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Angabe eines fehlerhaften effektiven Jahreszinses im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

CMS Hasche Sigle Blog - 09.03.2026

Wie wichtig es ist, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge aufzunehmen, zeigen zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Am 21. Oktober 2025 erließ der 11. Zivilsenat gleich zwei Urteile zu den Pflichtangaben in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Während es in der einen Entscheidung (Az. XI ZR 187/23) um die Frage ging, welche Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag enthalten sein müssen, damit eine Vorfälligkeitsentschädigung gefordert werden kann, war Anlass des anderen Urteils (Az. XI ZR 133/24) der Widerruf des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags wegen fehlerhafter Angabe des effektiven Jahreszinses und Nichtangabe eines mit der Bank geschlossenen Sicherungszweckvertrags. Dieser Beitrag befasst sich mit der letztgenannten Entscheidung, die zeigt, welche Folgen die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinssatzes in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen haben kann.

Durch eine Grundschuld besichertes Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 133/24) betrifft einen typischen Anwendungsfall des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags. Eine Bank gewährte einem Verbraucher ein verzinsliches Darlehen, das zu Gunsten der finanzierenden Bank mit einer Grundschuld besichert wurde.

Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag als Spezialfall des Verbraucherdarlehensvertrags

Gem. § 491 Abs. 1 S. 2 BGB sind Verbraucherdarlehensverträge Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind in § 491 Abs. 3 BGB als entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer definiert, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

Da es sich bei dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag um einen Unterfall des Verbraucherdarlehensvertrags handelt, müssen die in § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB genannten Pflichtangaben auch für diese beachtet werden. 

Widerruf des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags

Die Möglichkeit, den Immobiliar-Verbraucherdarlehnsvertrag zu widerrufen, ergibt sich aus § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB

In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 133/24) zu Grunde liegenden Fall widerrief der Verbraucher den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag aus zwei Gründen: Zum einen beanstandete er, dass der mit der Bank im Rahmen der Grundschuldbestellung geschlossene Sicherungszweckvertrag nicht in dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag angegeben wurde. Zum anderen machte er die fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses im Rahmen des Widerrufs geltend.

Widerruf mangels Angabe des geschlossenen Sicherungszweckvertrags

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es keiner Angabe über die vom Darlehensgeber für das Immobiliar-Verbraucherdarlehen verlangten Sicherheiten bedarf. Dies ergibt sich nach der geltenden Rechtslage daraus, dass die Verpflichtung nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag niederzulegen, zwar für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge gilt, sie aber nicht auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar ist. Dem Fall, den der 11. Zivilsenat zu entscheiden hatte, lagen Vorschriften des EGBGB zu Grunde, die zwischenzeitlich geändert wurden. Inhaltlich macht dies jedoch keinen Unterschied, da es auch nach der damaligen Rechtslage keiner Widergabe der vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag bedurfte.

Widerruf mangels korrekter Wiedergabe des effektiven Jahreszinses

Anders verhält es sich mit der fehlerhaften Angabe des effektiven Jahreszinses.

Gem. § 16 Abs. 1 Preisangabenverordnung handelt es sich bei dem effektiven Jahreszins um die Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags. Die konkrete Berechnungsmethode ist in § 16 Abs. 3 Preisangabenverordnung geregelt. Die Kenntnis des effektiven Jahreszinses ermöglicht es Verbrauchern, Angebote von Kreditinstituten zu vergleichen und gleichzeitig einen Überblick über die jährliche Gesamtbelastung der Darlehensaufnahme zu erhalten.

Der effektive Jahreszins ist nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB und § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zwingend in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen anzugeben.

Die Besonderheit in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bestand darin, dass der effektive Jahreszinssatz in dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zwar angegeben war, aber ein fehlerhaft zu niedriger effektiver Jahreszins im Vertrag ausgewiesen wurde. In § 494 Abs. 3 BGB ist gerade für diese Situation geregelt, dass sich der im Immobilar-Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz mindert, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. Der Bundesgerichtshof hatte nun die bislang umstrittene Frage zu klären, ob die fehlerhafte Wiedergabe des effektiven Jahreszinses auch zur Folge haben kann, dass die Widerrufsfrist des Verbrauchers nicht beginnt. Nach einer Auffassung genüge die in § 494 Abs. 3 BGB geregelte Verringerung des Sollzinssatzes zum Schutz des Verbrauchers. Die fehlerhaft zu niedrige Angabe des effektiven Jahreszinses habe keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist. Nach der Gegenmeinung habe der Fehler zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht beginne. Der Bundesgerichtshof hat den Streit zugunsten der letztgenannten Ansicht entscheiden. Jedoch ist zu beachten, dass der Sachverhalt noch nach der früheren Rechtslage zu beurteilen war. Bis zum 12. Juni 2014 war in § 494 Abs. 7 Satz 2 BGB a.F. ausdrücklich geregelt, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags, in der die Verringerung des effektiven Jahreszinses nach § 494 Abs. 3 BGB berücksichtigt ist, erhalten hat. Zwischen dem 13. Juni 2014 und dem 20. März 2016 fand sich eine entsprechende Regelung zum Beginn der Widerrufsfrist in § 356 b Abs. 3 BGB a.F. Für Verträge, die nach der heutigen Rechtslage zu beurteilen sind, hat der vom Bundesgerichtshof entschiedene Streit dagegen keine Bedeutung. Nach der geltenden Fassung des § 356 b BGB hat die fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses keinen Einfluss auf das das Anlaufen der Widerrufsfrist.

Die Argumentation des 11. Zivilsenats mit dem Sinn und Zweck des effektiven Jahreszinses lässt sich aber auch auf die heutige Rechtslage übertragen: Da der effektive Jahreszins als eine der Transparenz dienende Rechengröße Verbrauchern einen Konditionenvergleich am Markt ermöglichen und auf diese Weise die Kreditentscheidung erleichtern soll, ist das Nachholen der korrekten Angabe des effektiven Jahreszinses sinnvoll. Obwohl ein zu niedrig angegebener effektiver Jahreszinssatz nach § 494 Abs. 3 BGB de lege lata zugunsten des Verbrauchers entsprechend nach unten korrigiert wird, ist der Darlehensgeber gem. § 494 Abs. 7 BGB verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die sich aus § 494 Abs. 3 BGB ergebende Vertragsänderung berücksichtigt ist.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich zudem Folgendes entnehmen: Ist die Abweichung zwischen dem in dem Vertrag angegebenen effektiven Jahreszinssatz und dem tatsächlichen Jahreszins sehr gering ist, kann die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht im Einzelfall missbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sein. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fall betrug die Differenz zwischen dem in der Vertragsurkunde angegebenen effektiven Jahreszins und dem tatsächlichen effektiven Jahreszins 0,01 Prozentpunkte. Ob die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers aufgrund dieser geringen Abweichung rechtsmissbräuchlich war, hat der 11. Zivilsenat selbst nicht feststellen können. Die Sache wurde zur Bewertung der Einzelfallumstände an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Unterschied zur fehlerhaften Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung 

Der 11. Zivilsenat stellt in dem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 133/24) auch einen Vergleich zu fehlenden oder fehlerhaften Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in der Vertragsurkunde an: Da in dem Fall ein Anspruch des Darlehensgebers auf die Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist, sei das Nachholen der Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sinnlos. 

Korrektur des fehlerhaft zu niedrig angegebenen effektiven Jahreszinses 

Die Kenntnis des tatsächlichen effektiven Jahreszinses ermöglicht es dem Verbraucher, die am Markt angebotenen Konditionen zu vergleichen. Banken sollten im Falle eines zu niedrig angegebenen effektiven Jahreszinses in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen diesen Fehler gegenüber dem Verbraucher offenlegen. Die ordnungsgemäße Information des Verbrauchers ist nachzuholen, indem ihm eine Abschrift des Vertrags, der den tatsächlichen effektiven Jahreszinssatz ausweist, zur Verfügung gestellt wird. 

Zu der notwendigen Information des Verbrauchers über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, siehe auch: Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

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Update des EuGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst 

CMS Hasche Sigle Blog - 06.03.2026

Neben Werken der Malerei, Fotografie oder Literatur können auch Gebrauchsgegenstände wie Möbel als Werke der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen. Eine Erläuterung zu den Grundsätzen der Rechtsprechung findet sich hier.

Im Dezember des vergangenen Jahres hat sich der EuGH erneut mit Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst befasst. Das Urteil des EuGH (Urteil v. 4. Dezember 2025 – C-580/23, C-795/23) ist jedoch auch für die Beurteilung anderer Werkarten von hoher Relevanz und beschäftigt sich ebenso mit den Kriterien für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Neuerungen das Urteil mit sich bringt.

Hintergrund der Entscheidung: Streit um urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Möbeln

Ausgangspunkt der Entscheidung sind mehrere Fragen, die der BGH und ein schwedisches Gericht (Svea hovrätt), dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.

Das schwedische Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Möbel- und Einrichtungskette Mio und dem Möbelhersteller Asplund (C-580/23). Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere die Frage, ob Mio etwaige Urheberrechte an den von Asplund entworfenen Esstischen der Serie „Palais Royal“ verletzt. Dabei ist vor allem streitig, ob die Esstische von Asplund urheberrechtlichen Schutz genießen. Das deutsche Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen dem Möbelhersteller USM und der konektra GmbH (C-795/23). Für dessen Ausgang ist insbesondere die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des USM-Haller-Möbelsystems maßgeblich.

In seiner Entscheidung bestätigt der EuGH zunächst mehrere Grundsätze, die er bislang in seiner Rechtsprechung zu Werken der angewandten Kunst aufgestellt hat

Insbesondere bestätigt der EuGH, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst – die Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist – keine höhere Anforderung zu stellen sind als bei anderen Werkarten (Rn. 46ff.). 

Dabei verdeutlicht er nochmals das Verhältnis der Schutzfähigkeit nach dem Geschmacksmuster-/Designrecht und dem Urheberrecht: Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den Geschmacksmustern vorbehaltenen und dem durch das Urheberrecht gewährten Schutz, aus dem höhere Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst folge, bestünde nicht. Vielmehr hätten das Geschmacksmusterrecht und das Urheberrecht unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Zielrichtungen. Eine Kumulierung beider Schutzformen sei in bestimmten Fällen möglich, aber kein Automatismus (Rn. 51ff.).

Ebenso führt der EuGH erneut aus, dass freie kreative Entscheidungen eines Urhebers – und damit ein Werkschutz – ausscheiden, wenn die Schaffung des Gegenstands ausschließlich von technischen Zwängen vorgegeben ist. Gleichzeitig stellt er klar, dass das Vorliegen von technischen Zwängen, beispielsweise der Erforderlichkeit einer Sitzfläche bei einem Stuhl, nicht schlechthin den Werkschutz des Gegenstands ausschließt. Solche Elemente des Gegenstandes, die auf freien kreativen Entscheidungen beruhen, sind weiterhin einem Werkschutz zugänglich (Rn. 63f).

Neue Rechtsprechung des EuGH zur Bewertung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit

Interessant sind vor allem die neuen Aussagen des EuGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit:

Nicht jede freie Entscheidung begründet einen Urheberrechtsschutz

Neu ist die explizite Aussage des EuGH, dass nicht jede freie Entscheidung Urheberrechtsschutz begründen kann. Nur solche Entscheidungen die kreativ, d.h. Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers sind, können zur Originalität und damit zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Werkes beitragen. In der Praxis stellt sich damit die Folgefrage, wann eine Entscheidung nicht nur frei, sondern auch Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers ist. Der Entscheidung des EuGH lässt sich als weiteres Konkretisierungsmerkmal lediglich entnehmen, dass sie dem Gegenstand einen „einzigartigen Aspekt“ verleihen muss (Rn. 65 und 82). Tatsächliche Änderungen dürften diese Ausführungen des EuGH allerdings nicht bringen. Dass das Bestehen von verschiedenen Gestaltungsoptionen allein nicht die Originalität und damit die Schutzfähigkeit eines Gegenstands begründen kann, stellt nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH keine Überraschung dar (s. insbesondere EuGH, Urteil v. 11. Juni 2020 – C-833/18 – Brompton/Get2Get).

Kreativität der Entscheidungen des Urhebers eines Gegenstands darf nicht vermutet werden

Weiterhin stellt der EuGH klar, dass keine Vermutung dahingehend besteht, dass freie Entscheidungen zugleich auch kreative Entscheidungen sind. Vielmehr haben die befassten Gerichte bei der Bewertung der Originalität eines Gebrauchsgegenstands die kreativen Entscheidungen in der Form des Gegenstands zu suchen und zu identifizieren (Rn. 65). Gleiches gilt für die Frage, ob Teile eines Werkes schutzfähig sind. Dies ist anzunehmen, wenn sie bestimmte Elemente enthalten, die der eigenständige Ausdruck des Urhebers des Werkes sind und die als solche an der Originalität des Gesamtwerkes teilhaben (Rn. 66).

Eine künstlerische oder ästhetische Wirkung führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz

Zudem führt nach der Auffassung des EuGH eine künstlerische oder ästhetische Wirkung eines Gegenstands nicht automatisch zu dessen Urheberrechtsschutz. Vielmehr muss festgestellt werden, ob es sich bei dem Gegenstand um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem Erfordernis der Originalität genügt (Rn. 67f). Dass eine ästhetische Wirkung für den Werkschutz nicht ausreicht, hat der EuGH bereits in seiner Cofemel-Entscheidung festgestellt (EuGH, Urteil v. 12. September 2019 – C-683/17). In dem vorliegenden Urteil verdeutlicht er, dass er klar zwischen künstlerischen und ästhetischen Effekten auf der einen und dem Kriterium der Originalität auf der anderen Seite trennt.

In der deutschen Rechtsprechung wurden die Kriterien hingegen bislang nicht streng differenziert. Vielmehr verlangte der BGH für einen Werkschutz explizit eine „künstlerische Leistung“ (BGH, Urteil v. 7. April 2022 – I ZR 222/20 – Porsche 911). Diese Voraussetzung wird von der deutschen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Harmonisierung des Werkbegriffs langfristig nicht mehr verlangt werden können.

Objektiver Maßstab bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit

Der EuGH stellt fest, dass die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess nur insoweit berücksichtigungsfähig sein können, wie sie im Gegenstand selbst zum Ausdruck kommen (Rn. 69ff). Eine bestimmte Motivation des Schöpfers, kann daher nicht den Urheberrechtsschutz begründen.

Urheberrechtsschutz bei Rückgriff auf vorbekannten Formenschatz und bestehende Werke möglich

Weiterhin führt der EuGH aus, dass auch ein Gegenstand, der ausschließlich aus bereits bekannten Elementen, dem sog. vorbekannten Formenschatz, besteht, dem Werkschutz zugänglich ist. In diesem Fall kann ein Urheberrechtsschutz durch eine kreative Anordnung der Formen begründet werden (Rn. 78). Diese Feststellung steht im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 9. Dezember 1958 – I ZR 112/57 – Rosenthal-Vase; OLG Köln, Urteil v. 29. November 2024 – 6 U 43/24). 

Bei der Beurteilung sog. abgeleiteter Werke, d.h. von Werken, die auf ein vorbestehendes Werk zurückgreifen, ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Greift der Urheber auf ein vorbestehendes eigenes Werk zurück, kann die neue Schöpfung als „Variante“ des bestehenden Werkes eigenständigen Schutz genießen.

Sind die Urheber hingegen verschieden, kann der Urheber des späteren Werkes für die eigenen kreativen Elemente Schutz genießen. Lässt er sich von dem älteren Werk lediglich inspirieren, ohne die kreativen Elemente zu übernehmen, kann auch der von ihm geschaffene Gegenstand Werkschutz genießen, wenn er die allgemeinen Anforderungen an den Werkschutz erfüllt (Rn. 79).

Präsentation eines Gegenstands in Ausstellungen oder Museen weder erforderlich noch entscheidend für Werkschutz

Weiter stellt der EuGH fest, dass Umstände, die außerhalb des Gegenstands liegen und nach dessen Schaffung eingetreten sind, wie z. B. die Präsentation eines Gegenstands in Ausstellungen oder Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen weder erforderlich noch entscheidend für dessen urheberrechtliche Schutzfähigkeit sind (Rn. 81). Auch wenn die Bewertung eines Gegenstands in der Öffentlichkeit nach der Aussage des EuGH bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit keine große Rolle mehr spielen kann, dürfte der EuGH dahingehend zu verstehen sein, dass ihre Berücksichtigung nicht vollkommen ausgeschlossen ist. Die Rezeption eines Gegenstandes kann immer noch in die urheberrechtliche Beurteilung einfließen und gegebenenfalls als Argument für die Schutzfähigkeit eines Werkes fruchtbar gemacht werden.

Ausführungen des EuGH zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung

Neben den Fragen zur Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Werkes, hat der EuGH sich auch mit den Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung auseinandergesetzt:

Hervorgerufene Gesamteindruck nicht entscheidend

Der Gesamteindruck der gegenüberstehenden Gegenstände ist für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, nach Auffassung des EuGH nicht entscheidend (Rn. 87 und Rn. 92). Dieses Kriterium betreffe vielmehr den Schutz von Geschmacksmustern. Damit setzt sich der EuGH in Widerspruch zu der bislang vom BGH vertretenen Auffassung. Nach dieser ist der Gesamteindruck eines Gegenstandes für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung sehr wohl maßgeblich (BGH, Urteil v. 15. Dezember 2022 – I ZR 173/21 – Vitrinenleuchte; BGH, Urteil v. 7. April 2022 – I ZR 222/20 – Porsche 911; BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 – I ZR 98/06 – Tripp-Trapp-Stuhl). Auch insoweit wird eine Änderung der deutschen Rechtsprechung zu erwarten sein.

Umfang des Schutzes hängt nicht von der schöpferischen Freiheit des Werkes ab

Der EuGH stellt weiter fest, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit des Urhebers abhängt. Insbesondere sei der Umfang des Schutzes bei einem Werk, bei dem die schöpferische Freiheit geringer ist, nicht geringer als der Schutz anderer Werke (Rn. 88).

Diese Aussage wirft erneut die seit langem diskutierte Frage auf, ob das im deutschen Urheberrecht anerkannte Instrument der sog. Gestaltungshöhe vor dem Hintergrund der zunehmenden Harmonisierung Bestand haben kann. Im deutschen Urheberrecht ist bislang anerkannt, dass sich der Schutzumfang eines Werkes, nach dessen Eigentümlichkeit richtet: Je origineller ein Werk, desto weiter reicht dessen Schutz. Diese Auffassung wurde vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Harmonisierung des Urheberrechts zunehmend in Frage gestellt.

Keine Urheberrechtsverletzung bei Verfolgung desselben Trends oder derselben künstlerischen Strömung

Darüber hinaus bestätigt der EuGH die bisherige Linie deutscher Gerichte, nach der keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn die Gestaltung eines Gegenstands bloß einem bestimmten Trend oder einer bestimmten künstlerischen Strömung folgt, ohne konkret identifizierbare kreative Elemente eines älteren Werkes zu übernehmen (Rn. 90).

Urheberrechtlicher Schutz von sog. „Doppelschöpfungen“ möglich

Schließlich erkennt der EuGH die auch im deutschen Urheberrecht etablierte Möglichkeit der sog. Doppelschöpfung an. In den Fällen der Doppelschöpfung schaffen zwei Urheber unabhängig voneinander dasselbe oder ein sehr ähnliches Werk. Eine Urheberrechtsverletzung liegt dabei auch nach der Auffassung des EuGH nicht vor. Gleichzeitig stellt der EuGH fest, dass die bloße Wahrscheinlichkeit einer Doppelschöpfung – die bei Werken der angewandten Kunst häufig höher ist, als bei Werken der freien Kunst – nicht zur Versagung eines urheberrechtlichen Schutzes führen kann (Rn. 92).

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