Nachrichten der Wirtschaftskanzleien

Alberta securities legislation amendments seek to protect against greenwashing claims and “finfluencer” activity

Norton Rose Fulbright - 07.01.2026
The Alberta Securities Act has been amended to protect Alberta issuers from greenwashing claims related to their climate-related disclosures and to protect investors from misleading “finfluencer” activity.

Essential Corporate News: Weeks ending 2 and 9 January 2026

Norton Rose Fulbright - 07.01.2026
On 30 December 2025, the Department for Business and Trade (DBT) published guidance for large companies that are now required by The Companies (Directors’ Report) (Payment Reporting) Regulations 2025 to report in their directors’ reports some of the information on their payment practices, policies and performance that they are required to report under the Reporting on Payment Practices and Performance Regulations 2017.

Agile drug licensing: Health Canada consulting on new “terms and conditions” guidance to replace its Notice of Compliance with Conditions policy

Norton Rose Fulbright - 07.01.2026
In December 2025, Health Canada published new draft guidance documents detailing when and how terms and conditions (T&Cs) may be imposed on drugs pursuant to amendments to the Food and Drug Regulations (FDR).

CERC’s Guidelines for VPPAs in India: Key takeaways for corporates and generators

Norton Rose Fulbright - 07.01.2026
Virtual Power Purchase Agreements (VPPAs) play – or have the potential to play - a key role in the development of renewable capacity in any market.

Digital assets and applicable law: in defence of the <em>lex situs</em>

Norton Rose Fulbright - 07.01.2026
The lex situs is the shorthand Latin tag for the law of the place where an asset is situated.

SCA confirms property developer’s attorney not delictually liable to non-clients

Norton Rose Fulbright - 07.01.2026
In October 2025, the Supreme Court of Appeal held that an attorney and conveyancer acting exclusively for a developer in a complex property transaction is not delictually liable to other parties, who were not the attorney’s clients, for not warning them against the risks of the transaction.

Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht zum Jahr 2026

CMS Hasche Sigle Blog - 06.01.2026

Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 21/1974, 21/2470 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung, Drs. 21/3104) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 seine Zustimmung erteilt und die Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Unter anderem werden die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung sowie die Übungsleiter*- und Ehrenamtspauschale weiter angehoben. Mit den Änderungen setzt der Gesetzgeber erste Schritte des Vorhabens „Zukunftspakt Ehrenamt“ aus dem Koalitionsvertrag um. Die Bundesregierung möchte durch Verbesserungen und Erleichterungen für das Ehrenamt Anreize zu einem stärkeren bürgerschaftlichen Engagement schaffen. Grundlegende Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht sind damit indessen nicht verbunden. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick der konkreten Änderungen, die ab dem Jahr 2026 für gemeinnützige Einrichtungen gelten.

Höhere Freigrenze bis zur Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Die Mittelverwendungspflicht wird für kleinere gemeinnützige Einrichtungen merklich gelockert. Die Freigrenze in § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO liegt derzeit bei Einnahmen in Höhe von EUR 45.000 und wird auf Einnahmen in Höhe von EUR 100.000 pro Jahr angehoben. Körperschaften, die geringere jährliche Einnahmen erzielen, unterliegen nicht der Pflicht, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Insbesondere kleine steuerbegünstigte Einrichtungen müssen damit seltener Mittelverwendungsrechnungen erstellen. Damit werden Kapazitäten der häufig ehrenamtlich tätigen Personen für die operativen gemeinnützigen Tätigkeiten frei.

Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Die Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von bisher EUR 45.000 auf nun EUR 50.000 (einschl. Umsatzsteuer) angehoben. Damit sind Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen künftig nicht körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen EUR 50.000 nicht überschreiten. Auch damit geht eine Vereinfachung und Entlastung von bürokratischem Aufwand einher.

Für Körperschaften mit Einnahmen unter dieser Grenze wird außerdem nach § 64 Abs. 3 S. 2 AO keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend mehr vorzunehmen sein, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen

Bisher gelten sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Vereinsbesteuerung als Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen (wobei der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehören). Diese Freigrenze wird nunmehr auf EUR 50.000 erhöht. 

E-Sport als gemeinnütziger Zweck

Die Förderung des E-Sports wird durch eine Ergänzung in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO als gemeinnützig anerkannt. 

Unter E-Sport wird nach der Gesetzesbegründung (Drs. 21/1974) der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden. Der Spielerfolg sei messbar und beruhe auf den motorischen sowie taktischen und/oder strategischen Fähigkeiten der Personen und dürfe nicht überwiegend vom Zufall abhängen. Hintergrund ist, dass durch die Ausübung elektronischen Sports auch die Zusammenarbeit in einem Team gefördert sowie die Reaktionsfähigkeit geschult werde. Im Zusammenhang mit der Förderung des E-Sports sollen sich die Einrichtungen unter anderem auch der Teamkommunikation, der Sozialkompetenz, der Suchtprävention sowie einem gesunden Umgang mit dem Medium widmen können. Selbstverständlich haben sich die Einrichtungen auch innerhalb der Förderung des E-Sports an die Vorschriften des Jugendschutzes zu halten. Die realitätsnahe Simulation oder Toleranz von roher Gewalt ist dabei ebenso wenig mit dem übergeordneten Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit vereinbar, wie das Spielen von Onlineglücksspiel. 

Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung

Neu eingefügt wird § 58 Nr. 11 AO: Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch gemeinnützige Körperschaften sind demnach gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, sofern dies nicht der Hauptzweck der Körperschaft ist. Vereine und Stiftungen können daher nun entsprechende Investitionen in Photovoltaikanlagen rechtssicher tätigen, ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu gefährden. 

Wird der erzeugte Strom nicht (vollständig) selbst verbraucht, sondern in das Stromnetz eingespeist, wird hierdurch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, wenn durch die Einspeisungsvergütung sowie die gegebenenfalls sonstigen steuerpflichtigen Tätigkeiten die (leicht erhöhte) Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO in Höhe von EUR 50.000 überschritten wird. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einnahmen aus Photovoltaikanlagen ist die Steuerbefreiung aus § 3 Nr. 72 EStG zu berücksichtigen.

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf EUR 3.300 bzw. EUR 960 

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements werden die Pauschalen nach § 3 Nr. 26, 26a EStG angehoben:

  • die Übungsleiterpauschale auf EUR 3.300 jährlich (vorher EUR 3.000) und
  • die Ehrenamtspauschale auf EUR 960 jährlich (vorher EUR 840) 

Damit soll es gemeinnützigen Einrichtungen erleichtert werden, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen. Diese können in höherem Umfang als bislang steuerfrei finanziell entschädigt werden.

Außerdem sollen in Vereinen und Stiftungen ehrenamtlich Tätige weitergehend von Haftungsrisiken freigestellt werden. Bislang war die gesetzliche Haftungsprivilegierung auf Personen begrenzt, die maximal EUR 840 jährlich für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten haben. Diese Grenze wird auf EUR 3.300 angehoben. Sie orientiert sich künftig an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale. Damit soll es ehrenamtlich Tätigen ermöglicht werden, eine fairere Aufwandsentschädigung zu erhalten, ohne aufgrund dessen erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein und wegen dieser Haftungsrisiken von einer ehrenamtlichen Tätigkeit abzusehen. 

Nach der gesetzlichen Haftungsprivilegierung müssen Ehrenamtliche, wenn sie im Zuge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursachen, diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wurde ein Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, haftet die ehrenamtlich tätige Person der gemeinnützigen Körperschaft gegenüber nicht.

Von gemeinnützigen Körperschaften können daher nun in diesem Rahmen vereinbarte Entschädigungen angehoben werden, ohne dass damit steuerrechtliche und haftungsrechtliche Nachteile für die Ehrenamtlichen drohen. Dabei ist zugleich zu beachten, ob Satzungen, Geschäftsordnungen oder zugrundeliegende Vereinbarungen entsprechende Anpassungen zulassen oder hier zunächst Änderungen erforderlich sind.

Steueränderungsgesetz 2025: Entlastungswirkungen und verbleibende Kritikpunkte

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 verbunden sind ein geringerer bürokratischer Aufwand durch die erhöhten Freigrenzen, eine finanzielle Entlastung für Ehrenamtliche und Übungsleiter durch höhere steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie flexiblere wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften. 

Kritisch ist jedoch anzumerken, dass mit dem Wegfall bestimmter Nachweis- und Abgrenzungspflichten eine geringere Transparenz hinsichtlich der Frage, ob Einnahmen tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, einhergeht. Auch fällt die Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe um lediglich EUR 5.000 gering aus, um eine spürbare Entlastung zu erreichen. Zu begrüßen ist jedoch die deutliche Erhöhung der Freigrenze im Zusammenhang mit der zeitnahen Mittelverwendung, da hiervon viele Einrichtungen profitieren dürften.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Tarifwerk GVP/DGB: Änderung beim Erfahrungszuschlag

CMS Hasche Sigle Blog - 05.01.2026

Sowohl im ETV BAP/DGB als auch im ERTV iGZ/DGB sind zusätzliche Zahlungen an Zeitarbeitnehmer* vorgesehen, die an die Dauer eines Einsatzes bei einem Kunden anknüpfen (§ 4 ETV BAP/DGB: einsatzbezogener Zuschlag; § 5 ERTV iGZ/DGB: einsatzbezogene Zulage). 

Inhaltlich sind die beiden Leistungen unterschiedlich strukturiert: der Zuschlag nach dem ETV BAP/DGB ist nach der Einsatzdauer gestaffelt (1,5% nach neun Kalendermonaten und 3% nach 12 Kalendermonaten), während die Zulage nach dem ERTV iGZ/DGB nach neun Kalendermonaten der ununterbrochenen Überlassung an einen Kunden für die EG 1 bis 4 EUR 0,20 und für die EG 5 bis 9 EUR 0,35 pro Stunde beträgt – mit der weiteren Voraussetzung, dass die Zulage erstmals nach 14 Monaten des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Die Neuregelung im § 3 ETV GVP/DGB unter der einheitlichen Bezeichnung „Erfahrungszuschlag“ setzt auf dem BAP-Ansatz auf, verfeinert diesen aber um Elemente aus dem ERTV iGZ/DGB. Die Bestimmung lautet dabei wie folgt:

Der Erfahrungszuschlag wird erstmals nach Ablauf von 12 Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt. 

Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Im Fall von Eltern- und Pflegezeit werden bis zu 12 Monate pro einzelnen Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Erfolgt ein ununterbrochener Einsatz bei dem gleichen Kunden, wird der Erfahrungszuschlag fällig, und zwar in Höhe von 1,5% nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, 3,0% nach Ablauf von 12 Kalendermonaten.

Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, so wird der Erfahrungszuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorausgegangenen Überlassungszeiten fällig. Es gelten die in der Anlage ausgewiesenen Tabellen.

Für die beiden bisherigen Tarifverträge ergeben sich damit Änderungen: 

Neu für die bisherigen BAP-Anwender ist, dass die Zahlung des Erfahrungszuschlags nicht nur an die Einsatzdauer beim Kunden, sondern an den ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft (hier: 12 Kalendermonate). Die Anforderung wurde im Grundsatz aus dem ERTV iGZ/DGB übernommen (dort noch 14 Kalendermonate). Es gilt, dass Ruhenszeiten nicht auf die Dauer des ununterbrochenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses anzurechnen sind; eine Ausnahme besteht wiederum, wie u.a. beim Urlaub, bei Eltern- und Pflegezeit (maximal 12 Monate pro Ruhenszeitraum). Eine inhaltlich abweichend strukturierte Ruhensregelung ist bisherigen iGZ-Anwendern bekannt, für bisherige BAP-Anwender ist eine solche neu. Für die Voraussetzung des ununterbrochenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses von 12 Monaten ist im ETV GVP/DGB keine Übergangsregelung vorgesehen, d.h. diese gilt ab dem 1. Januar 2026 uneingeschränkt. Dies kann dazu führen, dass in der Vergangenheit bereits in der alten BAP/DGB-Tarifwelt begründete Ansprüche auf die Zahlung eines einsatzbezogenen Zuschlags zunächst wegfallen und erst wieder (mit Wirkung für die Zukunft) entstehen, wenn der Arbeitnehmer den Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat. 

Der Erfahrungszuschlag wird zukünftig (wie im ETV BAP/DGB) nur noch prozentual in zwei Stufen in Relation zur Dauer des ununterbrochenen Kundeneinsatzes (frühestens nach neun Monaten) gewährt; die Regelung nach ERTV iGZ/DGB mit gestaffelten absoluten Beträgen ist grundsätzlich Geschichte.

Zudem ist (wie schon im ETV BAP/DGB) eine für bisherige iGZ-Anwender neue Klausel vorgesehen, nach der eine Einsatzunterbrechung von bis zu drei Monaten für die Dauer des Einsatzes unschädlich ist; die vorangegangenen Überlassungszeiten werden bei Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten zugunsten des Zeitarbeitnehmers angerechnet. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, muss der Mitarbeiter mit Blick auf die Einsatzdauer „neu anlaufen“ und erst wieder neun Monate an den Kunden überlassen werden, um einen Erfahrungszuschlag erhalten zu können.

Die im ERTV iGZ/DGB noch enthaltene Anrechnungsklausel, wenn das tarifliche Entgelt in der Einsatzbranche niedriger als das Tarifentgelt in der Zeitarbeit ist, ist im ETV GVP/DGB nicht mehr vorgesehen und entfällt folglich.

Für bisherige iGZ-Anwender ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die diese berechtigt, bis zum 30. Juni 2027 die bekannten Bestimmungen zur einsatzbezogenen Zulage (einschließlich der Anrechnungsvorschrift) weiter anzuwenden. Die Ruhensklausel wird allerdings schon in der Übergangszeit modifiziert; diese richtet sich nicht mehr nach dem ERTV iGZ/DGB, sondern nach der Formulierung im ETV GVP/DGB. Das Zeitarbeitsunternehmen kann allerdings schon vor Ablauf der Übergangsregelung (am 30. Juni 2027) § 3 ETV GVP/DGB zur Anwendung bringen. Ab dem 1. Juli 2027 gilt diese Neuregelung verbindlich und muss von den ehemaligen iGZ-Anwendern zwingend beachtet werden.

ACHTUNG: Bei dem neuen tariflichen Erfahrungszuschlag tut sich einiges. Hier gilt es für bisherige iGZ-Anwender sauber zu rechnen und zu kalkulieren. Gerade bei höheren Entgeltgruppen kann es durch die rein prozentuale Bestimmung der Höhe des Erfahrungszuschlags zu Verschiebungen kommen (NICHT aber müssen!), die im Zweifel an die Kunden weitergereicht werden sollten.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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