Nachrichten der Wirtschaftskanzleien

Neue EU-Schwellenwerte und nationale Anpassungen ab dem 1. Januar 2026

CMS Hasche Sigle Blog - 21.01.2026

Zum Jahreswechsel traten mehrere für die Praxis relevante Änderungen im europäischen und nationalen Vergaberecht in Kraft. Neben der turnusmäßigen Anpassung der EU-Schwellenwerte (dies passiert alle zwei Jahre per Rechtsverordnung der EU), die die Anwendbarkeit der europäischen Vergaberichtlinien steuern, werden die gerichtliche Zuständigkeit für Vergabesachen neu geordnet sowie zentrale Wertgrenzen im Unterschwellenbereich der VOB/A justiert. Zugleich verlängert der Bund Erleichterungen für niedrigvolumige Beschaffungen im Rahmen der UVgO. 

Die neuen EU‑Schwellenwerte 2026

Die Europäische Union hat die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge turnusgemäß angepasst. Die Werte sinken moderat, was zur Folge hat, dass künftig etwas mehr Vergaben dem Oberschwellenrecht unterfallen und somit häufiger umfangreichere Verfahrenspflichten greifen. Im Einzelnen gelten nun folgende Werte (jeweils netto):

  • Klassische Auftraggeber –Liefer‑ und Dienstleistungen:
    • Dienststellen auf Bundesebene EUR 140.000 (zuvor EUR 143.000 ) 
    • Alle sonstigen Auftraggeber EUR 216.000 (zuvor EUR 221.00 )
  • Sektorenauftraggeber:
    • Liefer‑/Dienstleistungen EUR 432.000 (zuvor EUR 443.000)
  • Konzessionen für Dienst- oder Bauleistungen:
    • EUR 5.404.000 (zuvor EUR 5.538.000)
  • Verteidigungsbereich:
    • Liefer‑/Dienstleistungen EUR 432.000 (zuvor EUR 443.000)
  • Bauleistungen (einheitlich für klassische öffentliche Auftraggeber, Sektoren-Auftraggeber und im Verteidigungsbereich):
    • EUR 5.404.000 (zuvor EUR 5.538.000).

Die unmittelbare Praxisfolge: Durch die moderaten, aber spürbaren Absenkungen steigt die Zahl der Verfahren, die nach EU‑Regeln auszuschreiben sind, mit entsprechenden Dokumentations‑, Verfahrens‑ und Rechtsschutzanforderungen.

Unterschwellenbereich: VOB/A‑Wertgrenzen und UVgO‑Erleichterungen

Die bereits am 16. Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderungen der VOB/A bringen spürbare Vereinfachungen und einheitlichere Wertgrenzen: 

  • Künftig sind Direktaufträge bis EUR 50.000 netto zulässig (§ 3a Abs. 4 S. 1 VOB/A). 
  • Für freihändige Vergaben wurde die Grenze in § 3a Abs. 3 S. 2 VOB/A auf bis EUR 100.000 netto angehoben. 
  • Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind nun gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A bis EUR 150.000 netto Auftragswert möglich. Zugleich entfällt die frühere Dreiteilung nach Gewerken bei der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, was Verfahren zusätzlich vereinheitlicht. 

Die Neuregelungen vereinfachen das Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich und schaffen mehr Flexibilität für die öffentlichen Auftraggeber.

Zudem hat das Bundeswirtschaftsministerium am 29. Dezember 2025 „Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ veröffentlicht (BAnz AT 29. Dezember 2025 B1). Diese neuen Regelungen ermöglichen es den Vergabestellen des Bundes, abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von EUR 15.000 netto zu vergeben. 

Bundesvergabestellen können abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge bis EUR 15.000 netto vergeben. Die übrigen Voraussetzungen des § 14 UVgO bleiben unverändert. Auch unter diesen Erleichterungen sind die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit strikt einzuhalten; die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention bleibt maßgeblich.

Hinsichtlich der Spielregeln zur Schätzung der Auftragswerte ist auf die unverändert geltenden Berechnungsregeln des § 3 der VgV, SektVO und VSVgV hinzuweisen.

Prozessuale Neuerung: Zivilrechtliche Vergabesachen einheitlich zu den Landgerichten

Mit dem am 11. Dezember 2025 verkündeten Gesetz zur Neuordnung verschiedener Zuständigkeitsfragen in der Ziviljustiz werden zivilrechtliche Vergabesachen künftig unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen. Dies betrifft insbesondere den Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich und Klagen auf Schadensersatz wegen Vergabeverstößen. 

Die Umsetzung erfolgt u. a. durch eine neue Nr. 8 in § 71 Abs. 2 und § 72a Abs. 1 d) GVG. Die Bündelung dient der Spezialisierung, fördert einheitlichere Rechtsprechung und kann Verfahrensabläufe beschleunigen. Freilich war schon bislang in der Regel der Zuständigkeitsstreitwert der Landgerichte erfüllt – dieser ist im Übrigen nach § 23 GVG zum 1. Januar 2026 von EUR 5.000 auf EUR 10.000 angehoben worden.

Änderung der EU-Schwellenwerte: Praxisfolgen und To-dos für 2026

Die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderungen im Vergaberecht bringen spürbare Vereinfachungen und Anpassungen mit sich. Sie erweitern den Anwendungsbereich des Oberschwellenrechts eher geringfügig ab 2026. 

Parallel dazu schaffen die neuen VOB/A-Wertgrenzen und die UVgO-Erleichterungen für den Bund mehr Flexibilität und „Beinfreiheit“ im Unterschwellenbereich, insbesondere im Hinblick auf die stark angehobenen Wertgrenzen für freihändige Vergaben und Direktvergaben. Die Konzentration der Zuständigkeit für Vergabesachen bei den Landgerichten stärkt die gerichtliche Spezialisierung und kann zu beschleunigten Verfahren beitragen. 

Öffentliche Auftraggeber sollten ihre Vergaberichtlinien, internen Leitfäden und Planungstools zeitnah auf die neuen Schwellenwerte und Regularien anpassen und die Schwellenwertprüfungen im Jahresbeginn 2026 aktualisieren. Gleiches gilt für die geänderten VOB/A‑Wertgrenzen sowie die UVgO‑Erleichterungen. Die erweiterten Möglichkeiten von freihändigen Vergaben und Direktvergaben können unter Beachtung der Vergabegrundsätze genutzt werden. Am 15. Januar 2026 hat der Bundestag zudem das lange erwartete Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) beschlossen. Hierzu werden wir in Kürze in einem gesonderten Blog-Beitrag berichten.

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Kartellrecht Kompakt #7 – Kartellrechtliche Bußgeldverfahren in der Europäischen Union und in Deutschland 

CMS Hasche Sigle Blog - 21.01.2026

Im Falle einer Bußgeldentscheidung durch die Kartellbehörden bergen sie ein erhebliches finanzielles Risiko. Aber auch bereits während die Kartellbehörden ermitteln binden kartellrechtliche Bußgeldverfahren erhebliche Unternehmensressourcen und betreffen häufig eine Vielzahl von Unternehmensbereichen (z.B. Legal, Vertrieb, Einkauf, Controlling, etc.). 

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Ablauf von Bußgeldverfahren der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamts vom ersten Kontakt mit der Kartellbehörde bis zur gerichtlichen Überprüfung.

Rechtlicher Rahmen und Zuständigkeiten

Die Europäische Kommission („Kommission“) verfolgt Kartellrechtsverstöße auf Grundlage der Kartellverfahrensverordnung VO (EG) 1/2003. Sie ist zuständig, wenn das Verhalten geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Die Kommission verfügt über weitreichende Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse und kann Geldbußen bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes verhängen. 

Das Bundeskartellamt verfolgt Kartellrechtsverstöße in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit speziellen kartellrechtlichen Ermittlungs- und Bußgeldbefugnissen. Auch der deutsche Bußgeldrahmen beträgt bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes. 

Verfahrensbeginn 

Kartellverfahren beginnen häufig mit einem Kronzeugenantrag durch einen Kartellbeteiligten, einer Beschwerde eines Wettbewerbers bei der Kartellbehörde oder einem anonymen Hinweis auf eigens dafür eingerichteten Whistle-Blower-Portalen und Hinweisgebersystemen der Kartellbehörden. In jüngerer Vergangenheit haben die Kartellbehörden nach eigener Auskunft auch Kartellverfahren aufgrund von Markt- und Branchenauswertungen eingeleitet, insbesondere unter Verwendung von künstlicher Intelligenz beziehungsweise speziellen Suchalgorithmen. Auch aufgrund von Medienberichten über bestimmte Verhaltensweisen kann es zu einer Verfahrenseinleitung kommen. 

Eine kartellrechtliche Durchsuchung („Dawn Raid“) markiert oft den ersten „formalen“ Kontakt eines Unternehmens mit der Kartellbehörde. Behördliche Auskunftsverlangen sind ebenfalls ein Mittel der Wahl, mit dem Kartellbehörden an Unternehmen herantreten, jedenfalls bei weniger gravierenden Vorwürfen oder im Rahmen von (weniger spezifischen) Wettbewerberbeschwerden.

Ermittlungsphase und Akteneinsicht

Die Kartellbehörden verfügen in Kartellbußgeldverfahren über ein breites Spektrum an Ermittlungsmaßnahmen: Durchsuchungen, formlose Anfragen und Nachfragen, formlose Auskunftsersuchen, förmliche Auskunftsverlangen und Auskunftsbeschlüsse, etc. 

Auskunftsersuchen und Auskunftsverlangen 

Die Rechtsgrundlage für Auskunftsverlangen der Europäischen Kommission bilden Art. 18 Abs. 1 bzw. Abs. 3 VO 1/2003; in Deutschland folgt die Kompetenz des Bundeskartellamtes in Kartellbußgeldverfahren aus § 82b Abs. 1 GWB i.V.m. § 59 Abs. 1 GWB

Inhaltlich lassen sich kurze Sachstandsabfragen, umfangreiche Fragebögen sowie hochstrukturierte Datenerhebungen unterscheiden. Im Falle von Datenerhebungen beziehen sich diese regelmäßig auf E-Mail‑Korrespondenz, Chat-Verläufe, Kalender, und Messenger-Daten. In der Praxis der Europäischen Kommission werden dabei häufig sogenannte Suchwortabfragen verwendet. Diese verpflichten das betroffene Unternehmen dazu, für einzelne oder mehrere Postfächer alle E-Mails vorzulegen, die ein bestimmtes Suchwort enthalten.

Die Fristen von Auskunftsersuchen und Auskunftsverlangen sind regelmäßig eng bemessen. Eine nicht fristgemäße, nicht vollständige oder nichtzutreffende Antwort auf ein förmliches Auskunftsverlangen ist bußgeldbewehrt.

Die Beantwortung von Auskunftsersuchen und Auskunftsverlangen ist häufig mit einem erheblichen Aufwand verbunden, teilweise auch unter Einbeziehung externer IT-Dienstleister für die Datenerhebung und Datenauswertung. Auch flankierende Maßnahmen müssen erwogen werden, z.B. ob ein Legal Hold ausgesprochen werden soll, das heißt, dass bestimmte Daten unveränderlich und manipulationssicher gesichert werden, unabhängig davon, ob sie letztendlich der Kartellbehörde vorgelegt werden. 

Interviews, Befragungen und schriftliche Stellungnahmen

Die Kartellbehörden führen sowohl informelle Gespräche mit den beteiligten Unternehmen bzw. deren Verteidigern und/oder führen formelle Anhörungen und Befragungen durch. Sämtliche mündliche Kommunikation mit der Kartellbehörde muss unternehmensintern dokumentiert werden, vor allem durch die Erstellung von Interviewprotokollen. Im Falle einer Befragung als Zeuge oder Betroffener muss der Zeuge sich auf die Befragung vorbereiten gegebenenfalls mithilfe externer Rechtsanwälte, jedoch ohne die Aussage des Zeugen inhaltlich zu beeinflussen. 

Forensik und interne Untersuchung

Parallel zu den Ermittlungen des Bundeskartellamtes müssen Unternehmen den potenziellen Kartellrechtsverstoß intern aufklären. Nur dadurch kann das etwaige Haftungsrisiko und adäquate Verteidigungsmaßnahmen zutreffend beurteilt werden. Die interne Untersuchung ist daher Dreh- und Angelpunkt während der Ermittlungsphase der Kartellbehörde. Für die IT-Sichtung hat sich der Einsatz von eDiscovery‑Werkzeugen mit deduplizierten Datensätzen, Threading und KI-gestütztem Review bewährt.

Vertraulichkeitskennzeichnungen

Sowohl bei der Europäischen Kommission als auch bei dem Bundeskartellamt sind Vertraulichkeitskennzeichnungen, Schwärzungsanträge und – je nach Verfahren – Confidentiality Rings bzw. Datenräume üblich. Unternehmen sollten vertrauliche Informationen bzw. Dokumente frühzeitig kennzeichnen, die Vertraulichkeit begründen und getrennt verwahren und dokumentieren.

Akteneinsicht

Die Akteneinsicht dient der Wahrung der Verteidigungsrechte. In Verfahren der Europäischen Kommission wird Einsicht in nicht-vertrauliche Aktenbestandteile gewährt. Das Bundeskartellamt gewährt den externen Rechtsanwälten umfassende Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, jedoch üblicherweise erst nach Abschluss der Ermittlungen des Bundeskartellamtes. 

Kronzeugenantrag (Leniency) 

Kronzeugenanträge („Leniency Statements“) stellen eine Besonderheit des Kartellbußgeldverfahrens dar. Ein erfolgreicher Kronzeugenantrag kann zu einem vollständigen Erlass oder einer erheblichen Verringerung des ansonsten verhängten Bußgeldes führen. Ein vollständiger Erlass kommt üblicherweise nur für den ersten Antragsteller in Betracht, während die nachfolgenden Antragsteller eine Reduktion der Bußgelder in der Reihenfolge ihrer Anträge und Abhängig vom Mehrwert ihrer Kooperation erhalten können. 

Grundvoraussetzung für die Kronzeugenbehandlung ist typischerweise die frühzeitige, umfassende und wahrheitsgemäße Kooperation mit der Kommission oder dem Bundeskartellamt. Die Kronzeugenantragsteller müssen den Kartellrechtsverstoß beenden und geeignete Beweismittel, die den Tatnachweis durch die Kartellbehörde ermöglichen oder erleichtern vorlegen. Da ein solcher Kooperationsbeitrag häufig erst nach umfangreichen internen Ermittlungen erbracht werden kann, können Unternehmen bei der Europäische Kommission und dem Bundeskartellamt zu einem sehr frühen Zeitpunkt einen Kurzantrag („Marker“) setzten, um die Rangstelle des Kronzeugenantrages zu sichern. In dem Marker stellen Unternehmen nur die Grundzüge des Kartellrechtsverstoßes dar und sichern ihre umfassende Kooperation bei der Aufklärung des Verstoßes zu.

Im Falle eines Kartellbußgeldverfahrens der Europäischen Kommission muss gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Kronzeugenbehandlung sorgsam zentral koordiniert werden. Zusätzlich zu einem Kronzeugenantrag bei der Europäischen Kommission können weitere, nationale (Kurz-)Kronzeugenanträge erforderlich sein. 

Rechtliches Gehör

Als Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör teilen die Kartellbehörden den betroffenen Unternehmen bzw. den handelnden Personen vor Erlass des Bußgeldbescheides die gegen sie erhobenen Vorwürfe und die Tatsachengrundlage, die diese Vorwürfe stützt, mit:

Statement of Objections (Europäische Kommission)

Die Europäische Kommission teilt den Adressaten in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Statement of Objections) die vorläufigen rechtlichen und tatsächlichen Vorwürfe mit (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VO 1/2003). Die Adressaten erhalten Akteneinsicht und können zu den Vorwürfen Stellung nehmen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VO 1/2003). 

Anhörungsschreiben / Abmahnung (BKartA)

In Deutschland erhalten Unternehmen regelmäßig im Zuge der Einräumung rechtlichen Gehörs vor Erlass der Bußgeldentscheidung ein ausführliches Anhörungs- bzw. Abmahnschreiben (§ 55 OWiG i.V.m. §§ 46 OWiG, 163a StPO). Häufig handelt es sich dabei um den Entwurf des Bußgeldbescheides. Auch hier besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die Vorwürfe der Kartellbehörde. 

Settlement-Verfahren

Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sogenanntes „Settlement“) kommt in Kartellbußgeldverfahren der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamtes in Betracht. Durch ein Settlement mit der Kartellbehörde kann das letztendlich verhängte Bußgeld um weitere maximal 10 % verringert werden. Für das Settlementverfahren haben die Kommission und das Bundeskartellamt Leitlinien erlassen.

Bußgeldbemessung

Der Bußgeldrahmen für Kartellrechtsverstöße beträgt bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die konkrete Bußgeldberechnung durch das Bundeskartellamt und die Kommission orientiert sich stark am tatbezogenen Umsatz, aber auch an weiteren Faktoren wie Dauer- und Schwere der Zuwiderhandlung, eine etwaige Führungsrolle im Kartell („Ring Leader“), Kooperationsleistungen, Compliance-Anstrengungen, etc. Sowohl die Kommission als auch das Bundeskartellamt haben Leitlinien für die Bußgeldbemessung herausgegeben. 

Der Einwand, ein verhängtes Kartellbußgeld nicht bezahlen zu können („Inability to pay-Defense“) bzw. entsprechende Anträge zu einer Reduktion oder Stundung des Kartellbußgeldes sind nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen erfolgreich.

Die Bußgeldentscheidung 

Das behördliche Kartellbußgeldverfahren wird durch eine förmliche Entscheidung abgeschlossen:

Europäische Kommission

Nach der Anhörung der beteiligten Unternehmen erlässt die Kommission einen förmlichen Beschluss, mit dem sie die Zuwiderhandlung feststellt und eine Geldbuße verhängt. Der Beschluss ist adressatenbezogen, umfasst detaillierte Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigungen. Teile der Entscheidung werden veröffentlicht; vertrauliche Informationen werden geschwärzt.

Bußgeldentscheidung des BKartA

Das Bundeskartellamt erlässt eine Bußgeldentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Begründung zu Sachverhalt, rechtlicher Einordnung und Bußgeldbemessungsgesichtspunkten. Die Veröffentlichungspraxis des Bundeskartellamtes ist zurückhaltender als die der Kommission. Es veröffentlicht jedoch üblicherweise zumindest eine Pressemitteilung über die Bußgeldentscheidung unter Nennung der bebußten Unternehmen.

Rechtsmittel und gerichtliche Kontrolle

Unternehmen, gegen die eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, können sich gegen diese Entscheidung gerichtlich zur Wehr setzten:

EU: Nichtigkeitsklage bei EuG / EuGH

Unternehmen können die Kommissionsentscheidung vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) mit der Nichtigkeitsklage anfechten. Das Gericht der Europäischen Union verfügt über volle Nachprüfungskompetenz hinsichtlich der verhängten Geldbuße und überprüft außerdem die Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung, Verfahren und Rechtsanwendung der Kommission, soweit diese angegriffen wird. Gegen das Urteil des EuG ist Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich, wenngleich die Prüfung des EuGH auf die Rechtsanwendung beschränkt ist. Der EuGH ist grundsätzlich keine weitere Tatsacheninstanz. 

Deutschland: Einspruch zum OLG Düsseldorf / BGH

Gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes können Unternehmen Einspruch einlegen. Dieser führt zu einer umfassenden Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch den spezialisierten Kartellsenat des OLG Düsseldorf. Gegen dessen Urteil ist Rechtsbeschwerde zum BGH möglich.

Aktuelle Entwicklungen in Kartellbußgeldverfahren

In den vergangenen Jahren agieren Kartellbehörden in Kartellbußgeldverfahren verstärkt daten- und IT-forensikgestützt. Dies schließt auch die Verwendung von Suchalgorithmen ein, sowohl bei der Suche nach kartellrechtlich relevanten Anhaltspunkten in öffentlich zugänglichen Quellen als auch bei der Auswertung von Daten im Zuge der Ermittlungsarbeit. 

Sowohl in der EU als auch in Deutschland bleibt die Durchsetzungsintensität der Kartellbehörden hoch. Im Zuge der letzten Überarbeitung des deutschen Kartellgesetzes wurden dem Bundeskartellamt neue weitreichende Ermittlungskompetenzen verliehen. Die Europäische Kommission befindet sich momentan im Prozess der Evaluierung der Kartellverfahrensverordnung mit dem Ziel der Anpassung der Ermittlungsinstrumente an die aktuellen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu und den Umgang mit digitalen Daten. 

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Kartellrecht Kompakt“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

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Überarbeitete EBR-Richtlinie – Ein Überblick für multinationale Konzerne

CMS Hasche Sigle Blog - 20.01.2026

Am 27. Oktober 2025 wurde die überarbeitete Richtlinie zu Europäischen Betriebsräten (EBR) verabschiedet, basierend auf dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom Januar 2024. Ziel der Reform ist es, den sozialen Dialog in multinationalen Unternehmen zu stärken und die Wirksamkeit von Unterrichtungs- und Anhörungsrechten auf transnationaler Ebene zu verbessern. 

Mit der Reform werden die Rechte der Arbeitnehmervertretung gestärkt, gleichzeitig werden die Anforderungen an Unternehmen und Konzerne umfangreicher und komplexer. Die Anforderungen an die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern in den Unternehmen werden durch die überarbeitete EBR-Richtlinie deutlich verschärft. Im Mittelpunkt der Reform stehen drei Bereiche: 

  1. Eine erweiterte Definition länderübergreifender Angelegenheiten, 
  2. präzisere und umfangreichere Unterrichtungs- und Anhörungspflichten und
  3. strengere Durchsetzungsmechanismen.
Erweiterung der Definition „länderübergreifend“

Die neue Richtlinie führt eine Vermutung der „länderübergreifenden Angelegenheit“ ein. Als länderübergreifend werden nach der neuen Richtlinie solche Angelegenheiten erachtet,

bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder die gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Unternehmen oder Betriebe des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.

Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn eine Maßnahme voraussichtlich Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten betrifft oder – und dies ist neu –, wenn die geplante Maßnahme voraussichtlich auch Arbeitnehmer in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat mittelbar betreffen wird. 

Umfasst sind demnach sowohl Fälle, in denen mehrere Länder unmittelbar betroffen sind, als auch Situationen, in denen Maßnahmen zwar nur in einem Mitgliedstaat umgesetzt werden, ihre Folgen jedoch absehbar – also mittelbar – auch Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat treffen. Die Definition wird damit gegenüber der bisherigen Richtlinie um indirekte grenzüberschreitende Auswirkungen erweitert.

Für multinationale Unternehmen und Konzerne bedeutet das, dass selbst lokal geplante Restrukturierungen oder Standortentscheidungen Unterrichtungs- und Anhörungspflichten auslösen können, wenn sich dadurch z.B. Arbeitsorganisation, Beschäftigung oder Vertragsbeziehungen in anderen Ländern verschlechtern (insbesondere in Form von mittelbarem Wegfall an Beschäftigungsbedarf, Erhöhung der Arbeitslast, o.Ä.). Hierbei dürfte jedoch eine gewisse Erheblichkeitsschwelle beachtet werden müssen, da andernfalls in grenzüberschreitenden Konzernstrukturen häufig Unterrichtungs- und Anhörungspflichten auch bei lokalen Maßnahmen entstünden. Die Prüfpflichten werden damit umfangreicher und viele Prozesse müssen neu gedacht werden.

Frühzeitige Unterrichtung und Anhörung als Kernanforderung der Reform

Ein Kernanliegen des Gesetzgebers war es, die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des EBR wirksamer zu gestalten. Die Reform verlangt nun ausdrücklich eine „rechtzeitige und sinnvolle“ Anhörung, insbesondere bei sog. außergewöhnlichen Umständen (also insbesondere die Verlegung und Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Massenentlassungen). Das bedeutet: Informationen müssen frühzeitig und hinreichend detailliert bereitgestellt werden, damit der EBR seine Bewertung abgeben kann, bevor Entscheidungen getroffen werden. Gibt der EBR innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme ab, muss die Unternehmensleitung ihre abweichende Entscheidung schriftlich und begründet beantworten, ebenfalls vor der abschließenden Entscheidung.

Damit verschiebt sich der Zeitpunkt der Beteiligung nach vorne in den Entscheidungsprozess, ohne dabei starre Zeitpläne vorzuschreiben. Im Rahmen der „angemessenen Frist“ ist jedoch auch die Dringlichkeit und Komplexität der Entscheidung zu berücksichtigen.

Am Ende des Unterrichtungs- und Anhörungsprozesses kann ein EBR eine Stellungnahme abgeben, die jedoch rechtlich nicht bindend ist. Auch fachliche Einschätzungen oder Empfehlungen von Arbeitnehmervertretern oder ihren Beratern ändern grundsätzlich nichts an dieser Rechtslage. Der EBR kann Entscheidungen der Unternehmensleitung nicht aufhalten oder verhindern; sein Einfluss liegt vielmehr darin, den Dialog zu verbessern und die Perspektive der Beschäftigten in den Entscheidungsprozess einzubringen.

Praxistipp: Sinnvoll ist es, konkrete Fristen für die Konsultation zu vereinbaren. In vielen EBR-Vereinbarungen ist dies jetzt schon der Fall – und dieses Vorgehen ist nach unserer Erfahrung wegen der damit geschaffenen Transparenz für alle Beteiligten hilfreich.

Mindestanzahl und Format der Sitzungen

Die Sitzungen des EBR mit der zentralen Unternehmensleitung müssen künftig mindestens zweimal pro Jahr persönlich stattfinden. Digitale oder virtuelle Treffen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung von EBR und Unternehmensleitung. Außerdem stellen die neuen Regeln sicher, dass Mitglieder aus betroffenen Ländern an Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses teilnehmen können. Damit soll die effektive Zusammenarbeit und der Austausch zwischen EBR und Unternehmensleitung gestärkt werden.

Im Rahmen der Verhandlungen über eine EBR-Vereinbarung werden erfahrungsgemäß häufig ohnehin schon zwei Plenarsitzungen im Jahr vereinbart. Insofern ändert sich für die meisten Konzerne wenig. Empfehlenswert ist aber vor dem Hintergrund der massiven Kosten der Plenarsitzungen, darüber hinausgehende Sitzungen virtuell abzuhalten. Es ist nicht so recht einzusehen, weswegen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter für ein- bis zweitägige Meetings aus ganz Europa an einen Ort fliegen sollen, obwohl eine Unterrichtung und Anhörung mindestens genauso gut via MS Teams durchführbar ist.

Praxistipp: Die Möglichkeit virtueller Sitzungen vereinbaren! Neben dem damit verbundenen Organisationsaufwand können so Reisekosten und Arbeitsaufwand der Beteiligten eingespart werden. 

Vertraulichkeit nur noch im Ausnahmefall – Transparenz wird zur Pflicht

Die bisherige Richtlinie gewährte Unternehmen umfassende Vertraulichkeitsrechte. Die überarbeitete Richtlinie schränkt diese Rechte nun deutlich ein. Zukünftig darf Vertraulichkeit nur noch verlangt werden, wenn ein objektives und berechtigtes Interesse vorliegt, das konkret begründet werden muss. Informationen dürfen außerdem nur dann zurückgehalten werden, wenn deren Weitergabe die Funktionsfähigkeit des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigen würde – auch hierfür sind klare Gründe erforderlich.

Zudem muss künftig die Dauer der Geheimhaltung angegeben werden: Sie gilt nur so lange, wie die angegebenen Gründe bestehen. Die zentrale Unternehmensleitung kann zudem geeignete Übermittlungs- und Speicherregelungen einführen, um sensible Informationen zu schützen.

Unternehmen müssen künftig genauer darlegen, warum bestimmte Informationen geschützt werden, was die Anforderungen an interne Informations- und Kommunikationsprozesse deutlich erhöht.

Stärkung der Geschlechterparität

Eine Neuerung stellt auch die Regelung zur Geschlechterparität dar. Sowohl bei der Besetzung des besonderen Verhandlungsgremiums (bVG) als auch bei der des EBR soll eine Repräsentanz von mindestens 40 % von Frauen und Männern angestrebt werden. Wird die Quote nicht erreicht, ist dies gegenüber der Belegschaft zu begründen. Auch dies verlangt künftig angepasste Wahl- und Benennungsverfahren.

Effektivere Durchsetzungsmöglichkeiten für EBR-Rechte

Die Änderungen der Richtlinie sehen eine Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des EBR vor. Künftig müssen die Mitgliedstaaten wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen für Verstöße gegen EBR-Rechte sicherstellen. Die Forderungen, Geldstrafen bei Verstößen gegen EBR-Recht wie aus dem Kartellrecht oder der DSGVO anzuwenden, also bis zu EUR 20 Mio. oder bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes, haben sich nicht durchgesetzt. Bislang sieht die Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 45 EBRG Geldbußen von bis zu EUR 15.000 vor und es ist derzeit nicht absehbar, ob der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift verschärfen wird.

Zusätzlich muss der Zugang zu Gerichts- oder Verwaltungsverfahren möglich sein, wobei die entstehenden Kosten – soweit angemessen – von der zentralen Unternehmensleitung übernommen werden müssen. Für Deutschland ändert sich hier nichts, da der EBR etwaige Rechtsverletzungen auch nach derzeitigem Recht im Beschlussverfahren durchsetzen kann. Und nach § 39 Abs. 1 EBRG haben Unternehmen im erforderlichen Umfang die Kosten für die Rechtsdurchsetzung des Betriebsrats bzw. des EBR zu übernehmen. Alternativ kann das Unternehmen gleichwertige Maßnahmen bereitstellen, etwa ein angemessenes Arbeitsbudget, Solidaritätsfonds, Versicherungen zur Deckung von Rechtskosten oder Zugang zu Prozesskostenhilfe, damit EBR und bVG nicht aus finanziellen Gründen an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehindert werden. Wird der Zugang zu Gerichtsverfahren an die vorherige Durchführung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens geknüpft, darf dies das Recht der Betroffenen auf ein Gerichtsverfahren nicht einschränken oder beeinträchtigen.

Praxistipp: Sinnvoll ist es, einen konkreten Konfliktlösungsmechanismus für Unstimmigkeiten zwischen zentraler Unternehmensleitung und EBR zu vereinbaren – das schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten!

Konkretisierung der finanziellen und materiellen Ressourcen

Nach der neuen Richtlinie müssen EBR-Vereinbarungen künftig detailliert die finanziellen und materiellen Ressourcen auflisten, die dem EBR zur Verfügung stehen. Dazu zählen unter anderem die Kosten für externe Sachverständige, Schulungen der EBR-Mitglieder sowie die Rechtsvertretung und Beteiligung an Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Durch diese Vorgaben wird die Organisation der EBR-Arbeit gestärkt und sichergestellt, dass der EBR seine Aufgaben ordnungsgemäß und effektiv wahrnehmen kann.

Praxistipp: Altvereinbarungen sollten zeitnah dahingehend überprüft werden, ob sie den Anforderungen der neuen Richtlinie entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, droht – sollte dies verlangt werden – ein Rückfall auf die gesetzliche Auffanglösung. Das ist häufig weder für den EBR noch für die zentrale Unternehmensleitung vorteilhaft, weil die Regelungen des EBR kraft Gesetzes nicht zu den Strukturen und Abläufen im Unternehmen/Konzern passen.

Wegfall von Ausnahmen: EBR-Richtlinie gilt künftig für mehr Unternehmen

Für die Praxis ist eine der zentralen Neuerungen der neuen EBR-Richtlinie die Aufhebung der Ausnahmeregelung für bestimmte „Alt-Vereinbarungen“ aus der Zeit vor 1996 (sog. Artikel‑13‑Vereinbarungen). Rund 320 Unternehmen sind bisher vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen. In Deutschland ist dies in § 41 EBRG geregelt. Mit der Abschaffung dieser Ausnahmeregelung muss eine Alt-Vereinbarung neu verhandelt werden, sobald dies von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beantragt wird. Sofern hiernach innerhalb von zwei Jahren keine Einigung getroffen wird, greifen unmittelbar die Regelungen zum EBR kraft Gesetzes. Dadurch wird der Anwendungsbereich der Richtlinie deutlich erweitert werden.

Praxistipp: Sobald ein (gültiger) schriftlicher Antrag vorliegt, muss die zentrale Unternehmensleitung die Bildung eines bVG ermöglichen. Denn nach Art. 14a der neuen EBR-Richtlinie verhandelt das bVG grundsätzlich die neue Vereinbarung, es sei denn in der Alt-Vereinbarung ist ein abweichendes Prozedere für Neuverhandlungen geregelt. Nach zwei erfolglosen Verhandlungsjahren gelten automatisch die Vorschriften des EBR kraft Gesetzes. Wenn das erste bVG‑Treffen nicht innerhalb von sechs Monaten stattfindet, greifen ebenfalls die Vorschriften des EBR kraft Gesetzes. Unternehmen mit Artikel‑13‑Vereinbarungen sollten daher zügig die Verhandlungen einleiten und im Vorhinein planen.

EBR-Richtlinie sieht weiterhin keine einstweiligen Verfügungen vor

Wenn sich die Vorstellungen des Europäischen Parlaments durchgesetzt hätten, wären auch in Deutschland zukünftig einstweilige Verfügungen des EBR möglich gewesen (z.B. bei Verstößen gegen die Konsultationspflichten). Dies sieht die Richtlinie nun weiterhin nicht vor.

Mangels entsprechender Rechtsgrundlage steht dem EBR bisher nach deutschem Recht nach einhelliger Auffassung kein Unterlassungsanspruch zu, auch wenn seine Unterrichtungs- und Anhörungsrechte verletzt wurden. Dementsprechend sind bislang auch keine einstweiligen Verfügungen denkbar (vgl. LAG Köln, Beschluss v. 8. September 2011 – 13 Ta 267/11).

Überarbeitung der EBR-Richtlinie: Was bedeutet das für die Unternehmenspraxis?

Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen und sie spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten anwenden. Mit den neuen Regelungen für Entscheidungsfindung und Konsultation, der Ausweitung transnationaler Angelegenheiten sowie den strengeren Vorgaben zu Zeitplänen, Ressourcen und Koordination sind für Unternehmen zahlreiche Veränderungen und Anpassungen zu erwarten.

Eine unmittelbare Folge ist die Verlängerung der Entscheidungszyklen: Unternehmen müssen dem EBR frühzeitig Informationen bereitstellen, damit dieser fundierte Bewertungen vornehmen kann. Dies erfordert eine frühere Planung und die enge Abstimmung der EBR-Prozesse mit den internen Entscheidungsabläufen.

Die erweiterte Definition transnationaler Angelegenheiten, die nun auch indirekte Auswirkungen einbezieht, macht die Unternehmenspraxis komplexer. Unternehmen müssen prüfen, ob lokale Entscheidungen Folgen in anderen Ländern haben könnten, was Rechtsunsicherheit erzeugt, neue interne Verfahren erforderlich macht und häufig zu vorsorglicher Klärung, höheren Kosten und langsameren Prozessen führt. Eine umfassende Dokumentation aller Beratungsschritte wird damit unerlässlich.

Zur Bewältigung dieser Anforderungen ist die Integration in bestehende Managementstrukturen entscheidend. Dazu gehören Anpassungen der Budgetierung für externe Experten, Schulungen und zusätzliche Sitzungen, sowie optimierte Berichtswege, um sicherzustellen, dass EBR-Informationen rechtzeitig alle relevanten Entscheidungsträger erreichen. Führungskräfte und Personalverantwortliche benötigen gezielte Schulungen, um die neuen Verpflichtungen zu verstehen und effektiv umzusetzen.

Gerade an den Stellen, an denen die Auffanglösung nach der neuen Richtlinie „strenger“ wird, sollte die Zeit genutzt werden, um EBR-Vereinbarungen abzuschließen oder bestehende EBR-Vereinbarungen anzupassen. Das betrifft insb. die Regelungen 

  • zur Zuständigkeit des EBR (Stichwort Schwellenwerte),
  • zur Anzahl der Plenarsitzungen,
  • zur Durchführungsweise der (Plenar-)Sitzungen (insb. virtuelle Meetings), 
  • zu Art und Umfang des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens sowie
  • zu den Folgen der Kündigung einer EBR-Vereinbarung.

Unsere CMS-EBR-Studie bietet wertvolle Insights für die (Neu-)Verhandlung von EBR-Vereinbarungen.  

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Fr. Marie Thöne verfasst.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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