Nachrichten der Wirtschaftskanzleien

CBAM in der Praxis: Was sich jetzt ändert und zukünftig geplant ist

CMS Hasche Sigle Blog - 03.02.2026

CBAM ist am 1. Januar 2026 in die Anwendungsphase gestartet und bringt damit neue Pflichten für Einführer. Zwar wurde der Anwendungsbereich durch einen 50-Tonnen-Schwellenwert für viele Einführer zuletzt begrenzt, jedoch plant die Kommission auch eine Ausweitung auf stahl- und aluminiumintensive Produkte sowie strengere Maßnahmen gegen Umgehung. Insgesamt wird CBAM damit weiter verschärft und ausgebaut.

Was 2026 wichtig wird

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist Bestandteil des „Fit for 55“-Pakets, das zum Ziel hat, die Europäische Union bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu machen und zugleich die Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Referenzjahr 1990 um mindestens 55 Prozent zu senken. CBAM soll der Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Länder ohne oder mit geringeren klimapolitischen Ambitionen – dem sogenannten „Carbon Lekage“ – entgegenwirken.

Seit Anfang dieses Jahres befindet sich CBAM in der Anwendungsphase. Das bedeutet grundsätzlich, dass jeder Einführer ab dem 1. Januar 2026 als CBAM-Anmelder zugelassen sein muss, um Waren in die EU zu importieren. Eine Ausnahme gilt zeitlich begrenzt in Q1 2026: Einführer müssen einen Antrag auf Zulassung bis 31. März 2026 – und vor der ersten Einfuhr – gestellt haben, eine Bescheidung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sein. Einführer sind darüber hinaus verpflichtet, jährliche CBAM-Erklärungen abzugeben, in denen unter anderem die gesamten grauen Emissionen enthalten sein müssen, die sich aus direkten und indirekten Emissionen der importierten Waren zusammensetzen. Die erste CBAM‑Erklärung ist bis zum 30. September 2027 für im Jahr 2026 eingeführte Waren abzugeben. Weiterhin müssen Einführer die mit den eingeführten Waren verbundenen CO₂‑Emissionen durch CBAM‑Zertifikate ausgleichen. Der Verkauf von CBAM‑Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027 und erfolgt rückwirkend für das Kalenderjahr 2026. Der Preis der CBAM‑Zertifikate orientiert sich am durchschnittlichen CO₂‑Preis im verpflichtenden EU‑Emissionshandelssystem (EU‑EHS) und bemisst sich nach der Menge der verursachten Emissionen. Dies gewährleistet, dass für alle betroffenen Unternehmen, die im europäischen Markt tätig sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen, unabhängig davon, ob die Produktion und der damit verbundene CO₂-Ausstoß innerhalb oder außerhalb der EU erfolgt. 

Im Zuge des Omnibus-Pakets aus Oktober 2025 wurden zuletzt wesentliche Änderungen und Vereinfachungen des CBAM beschlossen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Kalenderjahr, die auf Einführerebene berechnet wird. Einführer, deren Einfuhren unterhalb dieser Schwelle liegen, müssen sich nicht als CBAM-Anmelder registrieren und sind von den CBAM-Pflichten vollständig ausgenommen. Diese Mengenschwelle gilt jedoch nicht für Einfuhren von Wasserstoff und Elektrizität, die unabhängig vom Umfang weiterhin vollständig dem CBAM unterliegen. 

Ausstehende Durchführungsrechtsakte werden in Kürze erwartet

Auch wenn mit den bislang erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten u.a. zum Preis der CBAM-Zertifikate, Methode zur Berechnung der Emissionen, Zulassung zum CBAM-Register und Methode zur Berechnung der Emissionen wesentliche Fragen zur praktischen Umsetzung des CBAM geklärt wurden, bestehen weiterhin Regelungslücken, die die Kommission nach eigener Ankündigung Anfang 2026 schließen will. Geplant sind weitere Durchführungsrechtsakte, insbesondere zur Anrechnung von im Drittland gezahlten CO₂‑Preisen, zur Festlegung pauschaler Standardwerte für CO₂‑Preise in Drittstaaten, zur Ausgestaltung der CBAM‑Erklärung sowie zu den Modalitäten des Erwerbs von CBAM‑Zertifikaten.

Maßnahmen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM geplant

Während CBAM auf der einen Seite angepasst und teilweise begrenzt wird, rücken zugleich auch neue Pflichten in den Fokus. So hat die Kommission noch Ende letzten Jahres Maßnahmen vorgeschlagen, um die Effizienz des CBAM zu erhöhen.

Hintergrund ist, dass CBAM derzeit nur Grundstoffe wie Aluminium, Zement, Strom und Stahl beinhaltet. Gleichzeitig steigen die Kosten für EU-Hersteller, die diese Materialien in nachgelagerten Produkten wie Maschinen oder Geräten verwenden, an. Um dem entgegenzuwirken, ist geplant, den Anwendungsbereich des CBAM auf 180 stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse wie Maschinen, Fahrzeugbauteile, Drähte sowie Haushaltsgeräte auszuweiten. Damit soll verhindert werden, dass die Emissionen nur verlagert, aber nicht verringert werden.

Geplant ist die Einrichtung eines zeitlich beschränkten Fonds, um EU-Hersteller von CBAM-Waren vorübergehend zu unterstützen und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen abzumildern. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Herstellern auf Drittlandsmärkten zu sichern, auf denen EU-Produkte sonst durch günstigere, emissionsintensive Alternativen verdrängt würden.

Ein Teil der CO₂-Kosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems wird für Waren erstattet, bei denen weiterhin ein Risiko der Emissionsverlagerung besteht. Die Auszahlung ist an den Nachweis konkreter Dekarbonisierungsmaßnahmen gebunden. Die Finanzierung des Fonds erfolgt über Beiträge der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 Prozent durch Einnahmen aus CBAM-Zertifikaten für 2026 und 2027. Die restlichen 75 Prozent sollen aus EU-Eigenmitteln finanziert werden.

Bekämpfungsmaßnahmen von Umgehungsrisiken im CBAM

Die Kommission hat ebenfalls angekündigt, Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung des CBAM einzuführen. Die CBAM‑Verordnung enthält zwar bereits heute Mechanismen zur Begrenzung von Umgehungsrisiken. So können bei Zweifeln an der Verlässlichkeit gemeldeter Emissionsdaten zusätzliche Nachweise verlangt werden. Liegen belastbare Ist‑Werte nicht vor, ist auf standardisierte Länderwerte zurückzugreifen. Darüber hinaus ist eine Konkretisierung der Kriterien geplant, nach denen Emissionsdaten als unzuverlässig gelten, sowie eine verstärkte Identifikation und Regulierung typischer Umgehungsstrategien. Ziel ist es, verbleibende Gestaltungsspielräume systematisch zu schließen und die Integrität des CBAM dauerhaft zu sichern.

CBAM wird auch zukünftig in Bewegung bleiben

CBAM befindet sich mit dem Start der Anwendungsphase und den jüngsten Anpassungen in einer entscheidenden Entwicklungsstufe. Der im Omnibus-Paket vorgesehene Schwellenwert und Vereinfachungen führen zwar dazu, dass ein erheblicher Teil der ursprünglich betroffenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausfällt oder administrativ entlastet wird. Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass diese Entschärfung nicht mit einer generellen Lockerung der Regulierung einhergeht.

Vielmehr setzt die Europäische Kommission parallel gezielt auf eine Verschärfung der Missbrauchs‑ und Umgehungskontrolle. Strengere Berichtspflichten, erhöhte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von CBAM‑Waren sowie erweiterte Eingriffsbefugnisse der Kommission verdeutlichen, dass der regulatorische Fokus zunehmend auf der Durchsetzung und Absicherung der Systemintegrität liegt. Insbesondere der vorgesehene Rückgriff auf standardisierte Länderwerte, sofern tatsächliche Emissionsdaten als unzuverlässig eingestuft werden, kann sich für Unternehmen signifikant kostenerhöhend auswirken und faktisch Sanktionscharakter entfalten.

Der Beitrag wurde mit Unterstützung von Fr. Sonia Drechsler erstellt.

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BAG schafft Rechtssicherheit bei der Betriebsabgrenzung

CMS Hasche Sigle Blog - 02.02.2026

Vor 100 Jahren war die Lage einfach: Am Zaun der Fabrik endete der Betrieb. Diese klare Grenze verschwimmt in Zeiten der Digitalisierung. Längst dominieren atypische Organisationsstrukturen die Arbeitswelt. Unternehmen arbeiten standort- und länderübergreifend in Matrixstrukturen. Arbeitnehmer treffen sich in virtuellen Videokonferenzen statt in der physischen Produktionshalle. Der Vorgesetzte erteilt seine Weisungen häufig nicht mehr persönlich, sondern digital per E-Mail oder App. Statt des persönlichen Ansprechpartners vor Ort kommt teilweise KI zum Einsatz, um Arbeitnehmer zu steuern.  Mit seiner klarstellenden Entscheidung trägt das BAG nunmehr dieser zunehmend digitalisierten Arbeitswelt Rechnung.

Der Fall des BAG: Betriebsteil ohne lokalen Ansprechpartner vor Ort?

Das BAG entschied über die Betriebsabgrenzung bei einem Essenslieferdienst. Das Unternehmen unterhält seine Zentrale in Berlin. Dort sitzt die Personalabteilung. In größeren Städten betreibt das Unternehmen sogenannte Hauptumschlagbasen (Hubs) mit Büros für Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten. In kleineren Städten, den sogenannten „Remote-Cities“, sind hingegen ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt. Sie haben keinen Vorgesetzten vor Ort. Diese Fahrer kommunizieren mit der Arbeitgeberin hauptsächlich digital über eine App und E-Mails: Sie melden sich in der App als fahrbereit an. Anschließend erhalten sie ihre einzelnen Aufträge digital. Bei Problemen wie Lieferverzögerungen, Kundenbeschwerden oder Unfällen können die Mitarbeiter ihre Zentrale per App kontaktieren.

Die Arbeitnehmer wählten für die Remote City einen eigenen Betriebsrat. Der Arbeitgeber focht die Wahl an. Er argumentierte im Wesentlichen, dass die Remote City kein betriebsratsfähiger Betriebsteil sei. Es fehle die Leitungsmacht vor Ort in der Remote City. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber recht. Dem hielt der gewählte Betriebsrat entgegen, dass in der digitalisierten Welt auch digitale Kommunikation ausreiche. Deshalb könne ein Betriebsteil auch ohne Leitungsmacht vor Ort betriebsratsfähig sein. Die Arbeitsgerichte und die nachfolgenden Landesarbeitsgerichte verneinten jedoch einen Betriebsteil in den Remote Cities, da es an organisatorischer Selbstständigkeit mangele.

Was galt bisher? Erheblicher Spielraum des Arbeitgebers!

Bisher galt eine seit 1927 im Wesentlichen unveränderte Standardformulierung: Der Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG, Beschluss v. 9. Dezember 2009 – 7 ABR 38/08). Die Betriebsabgrenzung nach i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG richtet damit nach dem Leitungsapparat des Arbeitgebers. In der Praxis ist der einheitliche Leitungsapparat das K.O.-Kriterium, um den Betrieb abzugrenzen. Die Leitung muss wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten wie Kündigungen, Abmahnungen, Einstellungen und z.B. Dienstpläne selbst entscheiden. 

Außerdem kann eine Einheit nach § 4 BetrVG betriebsratsfähig sein. Entscheidend ist hierfür besonders die sogenannte „relative organisatorische Selbstständigkeit“. Laut bisheriger Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber mindestens eine weisungsbefugte Person vor Ort installieren (BAG, Beschluss v. 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15; a.A. ArbG Aachen, Beschluss vom 23. April 2024 – 2 BV 56/23; keinen Bestand in der Folgeinstanz LAG Köln, Beschluss v. 7. März 2025 – 9 TaBV 29/24). Dahinter steht die Überlegung, dass der Betriebsrat nur dann effektiv arbeiten kann, wenn er direkt auf einen lokalen Ansprechpartner vor Ort einwirken kann. Digitale Kommunikationsmittel sind hierfür nicht gleichwertig. Umstritten ist in der Praxis, welche Entscheidungskompetenzen des lokalen Ansprechpartners für das geforderte Mindestmaß notwendig sind. Zuletzt setzte sich die Rechtsprechungslinie durch, wonach die institutionalisierte Leitung vor Ort wesentliche Bereiche der mitbestimmungsrelevanten Materie selbst entscheiden muss (LAG München, Beschluss v. 6. August 2019 – 9 TaBV 14/19; nicht rechtsfehlerhaft laut BAG, Beschluss v. 28. April 2021 – 7 ABR 10/20). Hiernach reichen kompetenzarme Ansprechpartner vor Ort nicht aus, damit ein Betriebsteil betriebsratsfähig wird. Ebenso wenig ist höchstrichterlich entschieden, ob der Betriebsteil erst dann vorliegt, wenn die Leitungsmacht gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebsteils entscheidungsbefugt ist. Nach jüngerer Rechtsprechung reicht es jedenfalls nicht aus, wenn die Leitungsmacht nur gegenüber einer kleinen Minderheit der Belegschaft besteht (LAG München, Beschluss v. 6. August 2019 – 9 TaBV 14/19).

Auf Basis dieser Rechtsprechung kann der Arbeitgeber die Grenzziehung für einen Betrieb erheblich beeinflussen. Da der Arbeitgeber die Organisationshoheit über den Leitungsapparat hat, hat er auch die Organisationshoheit über den Betrieb. Der Betriebsbegriff folgt der Organisation des Arbeitgebers. Das eröffnet Spielräume: 

Einerseits kann der Arbeitgeber eine lokale Leitungsmacht aufwerten und hierdurch einen eigenständigen Betrieb entstehen lassen. Dies kann von erheblicher Relevanz sein, falls Schwellenwerte über- oder unterschritten werden sollen. Zu denken ist etwa an die betrieblichen Arbeitnehmerschwellen für die Anzahl freigestellter Betriebsratsmitglieder. Ebenso kann der Arbeitgeber die lokale Leitungsmacht eines Betriebsteils „entmachten“. Trifft die lokale Leitung keine Entscheidungen mehr vor Ort, ist der Betriebsteil nicht mehr betriebsratsfähig. Stattdessen nehmen die Arbeitnehmer an der Wahl des Hauptbetriebs teil.

Die Digitalisierung hat die Gestaltungsspielräume des Arbeitgebers zusätzlich erweitert. Er muss keinen Leitungsapparat mehr vor Ort mehr installieren. Stattdessen ist es in immer mehr Wirtschaftszweigen möglich, Arbeitnehmer ausschließlich digital zu steuern. Dies zeigt der vom BAG entschiedene Fall, in welchem der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausschließlich per App steuerte.

Wie entschied das BAG?

In der am 28. Januar 2026 veröffentlichten Pressemitteilung bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Betriebsteil ein Mindestmaß an „organisatorischer Selbstständigkeit“ aufweisen muss. Dieses Kriterium gilt auch im digitalen Raum. Aus der Pressemitteilung geht jedoch nicht hervor, ob ein Betriebsteil wie bisher nur bei einem lokalen Ansprechpartner vor Ort vorliegt.

Mehr Rechtssicherheit beim Thema Betriebsabgrenzung – pünktlich zu den- anstehenden Betriebsratswahlen 

Arbeitgeber können leicht aufatmen. Zwar sind die Entscheidungsgründe noch abzuwarten, die bisher verfügbare Pressemitteilung deutet darauf hin, dass das BAG auch die Anforderungen an das „Mindestmaß“ der Leitung nicht weiter modifiziert. Sofern sich dies auf Basis der noch folgenden Entscheidungsgründe bestätigt, hat der Arbeitgeber wie bisher erhebliche Spielräume hinsichtlich der Betriebsstruktur. Jedenfalls besteht nunmehr Rechtssicherheit, dass digitale Kommunikationskanäle sowie KI-Tools für die Betriebsteilabgrenzung irrelevant sind. 

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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KI: Digitaler Omnibus der EU-Kommission

CMS Hasche Sigle Blog - 02.02.2026

Am 19. November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission offiziell ihren digitalen Omnibus zu Künstlicher Intelligenz (KI), ein Gesetzespaket, das ausgewählte Bestimmungen der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, (KI-VO)) verbessern, vereinfachen und neu ausrichten soll. Die Initiative zielt darauf ab, unnötigen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, eine größere rechtliche Kohärenz zu schaffen und die praktische Anwendbarkeit der KI-VO zu verbessern – unter Beibehaltung der hohen EU-Standards für Sicherheit und Grundrechte.

Bei dem digitalen Omnibus zu KI handelt es sich keineswegs um einen neuen, eigenständigen Rechtsrahmen, sondern um eine zielorientierte Änderungsverordnung, die sicherstellen soll, dass die KI-VO reibungslos, einheitlich und in einer Geschwindigkeit umgesetzt werden kann, die an die Umsetzungsbereitschaft Europas angepasst ist.

Der Veröffentlichung des digitalen Omnibusses gingen monatelange Konsultationen mit der Industrie, mittelständischen Unternehmen, der Zivilgesellschaft und den Mitgliedstaaten voraus. Diese Konsultationen haben gezeigt, dass trotz breiter Unterstützung für die Ziele der KI-VO die Organisationen mit erheblichen Unsicherheiten zu kämpfen haben: Verzögerungen bei der Benennung der nationalen Behörden, Lücken bei harmonisierten Standards und komplexe Wechselwirkungen zwischen der KI-VO und der übrigen Digitalgesetzgebung der EU. Der digitale Omnibus zu KI geht diese Unzulänglichkeiten direkt an.

Im Wesentlichen ist er ein Instrument zur Rechtsangleichung und -vereinfachung mit den folgenden Zielen:

  • Harmonisierung von Fristen,
  • Straffung sich überschneidender Pflichten,
  • Beseitigung unnötigen Verwaltungsaufwands,
  • Klärung der Wechselwirkungen zwischen der KI-VO und anderen EU-Rechtsvorschriften sowie
  • Verstärkung der Umsetzungsstrukturen, wenn eine zentrale Aufsicht unerlässlich ist.

Der digitale Omnibus fungiert also als Meta-Korrektor für Europas schnell anwachsendes digitales Regelwerk und gewährleistet Kohärenz zwischen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Data Act, der Cyberresilienz-Verordnung (Cyber Resilience Act, CRA), dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) und sektoralen Sicherheitsvorschriften.

Was ist der digitale Omnibus zu KI, und warum ist er wichtig?

Im EU-Recht bezeichnet der Begriff „Omnibus“ ein legislatives Instrument, mit dem mehrere bestehende Verordnungen auf einmal geändert werden, um eine Angleichung zu gewährleisten und Widersprüche zu beseitigen.

Im digitalen Kontext nutzt die Kommission den digitalen Omnibus zu KI, um Regeln für den weitläufigen digitalen Besitzstand der EU zu überarbeiten und zu integrieren. Ziel ist es, die Belastung von Unternehmen durch Vorschriften zu verringern, die Rechtssicherheit zu erhöhen und abweichende Umsetzungen zu reduzieren. Entscheidend ist, dass dies erfolgt, ohne dass die politischen Kompromisse, die der KI-VO zugrunde liegen, wieder aufgegriffen werden. Das Ziel ist nicht Deregulierung, sondern eine zweckmäßige Optimierung.

Angepasste Zeitpläne und Übergangsbestimmungen

Eine der wichtigsten Reformen betrifft den Zeitpunkt der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme. Entgegen früheren Erwartungen sieht der endgültige digitale Omnibus zu KI keine pauschale Verschiebung um ein Jahr vor. Stattdessen wird das Inkrafttreten der Hochrisiko-Anforderungen an die Verfügbarkeit von harmonisierten Standards, gemeinsamen Spezifikationen oder Leitlinien der Kommission geknüpft. Sobald die Kommission diese Verfügbarkeit bestätigt, gelten die Hochrisiko-Regelungen für Systeme gemäß Anhang III sechs Monate später und für Systeme gemäß Anhang I zwölf Monate später, vorbehaltlich absoluter Auffang-Fristen.

Diese Auffang-Fristen sind jetzt festgelegt:

  • Hochrisiko-Systeme gemäß Anhang III: bis spätestens 2. Dezember 2027,
  • Hochrisiko-Systeme gemäß Anhang I: bis spätestens 2. August 2028.

Ähnliche Übergangsregelungen gelten für die Pflicht zur Anbringung von Wasserzeichen gemäß Art. 50 KI-VO für synthetische Audio-, Video-, Bild- und Textinhalte. Nur Anbieter von generativen KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht werden, profitieren von einer sechsmonatigen Schonfrist für die Integration technisch robuster Kennzeichnungswerkzeuge (bis zum 2. Februar 2027); Systeme, die nach diesem Datum auf den Markt gebracht werden, erhalten keine allgemeine Übergangszeit.

Diese Maßnahmen reduzieren weder die Pflichten, noch ändern sie grundlegende Schutzvorkehrungen. Vielmehr tragen sie dem Umstand Rechnung, dass die Einhaltung technisch und institutionell realisierbar sein muss.

Der Digitaler Omnibus führt zu einer gestärkten Rolle des Europäischen Amtes für KI

Der digitale Omnibus zu KI erweitert die Befugnisse des Europäischen Amts für Künstliche Intelligenz erheblich und macht es zu einer zentralen Umsetzungsstelle für bestimmte Kategorien von KI-Systemen.

Das Amt für KI wird nun die direkte Aufsicht übernehmen für:

  • KI-Systeme, die auf einem universellen KI-Modell basieren, wenn sowohl das System als auch das Modell von demselben Anbieter stammen,
  • KI-Systeme, die in sehr große Online-Plattformen oder Suchmaschinen integriert sind.

Das Amt für KI erhält die Befugnis, Unterlagen anzufordern, Datensätze zu prüfen, prozessbezogene Schutzvorkehrungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden, Praxistests zu beaufsichtigen, Risiken zu bewerten und im Rahmen der Obergrenzen der KI-VO Sanktionen zu verhängen. Es ist ausdrücklich befugt, vor dem Inverkehrbringen Konformitätsbewertungen für KI-Systeme durchzuführen, die in seinen Aufsichtsbereich fallen.

Der Grund dafür ist klar: Diese Systeme sind systemisch, grenzüberschreitend und oft komplex, so dass eine fragmentierte nationale Aufsicht unwirksam ist. Zentralisierung verspricht Konsistenz und Rechtssicherheit, insbesondere für Anbieter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

Reallabore und Praxistests

Um die Umsetzung mit Innovationsförderung zu ergänzen, führt der digitale Omnibus zu KI eine zweischichtige Reallabor-Struktur ein, die sowohl nationale Reallabore als auch – erstmals – ein formelles Reallabor auf EU-Ebene umfasst, das (ab 2028) vom Amt für KI betrieben wird.

Das EU-Reallabor, das vom Amt für KI betrieben wird, ermöglicht grenzüberschreitende Experimente, insbesondere in Sektoren, in denen eine vollständige Konformitätsbewertung ansonsten zu Innovationsverzögerung führen würde. Dies ist vor allem in investitionsintensiven, sicherheitskritischen Bereichen wie Verkehr, Medizintechnik, Energie und fortschrittliche Fertigung relevant.

Darüber hinaus erweitert der digitale Omnibus zu KI die Möglichkeiten für Praxistests außerhalb von Reallaboren. Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, einschließlich Systemen, die in Produkte eingebettet sind, die unter die sektorspezifischen Rechtsvorschriften in Anhang I der KI-VO fallen, können ihre KI unter kontrollierten realen Bedingungen testen, mit Schutzvorkehrungen und unter Aufsicht. Die Mitgliedstaaten können mit der Kommission freiwillige Testvereinbarungen abschließen, um solche Projekte zu koordinieren.

Ziel ist es, die Entwicklung konformer, sicherer KI zu beschleunigen, ohne eine verfrühte Einführung im großen Maßstab zu erzwingen.

Praktische Vereinfachungen und rechtliche Klarstellungen

Über strukturelle Reformen hinaus werden mit dem digitalen Omnibus zu KI mehrere wichtige Vereinfachungen eingeführt:

  • Er lockert die Pflicht zur Datenbankregistrierung, indem er KI-Systeme ausnimmt, die zwar eigentlich dem Hochrisikobereich unterfallen, aber nur geringfügige, verfahrenstechnische oder eng begrenzte Aufgaben erfüllen.
  • Er ändert die Regelungen für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, indem er die starre Notwendigkeit eines harmonisierten Beobachtungsplans aufhebt und durch einen flexiblen Rahmen ersetzt, der von künftigen Leitlinien der Kommission flankiert wird.
  • Er wandelt die Schulungspflichten für Mitarbeitende, die KI-Systeme bedienen, in eine Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten um, KI-Kenntnisse gemäß Art. 4 KI-VO zu fördern. Damit werden – unter Erhaltung des politischen Zieles – ungenau definierte Pflichten des Arbeitgebers vermieden.
  • Er dehnt regulatorische Privilegien wie vereinfachte Dokumentation, reduzierte Sanktionsobergrenzen und geringere Erwartungen an das Qualitätsmanagement von mittelständischen Unternehmen auf „Small Mid-Caps“ (kleine mittelständische Unternehmen) aus und erkennt damit an, dass mittelgroße Unternehmen mit ähnlichen Problemen der Verhältnismäßigkeit konfrontiert sind.
  • Es wird eine neue ausdrückliche Rechtsgrundlage (neuer Art. 4a) eingeführt, die es Anbietern und Betreibern – unter strengen Schutzvorkehrungen – erlaubt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen zu verarbeiten, wenn keine Alternative besteht.

Wichtig ist, dass der digitale Omnibus zu KI klarstellt, dass Anbieter unter strengen Schutzvorkehrungen besondere Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen verarbeiten dürfen, wenn es keine alternative Methode gibt. Damit wird unter gleichzeitiger Gewährleistung eines strengen Schutzes der Privatsphäre eine klarere Rechtsgrundlage für Verzerrungstests eingeführt und eine verantwortungsvolle KI-Entwicklung gestärkt.

Digitaler Omnibus schafft mehr Klarheit, stärkere Aufsicht und ein leichter zu handhabender Weg zur Einhaltung der Vorschriften

Mit der Veröffentlichung des digitalen Omnibusses zu KI am 19. November 2025 hat die Europäische Kommission einen entscheidenden Schritt getan, um den europäischen KI-Rechtsrahmen in ein kohärentes, funktionsfähiges und innovationsfreundliches System umzuwandeln.

Der digitale Omnibus zu KI ändert nichts an der grundlegenden Architektur oder Schutzabsicht der KI-VO. Stattdessen stellt er sicher, dass die Verordnung in einer vorhersehbaren, technisch realisierbaren und verhältnismäßigen Weise umgesetzt werden kann. Unternehmen profitieren von Klarheit, längeren Fristen und weniger bürokratischen Reibungsverlusten, aber sie werden auch mit einer zentralisierten und nachdrücklicheren Umsetzungslandschaft konfrontiert – vor allem, wenn es um KI-Modelle für allgemeine Zwecke und große Plattformen geht.

Die Botschaft ist unmissverständlich: Europa setzt sich für eine vertrauenswürdige und menschenzentrierte KI ein, jedoch muss der regulatorische Rahmen auch praxistauglich sein. Unternehmen, die frühzeitig handeln – indem sie ihre interne Governance aktualisieren, Reallabore nutzen und sich auf die Aufsicht durch das Amt für KI vorbereiten – werden am besten positioniert sein, wenn die vollständige Anwendungsphase der KI-VO bevorsteht.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt. Im Rahmen dieser Blog-Serie sind bereits Beiträge erschienen zu Themen wie: Vervielfältigung eines Fotos für Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes zulässig, GEMA vs. OpenAI: Urheberrechtliche Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I ergangenKI-generierter Softwarecode in der Due DiligenceKI-Update für Arbeitgeber: Referentenentwurf des KI-VO-Durchführungsgesetzes und UPDATE: Der Referentenentwurf zum KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz.

Weitere Informationen finden Sie zudem auf unserer Insight-Seite: Implikationen für Künstliche Intelligenz und Recht | CMS Deutschland.

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Empowering Consumers Directive: Zeitenwende für Umweltwerbung 

CMS Hasche Sigle Blog - 30.01.2026

Die Empowering Consumers Directive (EmpCo) verfolgt das Ziel, Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig präzisere und verlässlichere Informationen zur Nachhaltigkeit von Produkten bereitzustellen. Transparente und glaubwürdige Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel sowie Angaben zur Haltbarkeit sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass fundierte Kaufentscheidungen getroffen werden können. Langfristig soll dadurch ein nachhaltigeres Konsumverhalten unterstützt werden. 

Neue Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026

Die Vorgaben, mit neuen Pflichten für werbende Unternehmen und Zertifizierer in Bezug auf ihre werblichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, sind bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 27. September 2026 sind die neuen Vorschriften anzuwenden. Hierzu hat die Bundesregierung im September 2025 zwei Gesetzesentwürfe veröffentlicht, mit denen das UWG und das Verbrauchervertragsrecht an die neuen Vorgaben angepasst werden sollen. Mit Lesung am 30. Januar 2026 wurde der Gesetzesbeschluss zur Novellierung des UWG vom Bundesrat gebilligt.

Da die EmpCo weder eine Fristverlängerung noch eine Ausnahme für Werbeunterlagen oder Verpackungen vorsieht, die vor dem 27. September 2026 produziert und/oder in den Verkehr gebracht wurden, forderten Bundesrat und Bundestag von der Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine einjährige Abverkaufsfrist für Produkte einzusetzen, die bis zum Stichtag produziert worden sind. Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Richtlinie, der Erzielung von Fortschritten beim ökologischen Wandel, sinnvoll, um die Vernichtung von Waren und Werbemitteln zu vermeiden.

Die EU ist hierauf bislang nicht eingegangen, so dass sich auf eine „Scharfstellung“ der neuen Regelungen am 27. September 2026 eingestellt werden muss. Da dürfte auch der Hinweis des deutschen Gesetzgebers in der Begründung des Regierungsentwurfs (S. 40) auf die Möglichkeit der Gerichte, Aufbrauch- und Umstellungsfristen zu gewähren, nur geringfügig helfen und insbesondere nicht die notwendige Rechtssicherheit verleihen. Die Wettbewerbszentrale jedenfalls hat angekündigt, ohne weiteren Aufschub potentielle Rechtsverstöße zu verfolgen.

Die wesentlichen Neuerungen der Empowering Consumers Directive

Der deutsche Gesetzgeber hatte für das Umsetzungsgesetz wenig Spielraum. Es verwundert daher nicht, dass die neuen Regelungen des UWG sehr nah an dem Richtlinientext sind. Die in der EmpCo enthaltenen Legaldefinitionen, wie bspw. „allgemeine Umweltaussage“, „Umweltaussage“, „anerkannte hervorragende Umweltleistung“, „Nachhaltigkeitssiegel“ und „Zertifizierungssystem“ werden in § 2 UWG nahezu unverändert übernommen. Die teilweise sehr weiten Definitionen werden in den Erwägungsgründen der EmpCo zwar näher erläutert. Unklarheiten und insbesondere Unsicherheiten in Bezug auf die Auslegung insbesondere der Definitionen einer „Umweltaussage“, „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ oder eines „Nachhaltigkeitssiegels“ verbleiben jedoch und werden wohl einer Klärung durch die Rechtsprechung bedürfen. Hier wurde die Chance, durch die Gesetzesbegründung jedenfalls national eine höhere Eindeutigkeit dieser Rechtsbegriffe zu erzielen, verpasst. 

Unterstützung bietet, jedenfalls in einem gewissen Maße, das von der Europäischen Kommission veröffentlichte – vorläufige und nicht bindende – „Questions & Answers“-Dokument zur EmpCo („FAQ“). Neben Erläuterungen zu den einzelnen neuen Verbotstatbeständen, einschließlich ihrer weiten Begriffe (siehe zuvor und nachstehend), schlägt die Kommission angesichts der Anwendbarkeit der neuen Regelungen ab dem 27. September 2026 vor, Aufkleber (mit ergänzenden Informationen) auf Verpackungen anzubringen oder ergänzende Informationen am Verkaufsort anzubringen bzw. zu verwenden (Frage 18 der FAQ).   

Eine weitere maßgebliche Änderung stellt die Erweiterung der „Liste der ausnahmslos unzulässigen Geschäftspraktiken“ im Anhang des UWG dar. Ohne Wertungsmöglichkeit zukünftig verboten sind demnach unter anderem: 

Allgemeine Umweltaussagen (Nr. 4a. des Anhangs)

Unternehmen dürfen künftig keine allgemeinen Umweltaussagen, wie bspw. „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ mehr treffen, ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung hierfür nachweisen zu können. Ausnahme: Die allgemeine Umweltaussage ist in einem zulässigen Nachhaltigkeitssiegel enthalten oder wird durch ergänzende Angaben auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise präzisiert. 

Auch wenn die FAQ eher keine Hilfestellung in Bezug auf die Auslegung des Begriffes einer allgemeinen Umweltaussage per se bieten, stellen sie in Frage 4 klar, dass ein Platzmangel (bspw. auf einer Verpackung) nicht zu einer Exkulpation von der Spezifizierungspflicht führt. Allgemeine Umweltaussagen sollten in diesem Fall nicht verwendet werden (wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung hierfür nicht nachgewiesen werden kann). 

Allgemeine Umweltaussagen ohne hinreichende Spezifizierung können nur unter Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung verwendet werden, die eine außergewöhnliche Umweltleistung nach EU-Recht oder Umweltkennzeichenregelungen erfordert. Frage 7 der FAQ führt in diesem Zusammenhang u.a. das EU-Umweltzeichen, den Nordic Swan oder den Blauen Engel an und führt aus, dass etwa Aussagen wie „better for the environment“ („besser für die Umwelt“), „environmentally friendly“ („umweltfreundlich“, „green“ („grün“) oder „ecological“ („ökologisch“) zulässig unter dem EU-Umweltzeichen sein können. Die deutsche Gesetzesbegründung (S. 28) deutet hier darauf hin, dass nicht der als allgemeine Umweltaussage verwendete Begriff notwendigerweise Gegenstand dieser Regelungen sein muss, sondern der Werbende sich hier etwas Kreativität erlauben kann. 

Unwahre Aussagen zum Gesamtprodukt oder Tätigkeit des Werbenden (Nr. 4b. des Anhangs)

Umweltbezogene Angaben dürfen sich nicht auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit beziehen, wenn sie tatsächlich nur einzelne Merkmale oder Bestandteile des Produkts oder der geschäftlichen Aktivitäten betreffen.

Verwenden von Nachhaltigkeitssiegeln (Nr. 2a. des Anhangs)

Unternehmen dürfen keine „eigenen“ bzw. „selbst erstellten“ Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel mehr verwenden, selbst wenn sie zutreffende Sachaussagen enthalten. Entsprechende Siegel setzen voraus, dass sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgelegt wurden. 

Zu der sehr weit gefassten Definition von Nachhaltigkeitssiegeln deuten auch die FAQ unter Frage 5 darauf hin, dass ein weiter Anwendungsbereich naheliegt: 

Bei der Gestaltung von Verpackungsdesigns sollten Unternehmen darauf achten, dass bestimmte visuelle Elemente wie grüne Blätter, Wassertropfen oder ähnliche naturbezogene Symbole von Verbrauchern als implizite Umweltaussagen interpretiert werden können, die in Kombination mit einer schriftlichen Aussage oder einem Logo je nach Kontext und Darstellung den Anforderungen der EG-Richtlinie unterliegen können, beispielsweise in Bezug auf allgemeine Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitskennzeichnungen.

(…) Beispielsweise können ein grünes Blatt oder ein Wassertropfen in Kombination mit Logos oder neben Aussagen zur Nachhaltigkeit oder zu natürlichen Inhaltsstoffen vom Durchschnittsverbraucher als freiwilliges Vertrauens- oder Qualitätszeichen angesehen werden.

Auch wenn die FAQ betonen, dass stets eine auf das subjektive Verbraucherverständnis basierende Einzelfallbewertung vorzunehmen ist, stellt sich die Auslegung von Nachhaltigkeitssiegeln als sehr weit dar und kann mithin auf eine große Bandbreite an Ausgestaltungen anzuwenden sein. Die Ausgestaltung von Logos, farblichen Ausgestaltungen, eingetragener Marken und/oder Designs, etc. sollte daher unbedingt in Bezug auf die Möglichkeit eines Nachhaltigkeitssiegels geprüft werden.   

Frage 17 der FAQ stellt klar, dass Nachhaltigkeitssiegel, die von Behörden von Nicht-EU-Mitgliedstaaten vergeben bzw. eingeführt wurden, verboten sind, es sei denn, diese Zeichen basieren auf einem Zertifizierungssystem.

Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen 

Produktbezogene Werbung mit Umweltaussagen, die auf Kompensationsmaßnahmen von Treibhausgasen begründet sind, ist zukünftig nicht mehr zulässig. Die gesetzliche Regelung ist nicht ausgerichtet auf die unternehmensbezogene Bewerbung unter Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen.

Darüber hinaus unterliegen Werbeaussagen über künftige Umweltleistungen, wie bspw. „klimaneutral bis 2040“, zukünftig gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG strengen Vorgaben, die insbesondere das Vorhalten eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans und die Überprüfung durch einen Sachverständigen umfassen. Entsprechend der FAQ (Frage 12) wird eine „regelmäßige“ ein Ein-/Zwei-Jahresabständen Sachverständigenüberprüfung empfohlen, je nach Art und Umfang der Werbeaussage. 

Folgen eines Verstoßes

Die neuen Verbotstatbestände werden – wie auch viele gegenwärtige Unlauterkeitstatbestände – nicht nur mit den zivilrechtlichen Rechtsfolgen wie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geahndet, sondern können, soweit sie im Rahmen eines weitverbreiteten Verstoßes in mehreren EU-Mitgliedsstaaten verwirklicht werden, auch mit Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes belegt werden. Dass durch das CPC-Netzwerk in den vergangenen Jahren wegen Verstößen gegen die UCPD entsprechende Verfahren eingeleitet wurden, ist kein Geheimnis.

Die Empowering Consumers Directive verlangt unmittelbares Handeln 

Auch wenn die deutschen Gerichte bereits einen sehr strengen Maßstab bei der Prüfung von nachhaltigkeitsbezogenen Werbeaussagen anlegen, sind Unternehmen gut beraten, sich mit Beginn des „Umsetzungs- und Anwendungsjahres“ auf die neuen Regelungen einzustellen und sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen auf der Rechtsprechungs- und Gesetzgebungsebene informiert zu halten.

Die Autor:innen dieser Blog-Beiträge (Heike BlankKatja MiddelhoffPhiline-Luise PulstDirk SmielickThomas HirseEva Graske) verfügen nicht nur über die wettbewerbsrechtliche Expertise und Erfahrung im Zusammenhang mit ESG-bezogenen Werbeaussagen für diesen Überblick, sondern können aus ihrer Beratungspraxis auch Rückschlüsse auf Branchenusancen und Herausforderungen in der praktischen Umsetzung ziehen.

Im Rahmen dieser Serie sind bereits erschienen: 

Für weitere Informationen zu Umweltaussagen und potenziellen Risiken des Greenwashing sowie neusten Entwicklungen weltweit siehe CMS Green Globe.

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EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie: Neue Ära der Compliance?

CMS Hasche Sigle Blog - 30.01.2026

Die Richtlinie verschiebt den Schwerpunkt von der formalen Genehmigungstreue zur materiellen Umwelt-Compliance. Außerdem wird dem auf den Menschen bezogenen Rechtsgüterschutz gleichrangig das Ökosystem zur Seite gestellt. Unternehmen, die Genehmigungen fortlaufend aktualisieren, ökologische und menschenbezogene Schutzgüter gleichermaßen ernst nehmen, Gefährdungen proaktiv kontrollieren und die Integrität ihrer Verfahren sachlich belegen, reduzieren strafrechtliche und Reputationsrisiken. 

Erstmals europaweit harmonisierter Mindeststandard

Die Umweltstrafrechtsrichtlinie schafft erstmals einen europaweit harmonisierten Mindeststandard für Straftatbestände, Sanktionen und Ermittlungsinstrumente. Politisch eingebettet ist sie in den Europäischen Green Deal, dessen Ziel ein hoher und einheitlicher Umweltschutz ist. Damit verlagert sich Umweltstrafrecht von einer Randmaterie in den Kern unternehmerischer Compliance und des Risikomanagements. Unternehmen sind künftig nicht nur Adressaten von Verwaltungsauflagen, sondern tragen eine aktive Verantwortung dafür, dass ihre Tätigkeiten materiell mit den einschlägigen Umweltanforderungen vereinbar sind.

Missbrauchsklausel und Durchbrechung der Legalisierungswirkung von Genehmigungen

Zentral für die Unternehmenspraxis ist die Neudefinition der Rechtswidrigkeit: Eine Handlung ist unrechtmäßig, wenn sie gegen unionsrechtliche oder nationale, auf die Umsetzung des Unionsrechts bezogene umweltbezogene Anforderungen verstößt. Dies soll auch dann gelten, wenn eine Genehmigung formal rechtmäßig erteilt wurde, diese jedoch auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde (Art. 3 Abs. 1, S. 3). Dieses Prinzip erinnert an die Regelung des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB. Danach kann eine verwaltungsrechtliche Pflicht im Rahmen von Umweltstraftaten auch dann verletzt sein, wenn eine Genehmigung aufgrund von Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen wurde. In Fällen des Rechtsmissbrauchs kann eine Genehmigung nicht tatbestandsausschließend oder rechtfertigend wirken. 

Neu ist jedoch die Durchbrechung der Legalisierungswirkung der Genehmigung in strafrechtlicher Hinsicht, wenn eine Genehmigung offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt (Art. 3 Abs. 1, S. 3, 2. HS). Wer über eine Genehmigung verfügt, wird sich bei Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht nicht mehr vollständig darauf verlassen können, dass Genehmigtes für alle Zeiten auch legal ist. Für Unternehmen bedeutet dies, dass Genehmigungen aktiv gemanagt, regelmäßig gegen den Stand von Technik und Recht geprüft und bei Bedarf aktualisiert oder erneuert werden müssen. Ebenso müssen Integrität und Transparenz des internen Genehmigungsverfahrens selbst dokumentiert und belegbar sein.

Erweiterter Straftatenkatalog

Die Zahl der umweltbezogenen Straftatbestände steigt im Vergleich zur Vorgängerfassung der Umweltstrafrechtsrichtlinie von neun auf zwanzig (Art. 3 Abs. 2). Der Katalog ist zudem nicht abschließend: Die Mitgliedstaaten dürfen weitere Straftatbestände schaffen. Dadurch erweitert sich für Unternehmen die strafrechtliche Relevanz entlang der gesamten Wertschöpfungskette, vom Energieeinsatz bis hin zu Produkt- und Lieferkettenentscheidungen. Erfasst werden u. a. das Inverkehrbringen umweltschädlicher Erzeugnisse, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen auf dem Markt von bestimmten gefährlichen Stoffen, sofern diese bereits durch andere (im Einzelnen genannte) Rechtsakte unionsrechtlich geregelt sind. Ebenfalls erfasst sind außerdem die Herstellung, Verwendung etc. von Quecksilber nach der EU-Quecksilberverordnung sowie von fluorierten Treibhausgasen, die Durchführung ohne Genehmigung bestimmter Projekte, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, der Bau, Betrieb oder Abbau von Offshore-Erdöl- oder Erdgas-Anlagen nach der Offshore-Öl- und Gas-Richtlinie, die illegale Erschöpfung von Wasserressourcen entgegen der Wasserrahmenrichtlinie, das Inverkehrbringen von und der Handel mit Holz im Zusammenhang mit Entwaldung nach der EU-Entwaldungsverordnung sowie der Handel mit invasiven Arten, die nach der Invasive-Arten-Verordnung eine Gefahr für Ökosysteme und Biodiversität darstellen.

Gefährdungsdelikte und Versuchsstrafbarkeit

Viele Tatbestände sind als Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Damit setzt Strafbarkeit häufig nicht mehr eine eingetretene konkrete Gefahr voraus, sondern es genügt, dass ein Verhalten geeignet ist, erhebliche Umweltschäden zu verursachen. Zusätzlich führt die Richtlinie bei bestimmten Handlungen eine Versuchsstrafbarkeit ein. Für Unternehmen verschiebt sich durch die Neuregelung die Compliance‑Schwelle deutlich nach vorn: Entscheidend ist die präventive Beherrschung von Risiken, die bereits der Eignung nach erhebliche Umwelteinwirkungen auslösen können, etwa in Emissions‑, Abfall‑ und Projektprozessen. 

Qualifizierte Straftaten und ökologische Dimension

Neu ist der Begriff der „qualifizierten Straftaten“ für Fälle großflächig‑irreversibler Umweltschäden, die in der öffentlichen Debatte häufig mit „Ökozid“ bezeichnet werden. Die Richtlinie erweitert zugleich die Schutzgüter und nennt nun ausdrücklich auch Ökosysteme (Art. 3 Abs. 2 lit. a). Damit wird neben der menschenbezogenen Gefahrenabwehr auch die rein ökologische Dimension gleichrangig adressiert.

Verantwortlichkeit juristischer Personen und deutsches Unternehmensstrafrecht

Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass neben natürlichen auch juristische Personen wirksam, angemessen und abschreckend sanktioniert werden können. Staaten ohne Unternehmensstrafrecht werden nicht gezwungen, ein solches einzuführen, sollen aber vergleichbar wirksame Mechanismen bereitstellen. In Deutschland dürfte das die Debatte um Verbandssanktionen erneut anstoßen, nachdem das Verbandssanktionsgesetz gescheitert ist. Die Richtlinie rückt das Leitungsorgan ausdrücklich in den Fokus und regelt nun europaweit die Höhe, Art und Publizität von Sanktionen. Unternehmen sollten deshalb diese Entwicklung antizipieren und Verantwortlichkeiten auf oberster Ebene klar zuweisen, einschließlich Dokumentation materieller Compliance‑Entscheidungen, um im Fall eines Verfahrens die Organisationstauglichkeit belegen zu können.

Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen

Das Sanktionsniveau steigt deutlich. Mit der Neuregelung wird erstmals ein Mindeststrafrahmen zur Ahndung von Umweltstraftaten aufgenommen. Für natürliche Personen sieht die Richtlinie bei qualifizierten Folgen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor. Für juristische Personen werden Geldbußen am weltweiten Gesamtumsatz bemessen: mindestens fünf Prozent bzw. mindestens EUR 40 Mio. bei schwerwiegenden Straftaten, ansonsten mindestens drei Prozent bzw. mindestens EUR 24 Mio. Zusätzlich sind einschneidende Nebenfolgen möglich, darunter der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen, der Entzug von Genehmigungen oder auch die (gerichtliche) Auflösung von Unternehmen. 

Was Unternehmen jetzt tun müssen

Unternehmen müssen zum einen Genehmigungen aktiv managen und alle umweltrelevanten Genehmigungen inventarisieren, auf materielle Tragfähigkeit prüfen und einen regelmäßigen Aktualisierungs- und Erneuerungsprozess etablieren. Der Fokus wird dabei zunehmend auf einer Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit und weniger auf der bloßen Einhaltung des genehmigten Zustands liegen. Das macht beispielsweise ein ständiges Nachverfolgen von Gesetzesänderungen sowie von Entwicklungen der Praxis und der Rechtsprechung notwendig. Zum anderen muss den Verantwortlichen bewusst sein, dass zukünftig bereits eine Schädigungseignung zur Begehung von Straftaten ausreichen kann. Insofern müssen Risiken zukünftig umso mehr nach Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet werden. Technische und organisatorische Kontrollen sind so auszurichten, dass bereits die Eignung zur Schädigung unterbunden wird. 

Ausblick

Die Richtlinie muss bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Am 17. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf veröffentlicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Strafrecht in weiten Teilen bereits den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Entwurf sieht Änderungen der Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie weiterer Nebengesetze, wie des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vor. Als neue Straftatbestände sollen insbesondere die Durchführung von umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Projekten ohne Genehmigung (§ 327a StGB) und Handlungen hinsichtlich invasiver gebietsfremder Arten (§ 69c BNatSchG) aufgenommen werden. Darüber hinaus erfordert die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „Ökosystem“ und die vorgesehene Ausgestaltung der Straftatbestände als Gefährdungsdelikte eine Anpassung der §§ 324 ff. StGB und weiterer Vorschriften relevanter Nebengesetze. Umfassend angepasst wird auch der Straftatbestand der Luftverunreinigung nach § 325 StGB, der in seiner Neufassung erstmals auch das Inverkehrbringen luftverunreinigender Produkte erfasst und damit Elemente einer strafrechtlichen Produkthaftung enthält. So entfällt auch die bisherige Ausschlussregelung für Fahrzeuge in § 325 Abs. 7 StGB, sodass künftig auch ein unzulässiger Schadstoffausstoß durch Kraftfahrzeuge strafbar sein kann.

Durch die notwendige Änderung der Bußgeldvorschriften für juristische Personen und Personenvereinigungen wird außerdem § 30 Abs. 2 OWiG angepasst. Erwähnenswert ist zudem, dass der Referentenentwurf keine Regelung zur Umsetzung der Strafbarkeit bei Verstößen gegen die EU-Entwaldungsverordnung enthält. Diese Verstöße werden auch in Zukunft als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Der Straftatbestand soll nach den Erwägungen des Referentenentwurfs in einem gesonderten Umsetzungsverfahren eingeführt werden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass lange Zeit eine erneute Verschiebung des Inkrafttretens der EU-Entwaldungsverordnung diskutiert wurde. Stellenweise gehen die Umsetzungsvorschläge über die Anforderungen der Richtlinie hinaus. So sieht etwa der Entwurf des neu einzuführenden § 69c BNatSchG eine über die EU-Vorgaben hinausgehende Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. 

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Neue Homeoffice-Regeln der OECD stellen Deutschlands Betriebsstätten-Praxis auf den Prüfstand

CMS Hasche Sigle Blog - 29.01.2026

Die OECD hat am 19. November 2025 ihr Musterabkommen (OECD-MA) aktualisiert und präzisiert, wann das ausländische Homeoffice eine steuerliche Betriebsstätte begründet. 

Dazu wurde im Kommentar zu Art. 5 OECD-MA (Permanent Establishment) die Anpassung  „Cross-border working from a home or other relevant place“ (Rz. 44.1 bis 44.21) eingeführt. Kern dieser OECD-Neuregelung sind ein 50%-Zeitindikator und das Kriterium eines geschäftlichen Grundes für die Tätigkeit im Homeoffice-Staat.

OECD-MA schafft neuen Rahmen für Homeoffice-Betriebsstätten

Konkret bedeuten die Anpassungen:

  • < 50% Homeoffice-Tätigkeit begründen keine Betriebsstätte. Eine steuerliche Betriebsstätte wird nach den neuen OECD-Leitlinien in der Regel nicht begründet, wenn die betreffende Person innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums weniger als die Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen im Homeoffice tätig ist.
  •  50 % Homeoffice-Tätigkeit und zusätzlich wirtschaftlicher Grund begründen Betriebsstätte. Erreicht oder überschreitet der Homeoffice-Anteil hingegen 50 % der gesamten Arbeitszeit innerhalb eines solchen Zeitraums, bedarf es einer vertieften Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich ist dann insbesondere, ob die Tätigkeit im Homeoffice-Staat aus unternehmerischen Gründen („commercial reason“) erfolgt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dort regelmäßig geschäftliche Kontakte zu Kunden oder Lieferanten wahrgenommen werden.

Fehlt es dagegen an einem solchen geschäftlichen Grund, etwa wenn die Homeoffice-Tätigkeit allein aus Kostengründen ermöglicht wird oder ausschließlich dazu dient, Mitarbeitende zu gewinnen oder zu halten, spricht dies gegen die Annahme einer Betriebsstätte.

Deutschlands Sonderweg versus OECD-Leitlinien

Die deutsche Finanzverwaltung hat sich in Anwendung des BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024 (BStBl. I 2024, 177) gegenläufig positioniert und verfolgt bisher einen rein  verfügungsmachtbezogenen Ansatz. Hiernach begründet die Homeoffice-Tätigkeit eines Arbeitnehmers in der Regel keine Betriebsstätte, da dem Arbeitgeber die (nach § 12 AO) notwendige Verfügungsmacht über die privaten Räumlichkeiten fehlt. Selbst die Übernahme der Miete oder das Fehlen eines Alternativarbeitsplatzes reichen nach deutscher Lesart regelmäßig nicht zur Begründung einer Betriebsstätte aus. Fokus der deutschen Betrachtung sind insoweit Eigentum und Kontrolle, nicht die tätigkeitsorientierte Betrachtung der OECD. 

Deren nunmehr weiter konkretisierten Homeoffice-Regeln dürften die liberale deutsche Praxis allerdings noch stärker in Frage stellen und den Druck auf Deutschland erhöhen, die Linie an den international tätigen Ansatz anzupassen. 

Risiken für deutsche Unternehmen mit internationalem Remote-Setup

Das Auseinanderfallen der deutschen Verwaltungspraxis und der internationalen Leitlinien birgt erhebliche Doppelbesteuerungsrisiken für deutsche Unternehmen in Outbound-Konstellationen. Mit den neuen OECD-Leitlinien vertieft sich das Risiko nochmals weiter, dass ausländische Finanzverwaltungen das Homeoffice in ihrem Staat als steuerlich relevante Betriebsstätte bewerten. Für deutsche Unternehmen kann dies zu erheblichen Mehrbelastungendurch Verwaltung, Streitpotenzial und möglichen Nachforderungen führen. 

Unternehmen sollten Homeoffice-Prüfpfade und Dokumentation schärfen

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen kurzfristig ihre Remote-Policies und Prozesse gegen den neuen OECD-Zweistufentest spiegeln. D.h. insbesondere eine Dokumentation der Homeoffice-Quoten im 12-Monats-Zeitraum und Nachweise für geschäftliche Gründe wie regelmäßige Kundentermine, Lieferantengespräche oder lokale Marktanforderungen führen. Zusätzlich empfiehlt sich die präzise Vorbereitung auf Betriebsprüfungen bei grenzüberschreitenden Homeoffice-Fällen.

Wie geht es in der Homeoffice-Betriebsstättenfrage weiter?

Die neuen Leitlinien der OECD sollten für Deutschland Anlass sein, den bisherigen Sonderweg zu überprüfen und das daraus resultierende Doppelbesteuerungsrisiko bei Homeoffice-Fällen zu korrigieren. Ob die deutsche Finanzverwaltung z.B. mit einem neuen BMF-Schreiben auf die Neuregelungen der OECD reagiert und, wie aktuell bereits in Österreich geschehen, die OECD-Indikatoren zur Homeoffice-Betriebsstätte übernimmt, ist aktuell offen. Solange diese Fragen unbeantwortet sind, bleibt eine Planungsunsicherheit insbesondere für Outbound-Konstellationen bestehen. Wir empfehlen Unternehmen daher, frühzeitig ihre steuerliche Dokumentation, Remote-Strategien und Prüfungsfähigkeit zu überprüfen und gezielt weiterzuentwickeln, um Doppelbesteuerungsrisiken zu minimieren.

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