Aktuelle Nachrichten

Asyl: Wann ein zweiter Antrag ein Zweitantrag ist

beck-aktuell - Do, 26.02.2026 - 17:05

Wer in einem anderen Mitgliedstaat erfolglos um Asyl nachgesucht hat, kann in Deutschland einen Zweitantrag stellen. Aber Achtung: Nicht jeder zweite Antrag ist auch ein Zweitantrag im Sinne des deutschen AsylG, zeigt das BVerwG auf.



Weiterlesen

Forderung nach Abschaffung der Grundsteuer beraten

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 26.02.2026 - 16:50
Ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Grundsteuer vollständig abschaffen – Eigentum schützen, Mieter entlasten“ (21/4277) stand am Donnerstag, 26. Februar 2026, auf der Tagesordnung des Parlaments. Nach halbstündiger Aussprache wurde der Antrag zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss. Antrag der AfD Die AfD fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf, die Grundsteuer für sämtliches Eigentum an Grundstücken und Gebäuden, unabhängig von der Nutzung, zum 1. Januar 2026 vollständig abzuschaffen, um "Eigentum nachhaltig zu entlasten und soziale Gerechtigkeit wiederherzustellen". Zudem solle das Grundgesetz so geändert werden, dass die Länder an der Erhebung einer länderbezogenen Grundsteuer gehindert sind. Zeitnah sollten bundeseinheitliche Ausgleichsmechanismen geschaffen werden, die die durch Wegfall der Grundsteuer entstehenden Mindereinnahmen der Kommunen "vollständig kompensieren". Die Kompensation solle vor allem durch Änderung der Beteiligungsquoten der Gemeinden an der Einkommensteuer sowie durch eine Erhöhung des kommunalen Umsatzsteueranteils hergestellt werden, so die Fraktion. Dabei sei sicherzustellen, dass die Gemeinden einen dem bisherigen Aufkommen der Grundsteuer entsprechenden Ausgleich erhalten, der sich an objektiven Kennziffern wie Einwohnerzahl, Steuerkraftmesszahl und Flächenausdehnung orientiert. Der Bund solle dem Antrag zufolge gewährleisten, dass die Anpassung aufkommensneutral zwischen Ländern und Kommunen geschieht und keine zusätzlichen Belastungen für Bürgerinnen und Bürger entstehen. Vorzusehen sei auch eine gesetzliche Begrenzung drastischer Hebesatzsteigerungen durch Kommune, um "unzumutbare Steuerbelastungen" zu verhindern. (hau/26.02.2026)

Ärztliche Zwangsmaßnahmen: Zukünftig auch außerhalb von Kliniken

beck-aktuell - Do, 26.02.2026 - 16:41

Ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen künftig in eng umgrenzten Fällen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden dürfen – etwa in Betreuungseinrichtungen. Mit der Änderung sollen Vorgaben des BVerfG umgesetzt werden.



Weiterlesen

The FCA's approach to crypto and the Consumer Duty

Norton Rose Fulbright - Do, 26.02.2026 - 16:37
There is arguably a tension at the heart of the FCA’s attitude to crypto, particularly in the retail sector. On the other hand, the FCA has made positive noises about being instrument neutral and not blocking the legitimate growth of the sector.

TPR vests scheme assets in independent trustee

Norton Rose Fulbright - Do, 26.02.2026 - 16:31
The Pensions Regulator’s (TPR) Determinations Panel has ordered that the assets of a scheme must vest in the independent trustee under section 9 of the Pensions Act 1995.

FRC launches consultation to reshape TAS 310 for multi employer CDC schemes

Norton Rose Fulbright - Do, 26.02.2026 - 16:31
With multi employer CDC schemes on the horizon, TAS 310 is being reviewed to address new actuarial risks and ensure fair outcomes across diverse employers.

Pre 2021 transfer: Trustees can require legal opinions about overseas schemes

Norton Rose Fulbright - Do, 26.02.2026 - 16:31
The Ombudsman confirmed that for pre-2021 transfers, trustees could reasonably require specialist legal opinions to verify an overseas scheme’s status to satisfy themselves that the receiving scheme met statutory conditions.

Clarity matters: Vague member queries will not prevent overpayment recovery

Norton Rose Fulbright - Do, 26.02.2026 - 16:31
The Ombudsman found that a member’s vague verbal queries about a large pension increase were not enough to stop recovery of an overpayment.

Bundestag beschließt das Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 26.02.2026 - 16:15
Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Februar 2026, das Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz der Bundesregierung verabschiedet. In dem vom Wirtschaftsausschuss geänderten Gesetzentwurf zur „Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (21/2506, 21/3203) werden rechtliche Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf geschaffen. Der Bundestag beschloss auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses zudem die Annahme einer Entschließung. CDU/CSU und SPD stimmten für den Gesetzentwurf in geänderter Fassung und für die Entschließung, die AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke stimmten in beiden Fällen dagegen. Zur Abstimmung lag den Abgeordneten eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (21/4326) vor. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Gesetzes sei es, laut Regierung, die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, zu digitalisieren und bürokratische Hürden abzubauen. Die vorgeschlagenen Regelungen beschleunigten die Verfügbarkeit von Wasserstoff und sorgten für bessere Rahmenbedingungen beim Wasserstoffhochlauf, heißt es in dem Entwurf. Der Gesetzentwurf erfasse die gesamte Lieferkette von der Herstellung über den Import und die Speicherung bis zum Transport von Wasserstoff. Die Verfahren dafür sollen einfacher, digitaler und schneller werden. So soll der Ausbau der Wasserstoff-Infrastruktur demnach im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Verfahren im Wasserrecht will man durch kurze Fristen für Genehmigungsbehörden beschleunigen. Außerdem soll es im Energiewirtschaftsrecht Erleichterungen für die Genehmigung von Wasserstoffleitungen geben. Der Entwurf stehe im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trage dazu bei, die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, heißt es in der Vorlage. Der Vorschlag trage auch dazu bei, bezahlbare, verlässliche, nachhaltige und moderne Energie bereitzustellen. Änderungen im Ausschuss Durch einen Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD wurde der Entwurf am 25. Februar im Ausschuss für Wirtschaft und Energie in einigen Punkten ergänzt. So erlaubt das Gesetz auch die Errichtung des Betriebs und die Änderung von Anlagen zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern zu Wasserstoff. Außerdem werden Anlagen zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, beispielsweise Power-to-Liquid-Produkte (PtL-Produkte), mit aufgenommen. PtL-Produkte sind synthetische, flüssige Kraftstoffe und Rohstoffe, die durch Elektrolyse mit erneuerbarem Strom hergestellt werden. Hauptprodukte sind flüssige E-Fuels wie Kerosin, Diesel und Benzin, die zur Dekarbonisierung von Flug-, Schiffs- und Lkw-Verkehr beitragen sollen. Ferner werden auch Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid in den Anwendungsbereich aufgenommen. Damit sind Dampfreformierungsanlagen erfasst, die unter Nutzung der Kohlendioxid-Abscheidung (CCS) kohlenstoffarmen Wasserstoff erzeugen. Entschließung verabschiedet Auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses beschloss der Bundestag eine Entschließung. Darin wird auf die Bedeutung von Transformationsprojekten der Hafeninfrastruktur mit dem Ziel verwiesen, den Bau sowie Ausbau von Produktions- und Lagerstätten für Energieträger und erneuerbare Energieanlagen in den Häfen zu beschleunigen und zu unterstützen. Außerdem soll sichergestellt werden, kleine und mittlere Unternehmen und vor allem kleine Handwerksbetriebe im Rahmen des Wasserstoffhochlaufs zu berücksichtigen. Zudem soll die Bundesregierung sich für eine Verlängerung der Strompreiskompensation und die Erhaltung der geltenden Stromnetzentgeltbefreiung für Elektrolyseure einsetzen. Die Bundesnetzagentur soll zudem prüfen, in welchem Umfang die wirtschaftlichen Besonderheiten von Elektrolyseuren auch künftig berücksichtigt werden können.. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme (21/3203) zahlreiche Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die Länderkammer hatte 32 Änderungsvorschläge eingebracht. Unter anderem wollten die Bundesländer den Anwendungsbereich des Wasserstoffhochlaufs auf die industrielle Endnutzung ausweiten. Der Erweiterungsvorschlag betrifft die industrielle Endnutzung von Wasserstoff in emissionsintensiven Sektoren wie der Stahl- oder Chemieindustrie sowie in der Prozesswärmeerzeugung. Der Gesetzentwurf fokussiere ausschließlich die Versorgungsinfrastruktur – also die Erzeugung, Speicherung, den Transport und den Import von Wasserstoff, was jedoch nur die vorgelagerte Wasserstoffwertschöpfungskette abbilde. Die Bundesregierung stimmte dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der Anwendungsbereich sei insbesondere auf die Herstellung und Bereitstellung von Wasserstoff zugeschnitten. Die Nutzung von Wasserstoff etwa in der Industrie beziehe sich auf eine nicht bestimmbare Anzahl von Anlagenkategorien und sei nicht Gegenstand und Ziel dieses Gesetzes. Zudem sei eine Abgrenzung bei der Nutzung von Wasserstoff und anderen Brennstoffen im Einzelfall nicht vollzugsfähig, heißt es in der Begründung der Bundesregierung. (nki/26.02.2026)

VG Köln stoppt Hochstufung: AfD erstmal nicht "gesichert rechtsextrem"

LTO Nachrichten - Do, 26.02.2026 - 16:02

Das VG Köln stoppt vorerst die Hochstufung der AfD zur gesichert extremistischen Bestrebung. Zwar sieht das Gericht verfassungsfeindliche Tendenzen im Wahlprogramm, doch diese prägen laut Beschluss bis jetzt nicht die Gesamtpartei.

Forderung nach Stärkung von Lehrkräften an Schulen

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 26.02.2026 - 15:40
„Demokratische Schule schützen, Lehrkräfte stärken“ lautet der Titel eines Antrags der Fraktion Die Linke (21/4275), den der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, erstmals beraten hat. Im Anschluss an die halbstündige Aussprache wurde der Antrag dem federführenden Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur weiteren Beratung überwiesen. Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag, die Schulen besser bei der Demokratievermittlung zu unterstützen und demokratische Strukturen an Schulen zu stärken. Sie kritisiert darin, dass die AfD „einen gezielten Angriff auf die demokratische Kultur unserer Schulen“ führe, der Lehrkräfte einschüchtern und demokratiepädagogische Arbeit erschweren solle. Hierfür habe sie in der Vergangenheit unter anderem Denunziationsportale eingerichtet, auf denen Lehrkräfte anonym gemeldet werden sollten. Die Linke fordert von der Bundesregierung unter anderem, eine politische Aufklärungskampagne bezüglich des Neutralitätsbegriffs zu starten, „die die Verunsicherung von Lehrkräften adressiert und die die relevanten Institutionen und Fachverbände mit einbezieht“. Auch soll die tatsächliche Rechtslage einer breiteren Öffentlichkeit, insbesondere innerhalb und im Umfeld von Bildungseinrichtungen, bekannt gemacht werden, etwa durch Plakate, Flyer, Webseite und Social Media. Den Lehrkräften müsse die benötigte Unterstützung in Form von bestmöglicher demokratiepädagogischer Qualifizierung gegeben werden. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Neuauflage der Qualitätsoffensive Lehrerbildung dürfe nicht als Projektförderung, sondern müsse als flächendeckende Strukturförderung endlich umgesetzt werden, heißt es weiter in dem Antrag. (che/hau/25.02.2026)

Ungarn: Aus für unabhängigen Sender Klubradio war rechtswidrig

beck-aktuell - Do, 26.02.2026 - 15:39

Schlappe für die ungarische Regierung unter Viktor Orban: Nach dem Stopp der Sendelizenz für den unabhängigen Radiosender Klubradio klagte die EU-Kommission. Nun gibt es ein klares Urteil des EuGH.



Weiterlesen

Dokumentenstreit mit EU-Kommission: Weitere Niederlage für Meta

beck-aktuell - Do, 26.02.2026 - 15:35

Facebook-Betreiberin Meta muss damit rechnen, der EU-Kommission bestimmte interne Dokumente vorlegen zu müssen, die den Missbrauch einer beherrschenden Stellung belegen sollen. EuGH-Generalanwalt Rantos hat sich jetzt auf die Seite der Kommission gestellt.



Weiterlesen

Verlorenes Nabelschnurblut: Kein Schaden in Sicht

beck-aktuell - Do, 26.02.2026 - 15:21

Nabelschnurblut enthält Stammzellen, die für (seltene) medizinische Behandlungen benötigt werden. Wenn nach der Geburt das Nabelschnurblut nicht, wie vertraglich vereinbart, eingelagert wird, geht diese Option verloren. Eine Feststellungsklage hielt das OLG Saarbrücken für unzulässig.



Weiterlesen

Brüsseler Kurskorrektur: EU-Kommission plant mit dem „Omnibus“ reduzierte Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen – Teil I: CSRD und Taxonomie

CMS Hasche Sigle Blog - Do, 26.02.2026 - 15:08

+++ Update +++

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 ihr erstes „Simplification Omnibus package“ veröffentlicht, welches nach Angaben der Kommission weitreichende Vereinfachungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, bei den Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit und der Taxonomie beinhaltet. 

CSRD, ESRS und Taxonomie-Update

Am 16. April 2025 wurde die sogenannte „Stop-the-Clock″-Richtlinie, die eine Verschiebung des Inkrafttretens der CSRD für bilanzrechtlich große Unternehmen sowie für börsennotierte KMU um zwei Jahre vorsieht, im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie trat bereits am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, das heißt am 17. April 2025, in Kraft. Für die Umsetzung in nationales Recht ist den Mitgliedstaaten war eine Frist bis zum 31. Dezember 2025 eingeräumt. 

Zu begrüßen ist, dass die „Stop-the-Clock″-Richtlinie über das Eilverfahren kurzfristig verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die EU hatte dem Gesetzgebungsverfahren besondere Priorität eingeräumt, um schnellstmöglich Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Der Vorschlag für die „Stop-the-Clock″-Richtlinie wurde von der Kommission als Teil des Omnibus-I-Pakets Ende Februar 2025 vorgelegt. Er sieht vor, das Inkrafttreten der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für Unternehmen, die gemäß dem ursprünglichen (und aktuell noch geltenden) Richtlinientext für das Geschäftsjahr 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) berichtspflichtig sind, um jeweils zwei Jahre zu verschieben (Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2027 bzw. 2028). Durch die neue Regelung wird vermieden, dass Unternehmen der zweiten und dritten Welle, die durch die im Omnibus-Vorschlag enthaltene Anpassung des Anwendungsbereichs der CSRD nicht mehr berichtspflichtig sein sollen, vorübergehend gemäß CSRD berichten müssen.

Über die weiteren im Omnibus-Vorschlag enthaltenen Anpassungsvorschläge (insbes. im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Berichterstattung unter der CSRD und der Taxonomie-VO, (sogenannter Substance Proposal)) wurde in einem separaten Verfahren entschieden.

Neuer Anwendungsbereich der CSRD

In der Frage des Anwendungsbereichs gab es deutliche Unterschiede in den Positionen der Institutionen. Die Kommission hat für die Berichtspflicht unter der CSRD eine Schwelle von 1000 Mitarbeitenden sowie entweder einem Umsatz von über EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über EUR 25 Mio. vorgeschlagen. Eine gesonderte Umsatzschwelle von 450 Mio. sieht der Vorschlag für die verpflichtende Berichterstattung unter der Taxonomie-VO vor. 

Der EU-Rat sah in seinem Vorschlag eine Schwelle von 1000 Mitarbeitenden und EUR 450 Mio Umsatz vor. Das EU-Parlament hatte in seinem Verhandlungsstandpunkt eine Anwendbarkeitsschwelle von 1750 Mitarbeitenden und einen Umsatz von EUR 450 Mio. festgelegt. 

Am 9. Dezember 2025 haben das EU-Parlament und der EU-Rat eine vorläufige Einigung mit Blick auf den Substance Proposal erzielt. Diese sieht vor, dass unter der CSRD berichtspflichtige Unternehmen mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlöse aufweisen müssen. Die Einigung sieht einen Gleichlauf des Anwendungsbereichs von CSRD und Taxonomie-VO vor. Am 16. Dezember 2025 wurde der Susbstance Proposal vom EU-Parlament mit großer Mehrheit gebilligt. Am 26. Februar 2026 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 18. März 2026 (20 Tage danach) in Kraft.

Für Geschäftsjahre ab 2027 gilt dann für alle Unternehmen, einschließlich Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen der neu definierte Anwendungsbereich. Die schrittweise Einführung der Nachhaltigkeitsberichtspflicht entfällt mit der Umsetzung des Substance Proposal. Unternehmen mit mehr als 450 Mio. Euro Umsatzerlösen und mehr als 1000 Mitarbeitenden müssen im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027 einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen.

Für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 eröffnet der Substance Proposal Mitgliedsstaaten ein Wahlrecht, zur Befreiung der Unternehmen der ersten Welle, die die mit dem Omnibus-I-Paket eingeführten Schwellenwerte mit bis zu 1000 Mitarbeitenden und bis zu EUR 450 Mio Umsatzerlösen unterschreiten und damit zukünftig nicht mehr berichtspflichtig sind.

CSRD-Umsetzung in Deutschland

Die Gesetzgeber der EU-Mitgliedsstaaten mussten die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen. Dieser Pflicht ist der deutsche Gesetzgeber nicht fristgerecht nachgekommen. Ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD wurde von der Ampel nicht mehr im Laufe der Legislaturperiode verabschiedet. 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die Umsetzung durch einen Referentenentwurf im Juli 2025 neu angestoßen. Am 3. September 2025 wurde der Regierungsentwurf veröffentlicht, der im Wesentlichen den Inhalten des Referentenentwurfs entspricht. 

In der Begründung zum Gesetzentwurf begrüßt die Bundesregierung ausdrücklich die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen.

Der Gesetzesentwurf sieht eine 1:1 Umsetzung der CSRD vor. Das heißt über europäische Vorgaben soll nicht hinausgegangen werden. 

Er berücksichtigt bereits einige der im Omnibus Vorschlag enthaltenen Änderungen, u.a. die zeitliche Verschiebung der Berichtspflicht aus der „Stop-the-Clock″-Richtlinie und die auf EU-Ebene noch nicht beschlossene Mitarbeitendenschwelle von 1.000 vorab. 

Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht der Gesetzesentwurf den Abschlussprüfer des berichtenden Unternehmens oder einen anderen Wirtschaftsprüfer vor.

Level 2 ESRS: Erleichterungen für Welle 1 Unternehmen angenommen

Mit Blick auf die Unternehmen der Welle 1, die nicht von der Verschiebung der Berichtspflicht durch die″ Stop-the-Clock″-Richtlinie profitieren, hat die Kommission eine Delegierte Verordnung (sog. Quick-fix) zur Erleichterung der Berichterstattung unter den ESRS erlassen. 

Unternehmen der Welle 1 können die für das erste Berichtsjahr in den ESRS vorgesehenen Erleichterungen für die Offenlegung der finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel (E1), der Umweltverschmutzung (E2), den Wasser- und Meeresressourcen (E3) auch für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 anwenden. 

Zudem können wahlweise auch Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitenden auf die Offenlegung der Informationen zu den Themenstandards Biodiversität und Ökosysteme (E4) Arbeitnehmern in der Wertschöpfungskette (S2), betroffenen Gemeinden (S3) sowie Verbrauchern und Endnutzern (S4) verzichten, selbst wenn diese als wesentlich identifiziert wurden

Am 10. November 2025 wurde die Quick-fix Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht. Die Vorschriften sind am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 13. November 2025, in Kraft getreten und finden für das Geschäftsjahr 2025 Anwendung.

Umfassende Überarbeitung der ESRS Set 1

Zudem beabsichtigt die Kommission eine umfassende Vereinfachung des ESRS Set 1.

Das von der Kommission beauftragte Expertengremium European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 3. Dezember 2025 den Vorschlag für die überarbeiteten Entwürfe der 12 ESRS Standards veröffentlicht. Vorausgegangen war ein im Sommer 2025 eröffnetes Konsultationsverfahren zu dem es nach Angaben der EFRAG mehr als 700 Rückmeldungen gab.

Neben Änderungen im Aufbau der ESRS und der Abschaffung von freiwilligen Angaben ist eine wesentliche Reduzierung der Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte um rund 60% vorgesehen. Das Konzept der doppelten Wesentlichkeitsanalyse bleibt erhalten, soll jedoch praktikabler ausgestaltet werden. Im Zuge dessen wird auch der Grundsatz der Wesentlichkeit der zu berichtenden Informationen als Filter für die Aufnahme von Informationen in den Nachhaltigkeitsbericht stärker hervorgehoben. 

Auf Grundlage des EFRAG Vorschlags wird die Europäische Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung von ESRS Set 1 erarbeiten, der Mitte des Jahres 2026 verabschiedet werden soll.

VSME-Standard: Empfehlung der Kommission verabschiedet

Am 30. Juli 2025 hat die Kommission den von der EFRAG entwickelten VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) verabschiedet. Er ist eine Empfehlung für nicht börsennotierten KMU und Kleinstunternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen möchten. Die Kommission weist darauf hin, dass Änderungen am VSME-Standard im Rahmen des noch laufenden Omnibus Verfahrens möglich bleiben.

Der VSME-Standard zielt darauf ab, die indirekten Belastungen für nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen zu reduzieren (sog. Trickle-Down-Effekt). 

Gleichzeitig soll er einheitlichen Rahmen für die freiwillige Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen schaffen. Die Kommission empfiehlt Finanzmarktteilnehmern und anderen Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen von KMU benötigen, ihre Informationsersuchen so weit wie möglich auf die im VSME definierte freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beschränken. 

Der VSME-Standard deckt dieselben Nachhaltigkeitsaspekte wie die ESRS für große Unternehmen ab, trägt jedoch den grundlegenden Merkmalen kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung. 

Level 2: Delegierter Rechtsakt zur Taxonomie-VO angenommen

Am 4. Juli 2025 hat die EU-Kommission eine Delegierte Verordnung zur Taxonomie-VO angenommen. Ziel ist, eine Vereinfachung der Berichterstattung unter der Taxonomie-VO herbeizuführen. Vorausgegangen war ein Konsultationsverfahren. 

Mit der angenommenen Delegierten Verordnung werden folgende bestehende Delegierte Rechtsakte geändert: 

  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (Taxonomieberichterstattung)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (Klimataxonomie); 
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 (Umwelttaxonomie). 

Es wird eine finanzielle Wesentlichkeitsschwelle eingeführt. Wirtschaftsaktivitäten, die weniger als zehn Prozent der jeweils unabhängig voneinander zu bewertenden Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (Capex) oder der Betriebsausgaben (Opex) ausmachen, müssen nicht auf Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität geprüft werden. Nicht wesentliche Wirtschaftstätigkeiten müssen jedoch gesondert ausgewiesen werden. 

Auch bei der Offenlegung der entsprechenden Kennzahlen von Finanzunternehmen (Green Asset Ratio/Green Investment Ratio) gibt es Anpassungen: So werden Risikopositionen gegenüber nicht unter der CSRD berichterstattungspflichtigen Unternehmen aus dem Nenner genommen. Eine freiwillige Berücksichtigung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die freiwillig berichten, bleibt möglich. Aus dem Nenner fallen sollen zudem u.a. Derivate, Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte und kurzfristige Interbankenkredite.

Finanzunternehmen dürfen bis 31. Dezember 2027 auf die Offenlegung der KPI verzichten, müssen dann jedoch gewährleisten, dass die Taxonomiequoten nicht an anderer Stelle z.B. in produktbezogenen Offenlegungen verwendet werden oder anderweitig damit geworben wird.

Die Delegierte Verordnung ist am 28. Januar 2026, 20 Tage nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft getreten und findet ab 1. Januar 2026 Anwendung.

+++ Ende des Updates +++

Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft soll gestärkt werden

Bereits der Draghi Report über die „Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ hatte im September 2024 die Notwendigkeit für Europa betont, ein regulatorisches Umfeld zu schaffen, welches die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz stärkt, und auf die Belastungen und Compliance-Kosten hingewiesen, die durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) entstehen. Auch in der Budapester Erklärung zum New European Competitiveness Deal forderten Staats- und Regierungschefs der EU eine Vereinfachungsrevolution, die einen klaren, einfachen und intelligenten Rechtsrahmen für Unternehmen gewährleistet und den Verwaltungs-, Regulierungs- und Berichterstattungsaufwand, insbesondere für KMU, drastisch reduziert.

Die Kommission schlägt Modifizierungen von erst in der letzten Legislaturperiode erlassen und teils in den Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzten Richtlinien vor. Das lässt sich dem veröffentlichten Omnibus entnehmen, einem Richtlinienvorschlag, der insbesondere einschneidende Änderungen bei der CSRD bzw. der durch diese geänderte Bilanzrichtlinie und der CSDDD vorsieht. Erklärtes Ziel ist es, Unternehmen bei der Erfüllung der Pflichten aus diesen beiden Richtlinien zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken – ob dies auf Kosten der ursprünglichen Nachhaltigkeitsziele oder gar des European Green Deal erfolgt, wird unterschiedlich bewertet. 

CSRD: Reduzierung der nach CSRD berichtspflichtigen Unternehmen

Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission den Kreis der nominell in den Anwendungsbereich der CSRD fallenden Unternehmen deutlich verringern. 

Die Anwendung der durch die CSRD eingeführten Berichtspflichten erfolgt nach geltender Regulierung schrittweise für verschiedene Kategorien von Unternehmen. In der ersten Welle sollen große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten berichtspflichtig werden und erstmals im Jahr 2025 für das Geschäftsjahr 2024 Bericht erstatten müssen.

Mit der zweiten Welle sollen nach der CSRD sämtliche bilanzrechtlich große Unternehmen – einschließlich der nicht von Welle 1 erfassten kapitalmarktorientierten – der Berichtspflicht unterfallen. 

Nach dem Omnibus-Vorschlag sollen  nur noch große Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden sowie entweder einem Umsatz von über EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über EUR 25 Mio. berichtspflichtig sein – und zwar unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung. Für Mutterunternehmen großer Gruppen soll der relevante Schwellenwert der Mitarbeitenden ebenfalls auf 1.000 angehoben werden. 

Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen, die nach der geltenden CSRD im Rahmen der dritten Welle für das Geschäftsjahr 2026 – vorbehaltlich einer zweijährigen Opt-out Möglichkeit – berichten müssten, sollen komplett aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen werden. 

Um zu vermeiden, dass Unternehmen, die nach geltender CSRD in der zweiten oder dritten Welle berichtspflichtig werden, nach dem Omnibus-Vorschlag aber aus der Berichtspflicht herausfallen würden, wegen erst nachfolgender Umsetzung des Vorschlags für die Geschäftsjahre 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) zunächst noch berichten müssen und erst später wieder von der Berichtspflicht entbunden werden, soll durch eine separate, schneller umzusetzende Änderung der geltenden CSRD die Berichtspflicht für diese Unternehmen zunächst um zwei Jahre nach hinten verschoben werden (Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2027 bzw. 2028). Diese Übergangslösung ist zu begrüßen, da die Entlastung der Unternehmen von dem Berichtsaufwand – der gerade bei der ersten Implementierung einen besonderen Kraftakt darstellt – sonst ein Stück weit ins Leere gehen würde. Zu beachten ist aber, dass die Unternehmen, die bereits vor der CSRD der nichtfinanziellen Berichterstattung nach der NFRD unterlagen, also große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, unter der CSRD bereits 2025 für das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen. Bei Umsetzung des Omnibus-Vorschlages werden auch aus dem Kreis dieser Unternehmen einige aus der Berichtspflicht herausfallen, nämlich die großen kapitalmarktorientierten, die zwar mehr als 500, aber weniger als 1.000 Mitarbeitende haben. Ein übergangsweises Hinausschieben der Berichtspflicht bot sich hier nicht an, da diese Nachhaltigkeitsberichte – zumindest in Mitgliedsstaaten, die die CSRD rechtzeitig umgesetzt haben – jetzt schon veröffentlicht oder in der Erstellung sind. 

Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD durch die Herausnahme kapitalmarktorientierter KMU und großer Unternehmen bis 1000 Mitarbeitende aus der Berichtspflicht soll nach Angaben der Kommission dazu führen, dass sich die Zahl der Unternehmen, die der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, um etwa 80 % reduziert. 

CSRD: Erleichterungen des Berichts entlang der Wertschöpfungskette 

Die CSRD sieht in Art. 19a Abs. 3 vor, dass die zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen „Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette“ umfassen. Dies wird häufig kritisiert, weil es in dieser Allgemeinheit dazu führt, dass große berichtspflichtige Unternehmen entlang ihrer Wertschöpfungskette andere – mitunter auch sehr kleine – Unternehmen dazu verpflichten, ihnen die entsprechenden Informationen zuzuliefern. Durch diesen „Trickle-down“-Effekt werden grundsätzlich nicht berichtspflichtige Unternehmen faktisch verpflichtet, umfangreiche Daten zu erheben und entsprechende Informationen weiterzugeben. Um dem entgegenzuwirken, wird vorgeschlagen, die Regelung dahingehend zu ergänzen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, 

dass die Unternehmen für Berichterstattung über Informationen zur Nachhaltigkeit gemäß dieser Richtlinie nicht versuchen, von Unternehmen ihrer Wertschöpfungskette, die [… ] [nicht berichtspflichtig sind], Informationen zu erhalten, die über die […] freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Informationen zur Nachhaltigkeit, die von den Unternehmen des betreffenden Sektors gemeinhin geteilt werden.

Um eine freiwillige Berichterstattung für KMU zu erleichtern, sollen entsprechende Berichterstattungsstandards erlassen werden. Zudem sieht der Vorschlag vor, dass diese Einschränkungen des Trickle-down Effektes auch durch den externen Prüfer zu berücksichtigen sind.

Diese Einschränkung der Berichtspflichten entlang der Wertschöpfungskette dürfte den Umfang der Berichterstattung für einige Unternehmen erheblich minimieren. Zudem bewirkt sie, dass weitere Unternehmen von – mittelbaren – Berichtspflichten entlastet werden.

CSRD: Keine (zusätzlichen) sektorspezifischen Berichterstattungsstandards

Die Einführung zusätzlicher sektorspezifischer Berichterstattungsstandards wird vorerst nicht weiterverfolgt. 

Die geltende CSRD verpflichtet die in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß den verbindlichen Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) zu erstellen, und verpflichtet die Kommission, solche Standards durch delegierte Rechtsakte anzunehmen. Im Juli 2023 nahm die Kommission das ESRS Set 1 an, das sektoragnostische Standards enthält, also solche, die unabhängig von dem Wirtschaftssektor, in dem das Unternehmen tätig ist, von allen Unternehmen im Geltungsbereich anzuwenden sind. Darüber hinaus verpflichtet die CSRD die Kommission auch zur Annahme sektorspezifischer Berichterstattungsstandards, wobei ein erstes Set solcher Standards bis Juni 2026 angenommen werden soll. Für betroffene, also in diesen Sektoren tätige Unternehmen, würde dies bedeuten, dass weitere Berichterstattungspflichten, zusätzliche, auf ihre Wesentlichkeit zu prüfende und ggf. zu berichtende Datenpunkte hinzukommen. 

Auf diese sektorspezifischen Standards soll gemäß Omnibus-Vorschlag nun also verzichtet werden, womit eine weitere Ausweitung der Berichtspflichten vermieden wird. 

CSRD: Überarbeitung des ESRS Set 1

Zudem wird angekündigt, dass die Kommission zügig (innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Omnibus-Vorschlags) einen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung des ESRS Set 1 zu erlassen beabsichtigt. Ziel ist es, die Zahl der ESRS Datenpunkte „erheblich“ zu reduzieren, indem als weniger „wichtig“ erachtete gestrichen werden, quantitative Datenpunkte gegenüber narrativem Text bevorzugt werden und zwischen obligatorischen und freiwilligen unterscheiden wird. Zugleich sollen Unklarheiten geklärt und die Kohärenz mit anderen EU-Vorschriften verbessert werden. Auch der Wesentlichkeitsgrundsatz soll durch klare Anweisungen praktikabler werden sowie Struktur und Präsentation der Standards vereinfacht werden. Schließlich soll die Interoperabilität mit globalen Standards weiter verbessert werden, was die Berichterstattung gerade im Hinblick auf Drittstaatenunternehmen erleichtern dürfte. 

Angesichts der mannigfaltigen Schwierigkeiten, denen sich Unternehmen bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte nach den ESRS Set 1 im Hinblick auf die Vielzahl der Datenpunkte, der Granularität der Regelungen, vieler Unklarheiten, Überschneidung von Regelungen einerseits und Angabepflichten, die sich nur aus dem Zusammenspiel unterschiedlicher Standards ergeben, andererseits ist eine Anpassung des ESRS Set 1 im Hinblick auf die in der Praxis festzustellenden Anwendungsschwierigkeiten sicherlich im Interesse aller Stakeholder zu begrüßen. Auf die genaue Ausgestaltung darf man gespannt sein. 

CSRD: Keine Verschärfung des Prüfungsmaßstabes für die externe Prüfung

Während die CSRD derzeit vorsieht, dass der Nachhaltigkeitsbericht extern zu prüfen ist und diese Prüfung zunächst auf der Basis einer „limited assurance“ erfolgen soll, aber bis Oktober 2028 Standards für die „reasonable assurance“ erlassen werden sollen, sieht der Omnibus-Vorschlag vor, dass hier diese Möglichkeit, die Anforderungen zur verschärfen, gestrichen werden soll. In der Abschlussprüferrichtlinie wird dementsprechend die Ermächtigung der Kommission zur Annahme von Standards für die „reasonable assurance“ gestrichen.

CSRD: Zunächst keine Pflicht zur Erstellung des Berichts im ESEF Berichtsformat

Gemäß CSRD müssen berichtspflichtige Unternehmen ihren (konsolidierten) Lagebericht – einschließlich des Nachhaltigkeitsberichts – im European Single Electronic Format (ESEF) erstellen und die relevanten Nachhaltigkeitsinformationen entsprechend kennzeichnen („taggen“). Der Omnibus-Vorschlag sieht eine Klarstellung vor, dass diese Verpflichtung erst greift, sobald entsprechende Vorschriften für die Kennzeichnung im Wege einer delegierten Verordnung erlassen worden sind.

Taxonomie-Berichterstattung unter Art. 8 Taxonomie-VO

Auch im Rahmen der Berichterstattung unter der Taxonomie-VO soll es nach dem Omnibus-Vorschlag der Kommission zu einer Verringerung des Aufwands für die Berichterstattung kommen.

Bislang ist jedes Unternehmen, das berichterstattungspflichtig unter der NFRD/CSRD ist, nach Art. 8 Taxonomie-VO verpflichtet, Angaben zu Taxonomiequoten offenzulegen. Der Anwendungsbereich von Art. 8 Taxonomie-VO geht damit bislang mit der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einher. 

Nun sollen nur noch die größten Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen zur Offenlegung der Taxonomiequoten verpflichtet sein. Da die Berichtspflicht unter der Taxonomie-VO auf den Anwendungsbereich der CSRD aufsetzt, gelten die zeitlichen Verschiebungen der CSRD-Berichterstattung (Stop-the-clock-Vorschlag) auch für die Taxonomie-Berichterstattung.

Bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, aber weniger als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen soll die Taxonomieberichterstattung flexibler werden und auf freiwilliger Basis erfolgen. Falls eine Berichterstattung erfolgt, müssen nur noch die Umsatz- und CapEx KPI vorgelegt werden, die Berichterstattung zu OpEx KPI ist dagegen freiwillig. 

Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und weniger als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen können auf freiwilliger Basis über ihre Taxonomiequoten berichten.

Ausblick

Während Einigkeit besteht, dass ein gewisser Bürokratieabbau erforderlich ist oder auch Dopplungen von Pflichten beseitigt werden müssen, ist die Reichweite der vorgeschlagenen Änderungen durchaus umstritten. Aus der Wirtschaft wird der Ansatz überwiegend als positiv wahrgenommen, einigen geht er aber noch nicht weit genug, während andere, insbesondere Unternehmen, die sich bereits auf die Nachhaltigkeitspflichten eingestellt haben, die Ziele des Green Deal nachdrücklich vertreten und auch begrüßen, dass durch die ESG-Regulierung ein Level-Playing Field geschaffen wird, manche Einschränkungen bereits als zu stark deregulierend ansehen. Ähnlich stellt sich auch die Lage innerhalb der politischen Fraktionen dar, sodass abzuwarten bleibt, wie die Vorschläge am Ende umgesetzt werden.

Teil II dieses Blog-Beitrages zu den weiteren Inhalten des Omnibus I – Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – finden Sie hier

Der Beitrag Brüsseler Kurskorrektur: EU-Kommission plant mit dem „Omnibus“ reduzierte Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen – Teil I: CSRD und Taxonomie erschien zuerst auf CMS Blog.

Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erörtert

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 26.02.2026 - 15:05
Die Bundesregierung will die private Altersvorsorge reformieren. Ihren Gesetzentwurf „zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz, 21/4088) hat der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, in erster Lesung beraten. Gegenstand der halbstündigen Debatte war auch ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge – Einfach, sicher, renditestark“ (21/3617). Beide Vorlagen wurden nach der Debatte an die Ausschüsse überwiesen. In beiden Fällen übernimmt der Finanzausschuss die Federführung bei den weiteren Beratungen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Bundesregierung will ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten ermöglichen. Es soll eine breite Bevölkerungsschicht motivieren, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, würden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst, heißt es. Neben sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase solle auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot „ohne Garantie“ zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann. Größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase soll erhalten bleiben, macht die Regierung deutlich. Hierbei solle die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigen und deshalb größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen. Antrag der Grünen Einen „Bürgerfonds als öffentlich verwaltetes, kostengünstiges, renditestarkes und nachhaltiges Standardprodukt für die private Altersvorsorge“ fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Antrag. An diesen Bürgerfonds sollen abhängig Beschäftigte einen Teil ihres Gehalts für ihre individuelle Altersvorsorge automatisch einzahlen, „sofern sie dem nicht aktiv widersprechen“. Wer widerspricht, soll in private Konkurrenzangebote einzahlen können. Die Antragsteller nennen das schwedische Modell als Vorbild. (bal/hau/26.02.2026)

„Unsere Wohlverhaltensaufsicht hat schon einiges erreicht. Und wir nehmen weiter Fahrt auf.“

Rede von Julia Wiens, Exekutivdirektorin Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, beim Versicherungsrechtlichen Jour Fixe an der Universität Köln, 25. Februar 2026
Kategorien: Finanzen

Vogelschutz beim Straßenbau: Der Bestand ist geschützt, nicht das einzelne Tier

beck-aktuell - Do, 26.02.2026 - 14:11
Der EuGH hat einen Fall aus Österreich genutzt um klarzustellen, wann ein Straßenbauvorhaben als absichtliche Störung geschützter Vogelarten gilt. Maßgeblich ist nicht die Beeinträchtigung einzelner Tiere, sondern die Auswirkungen auf den Bestand.

Weiterlesen

Föderales Krisenmanagement und Krisenstäbe

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 26.02.2026 - 14:00
Die deutliche Mehrzahl der zu einer öffentlichen Anhörung der Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ am Donnerstag, 26. Februar 2026, geladenen Sachverständigen ist der Auffassung, Deutschland sei im internationalen Vergleich gut durch die Corona-Pandemie gekommen. Die auch von der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mitgetragenen Maßnahmen seien mit Blick auf den damaligen Wissensstand angemessen gewesen, hieß es. Einzig der von der AfD-Fraktion geladene Fachanwalt für Medizinrecht, Carlos A. Gebauer, sah das anders. Ab Mai 2020 seien die meisten Maßnahmen zur Bekämpfung einer epidemischen Lage in Deutschland nicht mehr rechtmäßig gewesen, urteilte er. Ramelow für einen bundeseinheitlichen Krisenstab Bei der Anhörung unter dem Titel „Föderales Krisenmanagement und Krisenstäbe“ wurde das Wirken der MPK als verfassungskonform eingeschätzt. Es sei richtig gewesen, anfangs die Steuerung über die MPK zu machen, sagte Bodo Ramelow (Die Linke), seinerzeit Ministerpräsident des Landes Thüringen und von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu der Anhörung geladen. Es stimme, dass die MPK nicht im Grundgesetz steht. „Es gab sie aber schon, da gab es das Grundgesetz noch gar nicht“, fügte er hinzu. Künftig sollte es aber einen bundeseinheitlichen Krisenstab für solche Fälle geben, regte er an. Ein solcher Krisenstab könne aber nur ein Teil und nicht die alleinige Lösung sein. Ramelow sagte rückblickend, im Herbst 2020 habe bei ihm das „Grummeln“ eingesetzt. Er habe dann auch der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) gesagt, er sei nicht mehr bereit, an einer weiteren MPK teilzunehmen, „wenn die Parlamente nicht einbezogen werden“. "Es braucht aufeinander abgestimmte Krisenstäbe" Es brauche auf allen Ebenen Krisenstäbe, die aufeinander abgestimmt sind, sagte Sören Link (SPD), Oberbürgermeister der Stadt Duisburg und von der SPD-Fraktion zu der Anhörung geladen. Während der Corona-Pandemie hätten Bund und Länder entschieden. Das sei richtig gewesen, so Link. Diejenigen, die diese Entscheidung vor Ort umsetzen mussten, seien aber nicht oder nur rudimentär eingebunden gewesen. „Sie waren teilweise Befehlsempfänger, die unter extremen Zeitdruck standen und ihre Rückmeldungen in diese Prozesse nicht einspeisen konnten“, sagte der Duisburger Oberbürgermeister. Eine künftige Einbindung lediglich über die kommunalen Spitzenverbände ist aus seiner Sicht nicht ausreichend. „Wir brauchen die, die operativ vor Ort Verantwortung tragen“, sagte Link. "Ministerpräsidentenkonferenz kein Ersatzgesetzgeber" Dass die MPK nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt sei, „ist kein Verfassungsproblem“, sagte Oliver Schenk (CDU), seinerzeit Chef der Staatskanzlei und sächsischer Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien, der von der Unionsfraktion für die Anhörung benannt wurde. Solche Formate seien Koordinierungsinstrumente, „keine Ersatzgesetzgeber“. Eine pauschale Zentralisierung hätte aus seiner Sicht während der Pandemie nicht zu mehr Akzeptanz geführt, „eher im Gegenteil“. Schenk äußerte sich auch zum teils kritisierten „Flickenteppich“. Die meisten MPK-Beschlüsse seien identisch oder weitgehend einheitlich umgesetzt worden. Unterschiede hätten überwiegend Detailfragen betroffen und bewusste politische Abwägungen widergespiegelt, die sich aus regional unterschiedlichen Infektionslagen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben hätten. "Intransparentes, aber erfolgreiches Krisenmanagement" Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Michael Brenner von der Friedrich-Schiller-Universität Jena, von der Unionsfraktion zu der Anhörung eingeladen, sprach von einem „intransparenten, aber letztlich erfolgreichen Krisenmanagement“. Gleichwohl sei es während der Pandemie durchaus zu Hakeleien zwischen Bund und Ländern, zu einem Unterbietungswettbewerb zwischen einzelnen Bundesländern im Zusammenhang mit Grundrechtseinschränkungen und auch zu Meinungsverschiedenheiten zwischen politischen Entscheidungsträgern und Fachbehörden im Hinblick auf die richtigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie gekommen. Die Bund-Länder-Konferenzen seien ein geeignetes Gremium zur Pandemiebekämpfung gewesen, so Brenner weiter. Als „Option für die Zukunft“ brachte er einen „Nationalen Gesundheitsrat“ ins Spiel. Dieser könne ähnlich wie der Nationale Sicherheitsrat agieren, „um für zukünftige Pandemien besser gewappnet zu sein“. "Föderale Entscheidungen werden oft als langwierig angesehen" Die von der Linksfraktion benannte Sachverständige Prof. Dr. Nathalie Behnke, Leiterin des Arbeitsbereichs „Öffentliche Verwaltung, Public Policy“ am Institut für Politikwissenschaft der Technischen Universität Darmstadt, wies daraufhin, dass föderale Entscheidungen einen Mix darstellten aus gemeinsamen Entscheidungen von Bund und Ländern und der autonomen dezentralen Umsetzung in den Ländern. Solche Entscheidungen würden oft als langwierig angesehen. Die dezentrale Umsetzung sei auch uneinheitlich und werde oft on der Öffentlichkeit als unfair bewertet. Dem setze sie aber entgegen, dass der Wunsch nach einheitlicher und schneller Entscheidung nur dann sinnvoll sei, „wenn die Antwort auf die Frage, was zu tun ist, relativ klar ist“, sagte Behnke. Im Falle der Pandemie sei es aber sinnvoll und hilfreich, wenn verschiedene Beteiligte und unterschiedliche Perspektiven an der Entscheidung beteiligt sind. "Krankenhäuser waren niemals überlastet" Aus Sicht des Fachanwalts für Medizinrecht, Carlos A. Gebauer, gab die Faktenlage während der Pandemie keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die ihretwegen konkret getroffenen Maßnahmen her. Die Krankenhäuser, namentlich die Intensivstationen, seien während der Corona-Krise niemals überlastet gewesen, sagte er. Zudem habe jedermann wissen können, dass FFP2-Masken nicht vor Viren schützen, „weil das seit jeher auf ihren Verpackungen stand“. Gebauer sagte weiter, ihm als „einfachem Medizinrechtler“ sei es ab dem 22. April 2020 bis zuletzt kontinuierlich möglich gewesen, das weitgehende Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen für die legitime Annahme einer Gefahrenabwendungsbefugnis der Behörden aus allgemein zugänglichen Quellen zu erkennen. Es wäre seiner Auffassung nach die Pflicht der staatlichen Organe gewesen, das zu erfassen und vernehmlich zu kommunizieren. „Das aber ist unterblieben“, bemängelte Gebauer. (hau/26.02.2026)