Aktuelle Nachrichten

Gewaltdelikte am Hauptbahnhof Berlin

Inneres/Antwort Über die Zahl der in Bezug auf den Hauptbahnhof Berlin durch die Bundespolizei im Jahr 2025 erfassten Gewaltdelikte berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine AfD-Anfrage.

Unerlaubte Sportwetten: EuGH-Generalanwalt stärkt im Tipico-Fall Verbraucherrechte

beck-aktuell - 19.03.2026

Bei Sportwetten verlorenes Geld zurückholen, weil der Anbieter keine Lizenz hatte? EuGH-Generalanwalt Emiliou gibt Spielern Hoffnung – setzt aber eine Bedingung.



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Aussprache über das Amt des Polizeibeauftragten des Bundes

Die AfD-Fraktion will das Amt des Polizeibeauftragten des Bundes abschaffen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (21/4349) vorgelegt, mit dem das „Polizeibeauftragtengesetz“ aufgehoben werden soll. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am Donnerstag, 19. März 2026, erstmals debattiert und nach halbstündiger Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Innenausschuss. Gesetzentwurf der AfD Die Verabschiedung des Polizeibeauftragtengesetzes und die damit verbundene Einführung des Amtes des Polizeibeauftragten hätten dazu geführt, Polizeibeamten und sonstigen Beschäftigten der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Polizei beim Deutschen Bundestag „mit weiterem Misstrauen zu begegnen“ und diese Beschäftigten mit zusätzlichen bürokratischen Pflichten zu belasten, schreibt die Fraktion in der Begründung ihres Gesetzentwurfs. Weiter führt die Fraktion aus, dass das Polizeibeauftragtengesetz zu vermeidende Doppelzuständigkeiten bei der Untersuchung von Vorgängen geschaffen habe. Auch ist der AfD zufolge „nicht ersichtlich, warum ausgerechnet die Polizeibehörden des Bundes einer verstärkten Beobachtung eines Beauftragten bedürfen sollen, nicht aber sonstige Behörden des Bundes, welche Staatsgewalt ausüben“. (sto/19.03.2026)

Abgesetzt: „Preisexplosion“ im Gastronomiegewerbe thematisiert

„Preisexplosion im Gastronomiegewerbe verhindern – Arbeitsplätze sichern – Bürokratie abbauen“ lautet der Titel eines von der AfD-Fraktion avisierten Antrags, den das Parlament ursprünglich am Donnerstag, 19. März 2026, beraten wollte. Die Aussprache wurde jedoch von der Tagesordnung des Bundestages wieder abgesetzt. (hau/17.03.2026)

"Are You With Me?": Autorin von Kinderbuch zur  Trauerbewältigung tötete ihren Ehemann

beck-aktuell - 19.03.2026

Makabrer Plot-Twist in Wisconsin: Nach dem Tod ihres Ehemannes schrieb die 35-Jährige Kouri Richins ein Kinderbuch über Trauerbewältigung. In ihrem Mordprozess wurde nun klar, dass sie ihren Mann selbst vergiftet hatte.



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Verteidiger plädieren auf eineinhalb Jahre Haft für Høiby

beck-aktuell - 19.03.2026

Zum Prozessende spitzt es sich zu: Die Staatsanwälte fordern eine lange Haftstrafe für den Sohn der Kronprinzessin. Die Forderung der Verteidiger liegt weit darunter. Wie entscheiden die Richter?



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DS-GVO-Verstoß provoziert: Kein Schadensersatz

beck-aktuell - 19.03.2026

Wer sich zu einem Newsletter anmeldet, nur um dann Auskunft über die Datenverarbeitung und schließlich Schadensersatz nach der DS-GVO zu verlangen, muss damit rechnen, dass sein Ansinnen als missbräuchlich eingestuft wird. Der EuGH erklärt, wann das der Fall sein kann. 



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Bundestag beschließt weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Der Bundestag hat am Donnerstag, 19. März 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (21/3737) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/4815) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte die Linksfraktion. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (21/4816) zur Finanzierbarkeit vor. Gesetzentwurf in der Ausschussfassung Kreditinstitute werden künftig dazu verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen. Dies sei ein „wichtiger Schritt zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“, so die Begründung der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD für eine entsprechende Anpassung der Zivilprozessordnung in einem Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Kreditinstitute seien die hauptsächlich adressierten Drittschuldner der jährlich rund 1,1 Millionen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, heißt es weiter. Bislang werden diese Beschlüsse durch die Gerichtsvollzieher in Papierform zugestellt. Für Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts gilt diese Verpflichtung bereits. Diese und weitere Änderungen am Regierungsentwurf wurden in der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 18. März 2026, beschlossen. Nutzung elektronischer Dokumente Ziel des Entwurfs ist es, die Nutzung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren zu stärken und damit Medienbrüche zu vermeiden. Gegenüber dem Regierungsentwurf schreiben die Koalitionsfraktionen zudem eine stärkere Nutzung strukturierter maschinenlesbarer Daten im XML-Format gegenüber PDF-Dokumenten in diesen Verfahren vor. Hintergrund sind demnach Erfahrungen aus der Praxis im Umgang mit der Änderung von PDF-Dokumenten an den Gerichten. Angepasst wurde zudem die geplante Erhöhung der Gebührensätze in der Abgabenordnung. Sie werden auf 31,20 Euro statt auf 32,60 Euro erhöht, da im Regierungsentwurf ein Redaktionsversehen vorgelegen habe, heißt es im Änderungsantrag. Wesentliche Teile des Gesetzentwurfs treten zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten und damit im Gleichlauf mit der geplanten Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung. Die Verpflichtung für Kreditinstitute, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen, soll erst nach Ablauf einer rund einjährigen Übergangsfrist, nämlich zum ersten Tag des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, in Kraft treten. Gleiches gilt für die im Gesetzentwurf vorgesehene Pflicht für Rechtsanwälte und Behörden, in den neu geregelten Verfahren elektronische Dokumente zu nutzen. (scr/hau/19.03.2026)

#89: Streit ums Sondervermögen, Keine Kündigung bei Kirchenaustritt, Zu viele migrantische Staatsanwälte?

beck-aktuell - 19.03.2026

Die Grünen wollen vielleicht wegen des Sondervermögens klagen. Der EuGH zeigt wenig Verständnis für DSGVO-Hopper, aber viel für eine gekündigte Kirchenmitarbeiterin. Der Berliner Justizsenatorin wird das Partizipationsgesetz unheimlich. Und wen zeigt man an, wenn man von Grok geroastet wird? 



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Webinar: Technische Grundlagen und zentrale Vorgaben des EU AI Acts: Künstliche Intelligenz sicher nutzen in der anwaltlichen Praxis (§15 FAO)

Legal Tech Verzeichnis - 19.03.2026

Das Webinar Technische Grundlagen und zentrale Vorgaben des EU AI Acts: Künstliche Intelligenz sicher nutzen in der anwaltlichen Praxis (§15 FAO) vermittelt Anwältinnen und Anwälten, wie sie Künstliche Intelligenz sicher und verantwortungsvoll in der Mandatsarbeit einsetzen können.

Im Mittelpunkt stehen praxisnahe Leitplanken für den professionellen Umgang mit KI:

  • Welche Informationen dürfen in KI-Systeme eingegeben werden?
  • Wie lassen sich datenschutz- und berufsrechtskonforme Workflows gestalten?
  • Welche Prompting-Grundsätze unterstützen einen effizienten und verantwortungsvollen Einsatz von KI und haben sich im Kanzleialltag bewährt?

Neben einer verständlichen Einführung in die technischen Grundlagen von KI und generativer KI werden typische Einsatzszenarien im Kanzleialltag beleuchtet. Der Fokus liegt dabei auf den damit verbundenen Risiken, ethischen Fragestellungen sowie den wesentlichen Vorgaben des EU AI Acts.

Zudem ordnet das Webinar die relevanten Schnittstellen zur DSGVO, zum anwaltlichen Berufsrecht und zum Urheberrecht ein und zeigt auf, welche rechtlichen Grenzen beim Einsatz von KI-Tools zu beachten sind.

Das Webinar wird geleitet von Rechtsanwalt Martin Figatowski, Experte für KI-Recht, Datenschutz, Berufsrecht und moderne Technologien. Er verbindet technisches Verständnis mit anwaltlicher Praxis und zeigt, wie KI-Tools rechts­sicher und mandatsgerecht eingesetzt werden.

-> Jetzt anmelden: KI sicher nutzen in der anwaltlichen Praxis

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Statistische Erfassung von Morden im Namen der Familienehre

Die AfD-Fraktion dringt in einem Antrag darauf, „im Namen der Familienehre versuchte und vollendete Morddelikte“ statistisch zu erfassen (21/4752). Der Bundestag hat den Antrag am Donnerstag, 19. März 2026, 30 Minuten lang debattiert. Im Anschluss wurde er zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Die AfD hatte Federführung beim Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend beantragt, konnte sich gegen die Mehrheit der übrigen Fraktionen aber nicht durchsetzen. Antrag der AfD In ihrem Antrag fordert die AfD-Fraktion die Bundesregierung auf, Fälle von seit 2005 in Deutschland versuchten und vollendeten Morden zu erfassen, die aus Gründen der Familienehre an einem Mädchen oder an einer Frau – und zum Teil (auch) an deren unerwünschtem Intimpartner – durch ihre eigenen Verwandten ersten oder zweiten Grades verübt wurden. Das Ergebnis soll die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion „nach Jahren und Bundesländern geordnet“ der Öffentlichkeit zugänglich machen. Auch wird die Bundesregierung in dem Antrag aufgefordert, das Problemphänomen solcher „Ehrenmorde“ künftig im Zusammenwirken mit den Ländern zu erfassen und in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) auszuweisen. In der Vorlage schreibt die Fraktion, dass es in Deutschland auch mehr als 20 Jahre nach dem in Berlin erfolgten Mord an der kurdischstämmigen Hatun Sürücü „weiter mehrfach im Jahr zu im Namen der Familienehre versuchten und vollendeten Tötungsdelikten“ komme. „Bei einem Ehrenmord werden in der Regel Frauen von ihren männlichen Blutsverwandten getötet, weil sie zuvor ein sowohl in den Augen ihrer Familie als auch in den Augen ihrer ethnischen Herkunftsgemeinschaft ehrenrühriges Verhalten, das nicht selten mit ihrer Sexualität zusammenhängt, an den Tag gelegt haben und sich damit nach Ansicht ihrer Verwandten an der Familienehre schuldig gemacht haben“, heißt es in dem Antrag weiter. Danach werden in Einzelfällen „auch Männer Opfer von versuchten oder vollendeten Ehrenmorden, etwa wenn sie von den Blutsverwandten einer Frau als unpassender Intimpartner erachtet werden“. Darüber hinaus würden auch „Fälle von Partnerschaftstötungen, bei denen in der Regel ein Mann seine (Ehe-)Partnerin ermordet, weil diese zuvor – etwa aufgrund einer von ihr beabsichtigten oder vollzogenen Trennung – ein in seinen Augen ehrverletzendes Verhalten an den Tag legte und damit gegen gewisse fremdländische Kulturnormen verstieß“, als Ehrenmord bezeichnet, führen die Abgeordneten ferner aus. (sto/19.03.2026)

Physiotherapie für Blindenhund Pascho: Kein Geld ohne Antrag

beck-aktuell - 19.03.2026

Eine Erstattung von Physiotherapie kommt auch für einen Blindenhund nur infrage, wenn die Leistung vorab bei der Krankenkasse beantragt wurde. Das hat das SG Hannover entschieden.



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Buchhändlerinnen wehren sich gegen "Extremismus"-Vorwurf: "Zur Schwankenden Weltkugel" mahnt Weimer wegen Interview ab

LTO Nachrichten - 19.03.2026

Nachdem Kulturstaatsminister Weimer drei Buchhandlungen vom Buchhandlungspreis ausgeschlossen hat, geht der Streit in eine neue Runde: Die Buchhändlerinnen wollen sich nicht als Extremisten bezeichnen lassen und mahnen Weimer ab.

Nach Eingriff in Bewerbungsverfahren: Richter kritisieren Berliner Justizsenatorin

beck-aktuell - 19.03.2026

Mehr Menschen mit Migrationshintergrund in den öffentlichen Dienst holen – das bezweckt das Berliner Partizipationsgesetz. Doch die dortige Justizsenatorin hält es für verfassungswidrig und stoppt laufende Bewerbungsverfahren – ein No-Go, das die Neue Richter*innenvereinigung scharf kritisiert.



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Essential Corporate News: Week ending 20 March 2026

Norton Rose Fulbright - 19.03.2026
On 16 March 2026, the Financial Reporting Council (FRC) published updated guidance on 'comply or explain' reporting, to help investors, proxy advisers and other users of corporate reporting better understand and appreciate the value of companies that choose to depart from provisions of the UK Corporate Governance Code (Code).

Billie GmbH muss ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen

Die Billie GmbH mit Sitz in Berlin muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet.
Kategorien: Finanzen

Billie GmbH muss ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen

Die Billie GmbH mit Sitz in Berlin muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet.
Kategorien: Finanzen

Verfassungsgerichtshof in Thüringen: Höcke reklamiert Richter-Vorschlagsrecht für AfD

beck-aktuell - 19.03.2026

AfD-Fraktionschef Björn Höcke prescht mit einem Personalvorschlag für eine offene Richterstelle beim Thüringer VerfGH vor. Seine Fraktion schlage den Erfurter Rechtsanwalt Ralf Hornemann als Thüringer Verfassungsrichter vor, erklärte Höcke in Erfurt.



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Vorführwagen vom Vertragshändler: Gutgläubiger Erwerb auch ohne Fahrzeugbrief möglich

beck-aktuell - 19.03.2026

Ein Jeep-Vertragshändler verkaufte einen Vorführwagen ohne Fahrzeugbrief und verwies auf einen erkrankten Mitarbeiter. Das durfte der Kunde glauben: Der gutgläubige Erwerb hänge beim Kauf von Vertragshändlern nicht immer vom Fahrzeugbrief ab, sagt das OLG Celle.



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Novellierung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes beraten

Die Bundesregierung plant die Novellierung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes. Ihren „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes“ (21/4500, 21/4784) hat der Bundestag am Donnerstag, 19. März 2026, zusammen mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates „zur Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen“ (Wissenschaftsfreiheitsgesetz, 21/1393) erstmals debattiert. Im Anschluss an die halbstündige Aussprache wurden beide Vorlagen zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetz soll laut Bundesregierung das sogenannte Besserstellungsverbot für projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen flexibilisiert und der entsprechende Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Um im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe bestehen und mit ihrer Forschung einen Beitrag zum Gemeinwohl erbringen zu können, sollen projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen künftig ihre Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler und wissenschaftsrelevanten Beschäftigten durch die Zahlung von Gehältern oder Gehaltsbestandteilen besserstellen dürfen als vergleichbare Bundesbeschäftigte, „soweit sie dafür keine öffentlichen Mittel einsetzen“. Die Flexibilisierung des Besserstellungsverbots für projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen sorge dafür, dass künftig weniger Einzelanträge auf Ausnahmen vom Besserstellungsverbot gestellt und geprüft werden müssen, heißt es. Dies sei ein Beitrag zur Entbürokratisierung. Der Bundesrat kritisiert in seiner beigefügten Stellungnahme, dass „die Einschränkung der geplanten Abweichungsmöglichkeit vom Besserstellungsverbot auf ausschließlich projektförmig vom Bund geförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen“ eine Reihe von außeruniversitären Forschungseinrichtungen auslasse. Gegenäußerung der Bundesregierung In ihrer Gegenäußerung (21/4784) zur Stellungnahme des Bundesrates zu ihrem Gesetzentwurf (21/4500) lehnt die Bundesregierung den Vorschlag der Länderkammer zur Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes ab. Zur Begründung führt sie an, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene umfassende Öffnung des Besserstellungsverbots die bestehende Eingrenzung des Anwendungsbereichs aufheben würde. Die Bundesregierung plant, künftig auch projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen vom Besserstellungsverbot auszunehmen. Bislang galt diese Ausnahme nur für im Gesetz explizit genannte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung und die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften. Der Bundesrat wiederum kritisiert in seiner dem Gesetzentwurf beigefügten Stellungnahme, dass „die Einschränkung der geplanten Abweichungsmöglichkeit vom Besserstellungsverbot auf ausschließlich projektförmig vom Bund geförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen“ eine Reihe außeruniversitärer Forschungseinrichtungen auslasse. Gesetzentwurf des Bundesrates Um sich auf Förderprogramme des Bundes bewerben zu können, soll laut dem älteren Gesetzentwurf des Bundesrates (21/1393) für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen künftig eine Ausnahme vom Besserstellungsverbot gelten. Bislang könnten außeruniversitäre Einrichtungen, die ihr Forschungs- und Leitungspersonal übertariflich vergüten, aufgrund des Besserstellungsverbots in der Regel nicht an solchen Förderprogrammen teilnehmen, schreibt die Länderkammer zur Begründung. Konkret sieht der Entwurf des Bundesrates vor, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Bezug auf das Besserstellungsverbot mit den in Paragraf 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes genannten Einrichtungen (zum Beispiel Deutsche Forschungsgemeinschaft) gleichzusetzen. (des/hau/19.03.2026)