Aktuelle Nachrichten

Überweisungen im vereinfachten Verfahren

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 16.10.2025 - 13:30
Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 16. Oktober 2025, eine Reihe von Vorlagen zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen: Zusammenarbeit mit Indien: Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen (21/1854) wird federführend im Rechtsausschuss weiterberaten. Die strafrechtliche Rechtshilfe mit Indien soll auf eine verbindliche völkervertragliche Grundlage gestellt werden. Laut Vorlage soll der am 24. Oktober 2024 unterzeichnete Vertrag die Zusammenarbeit in diesem Bereich verbessern, unter anderem bei der Bekämpfung der zunehmenden internationalen Kriminalität. „Der Vertrag regelt alle wesentlichen Bereiche der sonstigen Rechtshilfe und enthält dafür Verfahrensregelungen im bilateralen Verhältnis. Dadurch wird die Fähigkeit beider Vertragsparteien verbessert, auf die wachsende Herausforderung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu reagieren“, heißt es weiter. Das Kabinett hatte den Entwurf am 3. September 2025 beschlossen. Dem Bundesrat ist der Entwurf laut Vorlage als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet worden. Eine Stellungnahme der Länderkammer und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor. Teilhabe im Sport: Ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Für echte Gleichstellung im Sport – Teilhabe, Sichtbarkeit und Förderung von Frauen und Mädchen auf allen Ebenen stärken" (21/790) wird federführend im Ausschuss für Sport und Ehrenamt weiterberaten. Die Fraktion fordert die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Mädchen im organisierten Sport in Deutschland deutlich zu verbessern. Wie das aussehen könnte, beschreiben die Abgeordneten in 25 Punkten. Dazu gehöre zum Beispiel, im Rahmen der Spitzensportförderung des Bundes die Gleichstellung als explizites Ziel zu benennen, geschlechterspezifische Kriterien verbindlich zu verankern und dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 30 Prozent der Projektfördermittel für frauenspezifische Maßnahmen, Trainings-, Forschungs- oder Infrastrukturprojekte verwendet werden. Im Dialog mit den Sportverbänden solle die Bundesregierung außerdem darauf hinwirken, dass Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium in die Grundsätze der Sportförderung aufgenommen wird. Ferner solle die Bundesregierung auf eine paritätische Besetzung der Gremien von Sportverbänden auf Bundesebene dringen und in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) verbindliche Gleichstellungspläne in den geförderten Verbänden einfordern. Notfallversorgung: Die AfD hat einen Antrag mit dem Titel "Medizinische Notfallversorgung schnell, qualitativ hochwertig und bezahlbar gestalten" (21/2228) vorgelegt. Die Vorlage ist an den Gesundheitsausschuss zur Federführung überwiesen worden. Das aktuelle System funktioniere nicht, weder bezüglich der schnellen Erreichbarkeit der medizinischen Hilfe noch bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Finanzierung, heißt es in dem Antrag. Die aktuelle Situation sei gekennzeichnet durch Warteschleifen in den Telefonzentralen der ärztlichen Bereitschaftsdienste, Wartezeiten bis zum Eintreffen des Bereitschaftsarztes, stundenlange Wartezeiten in Krankenhausrettungsstellen und regional durch eine Überlastung des Rettungsdienstes. Als Grund für die Zunahme der Rettungsdiensteinsätze gelte neben einer wachsenden Anspruchshaltung der Bevölkerung auch Unkenntnis über die Aufgaben der unterschiedlichen Akteure in der Versorgung. Die Abgeordneten fordern, dass gemeinsame Rettungsleitstellen als alleinige telefonische Ansprechstellen für die Hilfesuchenden im medizinischen Notfall unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 112 geschaffen werden. Ferner sollte an allen betreffenden Krankenhäusern die bisherige Rettungsstelle durch eine Portalpraxis ergänzt werden. Die dortigen Ärzte sollten die einzigen Ansprechpartner sein für Patienten, die sich nach Aufforderung der Leitstelle zur Klinik begeben haben sowie für Patienten, die ohne vorherigen telefonischen Notruf zum Krankenhaus gekommen sind. Zudem sollte ein gemeinsames Abrechnungssystem für ambulante Leistungen in Notfällen für niedergelassene Ärzte, den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenhäuser und Portalpraxen sowie den Rettungsdienst eingeführt werden. Der Rettungsdienst sollte insgesamt, inklusive Transport, als Leistungsbereich in das Sozialgesetzbuch V (SGB V) aufgenommen werden. Den Mitarbeitern in den Rettungsleitstellen sollte außerdem ermöglicht werden, neben Rettungsdiensteinsätzen und Einsätzen des qualifizierten Krankentransports auf Basis der Schilderung der jeweiligen Notlage auch einen Pflegedienst oder kommunale Einrichtungen der Altenhilfe zu vermitteln sowie ein Taxi zu schicken. Arzneimittel: Die AfD hat einen Antrag mit dem Titel "Rohdaten klinischer Prüfungen von Arzneimitteln offenlegen" (21/2229) vorgelegt, der an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen wurde. Die AfD-Fraktion hatte Federführung beim Forschungsausschuss beantragt, konnte sich gegen das Mehrheitsvotum der übrigen Fraktionen zugunsten des Gesundheitsausschusses aber nicht durchsetzen. Die Sponsoren klinischer Prüfungen von Arzneimitteln sollten nach Ansicht der AfD-Fraktion die Rohdaten offenlegen. Die geltenden Regelungen sähen den Schutz von vertraulichen persönlichen Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor. Auch anonymisierte Daten, sogenannte Rohdaten der einzelnen Teilnehmer an einer klinischen Prüfung, müssten nicht vorgelegt werden, heißt es in dem Antrag. An der aktuellen Rechtslage habe sich auch durch das Medizinforschungsgesetz von 2024 nichts Wesentliches geändert. Die EU-Verordnung 2025 / 327 über den europäischen Gesundheitsdatenraum von 2025 sehe zwar die Notwendigkeit der Datennutzung vor, ohne allerdings eine mögliche Verpflichtung zur Offenlegung von Rohdaten einzuführen. Eine Offenlegung von Studienrohdaten sei beispielsweise auch dann angezeigt, wenn in der öffentlichen Diskussion oder dem wissenschaftlichen Diskurs begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder Sicherheit bereits zugelassener Arzneimittel aufgetreten seien, heißt es in dem Antrag. Die Abgeordneten fordern, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Sponsoren klinischer Prüfungen von Arzneimitteln dazu verpflichtet werden, unter Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit anonymisierte Rohdaten auf begründeten Antrag hin Dritten zur Verfügung zu stellen. Wissenschaftsbetrug: Die AfD hat einen Antrag mit dem Titel "Organisierten Wissenschaftsbetrug unterbinden – Qualität und Transparenz in der Forschung sichern" (21/2230) vorgelegt. Der Antrag wurde an den Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung zur federführenden Beratung überwiesen. Um die Qualität von wissenschaftlichen Publikationen zu sichern, fordert die AfD-Fraktion von der Bundesregierung, eine unabhängige Prüfstelle einzurichten. Diese solle Kriterien für qualitätsgesicherte Publikationen festlegen und stichprobenartig oder auf Antrag Publikationen aus allen Fachbereichen überprüfen können. Notwendig ist dies laut der antragstellenden Fraktion, da sich die Meldungen darüber häufen, "dass sogenannte Pseudo-Journale und Paper Mills gegen Bezahlung wissenschaftliche Arbeiten veröffentlichen, ohne ausreichende Qualitätsprüfung oder Peer Review". Die Bundesregierung müsse jedoch sicherstellen, dass politische Entscheidungen auf "belastbaren und überprüfbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen". (ste/16.10.2025)

BVerwG 11 VR 12.25 - Beschluss - Erfolgloser Eilantrag gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG

BVerwG Nachrichten - Do, 16.10.2025 - 12:47
vorzeitige Besitzeinweisung; Eilrechtsschutz; Verfahrensfehler; mündliche Verhandlung; Verlegungsantrag; Unbeachtlichkeit; Heilbarkeit; Nachholung der mündlichen Verhandlung; Weigerung; Absehen von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung; offensichtliche Behebung des Fehlers; Prognose; keine Ergebnisänderung; Fristsetzung; Kostentragung; außergerichtliche Kosten.; (Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

Schule in Berlin verbietet sichtbares Beten: GFF klagt wegen Diskriminierung

beck-aktuell - Do, 16.10.2025 - 12:45

Ein Berliner Gymnasium verbietet die "demonstrative Ausübung religiöser Riten". Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hält das Gebetsverbot für diskriminierend und hat geklagt. 



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Kartellrecht & Arbeitsmärkte: No-Poach-Abreden im Visier der Kartellbehörden 

CMS Hasche Sigle Blog - Do, 16.10.2025 - 12:43

In Zeiten des Fachkräftemangels sind kompetente Mitarbeiter* über alle Branchen hinweg dringend gesucht. Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern über Abwerbeverbote gibt es nicht nur bzgl. hoch spezialisierter Fachkräfte im Silicon Valley, sondern auch hier in den EU-Mitgliedstaaten – und diese Vereinbarungen geraten immer mehr ins Visier der europäischen Kartellbehörden. 

Kartellrechtliche Relevanz von Abwerbeverboten

Abwerbeverbote, auch „No-Poach-Abreden“ genannt, sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Arbeitgebern, in denen diese sich verpflichten, gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben, sei es durch Verbote der gezielten Ansprache von Arbeitskräften eines anderen Unternehmens mit Jobangeboten („non-solicit“, „do not call“), oder aber auch durch passive Verbote jeglicher Anstellung („no-hire“). Möglich ist dabei sowohl eine einseitige als auch eine gegenseitige Ausgestaltung des Verbots. Unternehmen bezwecken mit solchen Vereinbarungen oftmals den Schutz von unternehmensspezifischem Know-how und die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. 

Allerdings stellt der Kampf um die besten Angestellten keine kartellrechtsfreie Zone dar. Aus Sicht der Arbeitgeber – und auch des Kartellrechts – sind Arbeitsmärkte Einkaufsmärkte, auf denen Arbeitgeber unterschiedlichster Branchen um Arbeitnehmer konkurrieren. Werden Fachkräfte in ihrer Freiheit, ihren Arbeitgeber zu wechseln, beschränkt, können sich Unternehmen mit besseren Arbeitsbedingungen oder innovativeren Angeboten nicht durchsetzen. Zudem sinkt bei reduziertem Wettbewerb um Arbeitskräfte für Unternehmen der Anreiz, Gehälter zu erhöhen. Schlechtere Bezahlung und geringere Anreize für Leistung und Weiterbildung sind die Folge. Der Wettbewerb auf Arbeitsmärkten wird so weiter geschwächt. 

Sowohl das europäische als auch das deutsche Kartellrecht verbieten gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen betreffen Verhaltensweisen, die bereits ihrer Natur nach objektiv den Zielsetzungen des Kartellrechts zuwiderlaufen und daher als besonders schädlich für das Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können. Im Gegensatz zu bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen müssen die Kartellbehörden bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen keine negativen Auswirkungen des in Frage stehenden Verhaltens auf den Wettbewerb nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte ist bei der Einstufung einer Wettbewerbsbeschränkung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung jedoch Zurückhaltung geboten. 

Europäische Kommission stuft Abwerbeverbote grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ein

Abwerbeverbote geraten seit geraumer Zeit immer mehr ins Visier der Kartellbehörden. Eine Reihe von nationalen und internationalen Kartellbehörden haben in den vergangenen Jahren Leitlinien zur Vermeidung kartellrechtswidriger Verhaltensweisen auf den Arbeitsmärkten erlassen, so z.B. die US-Kartellbehörde , die portugiesische Kartellbehörde, die polnische Kartellbehörde und die britische Kartellbehörde. Auch häufen sich in jüngerer Vergangenheit  Entscheidungen europäischer Kartellbehörden gegen Unternehmen im Rahmen von Kartellverfahren wegen kartellrechtswidrigen Abwerbeverboten. Insbesondere die portugiesische und polnische Kartellbehörde nehmen dabei eine Vorreiterrolle in Europa ein, aber auch in Frankreich erging im Jahr 2025 eine entsprechende Entscheidung der Kartellbehörde

Nun hat auch die Europäische Kommission (Kommission) erstmals eine Entscheidung zu Abwerbeverboten erlassen: Am 2. Juni 2025 hat die Kommission gegen Delivery Hero und Glovo, zwei der größten Lebensmittel-Lieferdienste in Europa, Geldbußen in Höhe von insgesamt EUR 329 Mio. wegen des Austauschs wettbewerblich sensibler Informationen, der Aufteilung der nationalen Märkte für Online-Lebensmittellieferungen im EWR sowie einer No-Poach-Abrede verhängt. Die Kommission stufte die No-Poach-Abrede ausdrücklich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV ein. 

Nach Hinweisen einer nationalen Wettbewerbsbehörde und dem anonymen Instrument für Hinweisgeber hat die Kommission im Juni 2022 und November 2023 unangekündigte Nachprüfungen (sog. Dawn Raids) in den Räumlichkeiten von Delivery Hero und Glovo unter anderem wegen mutmaßlicher No-Poach-Abreden durchgeführt. Delivery Hero und Glovo sollen zunächst vereinbart haben, von der Einstellung bestimmter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusehen, als Delivery Hero eine Minderheitsbeteiligung an Glovo erwarb. Diese Vereinbarung soll anschließend zu einem allgemeinen gegenseitigen Abwerbeverbot erweitert worden sein. Diese No-Poach-Abrede, ebenso wie der von der Kommission sanktionierte Informationsaustausch und die Aufteilung räumlicher Märkte, wurden durch die Minderheitsbeteiligung von Delivery Hero an Glovo erleichtert, da sie einen wettbewerbsschädigenden Einfluss von Delivery Hero auf Glovo sowie einen wettbewerbswidrigen Informationsaustausch zwischen den beiden Wettbewerbern auf mehreren Ebenen ermöglichte. 

Bereits vor dem Erlass dieser Entscheidung hat die Kommission mitgeteilt, dass sie Abwerbeverbote grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen einstuft. In ihrem im Mai 2024 veröffentlichten Policy Brief zum Kartellrecht in Arbeitsmärkten stuft die Kommission Abwerbeverbote als Aufteilung von Märkten bzw. Versorgungsquellen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 101 Abs. 1 lit. c) AEUV ein. Dabei führt die europäische Kartellbehörde aus, dass es schwierig sei, ein berechtigtes Ziel solcher Vereinbarungen festzustellen. Als mildere Mittel stünden zudem Wettbewerbsverbote in Individualarbeitsverträgen zulasten von Mitarbeitern regelmäßig zur Verfügung, sofern sie nach den nationalen kartellrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften zulässig sind. Bei der notwendigen Bewertung des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontextes von Abwerbeverboten sei außerdem zu berücksichtigen, dass Arbeit ein grundlegender Produktionsfaktor sei und die Fähigkeit, Arbeitskräfte zu gewinnen, einem maßgeblichen Wettbewerbsparameter darstelle. Aus diesem Grund ließen Abwerbeverbote ein erhebliches Maß an Wettbewerbsbeeinträchtigung erkennen. Etwaige wettbewerbsfördernde Auswirkungen, die mit Abwerbeverboten einhergingen, seien nach Auffassung der Kommission hingegen im Allgemeinen nicht so erheblich, dass sie der Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung entgegenstünden. 

Lediglich unter folgenden, restriktiv anzuwendenden kumulativen Voraussetzungen sollen Abwerbeverbote als notwendige Nebenabrede zu einer wettbewerbsneutralen Hauptvereinbarung kartellrechtlich zulässig sein:

  1. Wenn Abwerbeverbote mit der nicht den Wettbewerb beschränkenden Hauptvereinbarung unmittelbar verbunden sind, 
  2. wenn die Abwerbeverbote für die Ausführung dieser Hauptvereinbarung objektiv notwendig sind, und 
  3. wenn die Abwerbeverbote verhältnismäßig sind, d.h. wenn es keine weniger wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen gibt, die ausreichen würden, um die Hauptvereinbarung umzusetzen. Als mildere Maßnahmen kommen nach Auffassung der Kommission in Individualarbeitsverträgen mit den jeweiligen Mitarbeitern vereinbarte und mit den nationalen Arbeitsrechtsvorschriften im Einklang stehende Wettbewerbsverbote, Non-Disclosure Agreements und sog. „Gardening Leaves“, d.h. die Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist unter Weiterbezug seines Gehalts, in Betracht. 

Diese hohen Anforderungen werden in den seltensten Fällen erfüllt sein. Darüber hinaus hält es die Kommission für unwahrscheinlich, dass Abwerbeverbote mit wettbewerbsfördernden Aspekten nach der allgemeinen Freistellungsvorschrift des Artikel 101 Abs. 3 AEUV von dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen freigestellt sein könnten.

Entscheidung des EuGH zu Abwerbeverboten steht an 

Der EuGH hat Gelegenheit, sich zeitnah zu der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Abwerbeverboten zu positionieren. In dem derzeit anhängigen EuGH-Verfahren Tondela (Rechtssache C-133/24) wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Abwerbeverbot eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Diesem Fall liegt eine No-Poach-Abrede zugrunde, die die Fußballvereine der ersten und zweiten portugiesischen Profifußballliga während der Corona-Pandemie mit dem nationalen Fußballverband getroffen haben. Diese Abrede untersagte den beteiligten Vereinen, Fußballspieler vertraglich zu verpflichten, die ihre Verträge zuvor einseitig aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Pandemie gekündigt hatten. 

Der EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou hat sich in seinen Schlussanträgen vom 15. Mai 2025 mit der Frage befasst, ob Abwerbeverbote bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen darstellen. Er ist der Ansicht, dass Abwerbeverbote grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen einzuordnen seien. Wie auch die Kommission weist Generalanwalt Emiliou darauf hin, dass Abwerbeverbote als eine Aufteilung von Versorgungsquellen im Sinne des Artikel 101 Abs. 1 lit. c) AEUV angesehen werden können, genauer gesagt als eine Aufteilung des Arbeitskräfteangebots. Darüber hinaus betont er, dass Abwerbeverbote zu einer schlechteren Verteilung von Personalressourcen, zu Effizienz- und Innovationsverlusten sowie zu niedrigeren Gehältern für Arbeitnehmer führen. Dies wirke sich sowohl negativ auf die Arbeitsmärkte als Inputmärkte wie auch auf die Outputmärkte, d.h. die betroffenen Märkte, auf denen die beteiligten Unternehmen Produkte und/oder Dienstleistungen anbieten. 

Im Tondela-Verfahren weist Generalanwalt Emiliou jedoch daraufhin, dass – wie nach ständiger Rechtsprechung des EuGH üblich – es auf den Inhalt, den rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext sowie die Ziele der jeweiligen Vereinbarung ankomme. Generalanwalt Emiliou ist der Ansicht, dass die fragliche Abwerbeverbotsklausel im Tondela-Fall keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt und somit gerechtfertigt werden kann. In Anwendung der Rechtsprechung in der Rechtssache Meca-Medina argumentiert er, dass das Ziel der fraglichen Abwerbeverbotsvereinbarung – die Gewährleistung eines fairen und ordnungsgemäßen Abschlusses der Fußballsaison 2019/2020 während der COVID-19-Pandemie – nach EU-Recht schutzwürdig war und mangels Vorliegens ebenso wirksamer und weniger einschränkender Maßnahmen auch erforderlich und verhältnismäßig, um dieses Ziel zu erreichen. 

Da Schlussanträge als unabhängige Entscheidungsvorschläge der Generalanwälte für den EuGH nicht bindend sind, bleibt abzuwarten, ob der EuGH sich dieser Rechtsauffassung anschließen und, im Einklang mit der Kommission, Abwerbeverbote als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen einordnen wird. Der EuGH hatte bereits im sogenannten FIFA-Fall (Rechtssache C-650/22) auf Artikel 101 Abs. 1 lit. c) AEUV in Bezug auf abgestimmtes Verhalten zur Beschränkung oder Kontrolle der Einstellung hochqualifizierter Arbeitnehmer als mögliche bezweckte Wettbewerbsbeschränkung hingewiesen. 

Vergütungsabsprachen

Nicht nur No-Poach-Abreden, sondern auch Vergütungsabsprachen, sogenanntes „Wage Fixing“, sind kartellrechtlich relevant. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern über die Festsetzung des Gehalts und dessen Bestandteile, wie z.B. Boni und Firmenfahrzeugen. Für die Kommission in den Horizontal-Leitlinien (Rn. 279) sind Vergütungsabsprachen ein Beispiel für ein Einkaufskartell. Sie betrachtet sie außerdem als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 101 Abs. 1 lit. a) AEUV

Informationsaustausch im Personalbereich 

Auch bei dem Austausch von Informationen mit Bezug zum Personalbereich, z.B. über die Inhalte von Beschäftigungsverträgen und Einstellungen von Arbeitnehmern, ist Vorsicht vonnöten: Grundsätzlich kann der Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen einen Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Artikel 101 Abs. 1 AEUV darstellen, jedenfalls dann, wenn die sich austauschenden Unternehmen im Wettbewerb um dieselben Arbeitnehmer stehen. Dieses Wettbewerbsverhältnis ist häufig nicht deckungsgleich mit der Haupttätigkeit des Unternehmens, mit der Konsequenz, dass Unternehmen aus ganz unterschiedlichen Bereichen im Personalbereich bzw. dem Personalgewinnungsbereich Wettbewerber sind.  

Dies gilt es im Übrigen auch im Rahmen von Unternehmenstransaktionen zu berücksichtigen: Auch in der Due Diligence dürfen Wettbewerber keine wettbewerbsrelevanten Informationen offenlegen, jedenfalls nicht ohne geeignete Sicherheitsvorkehrungen (wie z.B. Clean Team Vereinbarungen) zu treffen. 

Erhöhter Verfolgungsdruck bedingt erweiterte Compliance Anforderungen 

Unternehmen müssen sich auf eine verstärkte Verfolgung von Kartellverstößen in den Personalmärkten durch die Kartellbehörden einstellen. Anlässlich des Verfahrens gegen Delivery Hero und Glovo hat Wettbewerbskommissarin Ribera geäußert, dass sie die Gewährleistung fairer Arbeitsmärkte anstrebe, auf denen Arbeitgeber nicht zusammenwirken, um die Anzahl und Qualität der Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer zu begrenzen. Das Ziel ist vielmehr der sogenannte „war for talents“ Dies und die jüngere Entscheidungspraxis der europäischen Kartellbehörden macht jedenfalls deutlich, dass Unternehmen – soweit noch nicht geschehen – dringend ihre kartellrechtlichen Compliance-Richtlinien auch auf den Bereich Arbeitsmärkte erweitern. Andernfalls drohen erhebliche kartellrechtliche Bußgeldrisiken. 

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Opposition fordert rasche Reform der Notfallversorgung

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 16.10.2025 - 12:30
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf „zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes“ (21/2214) vorgelegt, den der Bundestag am Donnerstag, 16. Oktober 2025, erstmals beraten hat. Im Anschluss an die einstündige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Gesundheitsausschuss überwiesen. Von der Tagesordnung abgesetzt wurde die Beratung eines weiteren avisierten Antrags der Fraktion mit dem Titel „Sofortmaßnahmen für eine gerechte und stabile Finanzierung von Kranken- und Pflegeversicherung“. Die Opposition wirft der Bundesregierung eine Vernachlässigung der Notfallversorgung vor und fordert ein sofortiges Umsteuern. Abgeordnete der Grünen, AfD und Linken wiesen in der Debatte auf die Dringlichkeit hin. Viele Notaufnahmen seien völlig überfüllt, die Wartezeiten extrem lang und das Personal auch im Rettungsdienst oft überfordert. Redner der Koalitionsfraktionen räumten die Probleme ein, verwiesen jedoch auf eine geplante gesetzliche Änderung, die in absehbarer Zeit vorgelegt werden solle. Grüne: Wir stehen an einem Wendepunkt Dr. Janosch Dahmen (Bündnis 90/Die Grünen), der selbst Notfallmediziner ist, warnte: "Wir stehen an einem Wendepunkt." Millionen von Menschen müssten sich darauf verlassen können, im Notfall schnell und richtig versorgt zu werden. "Was wir heute erleben, ist Chaos statt Planung, Überforderung statt Hilfe, endlose Warteschleifen, volle Wartezimmer, ein Flickenteppich statt verlässlicher Strukturen." Dahmen fügte hinzu: "Die Notfallversorgung in Deutschland ist ein Brennglas für die Systemkrise, fehlende Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen." Wenn die Notfallversorgung nicht mehr richtig funktioniere, gehe mehr als nur Vertrauen verloren. Er habe als Notfallmediziner selbst erlebt, wie unzureichend die Versorgung sei, wenn Menschen plötzlich in Not gerieten, etwa Mütter mit fiebernden Kindern am Wochenende oder Senioren bei einem Unfall. "Reform seit Jahren überfällig" Es handele sich dabei nicht um Einzelfälle, betonte Dahmen und sprach von einer "dysfunktionalen Notfallversorgung" und einem Rettungsdienst, der auf dem Reserverad laufe. Eine Reform sei seit Jahren überfällig. Es liege aus der vergangenen Legislatur schon ein fertiger Gesetzentwurf vor, der von Fachleuten für gut befunden sei. Gleichwohl sei die Bundesregierung bisher untätig geblieben, obgleich es keinen Streit über das Ziel der Reform gebe. Der Grünen-Vorschlag sei ähnlich dem alten Entwurf, aber verbessert. Dahmen mahnte, eine schlüssige Reform könne nicht nur Leben retten, sondern auch viel Geld sparen. So würden die möglichen Einsparungen auf rund fünf Milliarden Euro pro Jahr geschätzt durch eine bessere Patientensteuerung und weniger vermeidbare Klinikaufenthalte. Er forderte: "Es ist Zeit, jetzt zu handeln." AfD: Die Regierung ignoriert die Katastrophe Dr. Christina Baum (AfD) ging vor allem mit der Union scharf ins Gericht, die mehr an Ideologie interessiert sei als an Gesundheit und Sicherheit. Während der Rettungsdienst vor dem Kollaps stehe, mache die Union einfach weiter wie immer. "Unser einst gut funktionierendes System zerbricht vor unseren Augen, und diese Regierung ignoriert die Katastrophe." Die Einsätze des Rettungsdienstes seien in den vergangenen Jahren stark gestiegen. So seien allein 2023 mehr als 7,8 Millionen Rettungsdienst- und Notarzteinsätze registriert worden. Auch für 2025 würden Rekordzahlen erwartet, wobei es zu Tausenden unnötigen Alarmen komme. Oft steckten hinter den Notrufen gar keine Notfälle. Das hänge auch mit dem verbreiteten Unwissen der Bürger über die Organisation der Notfallversorgung zusammen. Baum betonte, das Rettungspersonal stehe unter einem ständig steigenden Druck und müsse zusätzlich zur normalen Arbeitsbelastung auch noch Gewalt ertragen. In manchen Notaufnahmen sei die Gewalt schon eskaliert. So würden Menschen, die das Leben anderer Menschen retten sollen, selbst Opfer. Sie fügte hinzu, die Überlastung des Rettungsdienstes werde zur Bedrohung. Viele Fachkräfte verließen in der Folge ihren Beruf schon nach wenigen Jahren. Baum schlussfolgerte: "Eine grundlegende Reform ist überfällig." Linke: Missstände sind überdeutlich Ähnlich wie die Redner von Grünen und AfD äußerte sich auch Jan Köstering von der Linksfraktion, der den Grünen für die Gesetzesinitiative dankte. Eine Reform sei überfällig, denn die Missstände seien überdeutlich. Das Personal in der Notfallversorgung und im Rettungsdienst sei angesichts der Fülle an Aufgaben und Notfällen überfordert. Er machte die gewinnorientierte Gesundheitswirtschaft für die Probleme mitverantwortlich. Zugleich kritisierte er einen Mangel an belastbaren Daten über Kosten, Aufnahmequoten oder Patientenkontakte. Auf diese Weise würden im Blindflug die Patienten gefährdet. Köstering forderte eine bedarfsgerechte Finanzierung der Notfallversorgung und gute Arbeitsbedingungen für das Personal. Er warnte davor, Reformen nur unter wirtschaftlichen Aspekten zu planen, es gehe am Ende um patientenorientierte Lösungen. Profitgetriebene Ansätze brächten hingegen keine Verbesserung. Jede zusätzliche Belastung könne das System schneller zum Kollaps bringen. CDU/CSU: Ziel ist eine bestmögliche Vermittlung Prof. Dr. med. Hans Theiss (CDU/CSU) versicherte, dass eine Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes bereits in Arbeit sei. Eine gute Notfallversorgung sei ein wichtiges Element im Gesundheitswesen. Daher sei es ein Grundanliegen, die Notfallversorgung noch besser, effektiver und verlässlicher zu machen. Ein Ziel sei die bestmögliche Vermittlung über einen telefonischen Erstkontakt durch eine Verknüpfung der Notfallrufnummern. Die Patienten müssten dahin vermittelt werden, wo sie am besten versorgt werden könnten. Auch Theiss betonte, dass manche Patienten womöglich gar keinen Arztkontakt benötigen. Theiss räumte ein, dass der Rettungsdienst hoffnungslos überlastet sei und eine Reform gebraucht werde. Dabei müssten auch in Abstimmung mit den Ländern Vergütungsfragen geklärt werden. Die Bundesregierung werde zeitnah einen Reformgesetzentwurf einbringen. Den Grünen warf Theiss "billige Effekthascherei" und Polemik vor. Der Gesetzentwurf sei "alter Ampelwein in neuen Schläuchen". Es sei im Übrigen unredlich, der Koalition Arbeitsverweigerung auf Kosten der Patienten vorzuwerfen. SPD: Ziel ist eine Reform aus einem Guss Dr. Tanja Machalet (SPD) ging darauf ein, dass eine gute Notfallversorgung je nach Lage passgenaue Lösungen anbieten müsse. Die jetzige Überlastungssituation im System zeige, weshalb eine Notfallreform dringend auf den Weg gebracht werden müsse. Sie erinnerte daran, dass schon seit zehn Jahren über Änderungen diskutiert werde und diese somit überfällig seien. Dabei gebe es weitgehend einen Konsens in der Zielsetzung. Es seien noch Abstimmungen mit den Ländern nötig, das Ziel sei "eine Reform aus einem Guss". Machalet betonte: "Wir brauchen ein klar strukturiertes Notfallsystem." Wichtig sei zudem mehr Erste-Hilfe-Kompetenz. Gesetzentwurf der Grünen Die Grünen-Fraktion legt Vorschläge für eine Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes vor. Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung sei ein zentraler Pfeiler einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in akuten medizinischen Notlagen sei es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und dabei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können, heißt es in dem Gesetzentwurf. Die drei Versorgungsbereiche vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste seien bislang sektoral getrennt und unzureichend aufeinander abgestimmt. Unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen, Finanzierungs- und Ordnungsprinzipien führten zu Fehlanreizen sowie zu Über-, Unter- und Fehlversorgungen. Effizienter, wirtschaftlicher, patientenorientierter Die Abgeordneten fordern umfassende gesetzliche Initiativen, um die Notfallversorgung effizienter, wirtschaftlicher und patientenorientierter zu gestalten. Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestellen im Bereich der Akutfallvermittlung soll demnach künftig eine Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) übernehmen. Durch ihre enge Vernetzung mit den Rettungsleitstellen und die digitale Fallübergabe werde eine effektivere Steuerung der Patienten ermöglicht, heißt es in dem Gesetzentwurf. Parallel dazu solle die notdienstliche Akutversorgung der KVen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut werden. Sie sollen dazu verpflichtet werden, eine durchgängige telemedizinische und aufsuchende Versorgung anzubieten. Integrierte Notfallzentren Ferner sollen Integrierte Notfallzentren als sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen etabliert werden. Dort sollen Krankenhäuser und KVen verbindlich zusammenarbeiten, sodass stets eine bedarfsgerechte ambulante Erstversorgung gewährleistet ist. Die Zentren sollen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis sowie einer zentralen Ersteinschätzungsstelle bestehen. Schließlich soll die rettungsdienstliche Notfallbehandlung als eigenständiger Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) differenzierter geregelt werden. Damit werde die Rolle des Rettungsdienstes zielgerichteter auf notwendige und fachgerechte Versorgungsangebote begrenzt. Die Abgeordneten versprechen sich durch die Reform Einsparungen von bis zu fünf Milliarden Euro jährlich. (pk/hau/16.10.2025)

EuGH zur Haftungsbegrenzung von Airlines: Ein Hund zählt als Gepäckstück

LTO Nachrichten - Do, 16.10.2025 - 12:05

Albtraum für Frauchen: Eine Hündin geht beim Verladen ins Flugzeug verloren, die Halterin klagt auf 5.000 Euro Schadensersatz. Tiere im Frachtraum sind aber Reisegepäck, so der EuGH. Die Haftung der Airline ist damit im Regelfall gedeckelt.

Linklaters secures highest number of UK-wide Band 1 rankings in Chambers UK 2026

Linklaters Latest News - Do, 16.10.2025 - 12:01

Linklaters has achieved top rankings in the Chambers UK Legal Guide 2026 with the highest number of UK-wide Band 1 department and individual recognitions.

Chambers UK ranks the legal market's best law firms and lawyers based on independent market research, interviewing both lawyers and their clients.

In the latest edition, Linklaters had a record year with 59 practice rankings, including 25 Band 1 rankings, and 198 lawyer recognitions.

This follows Linklaters’ strong performance in Legal 500 UK, where it also secured 59 practice rankings and 168 individual lawyer listings.

Client testimonials highlighted Linklaters’ “exceptional client service”, “deep bench strength”, “outstanding commercial insight”, and the firm’s “depth and quality of expertise”, particularly in dealing with “complex matters”.

Chambers UK: Band 1 rankings

  • Capital Markets: Debt
  • Capital Markets: Derivatives
  • Capital Markets: Equity
  • Capital Markets: Securitisation
  • Capital Markets: Structured Products
  • Competition Law
  • Competition Law: Litigation
  • Corporate/M&A: £800 million and above
  • Corporate Finance: Borrowers: Big Ticket
  • Corporate Finance: Lenders: Big Ticket
  • Data Protection & Information Law
  • Employee Share Schemes & Incentives
  • Energy & Natural Resources: Mining: International
  • Energy & Natural Resources: Oil & Gas
  • Energy & Natural Resources: Power, Renewables & Alternative Energy
  • Environment & Climate Change
  • Financial Services: Contentious Regulatory (Corporates)
  • Financial Services: Non-contentious Regulatory
  • Investment Funds: Real Estate
  • Pensions
  • Private Equity: Buyouts: £500 million and above
  • Projects: Mainly Domestic
  • Projects: Mainly International
  • Real Estate Finance
  • Restructuring/Insolvency

Legal 500: Band 1 rankings

  • Acquisition finance
  • Bank lending: investment grade debt and syndicated loans
  • Banking litigation: investment and retail
  • Corporate restructuring & insolvency
  • Data protection, privacy and cybersecurity
  • Debt capital markets
  • Derivatives and structured products
  • Emerging markets
  • Employee share schemes
  • Employers
  • Environment
  • Equity capital markets: mid-large cap
  • ESG
  • EU and competition
  • Financial services: contentious
  • Financial services: non-contentious/regulatory
  • Fintech: corporate and commercial
  • Fintech: regulatory
  • Infrastructure: M&A and acquisition financing
  • Infrastructure: Project finance and development
  • IT and telecoms
  • Life sciences and healthcare
  • M&A: Upper Mid-Market and Premium Deals, £750m+
  • Mining and minerals
  • Oil and gas
  • Pensions (non-contentious)
  • Pensions: dispute resolution
  • Power (including electricity and nuclear)
  • Real estate funds
  • Renewables
  • Securitisation
  • Water

Linklaters secures highest number of UK-wide Band 1 rankings in Chambers UK 2026

Linklaters Publications - Do, 16.10.2025 - 12:01

Linklaters has achieved top rankings in the Chambers UK Legal Guide 2026 with the highest number of UK-wide Band 1 department and individual recognitions.

Chambers UK ranks the legal market's best law firms and lawyers based on independent market research, interviewing both lawyers and their clients.

In the latest edition, Linklaters had a record year with 59 practice rankings, including 25 Band 1 rankings, and 198 lawyer recognitions.

This follows Linklaters’ strong performance in Legal 500 UK, where it also secured 59 practice rankings and 168 individual lawyer listings.

Client testimonials highlighted Linklaters’ “exceptional client service”, “deep bench strength”, “outstanding commercial insight”, and the firm’s “depth and quality of expertise”, particularly in dealing with “complex matters”.

Chambers UK: Band 1 rankings

  • Capital Markets: Debt
  • Capital Markets: Derivatives
  • Capital Markets: Equity
  • Capital Markets: Securitisation
  • Capital Markets: Structured Products
  • Competition Law
  • Competition Law: Litigation
  • Corporate/M&A: £800 million and above
  • Corporate Finance: Borrowers: Big Ticket
  • Corporate Finance: Lenders: Big Ticket
  • Data Protection & Information Law
  • Employee Share Schemes & Incentives
  • Energy & Natural Resources: Mining: International
  • Energy & Natural Resources: Oil & Gas
  • Energy & Natural Resources: Power, Renewables & Alternative Energy
  • Environment & Climate Change
  • Financial Services: Contentious Regulatory (Corporates)
  • Financial Services: Non-contentious Regulatory
  • Investment Funds: Real Estate
  • Pensions
  • Private Equity: Buyouts: £500 million and above
  • Projects: Mainly Domestic
  • Projects: Mainly International
  • Real Estate Finance
  • Restructuring/Insolvency

Legal 500: Band 1 rankings

  • Acquisition finance
  • Bank lending: investment grade debt and syndicated loans
  • Banking litigation: investment and retail
  • Corporate restructuring & insolvency
  • Data protection, privacy and cybersecurity
  • Debt capital markets
  • Derivatives and structured products
  • Emerging markets
  • Employee share schemes
  • Employers
  • Environment
  • Equity capital markets: mid-large cap
  • ESG
  • EU and competition
  • Financial services: contentious
  • Financial services: non-contentious/regulatory
  • Fintech: corporate and commercial
  • Fintech: regulatory
  • Infrastructure: M&A and acquisition financing
  • Infrastructure: Project finance and development
  • IT and telecoms
  • Life sciences and healthcare
  • M&A: Upper Mid-Market and Premium Deals, £750m+
  • Mining and minerals
  • Oil and gas
  • Pensions (non-contentious)
  • Pensions: dispute resolution
  • Power (including electricity and nuclear)
  • Real estate funds
  • Renewables
  • Securitisation
  • Water

BayWa Aktiengesellschaft: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2023

BaFin – Maßnahmen der BaFin - Do, 16.10.2025 - 12:00
Die Finanzaufsicht BaFin hat bei einer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernlagebericht der BayWa Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 fehlerhaft ist.
Kategorien: Finanzen

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Rom stoppt Auslieferung von Nord-Stream-Verdächtigem

beck-aktuell - Do, 16.10.2025 - 11:36

Die Bundesanwaltschaft hält einen 49 Jahre alten Ukrainer für den Drahtzieher der Anschläge auf die Gas-Pipelines Nord Stream 1 und 2. Er soll deshalb in Deutschland vor Gericht. Italien bremst jedoch.



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