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UK moves to reverse PACCAR decision and regulate third-party litigation funding
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Australia’s new mandatory merger control regime: Notification waivers
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Vervielfältigung eines Fotos für Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes zulässig
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 5 U 104/24) die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024 (Az. 310 O 227/23) bestätigt. Gegenstand des Verfahrens war ein Fall, in dem ein Fotograf einen Verein auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nahm, der eine seiner Fotografien im Rahmen der Erstellung eines für das KI-Training verwendbaren Trainingsdatensatzes vervielfältigt hatte.
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die Abweisung der Klage durch das Landgericht Hamburg, stützte seine Entscheidung jedoch nicht (nur) auf die urheberrechtliche Schranke des § 60d UrhG, sondern auch auf die Vorschrift des § 44b UrhG. Es urteilte, dass die Nutzung der Fotografie durch den Verein schon aufgrund dieser Vorschrift zulässig sei und dass insbesondere kein wirksamer Nutzungsvorbehalt gemäß § 44b Abs. 3 UrhG vorlag.
Der KI-Trainingsdatensatz des beklagten VereinsDer Kläger ist Fotograf und hatte eine Fotografie an eine Bildagentur lizenziert, welche das Foto mit einem Wasserzeichen auf ihrer Webseite hochgeladen hatte. Der beklagte Verein stellte öffentlich und kostenfrei einen Datensatz im Internet zur Verfügung, der zum Trainieren von KI-Systemen genutzt werden kann. Dieser Datensatz bestand aus 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren, die Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern sowie jeweils eine Beschreibung des Bildinhalts in Textform enthielten. Die eigentlichen Bilder waren also nicht unmittelbar im Trainingsdatensatz gespeichert, sondern nur mittelbar über dort hinterlegte Links abrufbar.
Zum Zwecke der Erstellung des Trainingsdatensatzes griff der Verein auf einen bereits vorbestehenden Datensatz zurück, extrahierte die URLs zu den Bildern und lud die Bilder von ihrem jeweiligen Speicherort herunter. Im Anschluss wurden die Bilder mittels einer Software daraufhin überprüft, ob die im vorbestehenden Datensatz bereits hinterlegten Bildbeschreibungen tatsächlich mit dem Inhalt der einzelnen Bilder und Fotos übereinstimmten. Inhalte, bei denen Text und Bildinhalt nicht hinreichend übereinstimmten, wurden herausgefiltert. Auch die streitgegenständliche Fotografie des Klägers wurde in diesem Prozess erfasst, heruntergeladen und wie beschrieben analysiert.
Vervielfältigung stellt „Text und Data Mining“ gemäß § 44b UrhG darDas Oberlandesgericht stellte fest, dass die von dem beklagten Verein vorgenommene Vervielfältigung zum Zwecke des Text und Data Mining gemäß § 44b Abs. 1 UrhG erfolgt ist. Gemäß § 44b Abs. 1 UrhG bezeichnet „Text und Data Mining“ die „automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“.
Der beklagte Verein hatte die Fotografie heruntergeladen, um ihren Bildinhalt mittels einer Software zu analysieren und mit der bisher für diese Fotografie hinterlegten Bildbeschreibung abzugleichen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg stellt dieser Vorgang ein „Text und Data Mining“ gemäß § 44b Abs. 1 UrhG dar.
Die Feststellung, ob ein konkretes Bild mit einer Bildbeschreibung zusammenpasst, stelle nach Ansicht des Gerichts eine „Korrelation“ im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG dar. Im Bereich der Statistik werde der Begriff „Korrelation“ auch zur Beschreibung von Zusammenhängen zwischen bestimmten Erscheinungen verwendet. Der Begriff umfasst auch die wechselseitige Beziehung von Gegenständen. Das Zusammenpassen von Bild und Text stellt eine solche wechselseitige Beziehung dar. Jedenfalls wäre aber – so das Oberlandesgericht – der Zusammenhang zwischen Bild und Text auch als „sonstige“ Information gem. § 44b Abs. 1 UrhG anzusehen.
Das Gericht hob hervor, dass es irrelevant sei, ob der beklagte Verein mit der Analyse letztlich auch das Ziel verfolgte, mithilfe des Datensatzes es einer KI zu ermöglichen, werkübergreifende Muster zu erkennen (etwa im Rahmen des KI-Trainings). Bereits der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung stelle eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen gemäß § 44b Abs. 1 UrhG dar. Es käme nicht darauf an, ob das spätere Training generativer KI-Modelle die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 UrhG erfüllt.
Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Vorschriften zum Text und Data Mining (§§ 44b und 60d UrhG) nicht dahingehend einschränkend auszulegen sind, dass sie Maßnahmen, welche der Vorbereitung des KI-Trainings dienen, wie etwa die Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes, nicht erfassen und verwies hier auf die Gesetzesbegründung, die hervorhebt, dass das Text und Data Mining für das maschinelle Lernen als Basis Technologie für Künstliche Intelligenz von besonderer Bedeutung sei.
Nutzungsvorbehalt erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 44b Abs. 3 UrhG§ 44b Abs. 1 UrhG erlaubt die Vervielfältigung geschützter Inhalte zum Zwecke des Text und Data Minings allerdings nicht unbeschränkt. Die Inhalte dürfen in solchen Fällen nicht genutzt werden, in denen ein Nutzungsvorbehalt erklärt wurde, welcher bei online zugänglichen Werken „in maschinenlesbarer Form“ erfolgen muss. In seinem Urteil äußert sich das Oberlandesgericht ausführlich zu den Anforderungen, welche der Nutzungsvorbehalt erfüllen muss.
Die Beweislast für das Fehlen eines Nutzungsvorbehalts gem. § 44b Abs. 3 UrhG liegt beim Nutzer, also bei demjenigen, der sich auf die Schranke beruft. Den Rechtsinhaber trifft aber eine sekundäre Darlegungslast: er muss darlegen, dass ein Nutzungsvorbehalt vorhanden war und wie dieser ausgestaltet war, wozu gegebenenfalls auch die Maschinenlesbarkeit des Nutzungsvorbehalts gehöre.
Der Nutzungsvorbehalt wurde hier von der Foto-Agentur erklärt und nicht vom Kläger selbst. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann sich der Kläger aber dennoch hierauf berufen. Dafür spreche, dass in Fällen, in denen ein Fotograf seine eigenen Bilder mithilfe eines Anbieters von Stockfotos vertreibt, sich zugleich damit einverstanden erklärt, dass der Vertrieb der Rechte an den Bildern nach den Bedingungen dieses Anbieters erfolgt.
Der Wortlaut des von der Foto-Agentur erklärten Nutzungsvorbehalts lautete:
You may not … use automated programs, applets, bots or the like to access the …com website or any content thereon for any purpose, including, by way of example only, downloading Content, indexing, scraping or caching any content on the website.
Zwar wird im Nutzungsvorbehalt das „Text und Data Mining“ nicht ausdrücklich benannt, jedoch ist dort generell die automatische Auswertung der Inhalte untersagt, sodass darunter nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch der automatisierte Download zum Zwecke des Bild-Text-Abgleichs seitens des Beklagten gehört. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts erfüllt der Nutzungsvorbehalt jedoch nicht die Voraussetzung der Maschinenlesbarkeit gemäß § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG.
Das Gericht führte aus, dass „maschinenlesbar“ nicht nur erfordere, dass der textlich wiedergegebene Nutzungsvorbehalt maschinell erfasst werden kann, sondern auch, dass er in dem Sinn maschinell interpretiert werden kann, dass er dazu führt, dass die vom Vorbehalt erfassten Inhalte nicht ausgewertet werden sollen.
Der Nutzungsvorbehalt konnte im vorliegenden Fall zwar maschinell ausgelesen werden, da er sowohl in den Nutzungsbedingungen als auch im Quellcode der Webseite der Webseite der Foto-Agentur enthalten war. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt und bewiesen, dass zum Zeitpunkt des Downloads des Bildes, welcher bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 erfolgte, die technischen Möglichkeiten für maschinelles Textverständnis vorhanden waren. Das Gericht betonte, dass die Veröffentlichung von generativen KI-Systemen, welche ein solches Textverständnis beherrschen, erst Ende 2022 erfolgte.
Zulässigkeit der Foto-Nutzung unter Berücksichtigung des Drei-Stufen-TestsDas Gericht prüfte auch die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Vervielfältigung der Fotografie unter Berücksichtigung des Drei-Stufen-Tests, der in Art. 5 Abs. 5 der InfoSoc-Richtlinie verankert ist. Hiernach dürfen urheberrechtliche Ausnahmen und Beschränkungen, wozu auch § 44b UrhG gehört, nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Das Gericht bejahte im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Drei-Stufen-Tests. Die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstandes werde nicht beeinträchtigt. Bei der hier stattgefundenen Verwertung handele es sich um einen rein internen Vorgang beim beklagten Verein. Auf der dritten Stufe überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Interessen des beklagten Vereins an der Vervielfältigung die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers. Die Vervielfältigung war geboten, um den Bild-Text-Abgleich vorzunehmen. Zugunsten des Beklagten spielte es nach Auffassung des Oberlandesgerichts außerdem eine Rolle, dass der Beklagte nicht kommerziell tätig ist und die Möglichkeit bestand, die streitgegenständliche Nutzung durch einen wirksamen Vorbehalt zu verhindern.
Nutzung auch gemäß der Schranke des § 60d UrhG zulässigDas Oberlandesgericht stellte zudem fest, dass die Nutzung der Fotografie des Klägers auch gemäß der Schranke des § 60d UrhG zulässig ist. Auf diese Vorschrift hatte sich das Landgericht Hamburg erstinstanzlich maßgeblich gestützt. Die Nutzung erfolgte für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Dazu zählt die eigentliche forschende Tätigkeit ebenso wie das Darstellen ihrer Ergebnisse. Bereits die Erstellung des Datensatzes durch den beklagten Verein erfüllt nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Anforderungen an wissenschaftliche Forschung. Die Erstellung des Datensatzes stelle ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei.
Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen: Was Rechteinhaber und Nutzer nun beachten müssenDas Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zugelassen hat. Es ist wahrscheinlich, dass Revision eingelegt und der BGH über den Fall entscheiden wird.
Das Oberlandesgericht hat bestätigt, dass die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Zwecke der Erstellung eines Trainingsdatensatzes von der Text und Data Mining-Schranke gedeckt sein kann. Die Entscheidung ist aber nicht als Blankett-Erlaubnis für Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken zu verstehen. Ob die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Erstellung von Trainingsdatensätzen zulässig ist, ist eine Frage des Einzelfalles.
Im vorliegenden Fall bestand ein nicht unwichtiges Detail des Trainingsdatensatzes darin, dass dieser keine urheberrechtlich geschützten Inhalte speicherte, sondern lediglich die Links auflistete, über welche die Werke abgerufen werden konnten. Der Fall könnte bereits anders zu entscheiden sein, wenn der Trainingsdatensatz dauerhaft Werke speichert oder eine (rein) kommerzielle Nutzung erfolgt.
Auch für Rechteinhaber ist diese Entscheidung wegweisend. Sie klärt wichtige Fragen zu den Voraussetzungen, die ein Nutzungsvorbehalt erfüllen muss. Zudem gibt das Oberlandesgericht wichtige Hinweise zur Darlegungs- und Beweislast mit Blick auf das Vorliegen und die Wirksamkeit eines Nutzungsvorbehalts.
Der Umstand allein, dass ein Nutzungsvorbehalt maschinell ausgelesen werden kann, genügt für die Einordnung als „maschinenlesbar“ nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Nutzungsvorbehalt von Softwareprogrammen oder KI-Systemen auch so interpretiert wird, dass die vom Nutzungsvorbehalt erfassten Inhalte nicht zum Zwecke des Text und Data Minings genutzt werden dürfen.
In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt. Im Rahmen dieser Blog-Serie sind bereits Beiträge erschienen zu Themen wie: GEMA vs. OpenAI: Urheberrechtliche Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I ergangen, KI-generierter Softwarecode in der Due Diligence, KI-Update für Arbeitgeber: Referentenentwurf des KI-VO-Durchführungsgesetzes, UPDATE: Der Referentenentwurf zum KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, und OLG Köln: KI-Training mit Nutzerdaten ist zulässig. Weitere Informationen finden Sie zudem auf unserer Insight-Seite: Implikationen für Künstliche Intelligenz und Recht | CMS Deutschland.
Haben Sie Anregungen zu weiteren Themen rund um KI, die in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ nicht fehlen sollten? Schreiben Sie uns gerne über blog@cms-hs.com.
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Key considerations for updating 2025 annual report risk factors
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Client advisory – trends in dupes & super-fakes in luxury retail
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EU stoppt den Countdown und verschiebt EUDR erneut
Die Neuigkeiten zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) reißen nicht ab: Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten sollte für mittlere und große Unternehmen ursprünglich noch Ende 2025 Geltung entfalten und eine Vielzahl von Pflichten für sowohl Marktteilnehmer als auch Händler auslösen. Nun steht fest, dass die EUDR erst zwölf Monate später zur Anwendung kommt: für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Kleinst- sowie Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027.
Darauf haben sich der Rat und das Parlament geeinigt. Der finale Text wurde am 23. Dezember 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt damit drei Tage später in Kraft.
Änderungen der EU-Entwaldungsverordnung sind weitreichendNeben der Verschiebung der Umsetzungsfrist ist die EUDR auch grundsätzlich Überarbeitung worden, was zu weitreichenden Vereinfachungen der Sorgfaltspflichten führt.
Die Pflichten für Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette werden deutlich reduziert. Rat und Parlament haben sich darauf verständigt, dass die Verantwortung für die Abgabe einer Sorgfaltserklärung künftig ausschließlich bei den Unternehmen liegt, die ein relevantes Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, nicht bei nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, die es anschließend weiterverarbeiten oder vertreiben. Damit müssen künftig nur diese Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der EU (TRACES) einreichen. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind von dieser Pflicht befreit und müssen sich grundsätzlich (sofern sie nicht-KMU sind) lediglich bei TRACES registrieren; der erste nachgelagerte Marktteilnehmer muss die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren, ohne dass eine Weitergabe entlang der gesamten Lieferkette erforderlich ist.
Darüber hinaus werden die Pflichten für Klein- und Kleinstunternehmen, die erstmals Produkte in die EU einführen, deutlich erleichtert. Diese Unternehmen müssen künftig nur noch eine einmalige, vereinfachte Erklärung (nach Anhang III EUDR) im EU-Informationssystem abgeben. Diese Anpassung soll es den Unternehmen ermöglichen, die Anforderungen der EUDR einfacher zu erfüllen, ohne die Ziele der Verordnung zu gefährden. Für Primärerzeuger aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko reicht zudem die Angabe einer postalischen Adresse anstelle von Geokoordinaten; darüber hinaus genügt eine Schätzung der Produktionsmenge.
Zuletzt haben sich der Rat und das Parlament auch darauf geeinigt, dass bestimmte Druckerzeugnisse, wie Bücher, Zeitungen und Bilder aus dem Geltungsbereich der EUDR herausgenommen werden. Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“ wurde aus Anhang I gestrichen. Papier und Verpackungen bleiben hingegen weiterhin erfasst.
Hintergründe und Ziele der aktuellen ReformenNachdem die EUDR bereits im vergangenen Jahr aufgrund politischen Drucks von Kommission, Rat und Parlament um ein Jahr verschoben wurde, legte die Europäische Kommission am 21. Oktober 2025 Vorschläge zur Anpassung der Verordnung vor. Damit reagierte sie auf anhaltende Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung. Im Mittelpunkt standen insbesondere:
- die Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des EU-Informationssystems für die Abgabe von Sorgfaltserklärungen,
- die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Klein- und Kleinstunternehmen.
Die Kommission begründete den Vorschlag zudem mit der Notwendigkeit, die technische Infrastruktur zu stabilisieren und die Praktikabilität der Verordnung zu erhöhen. Unternehmen und Mitgliedstaaten hatten wiederholt darauf hingewiesen, dass die ursprünglichen Anforderungen, insbesondere die Pflicht zur Abgabe eigener Sorgfaltserklärungen durch alle Akteure der Lieferkette, für nachgelagerte Händler und kleine Primärerzeuger unverhältnismäßig seien. Die geplante Verschiebung um zwölf Monate soll nun allen Beteiligten mehr Zeit geben, sich vorzubereiten und die technischen sowie administrativen Voraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus kündigte die Kommission eine Überprüfung weiterer Vereinfachungen bis April 2026 an, um die Bürokratiebelastung zusätzlich zu senken.
Die einjährige Verschiebung sollten Unternehmen als Gelegenheit für die Umsetzung der EUDR nutzenObwohl die neuen Entwicklungen von Kritik begleitet sind und Befürchtungen laut werden, dass eine Verschiebung des Inkrafttretens Rückschritte beim Schutz des Waldes durch verzögerte und verringerte Pflichten der Marktteilnehmer bedeuten könnten, wurde seitens des Parlaments hervorgehoben, dass die Kernprinzipien der Regelung unberührt bleiben. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass jene Wälder geschützt werden würden, die einem realen Abholzungsrisiko ausgesetzt sind, und unnötige Pflichten in Gebieten vermieden würden, in denen ein solches Risiko nicht bestehe. Die Neuerungen würden zudem die Anliegen von Landwirten, Forstbetrieben und Unternehmen berücksichtigen und eine praktikable und umsetzbare Regulierung ermöglichen.
Während einige Unternehmen die Verschiebung und die geplanten Erleichterungen begrüßen, zeigen sich andere enttäuscht und äußern die Sorge, dass bereits getätigte Investitionen ins Leere laufen könnten. Bereits getätigte Schritte zur Vorbereitung auf die EUDR sind jedoch keinesfalls umsonst gewesen. Denn die einjährige Verlängerung sollte nicht dazu genutzt werden, die Umsetzung der EUDR aufzuschieben. Vielmehr bietet sie die Gelegenheit, interne Prozesse weiter zu festigen, Lieferkettenrisiken zu analysieren, Lieferanten zu schulen und Kontrollmechanismen zu justieren. Unternehmen können die verbleibende Zeit nutzen, um sich stressfrei auf die neuen Pflichten vorzubereiten und interne Abläufe so umzugestalten, dass eine reibungslose Umsetzung der EUDR zum Ende des kommenden Jahres gewährleistet werden kann.
CMS kann unterstützen, die EUDR im Unternehmen umzusetzen und Lieferkettenrisiken zu analysieren. Gemeinsam mit unserem Softwarepartner LiveEO bieten wir Unternehmen ein Konzept aus rechtlicher Beratung und Software, um die EUDR ganzheitlich umzusetzen.
Die Autoren danken Sonia Drechsler für Ihre Mitarbeit bei der Erstellung dieses Beitrags.
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White & Case named #1 global law firm for shareholder activism in FY 2025 Bloomberg rankings
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2025 Half-year in review – M&A legal and market developments
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Betriebsübergang bei Umwandlungen: Besonderheiten und Praxistipps
Die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung eines Unternehmens hat regelmäßig auch Auswirkungen auf die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer*. Die Intensität dieser Auswirkungen kann jedoch variieren. Gesellschafts- und Arbeitsrecht sind bei Umwandlungen daher – einmal mehr – eng miteinander verbunden, weshalb eine frühzeitige Planung entscheidend ist. Bei Umwandlungen sind überdies oftmals die Vorschriften zum Betriebsübergang zu berücksichtigen, wenn bei dem betroffenen Rechtsträger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Hier gilt es, einige Besonderheiten zu berücksichtigen, die in dem nachfolgenden Beitrag dargestellt werden sollen.
Umwandlungen können auch die Betriebsebene betreffenBei der Betrachtung einer Umwandlung ist zunächst wichtig, zwischen Unternehmen und Betrieb zu unterscheiden. Unter eine Umwandlung fallen insbesondere die Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG), die Spaltung (§§ 123 ff. UmwG) sowie der Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) eines Unternehmens. Sämtlichen Formen ist gemein, dass es sich um gesellschaftsrechtliche Vorgänge handelt, die grundsätzlich nur die Unternehmensebene betreffen. Mitunter wird bei Umwandlungen jedoch auch die Betriebsebene berührt, was je nach Einzelfall eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstellen kann.
Praxistipp: Vor jeder Umwandlung sollte daher geprüft werden, ob die geplante Maßnahme Auswirkungen auf die Betriebsstruktur hat. Ist dies der Fall, kann eine Einbindung des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG erforderlich sein. In jedem Fall ist der Umwandlungsvertrag oder -plan den zuständigen Betriebsräten (sofern vorhanden) mindestens einen Monat vor dem endgültigen Beschluss der Anteilseigner zuzuleiten. In der Regel ist der Gesamtbetriebsrat der richtige Ansprechpartner. Unsicherheiten bestehen häufig bei der Einbindung von Konzernbetriebsräten – eine praktische Lösung kann die Zuleitung an alle potenziell beteiligten Betriebsräte sein. Auf die Zuleitung kann nicht verzichtet werden, auf die Monatsfrist jedoch schon, sofern der Verzicht schriftlich erfolgt.
Darüber hinaus führen Umwandlungen oftmals zum Inhaberwechsel auf betrieblicher Ebene, was einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB zur Folge haben kann. Die Vorschrift des § 35a Abs. 2 UmwG bestimmt daher für Verschmelzungen, dass die in § 613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB niedergelegten Vorschriften zu den Voraussetzungen und Rechtswirkungen eines Betriebsübergangs durch die Eintragung einer Verschmelzung unberührt bleiben (für die Fälle der Spaltung ordnet § 125 UmwG die Geltung dieser Vorschrift an). Da es sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, müssen für die Anwendung der genannten Vorschriften die allgemeinen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs (Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit, Inhaberwechsel usw.) vorliegen.
Praxistipp: So ist es im Fall einer Spaltung eines Unternehmens mit Auswirkungen auf die betriebliche Ebene denkbar, dass diese nicht entlang der Linien von Betrieben oder Betriebsteilen erfolgt und somit trotz Spaltung kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt (vgl. BAG, Urteil v. 19. Oktober 2017 – 8 AZR 63/16).Die Voraussetzungen des Betriebsübergangs sind also auch bei Umwandlungen zu prüfen.
Besonderheiten bei UmwandlungenBei der Anwendung der Regelungen zum Betriebsübergang bestehen allerdings einige umwandlungsbedingte Besonderheiten:
Zuordnungsentscheidung der beteiligten Rechtsträger im Interessenausgleich
Bei einer Umstrukturierung im Rahmen einer Umwandlung besteht unternehmensseitig oftmals der Wunsch (bzw. die Notwendigkeit), die Arbeitnehmer bereits in den Übertragungsverträgen bestimmten Rechtsträgern zuzuordnen. Die Vorschrift des § 35a Abs. 1 UmwG greift dieses Problem auf, indem sie normiert, dass eine vorgenommene Zuordnung der Arbeitnehmer durch Namensliste in einem Interessenausgleich durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann. Kann sich die Zuordnung also auf eine kollektivrechtliche Basis stützen, wird dieser im Interesse der Rechtssicherheit eine erhöhte Richtigkeitsgewähr beigelegt, sodass die Zuordnungsentscheidung in dem Interessenausgleich in einem geringeren Umfang gerichtlich überprüft werden kann.
Allerdings gilt diese Vorschrift nicht, wenn anlässlich eines Betriebsübergangs ein Interessenausgleich geschlossen wird. Ein solcher Interessenausgleich unterliegt der uneingeschränkten Rechtskontrolle. Durch den Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste kann also nicht die gesetzliche Zuordnung nach § 613a BGB ausgehebelt werden. Im Übrigen kann die Zuordnung der Arbeitnehmer auch bei Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs nicht frei erfolgen; vielmehr ist hier die Zustimmung der Arbeitnehmer zu der Zuordnung erforderlich (BAG, Urteil v. 19. Oktober 2017 – 8 AZR 63/16).
Praxistipp: Wenn im Zusammenhang mit einer Umwandlung ein Betriebsübergang ausgelöst wird, kann eine Zuordnung der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat nach § 35a Abs. 1 UmwG nur eingeschränkt vereinbart werden. Möglich bleibt jedoch eine Zuordnung der Arbeitnehmer mittels Weisungsrecht oder vertraglicher Vereinbarung mit den Arbeitnehmern (Gestaltungsmöglichkeiten beim Betriebsübergang).
Längere Haftung bei UmwandlungenBesonderheiten bestehen auch bei der Haftung der beteiligten Rechtsträger. So sehen die Haftungsregelungen im Umwandlungsrecht eine erhebliche Verlängerung der Haftung des übertragenden Rechtsträgers im Vergleich zu der Regelung der Haftung beim bloßen Betriebsübergang gem. § 613a BGB vor. Diese längere Haftung ist daher – sofern anwendbar – vorrangig. So haftet der übertragende Rechtsträger bei einer Spaltung gesamtschuldnerisch, also mit dem übernehmenden Rechtsträger gemeinsam für alle vor der Übertragung begründeten Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung fällig werden (§ 133 UmwG). Für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung verlängert sich diese Haftung sogar auf zehn Jahre.
Dies setzt freilich voraus, dass der übertragende Rechtsträger überhaupt noch vorhanden ist. Bei einer Verschmelzung ist dies sowohl in der Variante der Verschmelzung zur Neugründung als auch der Verschmelzung zur Aufnahme gerade nicht der Fall. Gleiches gilt für den Fall der Aufspaltung, also wenn – anders als bei einer Abspaltung oder Ausgliederung – der zu spaltende Rechtsträger erlischt. Hat der übertragende Rechtsträger Arbeitnehmer beschäftigt, gehen deren Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf den übernehmenden Rechtsträger über. Eine Haftung des übertragenden Rechtsträgers scheidet aus, da dieser im Fall der Verschmelzung oder Aufspaltung erlischt.
Kein Widerspruchsrecht bei Verschmelzung und AufspaltungAus diesem Grund steht den betroffenen Arbeitnehmern in den Gestaltungen, in denen der übertragende Rechtsträger erlischt (insbesondere Verschmelzung oder Aufspaltung), auch kein Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB zu, sondern stattdessen das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung ist innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Erlöschens des übertragenden Rechtsträgers zu erklären (§ 626 Abs. 2 BGB). Kommt es nicht zu einer solchen Kündigung, gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber, also den übernehmenden Rechtsträger, über.
Schutz der Arbeitnehmer vor Kündigungen bei Spaltung und TeilübertragungNach § 613a Abs. 4 BGB ist die Kündigung „wegen“ des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils bekanntlich unwirksam. Davon unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit des Betriebserwerbers, aus anderen Gründen zu kündigen, z. B. im Nachgang an den Betriebsübergang aus betriebsbedingten Gründen aufgrund einer Restrukturierung. Für die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Beschäftigt der Betriebserwerber in dem Betrieb zu diesem Zeitpunkt also regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer (z. B., weil nur ein kleiner Betriebsteil erworben wird, der nicht in einen anderen Betrieb eingegliedert wird) bedarf die Kündigung grundsätzlich keiner sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG.
Um diese Folge zu vermeiden, bestimmt § 132 Abs. 2 UmwG, dass sich die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens einer Spaltung nicht verschlechtert. Die Einzelheiten zur Reichweite dieser Vorschrift sind umstritten. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass der Schutz, der sich aufgrund der Betriebsgröße aus dem Kündigungsschutzgesetz ergibt, unabhängig von der Größe des aufnehmenden Betriebes für zwei Jahre erhalten bleibt. Sinkt die Betriebsgröße also in Folge einer Spaltung unter den Schwellenwert des § 23 KSchG ab, bedarf eine Kündigung dennoch für zwei Jahre der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG. Im Übrigen gilt das Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 4 BGB über die Verweisung der §§ 35a, 125 UmwG auch für Umwandlungsfälle.
Sozialversicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit UmwandlungenPraxisrelevant ist zuletzt auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt bei Umwandlungen die übernehmende Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Arbeitnehmer abzuführen hat. Formalrechtlich wird eine Umwandlung erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt gehen die Arbeitsverhältnisse über, sodass grundsätzlich auch erst dann die übernehmende Gesellschaft Beitragsschuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge wird.
Da der Zeitpunkt der Eintragung in der Praxis jedoch häufig nicht verlässlich vorhersehbar ist, besteht regelmäßig das Bedürfnis, die Lohnabrechnung und Beitragsabführung bereits ab einem festen Stichtag (etwa zum Monatswechsel) organisatorisch auf die übernehmende Gesellschaft zu verlagern.
Ein möglicher Lösungsansatz besteht darin, bereits vor der Umwandlung einen Betriebsübergang zu einem bestimmten Stichtag zu vereinbaren. Die Arbeitnehmer würden in diesem Fall bereits vor Eintragung der Umwandlung nach § 613a BGB übergehen. Rechtlich ungeklärt ist allerdings, ob ein solches Vorgehen – insbesondere bei Ausgliederungen oder Abspaltungen – als Umgehung der umwandlungsspezifischen Haftungsregelungen gewertet werden könnte.
Vor diesem Hintergrund wird in der Praxis alternativ mitunter eine zeitlich befristete Vereinbarung zwischen übertragender und übernehmender Gesellschaft abgeschlossen, wonach die übernehmende Gesellschaft bereits vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen im Namen und für Rechnung der übertragenden Gesellschaft (unter Angabe des Verwendungszwecks und der Betriebsnummer der übertragenden Gesellschaft) übernimmt. Die übertragende Gesellschaft bleibt auch bei diesem Vorgehen bis zur Eintragung im Handelsregister allerdings Beitragsschuldnerin und sollte daher in jedem Fall sicherstellen, dass die Beiträge auch tatsächlich ordnungsgemäß abgeführt werden.
Handlungsempfehlung – frühzeitige Planung einer Umwandlung verspricht reibungslosen AblaufDie arbeitsrechtlichen Folgen gesellschaftsrechtlicher Umwandlungen werden in der Praxis häufig unterschätzt oder zu spät in den Blick genommen. Umwandlungen sind dabei oftmals keine rein gesellschaftsrechtlichen Vorgänge: Sobald Arbeitnehmer betroffen sind, stellen sich regelmäßig Fragen des Betriebsübergangs, der Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen sowie des Kündigungs- und Haftungsrechts.
In der Praxis empfiehlt es sich daher, Umwandlungen frühzeitig auch arbeitsrechtlich zu prüfen und die insoweit bestehenden Vorgaben von Beginn an zu berücksichtigen.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht zum Jahr 2026
Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 21/1974, 21/2470 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung, Drs. 21/3104) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 seine Zustimmung erteilt und die Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Unter anderem werden die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung sowie die Übungsleiter*- und Ehrenamtspauschale weiter angehoben. Mit den Änderungen setzt der Gesetzgeber erste Schritte des Vorhabens „Zukunftspakt Ehrenamt“ aus dem Koalitionsvertrag um. Die Bundesregierung möchte durch Verbesserungen und Erleichterungen für das Ehrenamt Anreize zu einem stärkeren bürgerschaftlichen Engagement schaffen. Grundlegende Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht sind damit indessen nicht verbunden. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick der konkreten Änderungen, die ab dem Jahr 2026 für gemeinnützige Einrichtungen gelten.
Höhere Freigrenze bis zur Pflicht zur zeitnahen MittelverwendungDie Mittelverwendungspflicht wird für kleinere gemeinnützige Einrichtungen merklich gelockert. Die Freigrenze in § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO liegt derzeit bei Einnahmen in Höhe von EUR 45.000 und wird auf Einnahmen in Höhe von EUR 100.000 pro Jahr angehoben. Körperschaften, die geringere jährliche Einnahmen erzielen, unterliegen nicht der Pflicht, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Insbesondere kleine steuerbegünstigte Einrichtungen müssen damit seltener Mittelverwendungsrechnungen erstellen. Damit werden Kapazitäten der häufig ehrenamtlich tätigen Personen für die operativen gemeinnützigen Tätigkeiten frei.
Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche GeschäftsbetriebeDie Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von bisher EUR 45.000 auf nun EUR 50.000 (einschl. Umsatzsteuer) angehoben. Damit sind Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen künftig nicht körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen EUR 50.000 nicht überschreiten. Auch damit geht eine Vereinfachung und Entlastung von bürokratischem Aufwand einher.
Für Körperschaften mit Einnahmen unter dieser Grenze wird außerdem nach § 64 Abs. 3 S. 2 AO keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend mehr vorzunehmen sein, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen VeranstaltungenBisher gelten sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Vereinsbesteuerung als Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen (wobei der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehören). Diese Freigrenze wird nunmehr auf EUR 50.000 erhöht.
E-Sport als gemeinnütziger ZweckDie Förderung des E-Sports wird durch eine Ergänzung in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO als gemeinnützig anerkannt.
Unter E-Sport wird nach der Gesetzesbegründung (Drs. 21/1974) der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden. Der Spielerfolg sei messbar und beruhe auf den motorischen sowie taktischen und/oder strategischen Fähigkeiten der Personen und dürfe nicht überwiegend vom Zufall abhängen. Hintergrund ist, dass durch die Ausübung elektronischen Sports auch die Zusammenarbeit in einem Team gefördert sowie die Reaktionsfähigkeit geschult werde. Im Zusammenhang mit der Förderung des E-Sports sollen sich die Einrichtungen unter anderem auch der Teamkommunikation, der Sozialkompetenz, der Suchtprävention sowie einem gesunden Umgang mit dem Medium widmen können. Selbstverständlich haben sich die Einrichtungen auch innerhalb der Förderung des E-Sports an die Vorschriften des Jugendschutzes zu halten. Die realitätsnahe Simulation oder Toleranz von roher Gewalt ist dabei ebenso wenig mit dem übergeordneten Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit vereinbar, wie das Spielen von Onlineglücksspiel.
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche BetätigungNeu eingefügt wird § 58 Nr. 11 AO: Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch gemeinnützige Körperschaften sind demnach gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, sofern dies nicht der Hauptzweck der Körperschaft ist. Vereine und Stiftungen können daher nun entsprechende Investitionen in Photovoltaikanlagen rechtssicher tätigen, ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu gefährden.
Wird der erzeugte Strom nicht (vollständig) selbst verbraucht, sondern in das Stromnetz eingespeist, wird hierdurch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, wenn durch die Einspeisungsvergütung sowie die gegebenenfalls sonstigen steuerpflichtigen Tätigkeiten die (leicht erhöhte) Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO in Höhe von EUR 50.000 überschritten wird. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einnahmen aus Photovoltaikanlagen ist die Steuerbefreiung aus § 3 Nr. 72 EStG zu berücksichtigen.
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf EUR 3.300 bzw. EUR 960Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements werden die Pauschalen nach § 3 Nr. 26, 26a EStG angehoben:
- die Übungsleiterpauschale auf EUR 3.300 jährlich (vorher EUR 3.000) und
- die Ehrenamtspauschale auf EUR 960 jährlich (vorher EUR 840)
Damit soll es gemeinnützigen Einrichtungen erleichtert werden, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen. Diese können in höherem Umfang als bislang steuerfrei finanziell entschädigt werden.
Außerdem sollen in Vereinen und Stiftungen ehrenamtlich Tätige weitergehend von Haftungsrisiken freigestellt werden. Bislang war die gesetzliche Haftungsprivilegierung auf Personen begrenzt, die maximal EUR 840 jährlich für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten haben. Diese Grenze wird auf EUR 3.300 angehoben. Sie orientiert sich künftig an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale. Damit soll es ehrenamtlich Tätigen ermöglicht werden, eine fairere Aufwandsentschädigung zu erhalten, ohne aufgrund dessen erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein und wegen dieser Haftungsrisiken von einer ehrenamtlichen Tätigkeit abzusehen.
Nach der gesetzlichen Haftungsprivilegierung müssen Ehrenamtliche, wenn sie im Zuge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursachen, diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wurde ein Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, haftet die ehrenamtlich tätige Person der gemeinnützigen Körperschaft gegenüber nicht.
Von gemeinnützigen Körperschaften können daher nun in diesem Rahmen vereinbarte Entschädigungen angehoben werden, ohne dass damit steuerrechtliche und haftungsrechtliche Nachteile für die Ehrenamtlichen drohen. Dabei ist zugleich zu beachten, ob Satzungen, Geschäftsordnungen oder zugrundeliegende Vereinbarungen entsprechende Anpassungen zulassen oder hier zunächst Änderungen erforderlich sind.
Steueränderungsgesetz 2025: Entlastungswirkungen und verbleibende KritikpunkteMit dem Steueränderungsgesetz 2025 verbunden sind ein geringerer bürokratischer Aufwand durch die erhöhten Freigrenzen, eine finanzielle Entlastung für Ehrenamtliche und Übungsleiter durch höhere steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie flexiblere wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften.
Kritisch ist jedoch anzumerken, dass mit dem Wegfall bestimmter Nachweis- und Abgrenzungspflichten eine geringere Transparenz hinsichtlich der Frage, ob Einnahmen tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, einhergeht. Auch fällt die Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe um lediglich EUR 5.000 gering aus, um eine spürbare Entlastung zu erreichen. Zu begrüßen ist jedoch die deutliche Erhöhung der Freigrenze im Zusammenhang mit der zeitnahen Mittelverwendung, da hiervon viele Einrichtungen profitieren dürften.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
Der Beitrag Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht zum Jahr 2026 erschien zuerst auf CMS Blog.
