dritten Welle für das Geschäftsjahr 2026 – vorbehaltlich einer zweijährigen Opt-out Möglichkeit – berichten müssten, sollen komplett aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen werden. 

Um zu vermeiden, dass Unternehmen, die nach geltender CSRD in der zweiten oder dritten Welle berichtspflichtig werden, nach dem Omnibus-Vorschlag aber aus der Berichtspflicht herausfallen würden, wegen erst nachfolgender Umsetzung des Vorschlags für die Geschäftsjahre 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) zunächst noch berichten müssen und erst später wieder von der Berichtspflicht entbunden werden, soll durch eine separate, schneller umzusetzende Änderung der geltenden CSRD die Berichtspflicht für diese Unternehmen zunächst um zwei Jahre nach hinten verschoben werden (Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2027 bzw. 2028). Diese Übergangslösung ist zu begrüßen, da die Entlastung der Unternehmen von dem Berichtsaufwand – der gerade bei der ersten Implementierung einen besonderen Kraftakt darstellt – sonst ein Stück weit ins Leere gehen würde. Zu beachten ist aber, dass die Unternehmen, die bereits vor der CSRD der nichtfinanziellen Berichterstattung nach der NFRD unterlagen, also große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, unter der CSRD bereits 2025 für das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen. Bei Umsetzung des Omnibus-Vorschlages werden auch aus dem Kreis dieser Unternehmen einige aus der Berichtspflicht herausfallen, nämlich die großen kapitalmarktorientierten, die zwar mehr als 500, aber weniger als 1.000 Mitarbeitende haben. Ein übergangsweises Hinausschieben der Berichtspflicht bot sich hier nicht an, da diese Nachhaltigkeitsberichte – zumindest in Mitgliedsstaaten, die die CSRD rechtzeitig umgesetzt haben – jetzt schon veröffentlicht oder in der Erstellung sind. 

Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD durch die Herausnahme kapitalmarktorientierter KMU und großer Unternehmen bis 1000 Mitarbeitende aus der Berichtspflicht soll nach Angaben der Kommission dazu führen, dass sich die Zahl der Unternehmen, die der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, um etwa 80 % reduziert. 

CSRD: Erleichterungen des Berichts entlang der Wertschöpfungskette 

Die CSRD sieht in Art. 19a Abs. 3 vor, dass die zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen „Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette“ umfassen. Dies wird häufig kritisiert, weil es in dieser Allgemeinheit dazu führt, dass große berichtspflichtige Unternehmen entlang ihrer Wertschöpfungskette andere – mitunter auch sehr kleine – Unternehmen dazu verpflichten, ihnen die entsprechenden Informationen zuzuliefern. Durch diesen „Trickle-down“-Effekt werden grundsätzlich nicht berichtspflichtige Unternehmen faktisch verpflichtet, umfangreiche Daten zu erheben und entsprechende Informationen weiterzugeben. Um dem entgegenzuwirken, wird vorgeschlagen, die Regelung dahingehend zu ergänzen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, 

dass die Unternehmen für Berichterstattung über Informationen zur Nachhaltigkeit gemäß dieser Richtlinie nicht versuchen, von Unternehmen ihrer Wertschöpfungskette, die [… ] [nicht berichtspflichtig sind], Informationen zu erhalten, die über die […] freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Informationen zur Nachhaltigkeit, die von den Unternehmen des betreffenden Sektors gemeinhin geteilt werden.

Um eine freiwillige Berichterstattung für KMU zu erleichtern, sollen entsprechende Berichterstattungsstandards erlassen werden. Zudem sieht der Vorschlag vor, dass diese Einschränkungen des Trickle-down Effektes auch durch den externen Prüfer zu berücksichtigen sind.

Diese Einschränkung der Berichtspflichten entlang der Wertschöpfungskette dürfte den Umfang der Berichterstattung für einige Unternehmen erheblich minimieren. Zudem bewirkt sie, dass weitere Unternehmen von – mittelbaren – Berichtspflichten entlastet werden.

CSRD: Keine (zusätzlichen) sektorspezifischen Berichterstattungsstandards

Die Einführung zusätzlicher sektorspezifischer Berichterstattungsstandards wird vorerst nicht weiterverfolgt. 

Die geltende CSRD verpflichtet die in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß den verbindlichen Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) zu erstellen, und verpflichtet die Kommission, solche Standards durch delegierte Rechtsakte anzunehmen. Im Juli 2023 nahm die Kommission das ESRS Set 1 an, das sektoragnostische Standards enthält, also solche, die unabhängig von dem Wirtschaftssektor, in dem das Unternehmen tätig ist, von allen Unternehmen im Geltungsbereich anzuwenden sind. Darüber hinaus verpflichtet die CSRD die Kommission auch zur Annahme sektorspezifischer Berichterstattungsstandards, wobei ein erstes Set solcher Standards bis Juni 2026 angenommen werden soll. Für betroffene, also in diesen Sektoren tätige Unternehmen, würde dies bedeuten, dass weitere Berichterstattungspflichten, zusätzliche, auf ihre Wesentlichkeit zu prüfende und ggf. zu berichtende Datenpunkte hinzukommen. 

Auf diese sektorspezifischen Standards soll gemäß Omnibus-Vorschlag nun also verzichtet werden, womit eine weitere Ausweitung der Berichtspflichten vermieden wird. 

CSRD: Überarbeitung des ESRS Set 1

Zudem wird angekündigt, dass die Kommission zügig (innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Omnibus-Vorschlags) einen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung des ESRS Set 1 zu erlassen beabsichtigt. Ziel ist es, die Zahl der ESRS Datenpunkte „erheblich“ zu reduzieren, indem als weniger „wichtig“ erachtete gestrichen werden, quantitative Datenpunkte gegenüber narrativem Text bevorzugt werden und zwischen obligatorischen und freiwilligen unterscheiden wird. Zugleich sollen Unklarheiten geklärt und die Kohärenz mit anderen EU-Vorschriften verbessert werden. Auch der Wesentlichkeitsgrundsatz soll durch klare Anweisungen praktikabler werden sowie Struktur und Präsentation der Standards vereinfacht werden. Schließlich soll die Interoperabilität mit globalen Standards weiter verbessert werden, was die Berichterstattung gerade im Hinblick auf Drittstaatenunternehmen erleichtern dürfte. 

Angesichts der mannigfaltigen Schwierigkeiten, denen sich Unternehmen bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte nach den ESRS Set 1 im Hinblick auf die Vielzahl der Datenpunkte, der Granularität der Regelungen, vieler Unklarheiten, Überschneidung von Regelungen einerseits und Angabepflichten, die sich nur aus dem Zusammenspiel unterschiedlicher Standards ergeben, andererseits ist eine Anpassung des ESRS Set 1 im Hinblick auf die in der Praxis festzustellenden Anwendungsschwierigkeiten sicherlich im Interesse aller Stakeholder zu begrüßen. Auf die genaue Ausgestaltung darf man gespannt sein. 

CSRD: Keine Verschärfung des Prüfungsmaßstabes für die externe Prüfung

Während die CSRD derzeit vorsieht, dass der Nachhaltigkeitsbericht extern zu prüfen ist und diese Prüfung zunächst auf der Basis einer „limited assurance“ erfolgen soll, aber bis Oktober 2028 Standards für die „reasonable assurance“ erlassen werden sollen, sieht der Omnibus-Vorschlag vor, dass hier diese Möglichkeit, die Anforderungen zur verschärfen, gestrichen werden soll. In der Abschlussprüferrichtlinie wird dementsprechend die Ermächtigung der Kommission zur Annahme von Standards für die „reasonable assurance“ gestrichen.

CSRD: Zunächst keine Pflicht zur Erstellung des Berichts im ESEF Berichtsformat

Gemäß CSRD müssen berichtspflichtige Unternehmen ihren (konsolidierten) Lagebericht – einschließlich des Nachhaltigkeitsberichts – im European Single Electronic Format (ESEF) erstellen und die relevanten Nachhaltigkeitsinformationen entsprechend kennzeichnen („taggen“). Der Omnibus-Vorschlag sieht eine Klarstellung vor, dass diese Verpflichtung erst greift, sobald entsprechende Vorschriften für die Kennzeichnung im Wege einer delegierten Verordnung erlassen worden sind.

Taxonomie-Berichterstattung unter Art. 8 Taxonomie-VO

Auch im Rahmen der Berichterstattung unter der Taxonomie-VO soll es nach dem Omnibus-Vorschlag der Kommission zu einer Verringerung des Aufwands für die Berichterstattung kommen.

Bislang ist jedes Unternehmen, das berichterstattungspflichtig unter der NFRD/CSRD ist, nach Art. 8 Taxonomie-VO verpflichtet, Angaben zu Taxonomiequoten offenzulegen. Der Anwendungsbereich von Art. 8 Taxonomie-VO geht damit bislang mit der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einher. 

Nun sollen nur noch die größten Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen zur Offenlegung der Taxonomiequoten verpflichtet sein. Da die Berichtspflicht unter der Taxonomie-VO auf den Anwendungsbereich der CSRD aufsetzt, gelten die zeitlichen Verschiebungen der CSRD-Berichterstattung (Stop-the-clock-Vorschlag) auch für die Taxonomie-Berichterstattung.

Bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, aber weniger als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen soll die Taxonomieberichterstattung flexibler werden und auf freiwilliger Basis erfolgen. Falls eine Berichterstattung erfolgt, müssen nur noch die Umsatz- und CapEx KPI vorgelegt werden, die Berichterstattung zu OpEx KPI ist dagegen freiwillig. 

Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und weniger als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen können auf freiwilliger Basis über ihre Taxonomiequoten berichten.

Ausblick

Während Einigkeit besteht, dass ein gewisser Bürokratieabbau erforderlich ist oder auch Dopplungen von Pflichten beseitigt werden müssen, ist die Reichweite der vorgeschlagenen Änderungen durchaus umstritten. Aus der Wirtschaft wird der Ansatz überwiegend als positiv wahrgenommen, einigen geht er aber noch nicht weit genug, während andere, insbesondere Unternehmen, die sich bereits auf die Nachhaltigkeitspflichten eingestellt haben, die Ziele des Green Deal nachdrücklich vertreten und auch begrüßen, dass durch die ESG-Regulierung ein Level-Playing Field geschaffen wird, manche Einschränkungen bereits als zu stark deregulierend ansehen. Ähnlich stellt sich auch die Lage innerhalb der politischen Fraktionen dar, sodass abzuwarten bleibt, wie die Vorschläge am Ende umgesetzt werden.

Teil II dieses Blog-Beitrages zu den weiteren Inhalten des Omnibus I – Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – finden Sie hier

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Neue Vorwürfe gegen Christina Block: Mit Agenten gegen die Familienrichterin?

LTO Nachrichten - Di, 09.12.2025 - 16:16

Immer weitere Wendungen und neue Vorwürfe im Block-Prozess: Nun berichtet Bild von brisanten Chat-Protokollen, wonach Agenten gegen eine Richterin eingesetzt wurden. Auch das Strafverfahren geht weiter.

Kindesmisshandlung via Internet: "White Tiger"-Prozess beginnt im Januar

beck-aktuell - Di, 09.12.2025 - 16:09

Er soll Kinder und Jugendliche im Internet dazu gebracht haben, sich selbst zu verletzen - bis hin zum Suizid. Nun kommt der 21-Jährige, der sich "White Tiger" nannte, vor Gericht.



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Weltstrafgericht: 20 Jahre Haft für Massaker im Sudan

beck-aktuell - Di, 09.12.2025 - 16:00

Hunderttausende Menschen wurden bei den Massakern in Darfur vor gut 20 Jahren getötet. Der Internationale Strafgerichtshof verhängte dazu sein erstes Urteil gegen einen Ex-Milizenchef.



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Leading the Transformation: Strategie für anhaltendes Wachstum bis 2028 und darüber hinaus

Deutsche Börse (PM) - Di, 09.12.2025 - 16:00
Die Deutsche Börse Group wird morgen auf ihrem Capital Markets Day ihre Strategie „Leading the Transformation“ vorstellen. Der führende europäische Marktinfrastrukturanbieter wird basierend auf seiner langjährigen Erfolgsbilanz sein starkes Wachstum über das gesamte Geschäftsportfolio bis 2028 und darüber hinaus fortsetzen. Strukturelle Wachstumstrends, die Kunden Vorteile aus dem integrierten Infrastrukturangebot der Deutsche Börse Group verschaffen, und die Skalierung des Geschäfts durch Technologieführerschaft sind die zentralen Elemente dieses Wachstumskurses. Darüber hinaus positioniert sich die Gruppe bei wichtigen Themen wie der Transformation der europäischen Kapitalmärkte sowie der rapiden Expansion digitaler und alternativer Vermögenswerte. Dies wird das langfristige Wachstum auch deutlich über den aktuellen Planungszyklus bis 2028 hinaus weiter vorantreiben. Insgesamt erwartet die Deutsche Börse Group bis 2028 eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (CAGR) der Nettoerlöse ohne Treasury-Ergebnis von 8 Prozent auf 6,5 Milliarden Euro. In Kombination mit nur 3 Prozent CAGR-Wachstum der operativen Kosten, das durch die Weiterentwicklung des Operating Model „OneGroup“ unterstützt wird, das sich auf Skalierbarkeit und qualitative Verbesserungen konzentriert, führt dies zu erheblichen Skaleneffekten. Die Deutsche Börse Group erwartet dadurch bis 2028 einen durchschnittlichen jährlichen Anstieg des EBITDA ohne Treasury-Ergebnis von 12 Prozent. Dr. Stephan Leithner, CEO der Deutsche Börse Group, kommentierte: „Wir haben erfolgreich einen europäischen Champion für Kapitalmarktinfrastruktur etabliert, der weltweit agiert und über ein einzigartiges, integriertes Geschäftsmodell verfügt, das die gesamte Wertschöpfungskette abdeckt. Möglich wurde dies durch unsere starke Erfolgsbilanz, mit der wir in führender Rolle die Transformation der Kapitalmärkte in den letzten 25 Jahren vorangetrieben haben. Angetrieben von unserem Fokus auf Innovation, Resilienz und Technologie werden wir auch die Transformation der Kapitalmärkte in die nächste Generation anführen.“ Er fügte hinzu: „Wir werden weiterhin starkes und anhaltendes Wachstum erzielen, indem wir unser Geschäft skalieren, insbesondere durch unsere Führungsrolle bei strukturellen Wachstumstrends und die Kombination unseres starken Operating Model mit neuen Technologien. Wir setzen uns entschieden für die Entwicklung stärkerer, innovativerer und effizienter europäischer Kapitalmärkte mit höherer Resilienz ein. So werden diese Märkte in der Lage sein, neues Wirtschaftswachstum, breiteren Wohlstand und globale Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen.“ Die weiterentwickelten Grundsätze zur Kapitalallokation, die eine starke Investitionskapazität mit attraktiven Renditen für die Aktionäre verbinden, runden die Strategie ab. Organisches Wachstum, das von strukturellen Trends angetrieben wird, hat weiterhin höchste Priorität bei der Kapitalallokation, während M&A-Aktivitäten fortgesetzt werden sollen, sofern sie strategisch und finanziell attraktiv sind und das organische Wachstum ergänzen. Die Dividendenausschüttungsquote soll bei 30-40 Prozent liegen, wobei die Dividende je Aktie kontinuierlich steigen soll. Als Weiterentwicklung des Rahmenwerks beabsichtigt die Deutsche Börse Group nun, die Dividende durch regelmäßige jährliche Aktienrückkäufe zu ergänzen, deren Volumen von der erwarteten Überschussliquidität abhängt. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand beschlossen, im Jahr 2026 ein Aktienrückkaufprogramm in Höhe von 500 Millionen Euro durchzuführen. Die wichtigsten Finanzkennzahlen: Ziel für 2028 CAGR 2024-28E Nettoerlöse 7,2 Mrd. € 5% Nettoerlöse ohne Treasury-Ergebnis 6,5 Mrd. € 8% Operative Kosten 2,8 Mrd. € 3% EBITDA 4,4 Mrd. € 7% EBITDA ohne Treasury-Ergebnis 3,7 Mrd. € 12% Hier finden Sie weitere Informationen zum Capital Markets Day, einschließlich der Präsentation. *** Redaktioneller Hinweis: In unserer Mediathek finden Sie ein Foto von Stephan Leithner. Medienkontakt: Ingrid M. Haas +49 69 21113217 media-relations@deutsche-boerse.com Patrick Kalbhenn +49 69 21114730 media-relations@deutsche-boerse.com   Über die Deutsche Börse Group Als internationale Börsenorganisation und innovativer Marktinfrastrukturanbieter sorgt die Deutsche Börse Group für faire, transparente, verlässliche und stabile Kapitalmärkte. Mit ihren Produkten, Dienstleistungen und Technologien schafft sie Sicherheit und Effizienz für eine zukunftsfähige Wirtschaft.   Ihre Geschäftsfelder decken die gesamte Prozesskette von Finanzmarkttransaktionen ab. Dazu zählen die Bereitstellung von Indizes, Daten, Software-, SaaS- und Analytiklösungen sowie die Zulassung, der Handel und das Clearing. Dazu kommen Fondsdienstleistungen, die Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten sowie das Management von Sicherheiten und Liquidität. Als Technologieunternehmen entwickelt die Gruppe darüber hinaus moderne IT-Lösungen und bietet weltweit IT-Services an.  Das Unternehmen hat seine Zentrale am Finanzplatz Frankfurt/Rhein-Main und ist mit knapp 16.000 Mitarbeitenden weltweit präsent, u. a. in Luxemburg, Prag, Cork, London, Kopenhagen, New York, Chicago, Hongkong, Singapur, Peking, Tokio und Sydney. 
Kategorien: Finanzen

BVerwG 1 WB 32.24 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - Di, 09.12.2025 - 15:37
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

BVerwG 2 A 2.25 - Urteil - Anspruch eines beim BND dauerhaft verwendeten Soldaten auf Stellen- und Erschwerniszulage

BVerwG Nachrichten - Di, 09.12.2025 - 15:37
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

Ungünstiger Vergleich: Wenn auch der zweite Anwalt patzt, haftet der erste trotzdem mit

beck-aktuell - Di, 09.12.2025 - 15:11

Eine Mandantin hatte kein Glück mit ihren Anwälten: Der erste manövrierte einen erfolgversprechenden Prozess in eine Schieflage, sein Nachfolger nutzte Optionen zur Rettung des Verfahrens nicht und schloss einen "unangemessenen" Vergleich. Via Regress gab es noch etwas Geld vom Erstanwalt dazu.



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Strafanzeigen gegen Mitglieder der Bundesregierung

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 09.12.2025 - 14:58
Recht und Verbraucherschutz/KleineAnfrage Die AfD-Fraktion erkundigt sich mittels einer Kleinen Anfrage nach Strafanzeigen gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung.