Art. 2 GG

BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

1. Aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit läßt sich der Verfassungsrechtssatz ableiten, daß belastende Steuergesetze grundsätzlich ihre Wirksamkeit nicht auf abgeschlossene Tatbestände erstrecken dürfen.
2. Erst von dem Zeitpunkt ab, in dem der Bundestag ein rückwirkendes Steuergesetz beschlossen hat, ist das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts nicht mehr schutzwürdig. Entsprechendes gilt, wenn ein Steuergesetz den späteren Erlaß eines rückwirkenden Gesetzes fordert oder voraussetzt.
3. Daß der Gesetzgeber ein ihm unterlaufenes Versehen bei der Gesetzesfassung berichtigen will, berechtigt ihn noch nicht, dies für einen vergangenen Veranlagungszeitraum zu tun. Nur wenn sein Versehen zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprünglichen gesetzlichen Regelung geführt hat, ist eine Rückwirkung ausnahmsweise zulässig.

BGH, 07.06.1989 - 2 StR 66/89

Hat der Vorsitzende dem Verteidiger zugesichert, das Urteil werde im Strafmaß nicht über den Antrag des Staatsanwaltes hinausgehen, so erwächst ihm, wenn das Gericht eine höhere Strafe verhängen will, aus dem Gebot des fairen Verfahrens die Pflicht, den Verteidiger auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

BVerwG, 17.05.2000 - 6 CN 3.99

1. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 II 1 VwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO gelten.
2. Personen, die ein Landschaftsschutzgebiet zu Reitzwecken nutzen, können im Normenkontrollverfahren geltend machen, durch ein in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenes Reitverbot in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) verletzt zu sein.

BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

Es gibt keinen Rechtssatz, der verbietet, in einer Verordnung Vorschriften oder Teile einer Vorschrift unberührt zu lassen, wenn andere Vorschriften oder Teile von ihnen auf Grund einer neuen Ermächtigung geändert werden sollen.

BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

Beschluß

des Zweiten Senats vom 22. Juni 1960 gemäß § 91 a BVerfGG
- 2 BvR 125/60 -

BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

Die Pflichtmitgliedschaft der in Bayern tätigen Ärzte bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Versicherungsgesetzes) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

1. Handelsgesellschaften können sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen, auch wenn sie keine juristischen Personen sind.
2. Der Landesgesetzgeber ist durch die Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) nicht gehindert, einen Wasserverband mit besonderen Aufgaben zu errichten.
3. Art. 9 GG hindert nicht die Zwangseingliederung in öffentlich-rechtliche Verbände. Sie ist aber nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung des Art. 2 Abs. 1 GG.

BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

1. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen eine Steuerveranlagung kann das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob Art. 2 Abs. 1 GG dadurch verletzt ist, daß die der Veranlagung zugrunde liegende Vorschrift aus formellen Gründen nichtig ist.
2. § 21 Abs. 2 EStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
3. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 99) ist mit dem Grundgesetz und dem Einkommensteuergesetz vereinbar.

BVerfG, 03.10.1957 - 1 BvR 194/52

Bei einem Verstoß landesrechtlicher gegen bundesrechtliche (Straf-)Vorschriften beschneidet eine darauf gestützte strafrechtliche Verurteilung das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG des Bertroffenen.