Aktuelle Nachrichten
BVerfG entscheidet zum Triage-Gesetz: Wer darf überleben?
Wer wird behandelt, wer fällt bei Engpässen in der medizinischen Versorgung einer Triage zum Opfer? Das sollte eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes regeln. Am Dienstag verkündet das BVerfG, ob die Regelung Bestand hat.
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Fachkräftegewinnung durch die Bundesagentur für Arbeit
Arbeit und Soziales/Antwort Die Fachkräftegewinnung durch die Bundesagentur für Arbeit ist Thema der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion.
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Bundesregierung sieht Grenze zur "Überkontrolle" erreicht
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/Antwort Parlamentarische Kontrolle sei politische Kontrolle, keine "operative und adminstrative Überkontrolle", antwortet die Bundesregierung auf Nachfrage der AfD zu einer Kleinen Anfrage.
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KI-Einsatz im Geschäftsbereich der Bundesregierung erfragt
Digitales und Staatsmodernisierung/KleineAnfrage Den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) im Geschäftsbereich der Bundesregierung thematisiert die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage.
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Besonderer Blick auf sozial benachteiligte Kinder
Gesundheit/Unterrichtung Der Zweite Bericht der Nationalen Präventionskonferenz über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention liegt als Unterrichtung der Bundesregierung vor.
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Zahl freiwillig Wehrdienstleistender im Alter von 17 Jahren
Verteidigung/Antwort Im laufenden Jahr sind laut der Regierungsantwort auf eine Linken-Anfrage bis Ende August 870 17-Jährige als freiwillig Wehrdienstleistende in der Bundeswehr eingestellt worden.
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Erkenntnisse über die "Identitäre Bewegung Deutschland"
Inneres/Antwort Erkenntnisse über die "Identitäre Bewegung Deutschland" (IBD) legt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke dar.
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Freiwilliges Engagement von Senioren
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Antwort Über freiwilliges Engagement von Senioren berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.
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Beratungsdienstleistungen im Auftrag der BA
Arbeit und Soziales/Antwort Um Beratungsdienstleistungen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit (BA) geht es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion.
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Verhandlungstermin am 15. Januar 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 106/25 (Altersüberprüfung beim Verkauf von unbefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten)
Pressemitteilung 200/25 vom 03.11.2025
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Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen zweifachen Mordes an ukrainischen Soldaten in Murnau
Pressemitteilung 199/25 vom 03.11.2025
Kategorien: Pressemitteilungen der Bundesgerichte
21/2512: Gesetzentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (PDF)
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21/2511: Gesetzentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften (PDF)
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21/2509: Gesetzentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte As
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21/2510: Gesetzentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (PDF)
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21/2508: Gesetzentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (PDF)
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21/2507: Gesetzentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (PDF)
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21/2506: Gesetzentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften (PDF)
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Modernisierung bei Sicherheitsüberprüfungen unterschiedlich bewertet
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften“ (21/1926) wird von Sachverständigen unterschiedlich bewertet. Das wurde bei einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am Montag, 3. November 2025, deutlich. Während seitens den Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) die Regelung zur Intensivierung der Internetrecherche im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen, die sich auch auf mitbetroffene Personen erstrecken soll, als „sachgerechte Ausweitung“ bewertet wurde, wird dies von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als „zu weitgehend“ eingeschätzt. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetzentwurf sollen den Angaben zufolge die bei einer Evaluierung „festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe“ aufgegriffen sowie das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen und die Rahmenbedingungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes an die verschärfte Sicherheitslage angepasst werden. Unter anderem sollen Internetrecherchen künftig bei allen Überprüfungsarten auch zur mitbetroffenen Person möglich sein, „um auf die betroffene Person durchschlagende Sicherheitsrisiken feststellen zu können“, wie aus der Begründung hervorgeht. Danach sollen Internetrecherchen künftig umfassend möglich sein und für alle Überprüfungsarten auch soziale Netzwerke mit umfassen, „die ein wesentliches Instrument zur Verbreitung extremistischer Inhalte darstellen“. Höheren Aufwand prognostiziert BfV-Direktorin Cordula Hallmann verwies darauf, dass die Internetrecherche nunmehr als Regelmaßnahme bei allen Überprüfungsarten „und unter Berücksichtigung der mitbetroffenen Personen“ durchzuführen sei. Nach Erfahrungen des BfV aus der Praxis sei die offene Internetrecherche eine effektive Maßnahme und eine zeitgemäße Erkenntnisquelle, um eventuell bestehende Bezüge einer Person zu Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken und zum Extremismus zu erkennen. Allerdings, so Hallmann, werde sich der Aufwand erheblich erhöhen. Selbst bei drastischer Reduzierung der Recherchetiefe und der weitestgehenden Ausschöpfung von Automatisierungspotenzialen, bedürfe es erheblicher Ressourcen, damit es nicht zu einer erheblichen Verlängerung der Überprüfungszeiten komme. "Ehegatten oder Lebenspartner einbeziehen" Luca Manns von der Forschungsstelle Nachrichtendienste an der Universität Köln hält die Regelungen zum Sabotageschutz für begrüßenswert. In Anbetracht der derzeit gehäuft wie beschleunigt auftretenden Radikalisierungen, insbesondere aber der starken Zunahme staatsterroristischer und sabotagebezogener Handlungen durch fremde Mächte, sollten seiner Auffassung nach Sicherheitsrisiken vermieden und ein dem Geheimschutz entsprechendes Schutzniveau für Sabotageüberprüfungen angelegt werden. Dabei, so Manns, spiele auch eine Rolle, dass es mittlerweile namentlich mit Blick auf die Russische Föderation ähnlich wie klassischerweise im Spionagebereich möglich erscheine, „dass auch nötigende Mittel gegenüber dem Betroffenen eingesetzt werden, um diesen zu Sabotagehandlungen zu zwingen.“ Daher könne es nicht mehr nur darum gehen, mögliche bekannte Risiken zu detektieren, die von der zu überprüfenden Person aktiv ausgehen, sondern auch eine mögliche erhöhte Erpressbarkeit zu ermitteln. Zu jenem Zwecke bedürfe es vor allem der angedachten Einbeziehung von Ehegatten oder Lebenspartnern in die Überprüfung – „auch und gerade zu deren eigenem Schutz“. "Gleichstellung der mitbetroffenen Person zu weitgehend" Wenn bei der Internetrecherche die mitbetroffene Person der betroffenen Person gleichgestellt wird, sei das „zu weitgehend“, sagte indes Andreas Hartl, Leitender Beamter bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Es erfolge ein grundrechtsintensiver Eingriff allein aufgrund des Näheverhältnisses zur betroffenen Person. Dies gelte sowohl für den Bereich des Geheim- als auch für den Sabotageschutz. Die bisherige Regelung zur Internetrecherche bei besonderen Anlässen gemäß Paragraf 12 Absatz 5 Satz 2 SÜG für die mitbetroffene Person sei ausreichend, befand Hartl. Die Gleichsetzung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes mit der erweiterten Sicherheitsüberprüfung Geheimschutz bewertete er als „aus datenschutzrechtlicher Sicht positiv“. Kritisch sehe er jedoch, dass nun eine signifikante Anzahl von Personen einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wird, zu denen bislang gar keine oder nur wenige personenbezogene Daten verarbeitet wurden. Seiner Auffassung nach ist die Durchführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung für den Bereich Sabotageschutz oder nur eine eingeschränkte Überprüfung der mitbetroffenen Person angemessen. "Zuverlässigkeitsüberprüfungen anerkennen" Günther Schotten vom Verband für Sicherheit in der Wirtschaft (VSW) sieht durch den Gesetzentwurf zentrale Elemente einer notwendigen Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsrechts aufgegriffen. Gleichzeitig entstünden neue Melde- und Verwaltungspflichten für Unternehmen, „ohne dass die Komplexität der Verfahren insgesamt durch konsequent vereinfachte und verschlankte Prozesse spürbar reduziert wird“. Schotten plädierte dafür, bereits durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfungen – etwa nach dem Luftverkehrssicherheitsgesetz, dem Waffengesetz oder dem Atomgesetz – „als gleichwertig zur einfachen Sicherheitsüberprüfung anzuerkennen, sofern sie nicht älter als fünf Jahre sind“. Mehrfachprüfungen durch unterschiedliche Behörden bei Bund und Ländern kosteten Zeit, bänden knappe Kapazitäten in den Sicherheitsbehörden und verzögerten verteidigungsrelevante Projekte genau dort, „wo wir dringend Tempo brauchen“. Verfassungstreueprüfung befürwortet Änderungsbedarf an dem Entwurf erkannte auch Gunnar Vielhaack vom Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW). Ansonsten würden aufgrund der faktischen Gegebenheiten lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 4 SÜG personell nicht mehr ausreichend geschützt werden können, warnte er. Dies gelte es im Interesse der nationalen Sicherheit zu vermeiden. Vielhaack wies darauf hin, dass Mitarbeitende selbst ein langfristiges Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen könnten. Das Überprüfungsverfahren nach dem Geheimschutz dauere aber schon im Regelfall bei einer Sicherheitsüberprüfung drei bis sechs Monate – ein Überprüfungsverfahren nach Sabotageschutz regelmäßig sogar fünf bis acht Monate. „Uns fehlen die notwendigerweise als Ersatz heranzuführenden Mitarbeitenden tendenziell mehrere Monate, nämlich im Zeitraum der Dauer der Überprüfung“, sagte Vielhaack. Er sprach sich für das bei der Bundeswehr geplante Vorgehen aus, wonach die Soldateneinstellungsüberprüfung durch eine unterstützte Verfassungstreueprüfung ersetzt werden soll, um den personellen Aufwuchs der Bundeswehr nicht zu behindern. "Widersinniges Ergebnis" Auf den Widerspruch zum geplanten Vorgehen bei der Bundeswehr wies auch Rechtsanwalt Sebastian Baunack hin. Dies führe zu dem widersinnigen Ergebnis, dass Soldatinnen und Soldaten, die immerhin an der Waffe ausgebildet werden und Zugang zu Kriegswaffen haben, aufgrund einer Überlastung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) nicht mehr sicherheitsüberprüft werden sollen, hingegen Beschäftigte von privaten Zulieferbetrieben für die Bundeswehr und ihre Angehörigen einer Sicherheitsüberprüfung unterworfen würden. Ein solches Ergebnis sei auch mit Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz „kaum tragbar“, befand Baunack. Sicherung nach außen und innen Prof. Dr. Hansjörg Huber von der Hochschule Zittau/Görlitz verwies darauf, dass die Sicherheitsdienste trotz Überschneidungen unterschiedliche Zielstellungen verfolgten. BND und BAMAD sicherten nach außen – das BfV nach innen. Vorstellbar ist seiner Auffassung nach einer Überprüfung aller zugänglicher Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke im Wege einer einfacher Sicherheitsüberprüfungen bei Gefahren von außen. Nach innen hingegen seien die Bürger mit einem hohen Grundrechtsschutz ausgestattet, nicht zuletzt durch Artikel 5 des Grundgesetzes. Aufgrund der hohen Hürde der Grundrechte unterliege die Erweiterung des SÜG für Kontrollen nach innen rechtlichen Vorbehalten, sagte Huber. „Der Gesetzgeber sollte dies ähnlich wie die Behörde bei der Anwendung im Vorfeld mitbedenken und nicht davon ausgehen: ,Ist es falsch, dann werden es die Gerichte schon korrigieren‘“, sagte er. Verfahrenserleichterungen im Beihilferecht Das Vorhaben, mit dem Entwurf im Bundesbeamtengesetz einen Paragrafen zu beihilferechtlichen Verfahrenserleichterungen einzufügen, um „übermäßigen und unwirtschaftlichen manuellen Prüfaufwand in der Beihilfebearbeitung und damit unzumutbare Bearbeitungszeiten zu vermeiden“, wurde von Heiko Teggatz, stellvertretender Bundesvorsitzender beim Beamtenbund und Tarifunion (DBB), begrüßt. Die Dauer der Bearbeitungszeiten für die Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen seien für die Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in vielen Gebietskörperschaften ein Umstand, der als problematisch und verbesserungswürdig bewertet werde, sagte er. Die Fiktionsregelung, wonach Erstattungen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Prüfung als erstattungsfähig gelten, sofern die Beihilfefestsetzungsstelle nicht innerhalb von vier Wochen über den Beihilfeantrag entschieden hat, sei daher zu befürworten. (hau/03.11.2025)
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