Aktuelle Nachrichten
zu559/26 | Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes | 25. September 2026
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560/26 | Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes | 25. September 2026
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560/26 | Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes | 6. Oktober 2026
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563/26 | Drittes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes | 6. Oktober 2026
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562/26 | Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 6. Oktober 2026
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561/26 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten | 6. Oktober 2026
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557/26 | Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) | 6. Oktober 2026
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558/26 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanier
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559/26 | Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes | 6. Oktober 2026
Kategorien: Nachrichten der Bundesorgane
492/26 | Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes | 5. September 2026
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Treffen der obersten Verwaltungsgerichte Österreichs, der Schweiz und Liechtensteins mit dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
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Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (AIVBLehrV)
25.09.2026 Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (AIVBLehrV)
V. v. 17.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 272
V. v. 17.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 272
Kategorien: Gesetzliche Neuerungen
Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (ZLBBLehrV)
25.09.2026 Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (ZLBBLehrV)
V. v. 17.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 271
V. v. 17.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 271
Kategorien: Gesetzliche Neuerungen
CO2-Preis soll 2027 stabil gehalten werden
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Entwurf der Bundesregierung für ein "Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes" (21/7869(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Damit soll der CO2-Preis für Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas auch im kommenden Jahr auf dem gegenwärtigen Niveau gehalten werden. Nach 20-minütiger Debatte wurde der Entwurf dem federführenden Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur weiteren Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Laut Entwurf soll der CO2-Preis pro ausgestoßene Tonne Kohlendioxid im nationalen Brennstoffemissionshandel 2027 – wie bereits 2026 – in einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro liegen. Damit werde ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom 12. Mai umgesetzt, heißt es. Ziel sei es, Unternehmen angesichts angespannter Energie- und Rohstoffmärkte Planungssicherheit zu geben. Hintergrund der Reform ist die Verschiebung des neuen europäischen Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) auf 2028. Ohne die nun vorgesehene Änderung hätte der CO2-Preis im Übergangsjahr 2027 gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz aus dem schwankenden Durchschnittspreis der Versteigerungen aus dem EU-ETS 1 errechnet werden müssen. Darüber hinaus sind laut Bundesregierung mit dem Entwurf Anpassungen der ebenfalls unter dem Brennstoffemissionshandelsgesetz erlassenen Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) vorgesehen, um einen „sachgerechten Umgang mit eingelagerten Brennstoffmengen zu gewährleisten“. (sas/hau/24.09.2026)
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Entlastung landwirtschaftlicher Betriebe von Bürokratieaufwand
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025 / 2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs“ (21/7407(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. GAP steht für die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf dem federführenden Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur weiteren Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Durch die Regelung soll der bürokratische Aufwand für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe verringert und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert werden soll. Der Entwurf hat vorrangig die Anpassung an die Änderungen des europäischen GAP-Basisrechts durch die Verordnung (EU) 2025 / 2649 zum Gegenstand. Durch die Änderungen sollen vor allem Öko-Betriebe und kleinere Unternehmen durch Verwaltungsvereinfachungen entlastet werden. Demnach gelten ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe, die vollständig zertifiziert sind oder sich vollständig in der Umstellung befinden, automatisch als "erfüllend" für bestimmte Bewirtschaftungsauflagen, wie die GLÖZ-Standards 1 sowie 3 bis 7. Die Abkürzung GLÖZ steht für "guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand" der Flächen. Wenn Dauergrünland in Moorböden (Paludikultur) umgewandelt wird, soll keine Ersatzfläche für das Dauergrünland mehr angelegt werden müssen. In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen der Vorlage zufolge keine Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen nach GLÖZ 7 stattfinden. Behörden sollen künftig auch beim Auftreten von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen Befreiungen von Bewirtschaftungsverpflichtungen der GLÖZ-Standards gewähren können. Behörden dürfen relevante Informationen, die sie im Rahmen der Kontrolle erhalten und die für andere Fachbehörden wichtig sein könnten, an diese weitergeben. In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gegen die Bewirtschaftungsauflagen nach GLÖZ 7 verhängt werden. (nki/hau/24.09.20226)
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Tabaksteuer soll vier Jahre lang regelmäßig erhöht werden
Der Bundestag hatt am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Tabaksteuergesetzes“ (21/7859(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Damit soll die Steuer auf Tabakprodukte über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig erhöht werden. Nach 20-minütiger Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Im kommenden Jahr werden durch die Neuregelung Steuermehreinnahmen in Höhe von 756 Millionen Euro erwartet, die bis 2030 auf 3,59 Milliarden Euro ansteigen sollen, macht die Regierung deutlich. Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Zigaretten ergibt sich laut Gesetzentwurf ab 2027 ein gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis von 8,77 Euro. Für 2028 werden 9,56 Euro genannt, für 2029 10,42 Euro und für 2030 11,36 Euro. Steuererhöhungen gibt es auch für andere Produkte wie Feinschnitt, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren. Zur Begründung heißt es, mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 habe sich die Bundesregierung darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert werde. Die Anpassung der Tabaksteuer zähle zu den vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen. Weiter heißt es: „Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken.“ (hle/hau/24.09.2026)
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Beschleunigte Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beraten
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ (21/8027(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Entwurf zusammen mit einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Energieverschwendung stoppen und Wirtschaft um Milliarden entlasten“ (21/8139(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sowie einem Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel "Kein grenzenloser Ausbau von Rechenzentren – Echte Nachhaltigkeitsstandards gewährleisten" (21/8111(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur federführenden Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetzentwurf wird zum einen die geänderte EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU 2023 / 1791) von 2023 in nationales Recht umgesetzt. Zum anderen werden damit Vorgaben des nationalen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) weitgehend auf EU-Recht zurückgesetzt. Die Bundesregierung will damit „eine Übererfüllung von EU-Vorgaben, das sogenannte Gold-Plating, verhindern und eine erhebliche Entlastung der Wirtschaft erreichen“. Die EU-Energieeffizienzrichtlinie sieht unter anderem vor, den Endenergieverbrauch der Europäischen Union bis 2030 um mindestens 11,7 Prozent gegenüber 2020 zu senken. Außerdem verankert sie den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ als Grundprinzip europäischer Energiepolitik. Geplant ist, die bestehende Meldepflicht von Abwärmepotenzialen für die meisten Betriebe zu streichen. Nur noch für Betriebe mit einem Energieverbrauch von mehr als 23,6 Gigawattstunden (zuvor 7,5 Gigawattstunden) sind Energie- oder Umweltmanagementsysteme verpflichtend. Anforderungen an Rechenzentren gelockert Die Mindesteffizienzanforderungen an Rechenzentren werden gelockert. Die Frist für neue Rechenzentren, um Effizienzvorgaben einzuhalten, steigt von zwei auf vier Jahre. Zudem müssen sie ihren Strom erst ab dem 1. Januar 2030 zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien decken, bisher war das für 2027 vorgesehen. Darüber hinaus wird die gesetzliche Vorgabe zur Nutzung von Abwärme flexibler ausgestaltet. Abwärme muss nur dann genutzt werden, wenn ein passendes Wärmenetz in der Nähe vorhanden ist. Für Großinvestitionen soll der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gelten. Bei Investitionen von mehr als 100 Millionen Euro, bei Verkehrsinfrastruktur ab 175 Millionen Euro, soll geprüft werden, ob es energieeffizientere Alternativen gibt. Der Entwurf stehe im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN-Agenda 2030) und solle insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ beitragen, heißt es. Antrag der Grünen Die Grünen fordern in einem Antrag (21/8139(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), dass besonders effiziente und nachhaltige Rechenzentren bei der Vergabe von Netzanschlüssen bevorzugt werden. Das Vorhaben mit dem Titel „Energieverschwendung stoppen und Wirtschaft um Milliarden entlasten“ hat vor allem zum Ziel, die von der Bundesregierung vorgelegte Novelle des Energieeffizienzgesetzes so auszugestalten, dass die Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie vollständig und rechtssicher umgesetzt werden. Außerdem solle ein verlässlicher Rahmen geschaffen werden, der Unternehmen die Investition in effiziente Produktion, etwa durch Elektrifizierung, ermögliche. Ziel müsse sein, die Energieeffizienz „drastisch zu steigern“, um sowohl CO-Emissionen einzusparen als auch die Wirtschaft finanziell spürbar zu entlasten. Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke verlangt ein Moratorium für die Genehmigung von Rechenzentren. Vor dem Bau neuer Anlagen solle eine „belastbare Bedarfs- und Kapazitätsanalyse“ stehen. In ihrem Antrag (21/8111(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) mit dem Titel „Kein grenzenloser Ausbau von Rechenzentren - Echte Nachhaltigkeitsstandards gewährleisten“ wirft sie der Bundesregierung vor, „dem allgemeinen Hype“ um Rechenzentren und KI „kopflos“ hinterherzurennen. Neben dem Moratorium fordern die Abgeordneten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Zulässigkeit für den Bau neuer Rechenzentren (ab einer Netzanschlusskapazität von 100 Kilowatt) reguliert wird. Genehmigungen sollten unter einer „strengen Abwägung“ zwischen den Umwelt- und Versorgungsgesichtspunkten, wie dem Verbrauch von Strom und Wasser sowie dem gesellschaftlichen Nutzen und tatsächlichen Bedarf, stattfinden. (nki/hau/24.09.2026)
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Änderungen bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht erörtert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des Ultima-Ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen“ (21/7561(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Damit sollen ärztliche Zwangsmaßnahmen bei betreuten Personen in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses ermöglicht werden. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zusammen mit einem Antrag der Fraktion die Linke mit dem Titel „Zwangsbehandlungen reduzieren statt ausweiten – Rechte von Patientinnen und Patienten stärken“ (21/7060(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) dem federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Nach geltendem Recht kann laut Entwurf ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn diese im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt wird. Mit der geplanten Neuregelung setzt die Bundesregierung nach eigener Darstellung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 um. Das Gericht hatte entschieden, dass diese ausnahmslose Vorgabe in bestimmten Einzelfällen zu einem unangemessenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit führen kann, und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis Ende 2026 aufgegeben. Der Krankenhausaufenthalt soll laut Entwurf Regelfall bleiben. Der Betreuer soll in eine Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses nur einwilligen können, wenn dem Betroffenen durch die Verbringung oder den Aufenthalt im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und diese außerhalb des Krankenhauses voraussichtlich vermieden oder signifikant reduziert werden können. Anforderungen an den alternativen Behandlungsort Der alternative Behandlungsort muss die erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung den Krankenhausstandard nahezu erreichen. Zudem dürfen dort keine anderen Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Positionen von vergleichbarem Gewicht drohen. Die Einwilligung des Betreuers bedarf weiterhin der Genehmigung des Betreuungsgerichts. „Diese Regelung erfordert somit eine individuelle Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, bei dem anhand von konkreten Anhaltspunkten eine Bewertung der in Betracht gezogenen Maßnahme vorgenommen wird“, führt die Bundesregierung aus. Die neue Norm soll im bestehenden Paragrafen 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzt werden. Zusätzliche Dokumentations- und Prüfpflichten vorgesehen Zur Stärkung des Grundsatzes, dass Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) eingesetzt werden dürfen, sieht der Entwurf zudem zusätzliche Dokumentations- und Prüfpflichten vor. Unter anderem soll der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht nähere Angaben zu dem Versuch machen, den Betroffenen von der Behandlung zu überzeugen, sowie zu geprüften weniger belastenden Maßnahmen. Auch die Feststellung des zu beachtenden Willens des Betroffenen soll stärker dokumentiert werden. Zudem sollen Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen gestärkt und grundsätzlich verpflichtend bestellt werden. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme weitergehende Änderungen. So will er postoperative Maßnahmen wie Fixierungen nach einer Operation unter bestimmten Voraussetzungen von den betreuungsrechtlichen Genehmigungsvorschriften ausnehmen. Die Bundesregierung lehnt dies ab. Eine Einwilligung in eine Operation umfasse nach entsprechender Aufklärung jedenfalls mutmaßlich auch eine postoperativ notwendig werdende Fixierung; erhebliche Rechtsunsicherheiten, die eine gesetzliche Klarstellung erforderten, seien nicht erkennbar. Ebenfalls ablehnend äußert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Länderkammer, bei bestimmten freiheitsentziehenden Maßnahmen auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichten zu können. Der Schutz der grundrechtlichen Belange der Betroffenen müsse Vorrang vor Verfahrensvereinfachungen oder Kostenerwägungen haben, argumentiert die Bundesregierung. Auch eine vom Bundesrat geforderte Verlängerung der gerichtlichen Genehmigungsdauer ärztlicher Zwangsmaßnahmen von sechs Wochen auf drei Monate lehnt sie als „zu weitgehend“ ab. Wegen des schweren Grundrechtseingriffs müsse eine engmaschige gerichtliche Überprüfung gewährleistet bleiben. Antrag der Linken Psychiatrische Zwangsbehandlungen sollten nach Ansicht der Linksfraktion reduziert werden. Es seien die schwersten Grundrechtseingriffe, die in Deutschland legal praktiziert würden. Der Staat habe daher die Aufgabe, diese Eingriffe auf ein Minimum zu begrenzen, heißt es im Antrag der Fraktion (21/7060(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Es gebe aber nicht einmal eine systematische Erhebung zum Ausmaß der Zwangsbehandlungen, sodass die Versorgungsrealität im Dunkeln bleibe und evidenzbasiertes politisches Handeln nicht möglich sei. Die Abgeordneten fordern unter anderem, die Zahl und Eingriffstiefe von Zwangsbehandlungen zu reduzieren und die Behandlungsqualität sowie die Selbstbestimmung der Patienten zu verbessern. Dazu sei erheblich mehr qualifiziertes Pflegepersonal und psychotherapeutische Behandlung nötig. Der patientenrelevante Nutzen von Zwangsbehandlungen müsse in Versorgungsstudien untersucht werden. (scr/pk/hau/24.09.2026)
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Neue Regelungen zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen debattiert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“ (21/7558(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Regelung dient laut Regierung zum einen der Umsetzung neuer EU-rechtlicher Vorgaben. Zum anderen nimmt die Bundesregierung dies zum Anlass, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen insgesamt inhaltlich zu überarbeiten, neu zu strukturieren und zu modernisieren. Ziel sei es, die in der Praxis bewährten Abläufe zu fördern und Rechtsanwendern systematische sowie verständliche Regelungen an die Hand zu geben. Damit solle eine „effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung“ sichergestellt und zugleich die Rechte betroffener Personen gestärkt werden. Unter anderem sollen Regelungen zum Rechtsbeistand und zu weiteren Verfahrensrechten gebündelt sowie Gründe für die Ablehnung von Rechtshilfeersuchen systematisiert werden. Im Auslieferungsverfahren soll erstmals ein Recht auf Anhörung vor dem zuständigen Oberlandesgericht geregelt werden. Zudem sieht der Entwurf laut Bundesregierung erstmals ausdrückliche Regelungen zur polizeilichen Rechtshilfe und zur Übertragung der Strafverfolgung vor. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich laut Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts sowie aus Kritikpunkten der Europäischen Kommission in Vertragsverletzungsverfahren. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mehrere Änderungen. So möchte er den Ländern ermöglichen, die Bewilligung und Zulässigkeitsprüfung polizeilicher Rechtshilfeersuchen durch eine von ihnen bestimmte Stelle vornehmen zu lassen. Die Bundesregierung sieht hierfür keinen zusätzlichen Regelungsbedarf. Die Besonderheiten der polizeilichen Rechtshilfe seien im Entwurf bereits berücksichtigt; die Landesregierungen könnten die zuständigen Stellen für die Prüfung der Bewilligung und Zulässigkeit eigenständig benennen. Prüfen will die Bundesregierung hingegen die Forderung des Bundesrates, bei Personen, die Deutschland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, eine Abschiebung in einen Nicht-EU-Staat nicht von der Zustimmung des übergebenden EU-Mitgliedstaates abhängig zu machen. Sie prüfe sowohl die Übernahme dieses Vorschlags als auch Ausnahmen entsprechend dem bisherigen Recht. Das bisherige Schutzniveau dürfe dabei nicht abgesenkt werden. Ebenso will sie die Bitte der Länder weiter prüfen, ob die vorgesehenen Regelungen zur Stärkung der Verfahrensrechte betroffener Personen sowie einzelne Verfahrensvorschriften sachgerecht und praxistauglich ausgestaltet sind. Die Bundesregierung betont dazu, die Verbesserung des Rechtsschutzes sei ein wesentliches Anliegen der Reform und „ohne einen gewissen Mehraufwand nicht zu realisieren“. (scr/hau/24.09.2026)
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Kartellrechtsverfahren sollen effizienter und digitaler werden
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Entwurf der Bundesregierung für ein Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (21/7865(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Damit sollen Kartellrechtsverfahren schneller, effizienter und digitaler werden und das Bundeskartellamt entlasten. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Entwurf setzt Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD um. Auslöser für die Anpassungen ist die Absicht, die Fusionskontrolle an aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen wie die Digitalisierung anzupassen, die Missbrauchsaufsicht im Energiebereich zu verlängern und die Bekämpfung von Submissionsabsprachen bei öffentlichen Vergaben zu verbessern. Zu den wichtigsten Punkten gehören die Einführung eines Vergabescreenings durch das Bundeskartellamt. Das Bundeskartellamt soll die Befugnis erhalten, Angebotspreise und weitere Daten aus öffentlichen Vergabeverfahren systematisch und verdachtsunabhängig auszuwerten, um Kartellabsprachen besser aufdecken und verfolgen zu können. Dafür wird eine neue Datenübermittlungspflicht für Auftraggeber geschaffen und eine Speicherdauer der Daten von fünf Jahren festgelegt. Amtszeit der Präsidenten des Bundeskartellamts wird befristet Außerdem sind die Reform der Fusionskontrolle und eine Anhebung der Umsatzschwellen vorgesehen. Die Umsatzschwellen für die Anmeldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen werden deutlich erhöht, weltweit auf 750 Millionen Euro, im Inland auf 75 Millionen Euro. Die Transaktionswertschwelle wird rechtssicher ausgestaltet und auf Fälle mit voraussichtlicher künftiger Inlandstätigkeit ausgeweitet, um insbesondere strategische Übernahmen innovativer Unternehmen – sogenannte „killer acquisitions“ – besser erfassen zu können. Darüber hinaus ist die Erweiterung der Ausnahmen vom Kartellverbot für Medienkooperationen vorgesehen. Private Rundfunkanbieter werden in die Ausnahmen vom Kartellverbot für Presseverlage einbezogen, um Kooperationen im intermedialen Wettbewerb mit großen Onlineplattformen zu erleichtern. Schließlich soll die Amtszeit der Präsidenten des Bundeskartellamts auf acht Jahre befristet werden, bisher gilt eine unbefristete Regelung. (nki/hau/24.09.2026)
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