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Krankenversicherung: Wahrscheinlichkeitstafeln 2024 veröffentlicht

Die Finanzaufsicht BaFin hat neue Wahrscheinlichkeitstafeln gemäß § 159 Versicherungsaufsichtsgesetz veröffentlicht.
Kategorien: Finanzen

Kontroverse Debatte zur geplanten Befugnis­erwei­terung der Bundes­polizei

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 18.12.2025 - 09:00
In erster Lesung hat der Bundestag am Donnerstagvormittag, 18. Dezember 2025, über die von der Bundesregierung geplante "Modernisierung des Bundespolizeigesetzes" zur Erweiterung der Befugnisse der Bundespolizei beraten. Während die AfD-Fraktion dabei den Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/3051) in Teilen begrüßte, kritisierten Rednerinnen von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken die Vorlage als unzureichend beziehungsweise zu weitgehend. Vertreter der Koalition warben dagegen mit Nachdruck für die angestrebten Neuregelungen. Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die Debatte gemeinsam mit einem Antrag der Linken zur Reduzierung der Befugnisse der Bundespolizei (21/3306) zur weiteren Beratung in den federführenden Innenausschuss überwiesen. Minister: Herausforderungen haben sich massiv gewandelt Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) verwies darauf, dass das geltende Bundespolizeigesetz größtenteils aus dem Jahr 1994 stamme und sich die Herausforderungen in den vergangenen Jahrzehnten "massiv gewandelt" hätten. 1994 habe es noch keine Cyberattacken und keine Drohnengefahr gegeben, weshalb die Reform des Gesetzes dringend notwendig sei. Dabei gehe es auch um die 55.000 Bundespolizisten, "die schlichtweg unser Vertrauen" verdienten. Mit der Novelle werde die Bundespolizei "mit den notwendigen Befugnissen und den notwendigen Mitteln" gestärkt, fügte der Ressortchef hinzu. So schaffe man "umfassende Sicherheitszonen am Bahnhof", sorge für die Durchsetzung von Messer- und Waffenverbotszonen, die Durchführung verdachtsunabhängiger Kontrollen und den Einsatz hochauflösender Videokameras an Bahnhöfen. Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes sei zudem die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), nachdem jahrelang über die Einführung der Quellen-TKÜ gesprochen worden sei. AfD: Gesetz enthält positive Neuerungen Markus Matzerath (AfD) sagte, seine Fraktion halte eine Neufassung des Bundespolizeigesetzes grundsätzlich für sinnvoll und setze sich für zeitgemäße Befugnisse für die Grenzschutzpolizei ein. Der Gesetzentwurf enthalte etwa mit neuen Befugnissen bei der Abwehr von Drohnen auch positive Neuerungen. Richtig und wichtig sei auch, dass die Bundespolizei künftig laut Aufenthaltsgesetz Haft oder Ausreisegewahrsam beantragen können soll, doch seien die Voraussetzungen dafür viel zu streng. Daneben seien einige Regelungen nicht nachvollziehbar. So könne es nicht richtig sein, dass die Abfrage von Verkehrsdaten nicht grundsätzlich zur Verhinderung strafbarer Schleusungen zulässig sein soll, sondern nur bei "lebensgefährdenden Schleusungen". SPD: Angemessene, moderne und rechtssichere Befugnisse Sonja Eichwede (SPD) betonte, dass die Koalition mit dem Gesetzentwurf auf grundlegende Veränderungen der sicherheitspolitischen Herausforderungen reagiere. Die Bundespolizei brauche "angemessene, moderne und rechtssichere Befugnisse" etwa zur Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel. Mit der "überfälligen" Novellierung des Gesetzes werde die Bundespolizei effektiver aufgestellt. Dazu gehöre auch, Möglichkeiten zu eröffnen, auf moderne Kommunikationsformen und technische Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr zu reagieren. Auch würden die Befugnisse der Bundespolizei zur Drohnenabwehr ausgeweitet. Grüne kritisieren "alte Unions-Rezepte" Dr. Irene Mihalic (Bündnis 90/Die Grünen) kritisierte, die Regierungsvorlage sei "zu wenig" und enttäuschend. Statt neue Ideen zu präsentieren, würden "alte Unions-Rezepte neu aufgekocht". Besonders ärgerlich sei, dass "bürgerrechtliche Errungenschaften aus früheren Gesetzentwürfen einfach komplett gestrichen" worden seien. Ein Beispiel dafür seien die sogenannten Kontrollquittungen nach einer Polizeikontrolle, die Diskriminierungen vorgebeugt hätten. Auch sollten Body-Cams immer eingeschaltet werden, wenn unmittelbarer Zwang angewendet wird. Dabei könnten Body-Cams auch die Polizei schützen. Ferner würde eine Kennzeichnungspflicht bei der Bundespolizei das Vertrauen der Bürger stärken. Linke: Gesetz ist Schritt in Richtung Autoritarismus Clara Bünger (Die Linke) wertete den Gesetzentwurf als "Schritt in Richtung Autoritarismus und Überwachungsstaat", der zu einem "massiven Ausbau staatlicher Macht bei gleichzeitiger Schwächung der Grundrechte" führe. Das habe mit Sicherheit und Modernisierung nichts zu tun. Künftig solle die Bundespolizei nahezu beliebig entscheiden dürfen, wen sie kontrolliere – "ohne konkreten Verdacht, ohne objektive Kriterien", kritisierte Bünger. Auch solle die Bundespolizei dem Gesetzentwurf zufolge selbst Abschiebehaftverfahren einleiten können. Statt einen "massiven Ausbau von Befugnissen" brauche es mehr Mechanismen zur Kontrolle polizeilichen Handelns erforderlich. CDU/CSU: Instrument gegen übles Schleuser-Geschäft Josef Oster (CDU/CSU) entgegnete, es sei Ausdruck eines "grundlegenden Wandels in der deutschen Innenpolitik", dass in dem Gesetzentwurf nicht mehr eine "Kennzeichnungspflicht für alle" oder die Verpflichtung zum Ausstellen von Kontrollquittungen stehe: "Wir vertrauen unseren Polizistinnen und Polizisten und wir misstrauen ihnen nicht", sagte Oster. Mit der Einführung der Quellen-TKÜ, verdachtsunabhängiger Kontrollen in Waffenverbotszonen, verstärkter Videoüberwachung, schnellerem Handeln bei Abschiebehaft und von Befugnissen zur Drohnenabwehr beinhalte der Gesetzentwurf "wichtige Verbesserungen für unsere Polizei". So setzte man mit der Quellen-TKÜ dem "üblen Geschäft der Schleuser" ein zeitgemäßes Instrument entgegen und mache die Grenzen sicherer. Gesetzentwurf der Bundesregierung Zu den neuen Befugnissen der Bundespolizei zählen dem Gesetzentwurf zufolge neben der Erhebung von Bestands-, Nutzungs- und Verkehrsdaten, dem „Einsatz mobiler Sensorträger" für Bild- und Tonaufzeichnungen sowie technischer Mittel gegen gefährdende Drohnen und der Quellen-TKÜ auch die Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten sowie die Möglichkeit, eine Meldeauflage oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zugleich sollen mit dem Gesetzentwurf die Regelungen zur Erhebung von Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen erlangt wurden, an die Vorgaben eines Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 20. April 2016 angepasst werden. Zudem setzt der Gesetzentwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Nutzung der in den Datenbeständen der Bundespolizei vorhandenen personenbezogenen Daten und zur Übermittlung dieser Daten an andere Stellen um. Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf unter anderem Vorschriften zum Datenschutz, die der Umsetzung einer EU-Richtlinie vom April 2016 dienen. Antrag der Linken Die Linke plädiert in ihrem Antrag für die Streichung von Befugnissen zur anlasslosen Kontrolle und Durchsuchung von Personen und Sachen, zur automatischen Kennzeichenerfassung, „zur Nutzung der ,Besonderen Mittel der Datenerhebung' (unter anderem längerfristige Observation, Verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen)“ sowie zum Einsatz von Mitteln der Überwachung von Kommunikationsmitteln wie „IMSI-Catcher, WLAN-Catcher, Staatstrojaner“. Ferner setzt sich Die Linke in der Vorlage unter anderem für die „Einführung von modernen Standards der öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle von Polizeihandeln“ ein. Dazu zählt sie neben der Kennzeichnungspflicht der Beamten und der Aktivierung der Bodycam beim Einsatz körperlicher Gewalt und auf Aufforderung der Bürger auch „umfassende Rechte von Betroffenen auf Auskunft zu über sie gespeicherte personenbezogene Daten sowie deren Weiterverarbeitung“. (sto/18.12.2025)

Norton Rose Fulbright advises AXA IM Alts on fundraising for Natural Capital and Impact investments strategy

Norton Rose Fulbright - Do, 18.12.2025 - 08:26
Global law firm Norton Rose Fulbright has advised AXA IM Alts, a global leader in alternative investments with over €188 billion of assets under management, on securing new fundraising commitments for its Natural Capital and Impact investments strategy from a number of global development finance institutions.

Akkreditierungsstelle vom 23. Dezember 2025 bis 2. Januar 2026 geschlossen

Bundestag | Pressemitteilungen - Do, 18.12.2025 - 08:07
Die Akkreditierungsstelle des Deutschen Bundestages ist von Dienstag, 23. Dezember 2025, bis Freitag, 2. Januar 2026, geschlossen. Ab Montag, 5. Januar 2026, hat die Akkreditierungsstelle wieder zu folgenden Uhrzeiten geöffnet: Montag 9 bis 13 Uhr und 14 bis 15 Uhr Dienstag 9 bis 13 Uhr und 14 bis 16 Uhr Mittwoch 9 bis 13 Uhr und 14 bis 16 Uhr Donnerstag 8 bis 13 Uhr und 14 bis 16 Uhr Freitag 9 bis 12 Uhr Hinweis: Fristgerecht beantragte Jahresakkreditierungen werden ab 7. Januar 2026 ausgestellt. Die Jahresakkreditierung 2025 ist noch bis Ende Februar 2026 gültig.

150. Geburtstag: Neue Biografie widmet sich dem Wirken von Paul Löbe

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 18.12.2025 - 06:59
Paul Löbe – Sozialdemokrat, Parlamentarier, Reichstagspräsident – wurde vor 150 Jahren im schlesischen Liegnitz geboren. Anlässlich dieses Jahrestages fand am Mittwoch, 17. Dezember 2025, eine Lesung aus der neu erschienen Biografie „Paul Löbe. Ein Leben für die Demokratie“ von der Autorin Victoria Krummel statt. Eröffnet wurde die Veranstaltung von Bundestagspräsidentin Julia Klöckner, die an die demokratischen Anfänge in der Zeit der Weimarer Republik erinnerte und Paul Löbes Rolle als Reichstagspräsident würdigte. Klöckner: Agree to disagree „Paul Löbe hat das Amt des Parlamentspräsidenten so sehr geprägt wie kaum ein anderer“, sagte Klöckner zu Beginn der Veranstaltung. Er habe stets für parlamentarische Kompromisse gestanden und dafür gekämpft, dass Debatten „hart, aber fair in der Sache“ blieben. Das sei wichtig, denn eine Demokratie lebe zwar vom Streit, „aber eben auch durch den Grundsatz: Agree to disagree“. Mit Blick auf die heutige Debattenkultur im Deutschen Bundestag warnte Klöckner vor Versuchen der Demontage des Parlaments. Nicht der parlamentarische Streit sei das Problem, sondern die strategische Missachtung von Regeln. „Wer Regeln bricht, will das Parlament als Karikatur darstellen“, mahnte Klöckner. Die Aufgabe eines Präsidenten oder einer Präsidentin sei es daher stets, die Würde des Parlamentes zu wahren. Paul Löbe sei dieser Aufgabe nachgekommen und habe damit das Amt geformt wie kaum ein Zweiter. Gespräch über die Gefahr von Toleranz Im Anschluss an die Lesung mit Originaldokumenten folgte ein Gespräch zwischen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages a.D., Dr. Wolfgang Thierse, und der Autorin Victoria Krummel. Moderiert wurde der Austausch von Dr. Benedikt Wintgens, Generalsekretär der Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien (KGParl). Krummel betonte, dass Paul Löbe sich durch seine hohe Toleranz ausgezeichnet hätte. Er sei jemand gewesen, der „mit vielen verschiedenen Menschen konnte“. Das sei eine wichtige Eigenschaft für den Präsidenten eines Parlaments. Doch diese „besondere Stärke“ habe laut Krummel womöglich auch dazu geführt, dass Löbe „seine Feinde“ zu spät gesehen habe. Thierse stimmte der These zu und bezeichnete es als „tragisch“, dass die Feinde der Demokratie diese Toleranz für ihre Zwecke ausnutzen konnten. Denn: Damals habe es „das Werkzeug, eine Partei zu verbieten“, noch nicht gegeben. Paul Löbe – Präsident in polarisierter Zeit Der Sozialdemokrat Paul Löbe war ab 1920 Präsident des Reichstages in der Weimarer Republik – bis er 1932 von dem Nationalsozialisten Hermann Göring abgelöst wurde. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges eröffnete Löbe 1949 als Alterspräsident den ersten Deutschen Bundestag mit den Worten: „Die Alten und die Jüngeren sind nun hier vereint in der schweren Aufgabe, an die Stelle der Trümmer wieder ein wohnliches Haus zu setzen und in den Mutlosen eine neue Hoffnung zu wecken.“ Löbe forderte, dass Deutschland aus dem Schatten der Nazi-Herrschaft heraustritt und zu einer Demokratie heranwächst. Noch heute spielt der Name Paul Löbe im parlamentarischen Alltag eine wichtige Rolle – so trägt eine der größten Liegenschaften des Deutschen Bundestages in Berlin, das Gebäude, in dem die meisten Ausschüsse tagen, seinen Namen. Fotoausstellung am Spreeufer Basierend auf den Forschungen von Victoria Krummel zeigt der Deutsche Bundestag seit dem 15. Dezember erstmals Einblicke in das private Familienarchiv des Politikers. Die Fotoausstellung befindet sich im Paul-Löbe-Haus und ist vom Spreeuferweg kostenfrei zu sehen. (mtt/18.12.25)

Betriebsübergang: Folgen fehlerhafter Unterrichtung

CMS Hasche Sigle Blog - Do, 18.12.2025 - 06:00

Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterrichtung bei einem Betriebsübergang sind trotz jüngerer Lockerungen nach wie vor hoch. Gelingt eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht, können Arbeitnehmer* dem Betriebsübergang – in den Grenzen der Verwirkung – zeitlich unbegrenzt widersprechen. Wie eine ordnungsgemäße Unterrichtung gestaltet sein muss und wo die Grenzen der Verwirkung liegen, zeigen wir in diesem Beitrag.

Relevanz der ordnungsgemäßen Unterrichtung für den Beginn der Widerspruchsfrist

Liegt ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB vor, tritt kraft Gesetzes der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten der zum Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Kurz gesagt: Er wird kraft Gesetzes neuer Arbeitgeber. Da Arbeitnehmer aber nach der gesetzlichen Konzeption ihre Arbeitsleistung persönlich schulden, soll ihnen kein neuer Vertragsarbeitgeber aufgezwängt werden. Aus diesem Grund können Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Damit insoweit möglichst zügig Rechtsklarheit bzw. Rechtssicherheit besteht, kann dieses Widerspruchsrecht grundsätzlich nur innerhalb eines Monats ab ordnungsgemäßer Unterrichtung geltend gemacht werden. 

Darüber hinaus sind theoretisch auch Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers denkbar, etwa wenn der Arbeitnehmer durch eine fehlerhafte Unterrichtung vom Widerspruch abgehalten wurde.

Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterrichtung

Der bisherige und der neue Arbeitgeber sind (als Gesamtschuldner) verpflichtet, den Arbeitnehmer in Textform über 

  • den (geplanten) Zeitpunkt des Betriebsübergangs, 
  • den Grund, 
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 
  • die hinsichtlich dieser in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten, § 613a Abs. 5 BGB

Neben diesen gesetzlich aufgelisteten Informationen müssen die Arbeitnehmer auch über die genaue Bezeichnung und die Angabe des Sitzes bzw. die zustellfähige Adresse des Erwerbers informiert werden. Ebenso muss mitgeteilt werden, dass und wie ein Widerspruch möglich ist und an welche Stelle ein Widerspruch gerichtet werden kann. Die Textform setzt zudem voraus, dassder Abschluss durch Namensnennung oder anders (z.B. Grußformel oder Datum) erkennbar wird und die Unterrichtung etwa per E-Mail an den Arbeitnehmer übermittelt wird. Maßgeblich ist der Planungs- und Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Unterrichtung.

Die Anforderungen der Rechtsprechung an die ordnungsgemäße Unterrichtung bezüglich der vorstehend gelisteten Aspekte sind streng und können hier nur kursorisch behandelt werden. So reicht es im Hinblick auf den anzugebenden Grund des Betriebsübergangs etwa nicht aus, nur das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft mitzuteilen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer zumindest schlagwortartig über die unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang informiert werden, die im Falle seines Widerspruchs Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben können.

Die rechtlichen Folgen müssen juristisch möglichst präzise mitgeteilt werden, wobei aber keine praktisch kaum erfüllbaren Anforderungen an Arbeitgeber gestellt werden können. Rechtliche Folgen betreffen insbesondere alle wesentlichen Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsort, Anrechnung der Beschäftigungsdauer im Hinblick auf Kündigungsfristen und Altersversorgungsanwartschaften) wie auch die Haftungsverteilung (§ 613a Abs. 2 BGB) zwischen bisherigem Arbeitgeber und dem Erwerber. Auch muss darüber informiert werden, ob bzw. wie die kollektivrechtlichen Regelungen nach dem Betriebsübergang weiter gelten.

Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen sowohl bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch beim Erwerber zählen etwa der Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans sowie darin geregelte Maßnahmen (z.B. Kündigungen). 

Folgen der fehlerhaften Unterrichtung: Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen 

Werden Arbeitnehmer nicht, unrichtig oder unvollständig informiert, beginnt die Widerspruchsfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Nach jüngster Rechtsprechung steht allerdings nicht jeder Fehler in der Unterrichtung dem Beginn der Widerspruchsfrist entgegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Fehler für die Ausübung des Widerspruchsrechts Relevanz hat. Denn Zweck der Unterrichtung ist es, dem Arbeitnehmer eine sachgerechte Entscheidung dahingehend zu ermöglichen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprechen will oder nicht. 

Daher hindern Fehler bei der Unterrichtung, die für diese Entscheidung nicht relevant sind, den Beginn der Widerspruchsfrist nicht. Im Übrigen beginnt die Frist jedoch nicht zu laufen und das Widerspruchsrecht besteht – in den Grenzen der Verwirkung – fort.

Wie bestimmen sich die Grenzen der Verwirkung? 

Nach allgemeinen Maßstäben setzt die Verwirkung ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Zum einen darf das Widerspruchsrecht also für eine „längere“ Zeit nicht geltend gemacht worden sein, wobei es keine Höchst- oder Mindestfrist für die Verwirkung gibt (BAG, Urteil v. 22. Juli 2021 – 2 AZR 6/21). Insbesondere kann zur Bestimmung dieses Zeitraums nicht auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren abgestellt werden – diese kann allenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden (BAG, Urteil v. 21. Dezember 2017 – 8 AZR 700/16). Zum anderen müssen besondere Umstände dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht auch nicht mehr geltend machen wollte und der Arbeitgeber sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG, Urteil v. 24. August 2017 – 8 AZR 265/16). Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert (BAG, Urteil v. 23. Juli 2009 – 8 AZR 357/08). 

Die bloß widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber genügt insoweit grundsätzlich nicht. Zeit- und Umstandsmoment beeinflussen sich aber wechselseitig: Je stärker das Umstandsmoment ist, desto weniger Anforderungen werden an das Zeitmoment gestellt. Je mehr Zeit seit dem Betriebsübergang verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG, Urteil v. 22. Juli 2021 – 2 AZR 6/21). 

Auf dieser Grundlage gibt es umfassende Einzelfallrechtsprechung zu der Verwirkung:

Verwirkung 

  • So kann das Widerspruchsrecht nach sieben Jahren verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht (vollständig) ordnungsgemäß unterrichtet wurde, aber (immerhin) von dem bisherigen Arbeitgeber oder neuen Inhaber über grundlegende Informationen des Betriebsübergangs in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (BAG, Urteil v. 24. August 2017 – 8 AZR 265/16).
  • Die Rechtsprechung hat aber auch eine Verwirkung bejaht, wenn ein Zeitraum von („nur“) fünf Monaten seit hypothetischem Ende der Unterrichtungsfrist vergangen ist, der Arbeitnehmer aber über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hatte, indem er einen Aufhebungsvertrag mit dem Erwerber schließt. Das kann auch gelten, wenn der Arbeitnehmer eine von dem Betriebserwerber erklärte Kündigung hingenommen hat (BAG, Urteil v. 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12). 

Keine Verwirkung

  • Keine Verwirkung liegt insbesondere mangels Umstandsmoments etwa vor, wenn ein Arbeitnehmer sich bei seinen Kollegen beim Veräußerer per E-Mail verabschiedet und dann bei dem Erwerber für ca. 11 Monate weiterarbeitet (BAG, Urteil v. 24. Juli 2008 – 8 AZR 202/07).
  • Ebenso wenig liegt eine Verwirkung mangels Umstandsmoments vor, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Betriebserwerbers nach Betriebsübergang mit einer Kündigungsschutzklage wehrt (BAG, Urteil v. 2. April 2009 – 8 AZR 178/07).
Fazit: Erforderliche Gesamtbetrachtung im Einzelfall

Betreffend die Grenzen der Verwirkung sind daher – wie so häufig – die Umstände des Einzelfalls entscheidend, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wie viel Zeit seit dem Betriebsübergang vergangen ist und ob der Arbeitnehmer durch ein besonderes Verhalten, insbesondere die Disposition betreffend sein Arbeitsverhältnis, zum Ausdruck gebracht hat, dass er sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde. Ein „Mehr“ auf der einen Seite kann ein „Weniger“ auf der anderen Seite ausgleichen. Da das Institut der Verwirkung den bisherigen Arbeitgeber schützt, ist auch relevant, wie schutzwürdig dieser ist. Insoweit kann es deshalb eine Rolle spielen, in welchem Umfang der Arbeitgeber Fehler bei der Unterrichtung gemacht hat.

Widerspruchsrecht nach Betriebsübergang nicht verwirkt – was jetzt?

Macht der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht nach längerer Zeit geltend und kann der ehemalige Arbeitgeber sich nicht mit Erfolg auf die Verwirkung des Widerspruchsrecht berufen, den Arbeitnehmer aber auch nicht mehr einsetzen, ist er nicht mittelos. Insbesondere kann er nach erfolgter Ausübung des Widerspruchsrechts das Arbeitsverhältnis unter den üblichen Voraussetzungen betriebsbedingt kündigen. Denn das Gesetz schließt zwar eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs aus, die Kündigung aus anderen Gründen bleibt aber explizit unberührt.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Sicher durch den Betriebsübergang“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Der Beitrag Betriebsübergang: Folgen fehlerhafter Unterrichtung erschien zuerst auf CMS Blog.

Watt’s up: Regulatory round-up

Norton Rose Fulbright - Do, 18.12.2025 - 00:04
Norton Rose Fulbright provides a monthly overview of the key updates to Australian East Coast energy regulation in December 2025.