RG, 12.12.1879 - II 123/79
Anwendung des Art. 14 §§. 1 und 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 auf Zahlungen, welche ein Ausländer in Deutschland in deutscher Silberwährung zu leisten vor Einführung der Reichsgoldwährung versprochen hat.
Tatbestand
Der Kläger forderte Bezahlung einer "nach Wahl des Besitzers entweder in Wien bei der Centralkasse der Kaiserin Elisabeth-Bahn in österreichischer Währung in effektiver Silbermünze oder in Frankfurt a/M. bei dem Bankhause M. A. von Rothschild und Söhne in süddeutscher Währung" zahlbaren verlosten Obligation der Beklagten von 1860 in Frankfurt a./M. in dem nach Art. 14 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 berechneten Betrage. Die Beklagte bestritt nicht, daß, wenn eine alternative Verpflichtung zu einer in Wien und einer in Frankfurt zu leistenden Zahlung vorläge, auf letztere Zahlung die Vorschriften des angeführten Art. 14 Anwendung finden würden. Sie bestritt aber, eine alternative Verbindlichkeit übernommen zu haben; die übernommene Verbindlichkeit sei eine einzige, in Wien in österreichischer Silberwährung zu erfüllende, folglich von den Bestimmungen des deutschen Münzgesetzes in keiner Weise berührte. Sie wurde jedoch in allen Instanzen nach dem Klagantrage verurteilt.
Gründe
Das Reichsgericht nahm an, daß, obgleich die von der Beklagten verfochtene Auslegung in Beziehung auf ähnliche Schuldverschreibungen einer anderen Bahn die Billigung der österreichischen Gerichte aller Instanzen gefunden habe (vgl. Epstein, Oberstgerichtl. Entscheidungen in Eisenbahnsachen, Wien 1879, S. 495 ff., und die Akten des betreff. Prozesses, herausgegeben von Härdtl, Tremmel und Weiß, Wien 1878, S. 377, 467, 519), der Beklagten auch eine von ihr in Bezug genommene Entscheidung des Appellationsgerichtes zu Kassel zur Seite stehe (vgl. Heuser, Annalen der Justiz und Verwaltung im Bezirke des Appellationsgerichtes zu Kassel, Bd. XXIV. S. 145 ff.), doch auf Grund einer erneuerten Prüfung der Frage der entgegengesetzten Ansicht des Reichsoberhandelsgerichtes (Entsch. Bd. 23 Nr. 72 S. 205; 25 Nr. 11 S. 41, vgl. auch 24 Nr. 49 S. 188) beizutreten sei.