BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

Daten
Fall: 
Rückerstattungsansprüche nach REG
Fundstellen: 
BGHZ 16, 350; DB 1955, 431; JZ 1955, 495; NJW 1955, 905
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
28.02.1955
Aktenzeichen: 
GSZ 4/54
Entscheidungstyp: 
Beschluss
Richter: 
Weinkauff, Tasche, Wilde, Pagendarm, Johannsen, Fischer, Krüger-Nieland, Hauß, Großmann
Stichwörter: 
  • Rückerstattungsansprüche nach Maßgabe des Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Besatzungszone (REG) - Einziehungsmaßnahmen trotz Verfallerklärung der betroffenen Vermögenswerte - Entziehungstatbestand bei tatsächlicher Behinderung des Verfolgten in Ausübung der Verfügungsgewalt über sein Vermögen - Rückerstattungsanspruch bei Möglichkeit einer freien Verfügung über Vermögensgegenstände durch den Rechtsinhaber trotz Verfallerklärung

1. Ein Verfolgter des nationalsozialistischen Regimes kann, ohne ein Verfahren nach dem für die amerikanische Besatzungszone geltenden Rückerstattungsgesetz eingeleitet zu haben, Wertpapiere von der Verwahrbank herausverlangen, die seinerzeit durch § 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 zugunsten des Reiches für verfallen erklärt, gegen die aber keine weiteren Massnahmen getroffen worden waren, wenn die Wertpapiere unter seinem Namen während der nationalsozialistischen Herrschaft im Depot der Bank lagen und heute noch dort liegen und dem Herausgabeverlangen das Recht der Wertpapierbereinigung nicht entgegensteht.
2. Die Verfallerklärung des § 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz war wegen Verstosses gegen die Eigentumsgarantie und den Gleichheitssatz von vornherein nichtig. Ein Sperrvermerk, der lediglich der Beachtung dieser nichtigen Verfallerklärung dienen sollte, ist als gegenstandslos zu behandeln.
3. Die Verfallerklärung bildete einen Entziehungstatbestand im Sinne der Rückerstattungsgesetze, soweit sie eine tatsächliche Behinderung des Vermögensinhabers in der freien Verfügung über sein Vermögen zur Folge hatte. Der Verfolgte oder seine Erben gewannen jedoch mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes ohne weiteres die uneingeschränkte Verfügungsmacht über solche für verfallen erklärte Vermögensgegenstände zurück, die ohne Veränderung der sie betreffenden tatsächlichen Verhältnisse erhalten geblieben waren. Der Durchführung eines Rückerstattungsverfahrens bedurfte es bei solcher Sachlage nicht.
4. Lebten zur Zeit des Zusammenbruchs weder der Verfolgte noch Leibes- oder Testamentserben von ihm, so handelt es sich bei dem von der Verfallerklärung betroffenen Vermögen, auch wenn es im übrigen unangetastet geblieben ist, um entzogenes Vermögen im Sinne der Rückerstattungsgesetze, das von den Nachfolgeorganisationen in Anspruch genommen werden kann.
5. Die Entscheidung der Frage, ob ein Tatbestand in den Anwendungsbereich der Rückerstattungsgesetze fällt, ist den ordentlichen Gerichten nicht entzogen.

Inhaltsverzeichnis 

Tenor

A. Ein Verfolgter, des nationalsozialistischen Regimes kann, ohne ein Verfahren nach dem für die amerikanische Besatzungszone geltenden Rückerstattungsgesetz eingeleitet zu haben, Wertpapiere von der Verwahrbank herausverlangen, die seinerzeit durch § 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I, 722) zu Gunsten des Reiches für verfallen erklärt, gegen die aber keine weiteren Massnahmen getroffen worden waren, wenn die Wertpapiere unter seinem Namen während der nationalsozialistischen Herrschaft im Depot der Bank lagen und heute noch dort liegen und dem Herausgabeverlangen das Recht der Wertpapierbereinigung nicht entgegensteht.

B. Der Antrag der Wiedergutmachungsbehörde Oberbayern vom 18. Februar 1955, das vor dem Grossen Senat für Zivilsachen anhängige Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 1 Satz 2 am.REG auszusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

A.

I.

Dem I. Zivilsenat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor: Die Klägerin, eine wegen ihrer jüdischen Abstammung Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes, wanderte im Jahre 1939 in die Schweiz aus. Sie hinterließ bei der Beklagten ein Depot mit, Wertpapieren. Dieses Depot ist während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft und auch späterhin unverändert auf den Namen der Klägerin in den Büchern der Beklagten eingetragen geblieben.

Die Klägerin hat nach Kriegsende ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik zurück verlegt. Sie hat Rückerstattungsansprüche nach Massgabe des hier in Frage stehenden Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Besatzungszone (im folgenden am.REG) nicht angemeldet. Mit der Klage verlangt sie die Herausgabe der in dem Depot befindlichen Wertpapiere.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie macht geltend, dass sie nicht in der Lage sei, das Eigentum und Verfügungsrecht der Klägerin an den herausverlangten Wertpapieren anzuerkennen, da diese gemäss § 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz seinerzeit dem Deutschen Reich verfallenen Wertpapiere von der Jewish Restitution Successor Organization (IRSO) unter Berufung auf Art. 11 am.REG zu Eigentum beansprucht würden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung mit Zustimmung der Klägerin Sprungrevision (§ 566 a ZPO) eingelegt.

II.

Der I. Zivilsenat hat dem Grossen Senat für Zivilsachen unter Bezugnahme auf §§ 136, 137 GVG folgende Fragen vorgelegt:

Kann ein Verfolgter des nationalsozialistischen Regimes nach Erlass des amerikanischen Rückerstattungsgesetzes, ohne ein Verfahren nach diesem Gesetz eingeleitet zu haben, über Wertpapiere verfügen, die unter seinem Namen während der nationalsozialistischen Herrschaft im Depot einer deutschen Bank lagen und heute noch dort liegen, die seinerzeit durch § 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 zu Gunsten des Reiches für verfallen erklärt, gegen die aber keine weiteren Maßnahmen getroffen worden waren?

Der Grosse Senat ist bei Auslegung dieser Frage unter Berücksichtigung der Ausführungen des Vorlagebeschlusses davon ausgegangen, dass das Recht der Wertpapierbereinigung dem Herausgabeverlangen der Klägerin nicht entgegensteht und es dem vorlegenden Senat allein auf die Beantwortung der Rechtsfrage ankommt, ob die Klägerin, die ein Rückerstattungsverfahren nicht eingeleitet hat, durch die Verfallerklärung in der freien Verfügung über das Wertpapierdepot behindert ist. Durch die Fassung der Antwort sollte dieser rechtliche Kern der Vorlagefrage klargestellt werden.

III.

Gegen die Zulässigkeit der Vorlage bestehen keine Bedenken.

1.

Obwohl die herausverlangten Wertpapiere in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens vom 19. August 1949 (WiGBl S 295) fallen, kann es nach Meinung des Grossen Senats für den beim I. Zivilsenat anhängigen Rechtsstreit auf die gestellte Rechtsfrage ankommen. Die Frage ist daher zulässigerweise gestellt worden.

2.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 136 GVG sind erfüllt.

Der IV. Zivilsenat hat in seinem in einem Wertpapierbereinigungsverfahren ergangenen Beschluss vom 27. Mai 1954 (IV ZB 15/54 LM Nr. 2 zur 11. DVO zum Reichsbürgergesetz) für einen im Grundsätzlichen gleich gelagerten Sachverhalt die Auffassung vertreten, dass das Deutsche Reich gemäss § 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz hinsichtlich der betroffenen Vermögenswerte auch dann eine Rechtsstellung erlangt habe, die in den Rückerstattungsgesetzen der eines Eigentümers gleichgestellt sei, wenn der Verfallerklärung keine Einziehungsmassnahmen gefolgt seien. Diese Stellung des Deutschen Reiches könne nur in einem Verfahren geändert werden, wie es in den Rückerstattungsgesetzen vorgesehen sei. Der vorlegende Senat will dagegen einen über den Zusammenbruch des Reiches fortwirkenden Entziehungstatbestand im Sinn der Rückerstattungsgesetze verneinen, wenn die Verfallerklärung keine tatsächlichen Auswirkungen auf das von ihr betroffene Vermögen gehabt, hat. Der I. Zivilsenat will somit von der vorerwähnten Entscheidung des IV. Zivilsenats abweichen.

Dagegen stehen der in dem Vorlagebeschluss vertretenen Rechtsauffassung die Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 11. Februar 1953 (BGHZ 9, 34 [43/44]) und des IV. Zivilsenats vom 8. Oktober 1953 (BGHZ 10, 340 [342]) nicht entgegen. Es ging dort um die Beurteilung von Sachverhalten, bei denen sich die Verfolgungsmassnahmen nicht in einer Verfallerklärung erschöpft hatten, sondern das Reich die in Frage stehenden Vermögensgegenstände tatsächlich in Anspruch genommen hatte. Diese Entscheidungen lassen die hier zu erörternde Frage offen, ob der durch § 3 der 11. DVO angeordnete Vermögensverfall auch dann einen "Tatbestand" ausgelöst, habe, der nach Inkrafttreten der Rückerstattungsgesetze nur nach Massgabe dieser Gesetze beseitigt werden kann, wenn die Verfallerklärung faktisch nicht vollzogen worden ist.

3.

Der I. Zivilsenat hat zu Recht die Vorlage auch auf § 137 GVG gestützt. Die gestellte Rechtsfrage ist nicht nur ganz allgemein für die Ansprüche der Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes in Ansehung von in tatsächlicher Beziehung unangetastet gebliebener Vermögenswerte bedeutsam. Von ihrer Beantwortung kann auch abhängen, wer in einem Wertpapierbereinigungsverfahren als Berechtigter anzuerkennen ist und ob ein Rückerstattungsverfahren hinsichtlich solcher Vermögensgegenstände überhaupt in Betracht kommt.

Es sind, nachdem dieses Verfahren beim Grossen Senat anhängig geworden ist, beim Bundesgerichtshof mehrere auf § 28 Abs. 2 FGG gestützte Vorlagen eingegangen, die darauf zurückgehen, dass die vorlegenden Gerichte sich durch den Beschluss des IV. Zivilsenats vom 27. Mai 1954 gehindert sehen, das Eigentum von Verfolgten, die Rückerstattungsansprüche nicht angemeldet haben, an Vermögensgegenständen anzuerkennen, die zwar nach § 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz als dem Reich verfallen erklärt waren, die aber nicht infolge Einziehungsmassnahmen des Reiches in den weiteren Güterverkehr gelangt sind (vgl u.a. den in NJW 1955, 269 abgedruckten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt, 1. Zivilsenat in Kassel).

IV.

Die Sachfrage hat der Grosse Senat mit der durch das Recht der Wertpapierbereinigung bedingten Einschränkung aus folgenden Gründen bejaht:

1.

Nach § 2 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz verloren Juden, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bei Inkrafttreten der Verordnung bereits im Ausland hatten oder ihn später ins Ausland verlegten, die deutsche Staatsangehörigkeit, Diese Ausbürgerung hatte nach § 3 Abs. 1 der Verordnung die unmittelbare Folge, dass das Vermögen des Betroffenen dem Reich verfiel. Es kann schon zweifelhaft sein, ob formalrechtlich diese Vermögensverfallerklärung durch die im Reichsbürgergesetz enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsbestimmungen gedeckt war, da es sich insoweit nicht um die im Reichsbürgergesetz allein geregelte Rechtsmaterie der Reichs- und Staatsangehörigkeit handelt. Diese Frage kann aber dahinstehen. Denn der zwar formal in das Gewand eines Gesetzes gekleideten Verfallerklärung muss jedenfalls ihrem, sachlichen Gehalt nach der Charakter einer Rechtsnorm abgesprochen werden. Diese Bestimmung, die letztlich darauf abzielte, solche Verfolgten, die unter, dem Druck rechtswidriger Verfolgungsmassnahmen ihre Heimat verlassen hatten, auch noch ihres Vermögens zu berauben, verstiess in gröbster Weise gegen den übergesetzlichen Gleichheitssatz wie auch gegen den durch Art. 153 WeimVerf gewährleisteten Eigentumsschutz und gegen die übergesetzliche Eigentumsgarantie. Die Verletzung des Gleichheitssatzes, der geradezu das Fundament einer jeden Rechtsordnung darstellt und wegen seines übergesetzlichen Ranges auch für den Verfassungsgesetzgeber schlechthin undurchbrechbar ist, ergibt sich eindeutig daraus, dass der Vermögensverfall, der an die Tatsache der Auswanderung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland geknüpft wurde, nur über eine allein nach rassischen Gesichtspunkten abgegrenzte Personengruppe verhängt wurde. Der Gesetzgeber versuchte nicht einmal, diese krasse Nichtachtung des Gleichheitssatzes und der Eigentumsgarantie durch Berufung auf Enteignungsgrundsätze zu verschleiern. Obwohl Art. 153 Abs. 2 WeimVerf eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit gestattete, hielt es der Gesetzgeber nicht für erforderlich, sich zur Rechtfertigung des entschädigungslosen Vermögensverfalls auf Interessen der Allgemeinheit zu berufen. Das verfallene Vermögen sollte vielmehr nach der Bestimmung in § 3 Abs. 2 der II. DVO "zur Förderung aller mit der Judenfrage im Zusammenhang stehenden Zwecke" dienen, also in Wahrheit nur einen weiteren Beitrag zur rechtswidrigen Verwirklichung des Programmpunktes des nationalsozialistischen Regimes bilden, die jüdische Rasse planmässig zu verfolgen und auszurotten. Die Verfallerklärung war hiernach vom Standpunkt des Gesetzgebers als strafweise Konfiskation des Vermögens des Betroffenen gedacht. Für die Verhängung einer derartigen Strafmassnahme gegen eine durch keinen Schuldvorwurf belastete, ausschliesslich nach ihrer Hasse abgegrenzte Personengruppe fehlte, es aber an jeglicher Rechtsgrundlage.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des II. und IV. Zivilsenats ist hiernach davon auszugehen, dass § 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz wegen seines den Grunderfordernissen jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts als von vornherein nichtig anzusehen ist. Die Verfallerklärung hat somit auch unter der nationalsozialistischen Herrschaft Rechtswirkungen nicht zu erzeugen vermocht. Sie konnte dem Verfolgten weder sein Eigentum noch sein Recht zum Besitz der von der Verfallerklärung betroffenen Vermögensgegenstände nehmen. Dieser Rechtsstandpunkt entspricht auch der in der Rechtsprechung vor Erlass der Rückerstattungsgesetze überwiegend vertretenen Auffassung (AG Wiesbaden, SJZ 1946, 36; KG Berlin SJZ 1947, 257).

2.

Mit der Feststellung der ursprünglichen Wichtigkeit des § 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz ist aber die Frage ob die Verfallerklärung einen Entziehungstatbestand im Sinne des am.REG ausgelöst hat, noch nicht beantwortet. Es ist vielmehr zu prüfen, ob durch den an sich nichtigen Gesetzesbefehl in tatsächlicher Hinsicht ein Zustand eingetreten ist, der sich rechtlich als Entziehung im Sinn der Rückerstattungsgesetzgebung darstellt. Befand sich nämlich der betroffene Vermögensgegenstand in den Händen eines Dritten, der unter dem Druck der Zwangsmittel des damaligen Machthabers genötigt war, diesen Gesetzesbefehl zu beachten, so hatte die Verfallerklärung doch die tatsächliche Wirkung, dass in die Herrschaftsmacht des Verfolgten über sein Vermögen zwar nicht de jure, wohl aber de facto eingegriffen wurde. Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn sich die fraglichen Vermögenswerte in der Verwahrung einer deutschen Bank befanden, die besonderen staatlichen Aufsichts- und Kontrollrechten unterlag. Es kann ohne Darlegung besonderer Umstände nicht angenommen werden, dass eine solche Bank etwa bereit und in der Lage gewesen wäre, sich über die Verfallerklärung trotz der mit ihrer Nichtachtung verbundenen Strafdrohungen des nationalsozialistischen Gewalthabers (vgl § 7 der 11. DVO) einfach hinwegzusetzen.

Diese tatsächliche Behinderung des Verfolgten in der Ausübung der Verfügungsgewalt über sein Vermögen aber reicht aus, einen Entziehungstatbestand im Sinne der Rückerstattungsgesetze zu bilden. Nach dem am.REG sind Vermögensgegenstände "entzogen", wenn der Verfolgte sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 (vgl Art. 1 am.REG) infolge einer "Wegnahme durch Staatsakt eingebüsst" hat (Art. 2 Abs. 1 b am.REG). Als Wegnahme durch Staatsakt gilt nach den in Art. 2 Abs. 3 am.REG aufgeführten Beispielsfällen auch der Verfall kraft Gesetzes. Das Tatbestandsmerkmal der Einbusse aber ist schon dann erfüllt, wenn die tatsächliche Möglichkeit gemindert war, über den Vermögensgegenstand zu verfügen, ihn zu gebrauchen, zu geniessen oder zu verbrauchen (von Godin, Rückerstattungsgesetze Art. 2 am.REG Anm 3). Diese Voraussetzungen sind in Ansehung der dem Deutschen Reich für verfallen erklärten Wertpapiere, die sich in Verwahrung einer deutschen Bank befanden, zweifellos zu bejahen. Hieraus folgt, dass die von der Klägerin herausverlangten Wertpapiere ihr während der nationalsozialistischen Herrschaft im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen waren.

3.

Dies besagt jedoch nicht, dass die Klägerin die uneingeschränkte tatsächliche Herrschaftsmacht über diese Wertpapiere nur durch Einleitung eines Rückerstattungsverfahrens nach Massgabe der Rückerstattungsgesetze hätte zurückgewinnen können. Da das Eigentum und das Recht zum Besitz durch die rechtsunwirksame Verfallerklärung unberührt geblieben war, bestand die Entziehung ausschliesslich in der tatsächlichen Behinderung, diese Rechte auszuüben. Diese Behinderung war aber nicht etwa die Folge von rechtlichen oder tatsächlichen Einwirkungen auf das betroffene Vermögen selbst, sondern beruhte allein auf der Macht des nationalsozialistischen Regimes, die Beachtung der nichtigen Verfallerklärung zu erzwingen. Nachdem diese Macht zusammengebrochen war und auch im Räume des rein Tatsächlichen wieder rechtsstaatliche Grundsätze herrschten, rückte bei solcher Fallgestaltung der Verfolgte ohne weiteres in die der materiellen Rechtslage entsprechende Verfügungsgewalt wieder ein. Der Richtigstellung einer durch die Unrechtsakte des nationalsozialistischen Regimes etwa geschaffenen verworrenen tatsächlichen Lage durch eine gesetzliche Regelung bedurfte es bei solcher Sachlage nicht. Zur Bereinigung der Entziehung genügte vielmehr der Wegfall des einzigen Umstandes, der den Verfolgten rein tatsächlich in der Ausübung seiner Rechte behindert hatte, nämlich der Wegfall der Zwangsmittel des nationalsozialistischen Regimes, seine Willkürmassnahmen durchzusetzen. Ein Rückerstattungsanspruch nach Massgabe der Rückerstattungsgesetze konnte somit gar nicht zur Entstehung kommen, weil es im Zeitpunkt des Inkrafttretens, der Rückerstattungsgesetze an einer zurückzugewährenden tatsächlichen oder rechtlichen Position des Verfolgten fehlte. Der Verfolgte war vielmehr zu diesem Zeitpunkt bereits im vollen Umfang in sein ursprüngliches Verhältnis zu den verfallen erklärten Vermögensgegenständen wieder eingetreten, da diese sich - der Substanz nach unberührt - noch im Besitz desjenigen befanden, dem er selbst sie anvertraut hatte und der durch den fortbestehenden Verwahrungsvertrag rechtlich verpflichtet und nun auch tatsächlich nicht mehr gehindert war, sie für den Verfolgten zu verwahren (so u.a. LG Hannover WM 1953 Teil IV B, 815; KG Berlin WM 1954 Teil IV B, 194; vgl auch Tormann WM 1953 Teil IV B, 285 und 814; Schenk JZ 1953, 134; Winden BB 1954, 761). Die Rechtsstellung des Verfolgten ist in derartigen Fällen nicht anders zu beurteilen als die eines jeden Rückerstattungsberechtigten, Dessen Ansprüche durch Rückgabe des entzogenen Vermögens noch vor Erlass der Rückerstattungsgesetze ihre Erledigung gefunden haben.

Die vom IV. Zivilsenat vertretene Auffassung, wonach die Verfallerklärung, auch wenn sie nicht zu einer Vermögenseinziehung geführt hat, dem Deutschen Reich über den Zusammenbruch hinaus eine Eigentümerstellung im Sinne der Rückerstattungsgesetze verschafft haben soll, die nur nach Massgabe dieser Gesetze beseitigt werden könne, ist unvereinbar mit der auch von dem IV. Zivilsenat gebilligter Rechtsansicht, dass die 11. DVO zum Reichsbürgergesetz wegen ihres Unrechtsgehaltes von Anfang an nichtig war. Sie ist auch schwerlich mit dem Sinn des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 und des Militärregierungsgesetzes Nr. 1 in Einklang zu bringen, die ausdrücklich die Anwendung des Reichsbürgergesetzes einschliesslich seiner Durchführungsbestimmungen untersagen, soweit diese Anwendung Nachteile aus Gründen der Rasse zur Folge haben könnte.

Von dem Boden des hier dargelegten Rechtsstandpunktes aus konnte zwar die Verfallerklärung, auch wenn tatsächliche Einwirkungen auf das betroffene Vermögen unterblieben waren, einen Entziehungstatbestand im Sinne der Rückerstattungsgesetze bilden. Sie löste jedoch dann keine Rückerstattungsansprüche aus, wenn der Verfolgte oder seine Erben bei Inkrafttreten der Rückerstattungsgesetze bereits ihre ursprüngliche Stellung in bezug auf die betroffenen Vermögensgegenstände zurückerlangt hatten. Dies aber ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verfallerklärung tatsächlich Auswirkungen auf das betroffene Vermögen nicht gehabt hat, insbesondere Einziehungsmassnahmen, die einen Rechtsschein zugunsten eines Dritten hätten begründen können, unterblieben sind, oder dieser Rechtsschein bei Inkrafttreten der Rückerstattungsgesetze bereits wieder beseitigt war.

4.

Dieses Ergebnis ist nicht nur mit dem Wortlaut der Rückerstattungsgesetze vereinbar, da diese sich mit bereits bereinigten Entziehungsfällen nicht befassen, sondern entspricht darüber hinaus allein dem Sinn und Zweck dieser Sondergesetzgebung. Denn nur von diesem Rechtsstandpunkt aus können Streitfälle der vorliegenden Art einer Lösung zugeführt werden, die den Interessen der Verfolgten, deren Schutz die Rückerstattungsgesetze dienen wollen, gerecht werden.

Würden unverändert erhalten gebliebene Vermögensgegenstände nur deshalb der Rückerstattungsgesetzgebung unterstellt, weil sie von einer Verfallerklärung betroffen waren, so würden hieraus den Verfolgten schwerwiegende Nachteile erwachsen können. Die Verfolgten haben in der Regel in Ansehung solcher Vermögenswerte von der Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen abgesehen, weil sie darauf vertrauten, dass ihre Verfügungsmacht nach dem Zusammenbruch des Reiches durch die nichtige Verfallerklärung nicht mehr beeinträchtigt sei. Sie wurden von den Verwahrern ihres, tatsächlich und rechtlich unangetastet gebliebenen Vermögens regelmässig als Berechtigte anerkannt und behandelt; ein solches Verhalten hätte notfalls sogar gerichtlich erzwungen werden können. Es bestand für sie deshalb kein Anlass anzunehmen, es bedürfe zur Rückerlangung einer uneingeschränkten Eigentümerstellung noch der Durchführung eines förmlichen Rückerstattungsverfahrens gegen das Deutsche Reich, zumal nach der einhellig in der Öffentlichkeit, insbesondere aber in der Rechtsprechung und im Fachschrifttum vertretenen Auffassung die Verfallerklärung keine Grundlage für einen Eigentumsübergang auf das Reich hatte bilden können.

Wenn nun entgegen dieser Beurteilung der Rechtslage durch die Betroffenen eine förmliche Beseitigung der Verfallerklärung nach Massgabe der Rückerstattungsgesetze als unumgänglich angesehen würde, so würde die nur tatsächliche Behinderung des Verfolgten in der Ausübung seiner Rechte während der nationalsozialistischen Herrschaft nachträglich zu einem endgültigen Eigentumsverlust führen. Denn nach der Auffassung der Court of Restitution Appeals (CORA), des obersten Rückerstattungsgerichts für die amerikanische Besatzungszone, ist ein endgültiger Rechtsverlust des Berechtigten eingetreten, wenn er die Anmeldefrist für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen versäumt hat (Rechtsgutachten Nr. 1 der CORA, offizielle Sammlung 1951, 494 [497]; CORA Entscheidung Nr. 160 in RzW 1952, 102). Die IRSO, die sieh zumeist auf sogen. Globalanmeldungen im Rückerstattungsverfahren stützen kann, hält bislang - trotz der scharfen Kritik, den diese Stellungnahme im Schrifttum gefunden hat - an dem Standpunkt fest, sie sei gemäss Art. 11 Abs. 2 am.REG "originär" in die Rechtsstellung des Berechtigten eingerückt und der Berechtigte selbst sei von jeglichen Ansprüchen auf die entzogenen Vermögenswerte ausgeschlossen (BB 1950, 38; vgl zu dieser Frage u.a. die ablehnende Kritik von Rosenthal zu dem Rechtsgutachten der CORA in RzW 1950, 364; NJW 1950, 595; Börner BB 1949, 567; Weißstein BB 1950, 921; Engler DRZ 1950, 531). Dem Vorwurf von Moser, diese Auffassung laufe auf eine "entschädigungslose Enteignung" hinaus, ist die IRSO mit dem Argument entgegengetreten, der Berechtigte habe seine Rechte durch die Versäumung der Anmeldefrist "verwirkt", er könne deshalb nicht mehr zugunsten der IRSO enteignet werden (Moser BB 1949, 695 [696]; 1950, 179). Diese formale Begründung hat angesichts der Treuhänderstellung, die die Nachfolgeorganisationen im Interesse der Verfolgten nach dem Schutzgedanken der Rückerstattungsgesetze einnehmen sollen, wenig Überzeugungskraft. Es entbehrt aber zweifellos dann jeder sachlichen Rechtfertigung, eine Verwirkung von Rechten durch Fristversäumnis anzunehmen, wenn der Betroffene mit guten Gründen davon ausgehen konnte, für ein Rückerstattungsverfahren sei kein Raum, weil die tatsächlichen Auswirkungen der Entziehungsmassnahmen bereits vor Inkrafttreten der Rückerstattungsgesetze entfallen waren. Denn der Rechtsgedanke der Verwirkung, den die Rechtsprechung aus allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen entwickelt hat, kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn aus dem Verhalten des Berechtigten nach Treu und Glauben zu folgern ist, er werde auf seine Rechte nicht mehr zurückgreifen.

Da aber der Standpunkt der IRSO von der CORA gebilligt wird, muss mit einem endgültigen Rechtsverlust des Berechtigten gerechnet werden, wenn auch Fälle der vorliegenden Art in das formale Rückerstattungsverfahren einbezogen werden. Damit würde praktisch überhaupt erst durch die Einschaltung der Rückerstattungsgesetze die Entziehung vollzogen und sich nunmehr erst der Unrechtsgehalt der Verfallerklärung der 11. DVO voll zu Lasten des Verfolgten auswirken.

Ein solches Ergebnis müsste mit Recht das Rechtsgefühl des Verfolgten verletzen, dem von einem solchen Standpunkt aus auf Grund eines zu seinem. Schutz erlassenen Gesetzes Vermögenswerte streitig gemacht werden könnten, in deren unbeeinträchtigtem Genuss er sich bereits sicher wähnte. Dies gilt besonders dann, wenn nunmehr die Länder der Bundesrepublik auf Grund von Abtretungserklärungen der IRSO als Anspruchsberechtigte dem Verfolgten gegenübertreten sollten (über die Globalabkommen der IRSO mit den Ländern vgl BB 1951, 978). Es ist zwar zu hoffen, dass von der Verfolgung derartiger Ansprüche zu Lasten des wahren Eigentümers zumeist schon aus dem Gedanken Abstand genommen werden wird, dass die Gefahr der Erschütterung des Rechtsbewusstseins schwerer wiegt als die erfolgreiche Durchsetzung reiner Fiskalinteressen. Rechtlich gesehen könnte aber eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, wenn der Ansicht gefolgt würde, dass der Verfolgte die volle Eigentümerstellung über verfallen erklärte Vermögensgegenstände stets nur im Rahmen eines förmlichen Rückerstattungsverfahrens gegen das Deutsche Reich zurückerlangen könnte.

Die Gerechtigkeitsidee, die der Wiedergutmachungs- und Rückerstattungsgesetzgebung zugrunde liegt, ist grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn der Schaden in der Person desjenigen beseitigt wird, der ihn erlitten hat. Die Rückerstattungsgesetze hatten allein den Zweck, die beschleunigte Rückerstattung feststellbarer Vermögenswertbestände sicherzustellen (Art. 1 Satz 1 am.REG, Art. 1 brit.REG). Sie strebten keinesfalls an, auch für solche Tatbestände eine Bereinigung durch ein besonderes Verfahren vorzuschreiben, die einer Bereinigung infolge des Wegfalls der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht mehr bedurften. In der Entscheidung Nr. 437 der CORA heisst es: "Der ganze Zweck der Rückerstattungsgesetze ist auf die Erleichterung, nicht die Behinderung der Rückerstattung gerichtet" (DRiZ 1955, 59). Hiernach zwingt gerade der Schutzzweck der Rückerstattungsgesetze zu der Folgerung, dass der Verfolgte oder seine Erben mit dem Zusammenbruch des Reiches ohne weiteres die ihnen kraft ihres Eigentums zustehende uneingeschränkte Verfügungsgewalt über solche Vermögensgegenstände zurückgewonnen, die zwar von einer Verfallerklärung erfasst, vom Reich aber nicht tatsächlich in Anspruch genommen waren.

5.

Diese Folgerung beeinträchtigt nicht etwa das in Art. 10, 11 am.REG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Ziel, eine Staatserbfolge in verwaiste Rückerstattungsansprüche auszuschliessen und die den Verfolgten entzogenen Vermögenswerte über die Wiedergutmachungsfonds der Nachfolgeorganisationen für die Gesamtheit der noch lebenden Verfolgten oder deren Erben zum Ausgleich ihrer Schäden nutzbar zu machen, Denn nach der hier vertretenen Rechtsauffassung löste in der Regel allein schon die Verfallerklärung einen Entziehungstatbestand aus, der nur dann durch den Zusammenbruch des Reiches beseitigt wurde, wenn in diesem Zeitpunkt der Verfolgte oder seine Leibes- oder Testamentserben in die volle Herrschaftsmacht in Bezug auf das betroffene Vermögen einzurücken vermochten. An dieser Voraussetzung für die Beseitigung der Entziehung fehlt es aber, wenn beim Wegfall der nationalsozialistischen Herrschaft weder der Verfolgte noch Erben von ihm lebten. Fielen die fraglichen Vermögenswerte in den erblosen Nachlaß eines Verfolgten, so handelt es sich auch vom Boden der hier vertretenen Rechtsansicht aus um entzogenes Vermögen im Sinn der Rückerstattungsgesetze, das die IRSO in Anspruch nehmen kann.

6.

Aus der 4. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 59 vom 27. März 1950 (ABl AHK Nr. 13 vom 25. März 1950, 146; vgl auch die entsprechende Regelung für Berlin vom 10. Oktober 1950 - GVBl Berlin I, 487 -) können gleichfalls keine Bedenken gegen die hier vertretene Rechtsansicht hergeleitet werden. Diese Verordnung bestimmt, dass bei Entziehungen auf Grund der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz das Zentralmeldeamt von sich aus die "Rückerstattung" anordnen kann, wenn der Verfolgte trotz der Verfallerklärung unverändert im Grundbuch als Eigentümer eingetragen geblieben ist. Da auch ohne Umschreibung im Grundbuch tatsächliche Einwirkungen auf das Grundstück denkbar sind, wie etwa eine durch die Verfallerklärung ausgelöste Änderung der Besitzverhältnisse, die die Annahme einer auch nach dem Zusammenbruch des Reiches fortdauernden Entziehung rechtfertigen können, kann aus dieser Verordnung nichts gegen den hier vertretenen Rechtsstandpunkt entnommen werden. Soweit diese Verordnung in ihrer Begründung ausführt, Vermögen der in ihr bezeichneten Art unterliege den Vorschriften des am.REG, handelt es sich nicht um die Setzung einer verbindlichen Rechtsnorm, sondern um die Äusserung einer unverbindlichen Rechtsansicht.

7.

Schliesslich können auch aus dem Recht der Wertpapierbereinigung keine durchgreifenden Einwendungen gegen den hier vertretenen Standpunkt erhoben werden.

Es muss zwar damit gerechnet werden, dass im Bereinigungsverfahren bereits eine grössere Zahl rechtskräftiger Entscheidungen ergangen sind, die im Widerspruch zu dieser Beurteilung der Rechtslage stehen, Ein solches Ergebnis muss aber oftmals hingenommen werden, wenn über eine Grundsatzfrage erst nach dem Abschluss von Verfahren, für die die gleiche Rechtsfrage erheblich war, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeigeführt wird.

Im übrigen könnten auch die im. Wertpapierbereinigungsverfahren bereits entschiedenen Fälle in der Regel im Ergebnis noch im Sinn der hier vertretenen Rechtsauffassung gelöst werden, wenn sich die beteiligten Stellen das Anliegen zu eigen machten, das hinter diesem Beschluß des Grossen Senats steht, nämlich im Interesse der Verfolgten eine Störung der bisherigen Eigentumsordnung zu vermeiden. Sind trotz unveränderten Depotbesitzes des von der Verfallerklärung betroffenen Depotkunden die in dem Depot ruhenden Wertpapiere zugunsten des Reiches oder der IRSO anerkannt worden, so könnte dieser Eingriff in das Eigentum des Verfolgten ausgeglichen werden, wenn die IRSO oder der von den Militärregierungen für das Reich eingesetzte Treuhänder für zwangsübertragene Vermögen die fraglichen Wertpapiere ihren ursprünglichen Eigentümern zur freien Verfügung stellen würden. Dies dürfte auch allein den diesen Stellen übertragenen treuhänderischen Punktionen entsprechen.

Hat in noch schwebende Verfahren der Verfolgte mit Rücksicht auf Anmeldungen der IRSO oder des Reiches von einer eigenen Anmeldung im Bereinigungsverfahren abgesehen, so dass nach dem hier vertretenen Rechtsstandpunkt eine ordnungsgemässe Anmeldung überhaupt nicht vorliegt, so könnte einem Rechtsverlust des Verfolgten dadurch begegnet werden, dass die IRSO oder das Reich einen Eintritt des wahren Berechtigten in ihre Anmeldungen zustimmen. Wird diese Zustimmung verweigert, so könnte das unbefriedigende Ergebnis, dass der Eigentümer nicht mehr in den Genuss seiner Wertpapiere gelangt, nur durch die Eröffnung, einer neuen Anmeldefrist durch den Gesetzgeber vermieden werden. Bei Wertpapieren, die, sich unverändert auf den Namen des jüdischen Depotkunden bei dessen Verwahrbank befinden, wird im übrigen eine Versäumung der Anmeldefrist für den Depotkunden kaum in Betracht kommen, weil hier die Anmeldepflicht der Banken nach § 19 Abs. 2 WBG eingreift.

Fraglich kann sein, ob ein über den Zusammenbruch des Reiches fortwirkender Entziehungstatbestand dann anzunehmen ist, wenn die Wertpapiere im Hinblick auf die Verfallerklärung im Bereinigungsverfahren zugunsten des Reiches anerkannt worden sind, obwohl der ursprüngliche Eigentümer wegen dieser Papiere Rückerstattungsansprüche angemeldet hat. Die Interessen des Verfolgten sprechen dafür, bei solcher Sachlage einen Rückerstattungsfall anzunehmen, weil das Wertpapierbereinigungsgesetz eine Ausnahme von der bindenden Wirkung der Anerkennung nur zugunsten des Rückerstattungsberechtigten vorsieht (§ 60 Abs. 3 WBG). Im Rahmen dieses Beschlusses bedarf es jedoch keiner abschliessenden Stellungnahme zu dieser Frage.

8.

Zusammenfassend ist als Ergebnis der vorstehenden Erörterungen festzuhalten:

§ 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz hindert den von dieser Bestimmung betroffenen Rechtsinhaber nicht in der freien Verfügung über solche Vermögensgegenstände, die ohne Veränderung der bei der Verfallerklärung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse erhalten geblieben sind. Der Durchführung eines Rückerstattungsverfahrens bedarf es bei solcher Sachlage in der Regel nicht, weil eine durch die Verfallerklärung etwa herbeigeführte Entziehung dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Wegfall des nationalsozialistischen Regimes beseitigt war, wenn in diesem Zeitpunkt der Verfolgte oder Erben von ihm lebten. Dies gilt insbesondere für Wertpapiere, die noch im Depot der Verwahrbank für den jüdischen Depotkunden verbucht sind. Ein Sperrvermerk ist als gegenstandslos zu behandeln, da er lediglich die Beachtung der nichtigen Verfallerklärung sichern sollte.

B.

Die Wiedergutmachungsbehörde Oberbayern hat unter Berufung auf Art. 71 Abs. 1 Satz 2 am.REG beantragt, das vor dem Grossen Senat anhängige Verfahren auszusetzen.

Zur Begründung dieses Antrags hat die Wiedergutmachungsbehörde geltend gemacht, vor ihr schwebe wegen der gleichen Wertpapiere, die Gegenstand des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreits sei, ein Verfahren zwischen dem Freistaat Bayern und dem Deutschen Reich. Die IRSO habe wegen dieser Wertpapiere rechtzeitig Rückerstattungsansprüche angemeldet. Diese Rückerstattungsansprüche seien durch Vertrag vom 29. Juli 1952 von der IRSO dem Freistaat Bayern abgetreten worden, der diese Ansprüche weiterverfolge. Die Entscheidung der Frage, wer Anspruch auf die Wertpapiere habe, hänge davon ab, ob eine Entziehung dieser Wertpapiere im Sinn der Rückerstattungsgesetze vorliege oder nicht. Es stehe somit eine rückerstattungsrechtliche Frage zur Entscheidung, zu deren Klärung allein die hierfür vorgesehenen Wiedergutmachungsbehörden zuständig seien.

Der Grosse Senat hat den Aussetzungsantrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 71 am.REG nicht gegeben sind. Zweck dieser Bestimmung ist allein, die Zuständigkeit zur Entscheidung über Rückerstattungsansprüche zwischen den Wiedergutmachungsbehörden und den ordentlichen Gerichten abzugrenzen. Es werden durch diese Vorschriften somit nur solche Fälle betroffen, bei denen Rückerstattungsansprüche gleichzeitig mit Vorschriften anderer Gesetze begründet sind. In dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren macht jedoch die Klägerin keine Rückerstattungsansprüche geltend, sondern allein Ansprüche aus Eigentum und Verwahrungsvertrag. Dies folgt schon daraus, dass sie ihr Klagbegehren gegen die Verwahrbank, nicht aber das Deutsche Reich richtet. Als. Anspruchsgegner für einen etwaigen Rückerstattungsanspruch käme aber allein das Deutsche Reich als Rückerstattungspflichtiger in Frage (Art. 14 am.REG).

Da Art. 71 am.REG voraussetzt, dass der "Berechtigte" in dem vor dem ordentlichen Gericht schwebenden Verfahren einen Anspruch nach Massgabe der Rückerstattungsgesetze klage- oder einredeweise geltend macht, als Berechtigte im Sinne dieser Bestimmung im vorliegenden Fall aber nur die Klägerin Neuhaus in Betracht kommen könnte, die ihren Klaganspruch gerade nicht auf das Rückerstattungsgesetz stützt, ist für eine Zuständigkeitsbereinigung nach Art. 71 am.REG hier kein Raum.

Wie bei der Prüfung der vom I. Zivilsenat dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage dargelegt worden ist, waren die fraglichen Wertpapiere der Klägerin bei Inkrafttreten des amerikanischen Rückerstattungsgesetzes nicht mehr im Sinne dieses Gesetzes entzogen, so dass eine Anwendung von Rückerstattungsvorschriften im Streitfall ausscheidet. Der Ansicht der Wiedergutmachungsbehörde, dass ausschließlich die Wiedergutmachungsorgane darüber befinden konnten, ob ein Tatbestand in den Anwendungsbereich der Rückerstattungsgesetze fällt, kann nicht beigetreten werden. Die Zuständigkeitsregelungen der Art. 57, 60 und 71 am.REG betreffen nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur Ansprüche, auf die das Rückerstattungsgesetz anzuwenden ist. Ob dies der Fall, ist, ist eine Vortrage, deren Entscheidung den ordentlichen Gerichten nicht entzogen ist (vgl Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1952 - II ZR 56/51 -).

Sollten die Wiedergutmachungsbehörden einen von der Entscheidung des Grossen Senates abweichenden Standpunkt zu der Frage einnehmen, ob ein Rückerstattungsfall vorliegt, so würde sich gemäss Art. 15 am.REG die Wirkung dieser zwischen anderen Parteien im Rückerstattungsverfahren ergebenden Entscheidungen darauf beschränken, dass der angeblich auf der 11. DVO des Reichsbürgergesetzes beruhende Rechtsverlust als nicht eingetreten gilt. Eine solche Entscheidung würde den Parteien des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit schon deshalb nicht entgegengehalten werden können, weil die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 am.REG nicht erfüllt sind. Die Auffassung der Wiedergutmachungsbehörde, die Entscheidung des Grossen Senats vermöge die Unsicherheit nicht zu beseitigen, wem die fraglichen Wertpapiere im Endergebnis zustehen, ist hiernach nicht zutreffend, soweit es sich um die Entscheidung des zwischen den Parteien beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit handelt.

Die Möglichkeit, dass die Frage, ob ein Rückerstattungsfall gegeben ist, in verschiedenen Verfahren über das gleiche Objekt unterschiedlich beantwortet wird, ist zweifellos unerfreulich. Es ist dies jedoch die zwangsläufige Folge des Umstandes, dass nach den von den Besatzungsmächten erlassenen Rückerstattungsgesetzen zwei verschiedene Rechtszüge hinsichtlich des gleichen Vermögensgegenstandes in Betracht kommen können. Die sich aus dieser Zweigleisigkeit ergebenden Gefahren können nicht dadurch gebannt werden, dass den ordentlichen Gerichten die Entscheidung von Streitfällen entzogen wird, die auch nach der in den Rückerstattungsgesetzen getroffenen Regelung in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.