RG, 28.11.1879 - II 1/79
Darf aus der vorbehaltlosen Annahme einer verspäteten Lieferung ohne weiteres der Verzicht auf Schadensersatz wegen der Verspätung gefolgert werden?
Tatbestand
Der Appellationsrichter nahm an, daß aus der vorbehaltlosen Annahme der vom Kläger zu spät gelieferten Maschine auf einen Verzicht des Beklagten bezüglich des ihm durch Verspätung der Lieferung erwachsenen Schadensersatzanspruches nicht geschlossen werden könne. Die wegen Verletzung des Rechtsgrundsatzes: daß in der vorbehaltlosen Annahme des Kaufgegenstandes von seiten des Käufers eine Billigung der Lieferung, so wie sie erfolgt ist, mithin ein Verzicht auf Entschädigungsansprüche wegen verspäteter oder nicht gehöriger Erfüllung zu finden sei, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:
Gründe
"Ein solcher Rechtssatz besteht, was die hier allein in Betracht kommende Verspätung der Erfüllung betrifft, weder nach Handelsrecht noch nach gemeinem Recht. Ist die Lieferung zu spät, im übrigen aber vertragsmäßig erfolgt, so muß der Käufer, von dem hier nicht vorliegenden Falle des Fixgeschäftes (H.G.B. Art. 537) abgesehen, die Ware annehmen, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will; 1. 17 Dig. de peric. 18, 6. Deshalb kann in der Annahme derselben ein Verzicht auf irgend ein Recht, insbesondere auf Entschädigung wegen Verspätung der Erfüllung, nicht gefunden werden. Das Gegenteil ist auch in der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des R,O.H.G.'s (Entsch. Bd. 3 Nr. 58 S. 274) keineswegs ausgesprochen. Wenn in dem dort entschiedenen Falle aus der widerspruchs- und vorbehaltlosen Empfangnahme der Lieferung in Verbindung mit der ebenso vorbehaltlos geleisteten Zahlung ohne Rüge der Verspätung eine Genehmigung der Sendung, sowie ein Verzicht auf etwaige Ansprüche wegen der zu späten Lieferung entnommen wurde, so liegt der Grund für die Annahme dieses Verzichtes nicht in der Empfangnahme der Lieferung, sondern darin, daß der Kaufpreis ohne Abzug einer Entschädigung wegen verspäteter Lieferung oder Vorbehalt eines solchen Abzuges bezahlt worden war."