Nachrichten der Wirtschaftskanzleien
New NPL investment opportunities emerge as market shifts
NRW schafft (Unterschwellen-)Vergaberecht ab
In NRW sind die Vergaberechtsregeln für den Unterschwellenbereich seit dem 1. Januar 2026 weggefallen.
Keine Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens
Nach dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) wird die für Vergabeverfahren in NRW maßgebliche Vorschrift, § 26 Kommunalhaushaltsverordnung NRW, aufgehoben. Danach mussten öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchführen. Der Landesgesetzgeber begründet die Aufhebung der Pflicht zur Durchführung von Vergabeverfahren damit, dass
[…] nordrhein-westfälische Kommunen künftig vergaberechtlich ebenso viel Handlungsfreiheit wie ihre Tochtergesellschaften [erhalten]. Damit wird ein erheblicher Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
Rechtsunsicherheit aufgrund fehlender RegelungenDurch die Aufhebung der Pflicht zur Durchführung von Vergabeverfahren entfallen förmliche Vorgaben, was jedenfalls in zeitlicher Hinsicht zu Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber führen kann. Diese müssen keine strikt geregelten Verfahren mehr durchführen, wenn sie Leistungen beschaffen. Mit der Streichung des § 26 KomHVO entfällt auch die Verpflichtung zur Anwendung der Unterschwellen-Vergabeordnung (UVgO) und der VOB/A. Das führt zur Entbürokratisierung, schwächt aber auch den Wettbewerb zugunsten der Marktteilnehmer.
Unklar ist zum Beispiel, wie Wettbewerber auf Beschaffungsvorhaben aufmerksam werden, da es keine Bekanntmachungspflicht mehr gibt. Auch entfallen Vorgaben, wie Interessenskonflikten bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen begegnet wird oder wer bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags mitwirken kann. Das erschwert die Teilnahme am Wettbewerb, insbesondere für Newcomer.
Wiedereinführung des Vergaberechts durch die HintertürSo ganz ernst war es dem Gesetzgeber mit der Abschaffung der Vergaberegeln doch nicht. Nunmehr gelten anstelle des § 26 KomHVO NRW die in § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelten Vergabegrundsätze. Danach haben Gemeinden die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften „wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz“ zu gestalten. Den Wettbewerbsgrundsatz hat der Landesgesetzgeber durch die Grundsätze der Effizienz und Sparsamkeit ersetzt.
Mit der Neuregelung des § 75a GO NRW wird das Vergaberecht in den Kommunen auf „null“ gestellt. Nach § 75a Abs. 2 GO NRW dürfen sie Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen. Soweit bisherige Vergaberegeln in den Gemeinden nicht diese Form wahren, müssen sie neu erlassen werden. Damit müssen sich die Kommunen neu aufstellen und sich Gedanken über ihre Vergabeanforderungen machen. Gegenüber den bisherigen Vorgaben sind sie freier, stehen dabei aber in der Verantwortung, den Vergabegrundsätzen des § 75a GO NRW gerecht zu werden. In der Praxis dürften sie dabei vielfach auf Regelungen der Vergabeordnungen (UVgO, VOB/A) zurückgreifen, die Sicherheit bieten. Sie sind aber nicht mehr sklavisch an diese gebunden und können damit flexibler agieren. Dabei müssen sie aber auch die EU-rechtliche Maßstäbe beachten, da die Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof auch Anforderungen an binnenmarktrelevante Vergaben im Unterschwellenbereich enthalten.
Rechtsschutz vor den LandgerichtenMit dem Wegfall der Pflicht zur Durchführung förmlicher Verfahren wird die gerichtliche Überprüfung von Beschaffungsvorgängen öffentlicher Auftraggeber in NRW erschwert. Bislang spielte der Rechtsschutz in Bezug auf Unterschwellenvergaben mangels eines dem Oberschwellenvergaberecht vergleichbaren Nachprüfungsverfahren nur eine untergeordnete Rolle. Mit dem Wegfall förmlicher Vergabeverfahren entfällt zudem der maßgebliche Rechtsrahmen, auf deren Verletzung sich Bieter berufen könnten.
Daran ändert sich auch nichts durch die ausschließliche Zuordnung solcher Vergaberechtsstreitigkeiten zu den Landgerichten. Am 11. Dezember 2025 wurde das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ veröffentlicht, wonach Vergabesachen, unabhängig vom Streitwert, den Landgerichten zugewiesen sind (§§ 71 Abs. 2 Nr. 8, 72a Abs. 1 Nr. 8 GVG).
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President Trump orders critical minerals trade negotiations in Section 232 action
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Tarifwerk GVP/DGB: Final Chapter
Gesamtbetrachtend kann festgehalten werden, dass sich das nun zusammengeführte Tarifwerk GVP/DGB gut sehen lassen kann, zumal sich die Verhandelnden des Verbandes nicht nur mit den DGB-Gewerkschaften auseinandersetzen, sondern auch die (vormaligen) BAP- und iGZ-Mitglieder (mit deren jeweiligen Tarifverträgen und einer ggf. unterschiedlichen Interessenlage) mitnehmen mussten.
Zwar verbleiben im neuen Tarifwerk für Arbeitgeber einige „pain points“, z.B. die für Zeitarbeitsunternehmen teure Schnittberechnung, jedoch war (ehrlicherweise) nicht damit zu rechnen, dass das Tarifwerk von links nach rechts gekrempelt wird, da in diesem Fall die Gewerkschaften sicherlich aus deren Sicht einige (natürlich abweichend gelagerte) „pain points“ adressiert hätten. Dies hätte die Verhandlungen erheblich verlängert und damit die Zusammenführung der Tarifverträge entsprechend verzögert.
Inhaltlich dürfte in dem geeinten Tarifwerk zwar mehr BAP als iGZ drinstecken. Dieser Umstand findet nach meinem Dafürhalten seine Berechtigung darin, dass die Tarifverträge BAP/DGB an einigen Stellen durchaus über praktisch einfacher zu handhabende und flexiblere Regelungen verfügen, von denen zukünftig die bisherigen iGZ-Anwender profitieren werden; dies gilt gerade mit Blick auf das Arbeitszeitkonto.
Letztlich ist die Zusammenführung weiterhin beseelt von dem Grundsatz, das Beste aus beiden Welten beizubehalten („best of both“) – und dies ist m.E. sehr gut gelungen, selbst wenn für die bisherigen iGZ-Anwender ein nicht wegzudiskutierender Anpassungsbedarf besteht. ABER: Die Branche hat in der Vergangenheit immer bewiesen, dass sie sich kurzfristig auf sich ändernde Rahmenbedingungen einstellt und anpasst. Dies wird auch mit Blick auf das Tarifwerk GVP/DGB gelingen (insbesondere wenn man in Richtung der bisherigen iGZ-Anwender blickt).
Mit den neuen tariflichen Regularien müssen sich alle Zeitarbeitsunternehmen befassen. Letztlich sollte man aber mit sämtlichen Änderungen im Ergebnis sehr gut umgehen und diese sauber in die bisherigen Prozesse implementieren können. Nach der inzwischen getroffenen Verständigung mit der IG Metall über den TV BZ ME sollte das Thema „Tarifvertrag“ damit für die nächsten Jahre geregelt und abgehakt sein.
Die Branche sollte sich über die vollzogene „Einheit“ des GVP auf Tarifebene freuen – die Reise war lang, der Weg war (manchmal) sicherlich steinig, aber das Ziel ist nun erreicht! Well done!
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Diskussion zur Reform der Erbschaftsteuer hat begonnen
Noch bevor das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen entschieden hat, hat die SPD die politische Debatte zur Reform der Erbschaftsteuer eröffnet. Mit ihrem am 13. Januar 2026 vorgelegten Konzept „FairErben – Fair. Einfach. Zukunftsfest.“ setzt sie frühzeitig einen inhaltlichen Rahmen – und markiert zugleich ihre Verhandlungsposition.
Dass eine Reform kommen wird, ist kaum noch zweifelhaft. Offen ist allein, wie weit sie gehen wird.
Hintergrund: Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer auf dem PrüfstandDas aktuelle Erbschaftsteuergesetz liegt derzeit dem Bundesverfassungsgericht vor. Im Mittelpunkt stehen – erneut – die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen und deren Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Eine Entscheidung wird im ersten oder zweiten Quartal 2026 erwartet. Mit Reformüberlegungen wurde erst für die Zeit nach dem Urteil gerechnet. Gleichwohl hatte bereits die Mehrheit des Sachverständigenrats in ihrem Jahresgutachten 2025/2026 vom 12. November 2025 eine Reform der Erbschaftsteuer empfohlen.
Kernelemente des SPD-KonzeptsDas SPD-Konzept beruht auf drei Leitbegriffen – „fair“, „einfach“ und „zukunftsfest“ – und enthält insbesondere folgende Vorschläge:
- „Fair“: Einführung eines einmaligen Lebensfreibetrags und Abschaffung der bisherigen Zehn-Jahres-Regel
- Fortgeltende Steuerfreiheit für das selbstgenutzte Familienheim
- „Einfach“: Abschaffung der verschiedenen Steuerklassen und Einführung eines progressiven Steuersatzes
- „Zukunftsfest“: Vollständige Abschaffung der geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und Einführung eines Freibetrags von EUR 5 Mio.
Diese Vorschläge würden das geltende System der Erbschaft- und Schenkungsteuer in zentralen Punkten verändern.
„Fair“: Lebensfreibetrag von EUR 1 Mio. pro ErwerberNach geltendem Recht können Kinder von jedem Elternteil alle zehn Jahre jeweils EUR 400.000 steuerfrei erwerben; für Ehegatten beträgt der Freibetrag EUR 500.000. Diese Freibeträge gelten seit 2009 unverändert und können durch zeitlich gestreckte Schenkungen mehrfach genutzt werden.
Das SPD-Konzept sieht demgegenüber einen einmaligen Lebensfreibetrag von insgesamt EUR 1 Mio. je Erwerber vor. Davon sollen EUR 900.000 für Erwerbe innerhalb der Familie und weitere EUR 100.000 für Erwerbe von anderen Personen gelten. Die SPD geht davon aus, dass „der hohe Freibetrag […] für die meisten Erben eine Steuersenkung“ bedeutet.
Diese Einschätzung ist zumindest kritisch zu hinterfragen. Bereits nach geltendem Recht können Kinder von ihren Eltern insgesamt EUR 800.000 steuerfrei erwerben, ohne dass eine Verteilung auf mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume erforderlich wäre. Da die Freibeträge seit 17 Jahren nicht inflationsangepasst wurden, stellt der vorgeschlagene Lebensfreibetrag von EUR 1 Mio. eher eine moderate Anpassung dar. Eine spürbare Steuersenkung für „die meisten Erben“ dürfte damit jedenfalls nicht zwingend zu erwarten sein.
Positiv hervorzuheben ist hingegen, dass der Verwandtschaftsgrad künftig keine Rolle mehr spielen soll. Auch Erwerbe von Großeltern, Onkeln, Tanten oder Geschwistern würden unter den Lebensfreibetrag fallen, während hierfür bislang lediglich Freibeträge von EUR 200.000 bzw. EUR 20.000 gelten. Wird der Lebensfreibetrag (innerhalb der Familie von EUR 900.000) zukünftig allerdings bereits durch Erwerbe von den Eltern ausgeschöpft, würde der Erwerb von der Oma in vollem Umfang der Steuer unterliegen. Dann wäre auch der Erwerb des im Konzeptpapier als typisches Beispiel genannte „Wohnhaus der Oma“ steuerpflichtig.
Positiv ist ferner die Anhebung des Freibetrags für Erwerbe von nicht verwandten Personen auf EUR 100.000 (Freibetrag aktuell EUR 20.000). Angesichts vielfältiger Lebensmodelle – etwa nicht verheirateter Paare – wäre es allerdings konsequent, auch solche Erwerbe vollständig in einen einheitlichen Lebensfreibetrag einzubeziehen.
Offen bleibt, wie bereits erfolgte Schenkungen in das neue System einbezogen und auf den Lebensfreibetrag angerechnet werden sollen.
Bewertung: Die Höhe und Ausgestaltung des Lebensfreibetrags dürfte ein zentraler Verhandlungspunkt werden. Vor dem Hintergrund der seit 17 Jahren unveränderten Freibeträge erscheint der vorgeschlagene Betrag nicht zwingend als großzügig. Dass er für die „meisten Erben“ zu einer Steuersenkung führt, ist zumindest zweifelhaft.
Familienheim soll weiterhin steuerfrei übertragen werden könnenDas selbstbewohnte Familienheim der Eltern soll weiterhin steuerfrei vererbt werden können. Dies dürfte auch für das Familienheim zwischen Ehegatten gelten, jedoch nicht für das von der Oma vererbte Wohnhaus, soweit dessen Wert den Lebensfreibetrag übersteigt.
„Einfach“: Eine Steuerklasse, progressiver SteuersatzBisher gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, für die wiederum unterschiedliche Freibeträge und unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen. Je weiter entfernt der Verwandtschaftsgrad ist, umso ungünstiger ist die Steuerklasse.
Diese Differenzierung soll abgeschafft werden. Zukünftig soll es nur noch eine Steuerklasse und einen progressiven Steuertarif geben. Offen gelassen ist allerdings, wie dieser Steuertarif aussehen könnte.
Bewertung: Die Abschaffung der unterschiedlichen Steuerklassen ist grundsätzlich zu begrüßen und würde zu einer deutlichen Vereinfachung und mehr Gerechtigkeit führen. Die konkrete Belastungswirkung der Reform hängt jedoch entscheidend von der Höhe der künftigen Steuersätze ab. Ein Punkt, der möglicherweise aus verhandlungstaktischen Gründen bewusst offengelassen wurde.
„Zukunftsfest“: Abschaffung der geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und Einführung eines Freibetrags von EUR 5 Mio.Die weitreichendsten Änderungen sieht das SPD-Konzept bei der Übertragung von Betriebsvermögen vor. Nach geltendem Recht können kleinere und mittlere Betriebsvermögen regelmäßig vollständig oder zu 85 % steuerfrei übertragen werden (Betriebsvermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens bis zu EUR 26 Mio.). Für sog. Großerwerbe (begünstigtes Betriebsvermögen von über EUR 26 Mio.) werden diese Befreiungen linear abgeschmolzen; ab EUR 90 Mio. werden keine Steuerbefreiungen mehr gewährt.
Für diese Großerwerbe (auch über EUR 90 Mio.) kann alternativ das sog. Erlass-Modell angewendet werden, wonach eine Steuer zwar zunächst in voller Höhe festgesetzt wird, diese unter bestimmten Voraussetzungen jedoch – auch vollständig – erlassen werden kann. Ein Erlass wird in der Praxis häufig in Anspruch genommen bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf (noch) vermögenslose Kinder oder eine Familienstiftung.
Diese umfangreichen Begünstigungen für Betriebsvermögen, insbesondere die Begünstigung durch das Erlassmodell, stehen bereits seit längerem in der Kritik und sind auch Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie wurden insbesondere auch von der Mehrheit des Sachverständigenrats kritisiert.
Die SPD schlägt vor, sämtliche bestehenden Verschonungsregelungen abzuschaffen. Stattdessen soll ein einheitlicher Unternehmensfreibetrag von EUR 5 Mio. eingeführt werden. Der darüber hinausgehende Unternehmenswert soll der regulären Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Zur Abmilderung der Liquiditätsbelastung soll die Steuer „für Unternehmen, die den Erhalt der Arbeitsplätze sicherstellen“ über 20 Jahre gestreckt gezahlt werden können.
Bewertung: Zwar wird bei einem Freibetrag von EUR 5 Mio. die Übertragung kleinerer und mittlerer Betriebe weiterhin vollständig steuerfrei möglich sein. Jedoch werden viele mittelständische Unternehmen – insbesondere kapitalintensive Betriebe mit umfangreichem Maschinenpark oder Betriebsgrundstücken – der Besteuerung unterliegen. Damit würden – auch mittelständische – Betriebe deutlich höher mit einer Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet werden. Eine Entlastung gegenüber dem Status Quo wird sich für die Übertragung von Betriebsvermögen nicht ergeben.
Zwar wird die vorgeschlagene Stundungsregelung die mit einer Steuerzahlung verbundene Liquiditätsbelastung etwas abmildern können, jedoch ändert diese nichts daran, dass über viele Jahre Mittel für Steuerzahlungen statt für Investitionen gebunden werden. Sollte die Stundung verzinst werden, kämen zusätzliche – steuerlich nicht abziehbare – Belastungen hinzu.
Bewertung des SPD-Konzepts zur ErbschaftsteuerDas SPD-Konzept verfolgt nachvollziehbare Ziele: Vereinfachung, Transparenz und eine stärkere Besteuerung großer Vermögen durch Abschaffung von Ausnahmeregelungen.
Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass „große Vermögen“ nach geltendem Recht nicht generell begünstigt sind. Steuerliche Entlastungen bestehen im Wesentlichen bei der Übertragung von Betriebsvermögen und dort regelmäßig nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb fortgeführt wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Hohe Privatvermögen unterliegen demgegenüber bereits heute einer vergleichsweise hohen Besteuerung mit Steuersätzen von bis zu 30 % bzw. 50 %.
Mit ihrem Konzept will die SPD große Vermögen stärker belasten und kleine sowie mittlere Erbschaften entlasten. Eine gewisse Entlastung ist durch die vorgeschlagenen Freibeträge durchaus denkbar. Ob jedoch tatsächlich „die meisten Erbschaften“ entlastet würden, erscheint offen. Demgegenüber ist zu erwarten, dass die geplanten Änderungen insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.
Vor diesem Hintergrund wirft insbesondere die vollständige Abschaffung der bestehenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen Fragen auf. Zwar ist es sachgerecht, zu diskutieren, ob eine vollständige Steuerbefreiung erforderlich ist oder ob eine begrenzte steuerliche Belastung wirtschaftlich verkraftbar sein kann. Ob der vorgesehene Unternehmensfreibetrag von EUR 5 Mio. hierfür eine ausgewogene Lösung darstellt, bleibt jedoch zweifelhaft. Unternehmen in dieser Größenordnung können bereits nach geltendem Recht häufig steuerfrei übertragen werden, sodass die Neuregelung insoweit keine zusätzliche Entlastung bewirken würde, während für größere – auch mittelständische – Betriebe eine Mehrbelastung entstünde.
In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Wirtschaftsweisen Prof. Dr. Veronika Grimm zu berücksichtigen, wonach eine deutlich höhere Besteuerung von Betriebsvermögen in einer Phase verhaltener privater Investitionstätigkeit „geradezu fahrlässig“ sein könne. Auf dieses Argument dürfte sich die CDU/CSU in der Reformdiskussion berufen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Debatte zur Erbschaftsteuer stark von emotionalen Aspekten geprägt ist, während das tatsächliche Steueraufkommen im Vergleich zu anderen Steuerarten begrenzt bleibt. Ob und in welchem Umfang die vorgeschlagenen Änderungen diesem Spannungsverhältnis gerecht werden, wird im weiteren politischen und verfassungsrechtlichen Diskussionsprozess zu klären sein.
Wie geht es weiter?Die CDU/CSU hat das SPD-Konzept bereits kritisch kommentiert und will sich vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht festlegen. Bundeskanzler Metz wies darauf hin, dass die steuerpolitischen Vorschläge zum jetzigen Zeitpunkt zu einer „zusätzlichen Verunsicherung“ in der Bevölkerung und bei mittelständischen Unternehmen führen würden. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil zunächst abgewartet wird. Erwartet wird, dass das Gericht die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, insbesondere das Erlassmodell – vor allem bei Übertragungen auf Stiftungen – als zu weitgehend einstufen wird.
Wie in früheren Verfahren dürfte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Neuregelung einräumen. Mit ihrem Konzept hat die SPD frühzeitig den Rahmen der Diskussion abgesteckt und dabei offenbar bewusst Maximalpositionen eingenommen. In möglichen Verhandlungen erscheinen daher sowohl höhere Freibeträge als auch Anpassungen der Steuersätze denkbar. Ob die Reform letztlich auf Grundlage dieses Konzepts oder auf Basis alternativer Vorschläge erfolgt, bleibt offen und dürfte maßgeblich auch von dem Urteil aus Karlsruhe abhängen.
Handlungsempfehlung für die Praxis: vorgezogene Nachfolge- oder Vermögensstrukturierung in Betracht ziehenAuch wenn derzeit nicht absehbar ist, wie eine Reform der Erbschaftsteuer am Ende ausgestaltet sein wird, spricht vieles dafür, dass die aktuell günstigen Regelungen – insbesondere für die Übertragung von Betriebsvermögen – künftig nicht fortbestehen werden. Auch bei Privatvermögen könnten höhere Belastungen entstehen, da zeitlich gestreckte Übertragungen über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume bei Einführung eines Lebensfreibetrags entfallen würden.
Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere Familienunternehmer und vermögende Privatpersonen prüfen, ob eine vorgezogene Nachfolge- oder Vermögensstrukturierung unter den derzeit geltenden Rahmenbedingungen in Betracht kommt. Durch geeignete Rückforderungs- und Anpassungsklauseln kann dabei – soweit möglich – die Flexibilität erhalten werden, auf eine spätere, möglicherweise günstigere Rechtslage reagieren zu können.
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Betriebsübergang und betriebliche Altersversorgung
Die Haftung des Betriebserwerbers für Versorgungslasten kann ein hohes Risiko bedeuten. So sind bei unmittelbaren Versorgungszusagen für die Verbindlichkeiten Rückstellungen in der Bilanz zu bilden, die den Unternehmenswert mindern. Werden die Versorgungszusagen über mittelbare Durchführungswege durchgeführt, muss der Erwerber Beiträge an den jeweiligen Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) abführen und ist mit der vom Betriebsrentengesetz angeordneten Ausfallhaftung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) belastet.
Umfassende Haftung des Betriebserwerbers für Anwartschaften aktiver ArbeitnehmerFür die Haftung für Verbindlichkeiten der betrieblichen Altersversorgung gilt dabei Folgendes: Der Betriebsveräußerer bleibt Schuldner aller Versorgungsansprüche der Personen, die vom Betriebsübergang nicht betroffen sind. Das sind neben den Rentnern auch diejenigen Arbeitnehmer, die schon vor dem Betriebsübergang mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist nur der Veräußerer verpflichtet, die zugesagten Leistungen zu erbringen; den Erwerber trifft keine Haftung.
Anders liegen die Dinge hinsichtlich der aktiven Arbeitnehmer. Der nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Übergang aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs erfasst auch die vom Veräußerer erteilte Zusage auf Gewährung einer Altersversorgung. Dies bedeutet, dass der Betriebserwerber gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern verpflichtet ist, die zugesagte Altersversorgung zu gewähren. Zum einen muss der Erwerber für den Teil der Versorgungsanwartschaften aufkommen, die während der Tätigkeitszeit beim Veräußerer erdient wurden (sog. past service). Zum anderen haftet der Erwerber für die weiteren Anwartschaften, die die übernommenen Arbeitnehmer gemäß der Versorgungszusage in der Zeit nach dem Betriebsübergang erwerben können (sog. future service). Im Gegenzug wird der frühere Veräußerer von diesen Verpflichtungen im Außenverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer frei. Die vorübergehende Mithaftung des Veräußerers gemäß § 613a Abs. 2 BGB ist in der Regel wirtschaftlich vernachlässigbar. Sie gilt nur für Ansprüche aktiver Arbeitnehmer, die auf den Käufer übergehen und binnen eines Jahres nach dem Übergang in den Ruhestand treten, wobei die Haftung auf die in diesem Jahr fällig werdenden Zahlungen beschränkt ist. Insgesamt ist diese Haftungsverteilung gesetzlich zwingend und von den Parteien des Betriebsübergangs nicht abdingbar.
Einschränkungen gelten nur im Falle des Betriebsübergangs in der Insolvenz des Veräußerers. Auch hier tritt der Erwerber zwar in die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Arbeitnehmer ein, im Versorgungsfall schuldet er jedoch nur die seit der Insolvenzeröffnung erdiente Versorgungsleistung. Für die beim Veräußerer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten unverfallbaren Anwartschaften haftet der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV).
Die dargestellte Haftungsverteilung gilt für alle Durchführungswege. Bei mittelbaren Durchführungswegen besteht die Besonderheit, dass die Grundverpflichtung kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Nicht von diesem gesetzlichen Übergang erfasst ist dagegen die Rechtsbeziehung zwischen dem externen Versorgungsträger und dem Veräußerer. Da aber der Erwerber gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern aufgrund der übergegangenen Grundverpflichtung verpflichtet ist, im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die diese bei einem Verbleib beim Veräußerer Arbeitgeber erhalten hätten, müssen die Rechtsbeziehungen zum Versorgungsträger außerhalb des § 613a BGB auf den Erwerber übertragen oder vom Erwerber selbständig neu begründet werden.
Wirtschaftliche Lastenverteilung im Asset Purchase Agreement regeln§ 613a BGB bewirkt – wie gesehen – ausschließlich den Übergang der Verpflichtungen aus Versorgungszusagen im Verhältnis zu den aktiven Arbeitnehmern. Die Norm enthält jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zwischen Betriebserwerber und Betriebsveräußerer zum finanziellen Ausgleich für diese Verpflichtungen. Es erfolgt auch kein automatischer Übergang von Aktiva des Betriebsveräußerers oder von Vermögenswerten eines externen Versorgungsträgers.
Bei unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen stellen beim Veräußerer bestehende Rückstellungen lediglich einen Passivposten der Bilanz dar und kein Wirtschaftsgut. Die Höhe der Rückstellungen bildet nur den handelsbilanziellen Wert der übergehenden Verbindlichkeiten ab, die zukünftig vom Erwerber zu bilanzieren sind.
Der Betriebserwerber muss selbst darauf achten, vom Veräußerer einen angemessenen Ausgleich für die übernommenen Versorgungsverpflichtungen zu erhalten. Ziel ist es, einen Betrag zu erhalten, der die Erfüllung der zukünftigen Verpflichtungen ermöglicht. Dies erfolgt grundsätzlich durch Kaufpreisabzug oder Ausgleichszahlung entsprechend dieser bilanziellen Bewertung der übernommenen Pensionsverbindlichkeiten. Das gilt allerdings nicht, wenn die Verpflichtungen extern (z.B. in einer Pensionskasse) „gefunded″ sind und diese Finanzierung nach der Transaktion fortbesteht. Allerdings ist der tatsächliche Umfang der finanziellen Deckung sorgfältig zu überprüfen. So kann es je nach Ausgestaltung der Tarife etwa bei Pensionskassen oder Pensionsfonds zu Unterdeckung und Nachschussrisiken für den Erwerber kommen. Insgesamt ist die Ausgestaltung der wirtschaftlichen Lastenverteilung zwischen Veräußerer und Erwerber im Asset Purchase Agreement zu regeln.
Bestreben zur Milderung der wirtschaftlichen Belastung nach dem BetriebsübergangBetriebserwerber versuchen aufgrund der umfassenden Haftung im Nachgang eines Betriebsübergangs oftmals, die übernommenen Versorgungslasten abzumildern oder das übernommene Versorgungssystem in ein bereits bei ihnen bestehendes Versorgungssystem zu überführen.
In seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (Az. 1 AZR 154/17) hatte das BAG nochmals klargestellt, dass es einem Betriebserwerber nicht grundsätzlich verboten ist, kollektive Regelungen wie Versorgungsordnungen zu verschlechtern.
Versorgungsordnung des Betriebserwerbers gilt auch für übernommene ArbeitnehmerRelativ unproblematisch lassen sich Pensionsverpflichtungen jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft ab dem Betriebsübergang begrenzen. Hierfür muss sowohl beim Betriebsveräußerer als auch beim Betriebserwerber vor dem Betriebsübergang die betriebliche Altersversorgung jeweils durch eine Betriebsvereinbarung oder jeweils durch einen Tarifvertrag geregelt sein und das Regelwerk des Betriebserwerbers geringere Versorgungsleistungen vorsehen.
Hintergrund ist: Auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gelten – wie erläutert – die allgemeinen Regelungen des Betriebsübergangsrechts. Demnach verdrängen kollektivrechtliche Regelungen, die beim Betriebserwerber bestehen, die kollektivrechtlichen Regelungen, die die übernommenen Arbeitnehmer von ihrem alten Arbeitgeber „mitbringen″, soweit sie denselben Regelungsgegenstand haben und soweit es sich um dieselbe Regelungsebene handelt (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies bedeutet, dass Regelungen aus Betriebsvereinbarungen nur von Betriebsvereinbarungen verdrängt werden können und Regelungen aus Tarifverträgen nur von Tarifverträgen.
Aber: Besitzstandswahrung beachtenDiese Verdrängung gilt bei der betrieblichen Altersversorgung allerdings nicht uneingeschränkt. Denn würden die gesetzlichen Regelungen „pur″ angewendet, würde auch für die Versorgungsanwartschaften aus der Zeit vor dem Betriebsübergang die Versorgungsregelung des Betriebserwerbers gelten.
Um dies zu verhindern, hat die Rechtsprechung für den Fall des Betriebsübergangs zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer einen Besitzstandschutz entwickelt: Den übergehenden Arbeitnehmern muss der Besitzstand, den sie bei ihrem alten Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang erdient haben, in aller Regel erhalten bleiben. Dies hat das BAG (Urteil v. 24. Juli 2001 – 3 AZR 660/00) damit begründet, dass die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die beim bisherigen Arbeitgeber unter der Geltung der dortigen Versorgungsordnung eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hätten, darauf vertrauen dürften, dass ihnen die dort erworbenen Anwartschaften nicht mehr genommen würden. Besitzstandswahrung bedeutet in diesem Fall, dass bei Eintritt des Rentenfalls die Betriebsrente mindestens so hoch sein muss, wie sie gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Betriebsübergangs aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre. Der Wert dieses Besitzstands ist gemäß § 2 BetrAVG (sog. m/n-tel Berechnung) zu berechnen.
Nur zwingende Gründe können einen Eingriff in den solchermaßen geschützten Besitzstand rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn das Unternehmen durch die Versorgungslast ausgezehrt wird. In der Praxis wird es einem Arbeitgeber kaum gelingen, dies nachzuweisen.
Sonstige Eingriffe mit Auswirkungen auf zu erwerbende Anwartschaften möglichMöglich sind hingegen zumeist Eingriffe, die sich auf noch nicht erdiente, sondern künftig erst noch zu erwerbende Anwartschaften auswirken. Die Einzelheiten sind komplex. Dabei genügen für eine Kürzung künftiger dienstzeitabhängiger Zuwachsraten sog. sachlich-proportionale Gründe.
Ein Beispiel hierfür ist eine Versorgungsordnung, nach der der Arbeitnehmer in jedem Jahr des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von 0,5 % des Bruttojahresgehalts erhält. Soll dieser Prozentsatz für künftige Jahre auf 0,3 abgesenkt werden, muss der Arbeitgeber nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe darlegen. Hierfür kann eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung des Unternehmens genügen (BAG, Urteil v. 13. Oktober 2015 – 3 AZR 18/14), wobei die Rechtsprechung auch in einem solchen Fall von dem Arbeitgeber im Rechtsstreit umfangreiche Darlegungen erwartet. Einer sauberen Dokumentation insbesondere der wirtschaftlichen Grundlagen des Eingriffs kommt daher eine besondere Bedeutung zu.
Praxistipp: Versorgungslasten vor dem Betriebsübergang prüfenFür die Praxis bedeutet dies, dass die betriebliche Altersversorgung ein wichtiger Aspekt bei dem Erwerb eines Betriebs ist. Jeder Erwerber sollte im Vorfeld im Rahmen der Due Diligence prüfen, welche Versorgungszusagen bei dem Veräußerer bestehen und wie hoch die finanziellen Verpflichtungen sind. Dabei sollte aus Erwerbersicht überlegt werden, ob übernommene Versorgungszusagen unverändert fortgeführt werden können oder ob Möglichkeiten bestehen, die Versorgungslasten zu reduzieren.
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Karlsruhe macht es offiziell: Nachbarerbbaurechte sind zulässig
Lange hat der Bundesgerichtshof es offengelassen, ob sog. Nachbarerbbaurechte zulässig und die als solche ausgestalteten Immobilienprojekte damit überhaupt handelbar sind. In der Vergangenheit sind Nachbarerbbaurechte insbesondere bei größeren Innenstadtprojekten entstanden, wenn aufgrund der in urbanen Lagen typischerweise zersplitterten Eigentumsverhältnisse kein einheitliches Nutzungsrecht an allen das jeweilige Projekt betreffenden Grundstücken bestand.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2025 (V ZR 15/24) erstmalig klargestellt, dass Nachbarerbbaurechte zulässig sind. Dadurch hat er ein großes Maß an Rechtssicherheit geschaffen. Gleichzeitig macht er deutlich, wie wichtig künftig eine vorausschauende Strukturierung des Nachbarerbbaurechts ist.
Einkaufszentrum wurde über fünf Grundstücke hinweg errichtetIn einem Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 1965 vereinbarten die Parteien, dass die Einbeziehung von Anliegergrundstücken zum Erbbaugrundstück zulässig ist. Weiter ist der Erbbauberechtigte nach Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, auf eigene Kosten die Trennung der Gebäude auf dem Erbbaugrundstück derart herbeizuführen, dass ein selbstständig nutzbares Gebäude auf dem Erbbaugrundstück entsteht. Der Erbbauberechtigte erwarb sodann angrenzende Grundstücke, teilweise zu Eigentum, teilweise als Erbbaurecht. Auf den insgesamt fünf Grundstücken errichtete er anschließend ein Einkaufszentrum, das an den Grundstücksgrenzen ohne Zerstörung nicht trennbar ist.
Erbbauberechtigter macht Unwirksamkeit des Erbbaurechtsvertrags geltendZum Streit kam es, als der Erbbauberechtigte 2021 die Zahlung des Erbbauzinses einstellte. Nachdem der Grundstückseigentümer angekündigt hatte, die Zwangsvollstreckung in Höhe des rückständigen Erbbauzinses zu betreiben, erhob der Erbbauberechtigte Vollstreckungsgegenklage und machte die Unwirksamkeit des Erbbaurechtsvertrags geltend. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht auf die Berufung des Grundstückseigentümers hin abgewiesen. Die Revision des Erbbauberechtigten zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos.
Definition des NachbarerbbaurechtsDer Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, was ein Nachbarerbbaurecht ist. Dabei handelt es sich um ein Erbbaurecht, das für ein bestehendes oder noch zu errichtendes Gebäude bestellt wird, das sich auf ein oder mehrere benachbarte Grundstücke erstreckt und nicht an den Grundstücksgrenzen teilbar ist. Wesentliches Merkmal des Nachbarerbbaurechts ist nach dem Bundesgerichtshof, dass sich nur ein Teil des Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück befindet, während andere Gebäudeteile auf einem oder mehreren Nachbargrundstück(en) errichtet sind oder errichtet werden sollen – unabhängig davon, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage die Nutzung der Nachbargrundstücke erfolgt.
Nachbarerbbaurecht kann wirksam vereinbart werdenDer Bundesgerichtshof erklärt das Nachbarerbbaurecht für zulässig. Er verweist auf zwei Entscheidungen des erkennenden Senats aus den Jahren 1973 und Jahr 2016, die sich gegen die Zulässigkeit eines Nachbarerbbaurechts ausgesprochen hatten. Daran hält er aber ausdrücklich nicht mehr fest, sondern schließt sich der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur an.
§ 1 Abs. 3 ErbbauRG steht Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts nicht entgegenBisher wurde vor allem § 1 Abs. 3 ErbbauRG gegen die Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts angeführt, wonach die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, unzulässig ist.
Der Bundesgerichtshof dreht das Argument nun um: So spreche der Wortlaut des § 1 Abs. 3 ErbbauRG eher für die Zulässigkeit eines Nachbarerbbaurechts. Denn dort sei eine räumliche Beschränkung geregelt. Davon lasse sich aber sinnvoll nur sprechen, wenn der räumliche Ausübungsbereich des – stets auf dem ganzen Grundstück lastenden – Erbbaurechts auf einen Teil des Erbbaugrundstücks beschränkt wird. Dies sei bei einem Nachbarerbbaurecht nicht der Fall. Bei einer Erstreckung des Erbbaurechts auf andere Grundstücke würden die Befugnisse des Erbbauberechtigten also in räumlicher Hinsicht nicht beschränkt, sondern allenfalls erweitert.
Auch aus der historischen Entstehung des § 1 Abs. 3 ErbbauRG lasse sich erkennen, dass der Gesetzgeber damit gerade nicht das Nachbarerbbaurecht, sondern vielmehr ein Erbbaurecht an einzelnen Gebäudeteilen aufgrund der damit einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten ausschließen wollte. Er habe Streitigkeiten, die aus einer bereichsmäßigen Aufteilung eines Gebäudes und der damit verbundenen Zuweisung von Sondereigentum an Raumgebilden resultieren können, vermeiden wollen. Bei der Bestellung eines Nachbarerbbaurechts drohe dies nicht, da es hier kein Nebeneinander verschiedener Berechtigter gebe. Konflikte seien erst mit Beendigung des Nachbarerbbaurechts, bei einem Heimfall oder bei der Zwangsvollstreckung denkbar. Dabei handele es sich allerdings um nachbarrechtliche Fragestellungen, die von dem Regelungsumfang des § 1 Abs. 3 ErbbauRG nicht erfasst sind.
Schließlich sprächen auch keine teleologischen Gründe gegen das Nachbarerbbaurecht. Zwar könne bei Beendigung des Erbbaurechts durch Aufhebung oder Zeitablauf oder beim Heimfall die eigentumsrechtliche Zuordnung des einheitlichen, auf mehreren Grundstücken errichteten Gebäudes schwierig sein. Vergleichbare Zuordnungsprobleme könnten aber auch bei einer grenzüberschreitenden Bebauung ohne Inanspruchnahme von (Nachbar-)Erbbaurechten entstehen. Bei der Zuordnung von sich über Grundstücksgrenzen erstreckenden Gebäudeteilen handele es sich um ein allgemeines sachenrechtliches Problem, dessen Lösung notfalls in den §§ 93 ff.,§§ 912 ff. BGB i.V.m. §§ 11 f. ErbbauRG unter Berücksichtigung der geschaffenen Besonderheiten zu suchen sei.
Es besteht ein praktisches Bedürfnis für das NachbarerbbaurechtDer Bundesgerichtshof hebt auch die praktischen Probleme hervor, die sich ohne die Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts regelmäßig stellen. Zutreffend stellt er fest, dass für die grenzüberschreitende Errichtung eines einheitlichen Gebäudes ein dem Nachbarerbbaurecht gleichwertiges Gestaltungsmittel fehlt. Die Bestellung eines Gesamterbbaurechts sei zwar denkbar, scheitere aber häufig daran, dass nicht alle Eigentümer der für die Bebauung erforderlichen Grundstücke zum Abschluss eines einheitlichen Gesamterbbaurechtsvertrages bereit sein werden – insbesondere bei einer Vielzahl an einzubeziehenden Grundstücken. Und ganz im Sinne der aktuellen baupolitischen Debatten schließt der Bundesgerichtshof zutreffend damit, dass ein Verbot von Nachbarerbbaurechten mangels ebenso geeigneter Alternativen die mit dem Erbbaurechtsgesetz erstrebte Förderung des Bauwesens ohne Not einengen würde.
Urteil stellt dem Erbbaurecht und dem Gesamterbbaurecht das Nachbarerbbaurecht als vollwertige Gestaltungsalternative an die SeiteDie Entwicklung komplexer Vorhaben, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken (wie etwa Shopping Malls oder Quartiersentwicklungen), wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erleichtert. Dies gilt vor allem auch deshalb, da einige Kommunen keine kommunalen Grundstücke mehr veräußern, sondern lediglich Erbbaurechte vergeben. Solche Vorhaben können künftig auch dann realisiert werden, wenn sich das entsprechende Gebäude nur teilweise auf dem Erbbaugrundstück befindet und der Entwickler an den übrigen Grundstücken ein Nutzungsrecht hält.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt auch zu größerer Rechtssicherheit für bereits bestehende grenzüberschreitende (Erbbau-)Gebäude.
Damit einher gehen darüber hinaus neue rechtliche und praktische Herausforderungen. Diesen ist mit besonderer Sorgfalt bei der vertraglichen Ausgestaltung des Nachbarerbbaurechts zu begegnen, insbesondere bei den Folgen der Beendigung des Nachbarerbbaurechts, des Heimfalls und einer etwaigen Zwangsversteigerung.
Eine der zentralen Fragen bleibt die Eigentumszuordnung an einem unteilbaren, grundstücksübergreifenden Gebäude bei Beendigung des Nachbarerbbaurechts. Daran hängen auch weitere Fragen, wie die Höhe der ggf. vom Grundstückseigentümer zu zahlenden Entschädigung. Die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, sofern sie überhaupt ohne Weiteres zu bestimmen sind, dürften hier kaum in jedem Einzelfall zu einer interessengerechten Lösung führen. Daher ist eine vorausschauende Strukturierung des Nachbarerbbaurechts zwingend, um – wenngleich weit in der Zukunft liegende – Konflikte zu vermeiden, die jedoch schon lange zuvor Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Wert eines Nachbarerbbaurechts haben können.
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