RG, 21.12.1880 - II 346/80
Ursächlicher Zusammenhang des Unfalles mit dem Eisenbahnbetriebe.
Tatbestand
Ein mit 200 Ctr. Kohlen beladener Wagen wurde, weil die Achsen während der Fahrt erhitzt worden waren, außer Zug gesetzt und auf den Schienen stehend durch N. in die Höhe gehoben. Hierbei stürzte der Wagen, welcher nach Unterlegung anderer Achsen weiter befördert werden sollte, um und erschlug den N.
Das die Klage der Witwe desselben abweisende Urteil zweiter Instanz wurde aufgehoben aus folgenden Gründen:
Gründe
"Die Arbeit, bei welcher N. getötet wurde, erscheint nicht als Vorbereitung zum Betriebe der Eisenbahn, sondern als Fortsetzung des in Ausführung gewesenen Betriebes, wobei gleichgültig ist, ob die neuen Achsen unmittelbar nach Vollendung der Arbeit unterlegt werden sollten, was die Beklagte bestritten hat, ohne übrigens eine Angabe über die Zeit, wann dies geschehen sollte, zu machen. Der Betrieb wird nämlich nicht beendigt oder unterbrochen, wenn zum Zweck der Fortsetzung desselben ein sich ergebendes Hindernis beseitigt wird; was behufs dieser Beseitigung geschieht, erscheint vielmehr als Fortsetzung des Betriebes."