Aktuelle Nachrichten
Is a duty of care owed by contract administrators to head contractors?
New Zealand: A recent New South Wales Supreme Court decision has revisited whether contract administrators can owe a duty of care directly to head contractors. Stuart Robertson examines the decision and considers its implications for construction contracts in New Zealand, including under NZS 3910:2023.
Kategorien: Nachrichten der Wirtschaftskanzleien
565/26 | Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Neuer strategischer Ansatz für Forschung und Innovation zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit, Nachhal
Kategorien: Nachrichten der Bundesorgane
566/26 | Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen
Kategorien: Nachrichten der Bundesorgane
zu555/26 | Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1001 (Europäischer Rechtsakt zur Innovation) | 2
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566/26 | Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen
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565/26 | Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Neuer strategischer Ansatz für Forschung und Innovation zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit, Nachhal
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457/2/26 | Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze | 24. September 2026
Kategorien: Nachrichten der Bundesorgane
441/2/26 | Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe | 24. September 2026
Kategorien: Nachrichten der Bundesorgane
Umrechnung der Abiturdurchschnittsnote Europäischer Schulen
BVerwG 6 CN 2.24
Kategorien: Pressemitteilungen der Bundesgerichte
Norton Rose Fulbright achieves its strongest Chambers Canada results to date
Norton Rose Fulbright has achieved record results in Chambers Canada 2027, earning 47 firm rankings, 142 individual rankings and recognition for 127 lawyers.
Kategorien: Nachrichten der Wirtschaftskanzleien
Norton Rose Fulbright’s Canadian Special Situations team earns Band 1 recognition in Chambers Canada 2027
Norton Rose Fulbright’s Canadian Special Situations team has earned a Band 1 ranking in Chambers Canada 2027 for Corporate/Commercial: Shareholder Activism & Takeover Defence in Ontario, with six members of the team receiving individual recognition.
Kategorien: Nachrichten der Wirtschaftskanzleien
Federal environmental enforcement trends: Beyond the headlines
Over the past five years, the prosecution of federal environmental offences in Canada has resulted in large fines and prominent headlines. However, a closer review of public data from the Environmental Offenders Registry (EOR), and from Environment and Climate Change Canada’s (ECCC) own reporting, provides a more qualified picture.
Kategorien: Nachrichten der Wirtschaftskanzleien
Anträge zur Wohnungspolitik abgelehnt
Der Bundestag hat am Mittwoch, 23. September 2026, über die Wohnungspolitik beraten und zwei Anträge der Fraktion Die Linke zum Thema abgewiesen. Die Anträge mit den Titeln „Immobilientransparenzregister einrichten – Geldwäsche bekämpfen, Transparenz über Eigentumsverhältnisse am Wohnungsmarkt herstellen“ (21/6566(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und „Keine Spekulation mit Wohnraum – Marktzugang von Immobilienunternehmen einschränken, Mieterinnen und Mieter schützen“ (21/6020(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wurden von CDU/CSU, AfD und SPD abgelehnt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich ihrer Stimme. Zur Abstimmung lagen Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses (21/7039(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6732(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vor. Erster Antrag der Linken Die Bundesregierung sollte einen Gesetzentwurf zur Schaffung eines zentralen Immobilientransparenzregisters vorlegen, um Geldwäsche zu bekämpfen und Transparenz über die Eigentumsverhältnisse am Wohnungsmarkt herzustellen, forderten die Linken in ihrem ersten Antrag. Dieses Register sollte als zentrale Zugangsstelle gemäß Artikel 18 der sechsten Geldwäscherichtlinie bis zum 10. Juli 2029 den Betrieb aufnehmen. Gespeichert werden sollen in dem Register unter anderem Angaben zu Art und Nutzung der Immobilie, zu den Eigentümern sowie zu aktuellen und früheren Kaufpreisen. Zur Begründung schrieb die Fraktion, der Immobiliensektor gehöre zu den anfälligsten Bereichen für Geldwäsche in Deutschland. Undurchsichtige Eigentümerstrukturen, insbesondere über ausländische Holdinggesellschaften, anonyme Briefkastenunternehmen und Share Deal-Konstruktionen würden es ermöglichen, illegale Gewinne in großem Stil in den deutschen Immobilienmarkt einzuschleusen und so deren Herkunft zu verschleiern. Das Trierer Institut für Geldwäsche- und Korruptions-Strafrecht habe zudem 2025 nachgewiesen, dass Geldwäsche die Immobilienpreise in Deutschland messbar in die Höhe treibe. Zweiter Antrag der Linken Auf die Vorlage eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung „zur Marktbeschränkung von Wohnungs- und Immobilienunternehmen und gewerblichen Privatvermietern“ zielte der zweite Antrag ab. Für Personen, die mehr als 50 Wohneinheiten besitzen und gewerblich vermieten, wollte die Linke auf diesem Weg einen Genehmigungsvorbehalt einführen. Konkret war angedacht, Unternehmen die gewerbliche Vermietung zu versagen, deren Anteile an in- oder ausländischen Finanzmärkten gehandelt werden, also im Wesentlichen Aktiengesellschaften, Societates Europaeae und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die börsennotiert sind. Außerdem hieß es in dem Antrag: „Eine Genehmigung soll nur erhalten, wer Gewähr dafür bietet, dass er dazu beiträgt, dass der Wohnungsmarkt seiner gesellschaftlichen Aufgabe gerecht werden kann, bezahlbaren Wohnraum für alle Bevölkerungsschichten zu schaffen und zu erhalten.“ (bal/hle/hau/23.09.2026)
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Rechtliche Voraussetzungen für die EUDI-Wallet beraten
Der Bundestag hat am Mittwoch, 23. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz, 21/7408(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) beraten. Damit sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die Europäische Brieftasche für die digitale Identität (EUDI-Wallet) in Deutschland geschaffen werden. Im Anschluss an die halbstündige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Digitale Identitätengesetz sollen die Vorgaben der geänderten eIDAS-Verordnung der Europäischen Union ergänzt und die fristgerechte Einführung der digitalen Identitätslösung ermöglicht werden, mit der Bürgerinnen und Bürger ihre Identität künftig per Smartphone nachweisen und digitale Dokumente speichern, verwalten und bei öffentlichen sowie privaten Diensten verwenden können. Die Wallet soll auch qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel ermöglichen, geht weiter aus dem Entwurf hervor. Die Bundesregierung betont, die Nutzung solle freiwillig bleiben, bestehende Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel würden nicht ersetzt. Erstmals stehe mit der Wallet ein elektronisches Identifizierungsmittel mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ für mobile Endgeräte zur Verfügung. Nach Darstellung der Bundesregierung vereinfache die Wallet den elektronischen Rechts- und Wirtschaftsverkehr und erleichtere den Zugang zu digitalen Verwaltungs- und Wirtschaftsleistungen, etwa im Banken- und Zahlungswesen. Die Wallet könne zudem grenzüberschreitend in anderen EU-Mitgliedstaaten genutzt werden. Entwurf regelt ausschließlich nationale Fragen Der Entwurf regelt ausschließlich nationale Fragen, dazu gehören insbesondere Zuständigkeiten der Behörden sowie Rechtsgrundlagen für behördliche Einzelmaßnahmen. Die Entscheidung über die konkrete Form der Bereitstellung der EUDI-Wallet soll laut Entwurf das zuständige Bundesministerium treffen und im Bundesanzeiger bekannt geben. Die Wallet soll fristgerecht ab Januar 2027 flächendeckend zur Verfügung stehen. Für die Wirtschaft entstehe ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 1,1 Millionen Euro sowie ein einmaliger Aufwand von rund 13,5 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung gehe den Angaben zufolge insgesamt um rund 121,7 Millionen Euro zurück. Gleichzeitig entstünden unter anderem beim Bundesverwaltungsamt, beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Bundesnetzagentur zusätzliche Personal- und Sachkosten für Aufbau und Betrieb der erforderlichen Infrastruktur. Stellungnahme des Bundesrates In seiner Stellungnahme betont der Bundesrat, das Vorhaben grundsätzlich zu unterstützen, verlangt aber an mehreren Stellen Änderungen. Unter anderem spricht sich die Länderkammer dafür aus, dass die Entscheidung über die Art der Bereitstellung der EUDI-Wallet nicht allein dem zuständigen Bundesministerium überlassen werden soll. Stattdessen solle sie per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Zudem regt die Länderkammer an, bei der Auswahl von Wallet-Anbietern die digitale Souveränität stärker zu berücksichtigen und Open-Source-Lösungen sowie europäische Anbieter zu bevorzugen. Außerdem fordert sie zusätzliche Sicherungen für den Fall, dass eine anerkannte Wallet eingestellt wird. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Gegenäußerung, sie halte daran fest, dass das zuständige Bundesministerium über die Bereitstellungsform der EUDI-Wallet entscheiden soll, und verweist auf den zusätzlichen Bürokratieaufwand einer Rechtsverordnung. Positiv und als prüffähig bewertet sie dagegen unter anderem Vorschläge zur stärkeren Berücksichtigung der digitalen Souveränität, zur Sicherung der BundID sowie einzelne Änderungen im Pass- und Personalausweisrecht. Weitere Forderungen, etwa zum Einsatz des Elster-Verfahrens, weist sie zurück. (lbr/hau/23.09.2026)
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Automatische Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression gefordert
Der Bundestag hat am Mittwoch, 23. September 2026, erstmals über den Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „zur Einführung des Tarifs auf Rädern zur automatischen Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression“ (21/8065(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) beraten. Nach 20-minütiger Aussprache wurde der Entwurf dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der AfD Als kalte Progression werden Steuermehreinnahmen bezeichnet, die entstehen, wenn Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen. In solchen Fällen bleiben die Realeinkommen unverändert, aber es kommt infolge des progressiven Einkommensteuertarifs trotzdem zu einem Anstieg der Steuerbelastung. Nach Angaben der AfD-Fraktion gibt es keinen Automatismus zur Anpassung von Steuertarif, Freibeträgen, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträgen im Einkommensteuergesetz, um die Folgen der kalten Progression auszugleichen. Anpassungen im Steuerrecht seien bisher auf Grundlage der zweijährigen sogenannten Progressionsberichte zur Änderung des Grundfreibetrags und der Tarifeckwerte erfolgt. Die vergangenen Entlastungen hätten nicht immer ausgereicht, um alle von der Inflation betroffenen Steuerzahler von den Folgen kalten Progression zu entlasten. Außerdem kritisiert die AfD-Fraktion: „Die weiteren Anpassungen von Freibeträgen, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträgen passieren praktisch willkürlich und oftmals ohne erkennbaren Bezug zur Inflation.“ So sei der Werbungskostenpauschbetrag bei den sonstigen Einkünften wie Renten in Höhe von 102 Euro seit 1955 nicht mehr angepasst worden. Automatische Anpassung an die Inflation Als Lösung stellt sich die AfD-Fraktion einen Automatismus für die notwendigen jährlichen Anpassungen der Tarifeckwerte, Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge im Einkommensteuergesetz an die Inflation vor. Mit einer normierten Tarifformel sollen die Tarifeckwerte des Einkommensteuergesetzes jährlich automatisch an die Inflation angepasst werden. Zusätzlich soll eine jährliche automatische Anpassung aller Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge an die Inflation erfolgen. Die Steuermindereinnahmen aufgrund der automatischen Anpassungen würden den Bundeshaushalt nicht zusätzlich belasten, da es sich hierbei lediglich um das Rückführen von durch den Effekt der kalten Progression entstandene Steuermehreinnahmen handele, heißt es in dem Gesetzentwurf. (hle/hau/23.09.2026)
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Haushalt 2027: Personalausstattung im Fokus
Haushalt/Ausschuss Der Haushaltsausschuss hat am Mittwochnachmittag mit den Beratungen zum Bundeshaushalt 2027 begonnen.
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Internet-Mindestversorgung: Ausschuss folgt BNetzAEmpfehlung
Digitales und Staatsmodernisierung/Ausschuss Der Digitalausschuss hat Einvernehmen zu den Schlussfolgerungen des Prüfberichts 2025 der Bundesnetzagentur zu den Kriterien zur Evaluation der TK-Mindestversorgungsänderungsverordnung erteilt.
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Navigating international trade and tariffs
Recent tariffs and other trade measures have transformed the international trade landscape, impacting almost every sector, region and business worldwide. As countries recalibrate their trade policies in response to geopolitical tensions, businesses may be exposed to significant legal risks.
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Defizitäre Kommunalhaushalte gefährden Breitensportförderung
Sport und Ehrenamt/Ausschuss Hohe Defizite der kommunalen Haushalte und der Sanierungsstaus der Sportinfrastruktur gefährden die Breitensportförderung, machten Kommunalvertreter vor dem Sportausschuss deutlich.
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Strafrechtlicher Schutz vor K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten
Der Bundestag hat am Mittwoch, 23. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen“ (21/7560(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) beraten. Vorgesehen ist, in Paragraf 177 Absatz 8 Nummer 1 und Paragraf 250 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen künftig ausdrücklich auch gefährliche „Mittel“ zu erfassen. Im Anschluss an die halbstündige Debatte wurde der Regierungsentwurf zusammen mit einem Gesetzentwurf des Bundesrates „zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O. Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten“ (21/551(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) dem federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Hintergrund des Gesetzentwurfes ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024, wonach über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen bei einem sexuellen Übergriff keine „gefährlichen Werkzeuge“ sind. Solche Fälle fallen im Sexualstrafrecht deshalb bislang unter einen Auffangtatbestand mit einer Mindeststrafe von drei statt fünf Jahren. Künftig sollen sie auch als „besonders schwere sexuelle Übergriffe“ gelten. Als gefährlich sollen laut Entwurf Werkzeuge oder Mittel gelten, die im konkreten Fall geeignet sind, „erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden herbeizuführen“. Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen soll dafür nicht erforderlich sein. Explizit führt die Bundesregierung in der Begründung aus, dass der Tatbestand damit auch K.-o.-Tropfen erfassen soll, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung unter „Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“ fallen. Stellungnahme der Länderkammer Der Bundesrat sieht in seiner Stellungnahme in den Tatbestandsmerkmalen „bei der Tat“ und „gefährliches Mittel“ hingegen die Gefahr „erheblicher Anwendungsschwierigkeiten“ in der Praxis. Zwischen der heimlichen Verabreichung von K.-o.-Tropfen und der späteren sexuellen Handlung beziehungsweise Wegnahme könnten mehrere Zwischenschritte liegen. Daher sei nicht sicher, dass die Verabreichung als Verwendung „bei der Tat“ erfasst werde. Die Länderkammer schlägt stattdessen vor, auf die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ sowie auf die bereits im Strafgesetzbuch verwendeten Begriffe „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ zurückzugreifen. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung eine Änderung ihres Entwurfs ab. Ihr Konzept sei umfassender und solle abstrakt sämtliche Werkzeuge und Mittel erfassen, die die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit gefährden, darunter auch künftig auftretende, bislang nicht bedachte Begehungsformen. Zudem wird laut Bundesregierung „bewusst auf jegliche Subjektivierung des Tatbestandes“ verzichtet. Beim Vorschlag des Bundesrates müsste nach ihrer Auffassung bereits bei der Gabe der K.-o.-Tropfen eine „Ermöglichungsabsicht im Sinne des dolus directus 1. Grades“ hinsichtlich des sexuellen Übergriffs beziehungsweise der Wegnahme bestehen und nachgewiesen werden. Auch die vom Bundesrat befürchtete zeitliche Lücke sieht die Bundesregierung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung werde bereits mit dem Verabreichen der narkotisierenden Mittel „Gewalt“ im Sinne der einschlägigen Sexual- beziehungsweise Raubtatbestände ausgeübt. „Die Tatausführung hat daher zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen“, heißt es in der Gegenäußerung. Eine fortwirkende Gewaltanwendung könne auch bei längeren Zeitspannen bis zur sexuellen Handlung oder Wegnahme vorliegen. Für den dafür erforderlichen „finalen Zusammenhang“ genüge Eventualvorsatz, heißt es in der Gegenäußerung. Gesetzentwurf des Bundesrates Der Gesetzentwurf zielt auf eine Ausschärfung der Qualifikationstatbestände und die Verbesserung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.o.-Tropfen zur Begehung von Straftaten ab. Erreicht werden soll dies, indem Paragraf 250 Absatz 2 und Paragraf 177 Absatz 8 des Strafgesetzbuches jeweils um eine weitere Nummer ergänzt werden, die sich an der aus Paragraf 224 Absatz 1 Nummer 1 für die Körperverletzung bekannten Tatbegehung durch „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ orientiert. (scr/hau/23.09.2026)
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