Art. 2 GG
BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66
Eine Untersuchungshaft von über fünf Jahren ist jedenfalls dann verfassungswidrig, wenn sie auf vermeidbare Verzögerungen der Strafrechtspflege zurückzuführen ist.
BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei einem auf § 112 Abs. 4 StPO gestützten Haftbefehl eine Haftverschonung in entsprechender Anwendung des § 116 StPO möglich.
BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60
1. Der Halbteilungsgrundsatz des deutschen Kirchensteuerrechts, nach dem in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben wird, verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
2. Das gleiche gilt, wenn die Kirchenlohnsteuer aus der Hälfte der Lohnsteuer berechnet wird, die von dem keiner Kirche angehörenden Ehegatten einbehalten wird.
3. Staatliche Behörden dürfen kirchliche Steuergesetze, die die Erhebung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen nach dem Halbteilungsgrundsatz regeln, nicht anwenden.
BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60; 1 BvR 416/60
1. Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
2. Die Besonderen Grundrechtsnormen schließen für ihren Bereich die Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG nur aus, soweit eine Verletzung dieses Grundrechts und einer besonderen Grundrechtsnorm unter demselben sachlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (Ergänzung BVerfGE 6, 32 [37]; 10, 55 [58]).
3. Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören.
4. Der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierte Art. 137 Abs. 6 WRV gewährt den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes. Das Besteuerungsrecht nach Art. 137 Abs. 6 WRV ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht.
BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62
Der Schutz des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit kann bei Anwendung des § 81a StPO eine bestimmte Gestaltung des konkreten Strafverfahrens notwendig machen; das BVerfG ist befugt, dies nachzuprüfen.
BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58
Bei Anordnung einer Liquorentnahme nach § 81a StPO fordert das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit, daß der beabsichtigte Eingriff in angemessenem Verhältnis auch zu der Schwere der Tat steht.
BGH, 24.02.1994 - 4 StR 317/93
1. Zur Verwertbarkeit des Ergebnisses eines heimlich herbeigeführten Stimmenvergleichs.
2. Zum Beweiswert des Wiedererkennens einer Stimme.
BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
Ein Polizeibeamter, der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein Telefongespräch über einen Zweithörer mitverfolgt, handelt i. d. R. nicht rechtswidrig, falls ihm dies vom Benutzer des Anschlusses, der die Mithörmöglichkeit bietet, gestattet ist; das gilt auch dann, wenn er das Gespräch ohne Wissen des anderen Teilnehmers mithört.
BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57
Die Pflichtzugehörigkeit zu den IHK nach dem IHKG vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.