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RG, 18.12.1880 - I 39/80

Daten
Fall: 
Unterschrift eines Beschlusses durch sämtliche Richter
Fundstellen: 
RGZ 3, 400
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
18.12.1880
Aktenzeichen: 
I 39/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Gotha
  • OLG Jena

Muß ein Beschluß von sämtlichen Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, unterschrieben werden?

Gründe

"§. 294 Abs. 2 C.P.O. bestimmt, welche der für Urteile geltenden Bestimmungen auf Beschlüsse Anwendung finden sollen. Unter diesen Bestimmungen ist weder §. 284, nach dessen Ziff. 2 ein Urteil die Namen der Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, enthalten soll, noch §. 286, welcher bestimmt, daß das Urteil von diesen Richtern zu unterzeichnen ist, aufgeführt. Allerdings ist §. 288 erwähnt, welcher bestimmt, daß, so lange das Urteil nicht verkündigt und nicht unterschrieben ist, eine Ausfertigung desselben nicht erteilt werden dürfe. Allein daraus folgt nur, daß ein Beschluß vor der Ausfertigung in der zur Beurkundung desselben erforderlichen Weise unterschrieben sein soll.

Diese Auslegung des Gesetzes ist auch in der Geschäftsordnung des Reichsgerichts anerkannt, welche in §. 191 bei Beschlüssen, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, die Bezeichnung der Namen der mitwirkenden Richter und deren Unterschrift nicht vorschreibt, und in deren Motiven bemerkt ist, daß §. 286 C.P.O. in §. 294 auf Beschlüsse nicht ausgedehnt sei.

Nun trägt die dem Masseverwalter im C. H.'schen Konkurse zugestellte Ausfertigung des Beschlusses des Herzoglichen Landgerichts zu Gotha vom 16. August 1880 die Unterschrift: "Herzoglich sächsisches Landgericht, Civilkammer II" und darunter befinden sich zwei Namensunterschriften, sodann folgt die vom 20. August 1880 datierte, vom Gerichtsschreiber unterschriebene Beglaubigung.

Die Unterschriften des Beschlusses bezeichnen sich durch ihre Stellung als Unterschriften von Richtern, welche bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben. Haben die unterschriebenen Personen in der That an der Beschlußfassung teilgenommen, so ist der von ihnen unterschriebene Beschluß in genügender Weise als Beschluß der Civilkammer und damit auch die gesetzmäßige Besetzung dieses Gerichts bei der Beschlußfassung beurkundet. Daß aber die Unterschriften von Richtern, welche an der Beschlußfassung teilgenommen, herrühren, wird durch die Beglaubigung der Ausfertigung durch den Gerichtsschreiber in gesetzmäßiger Weise bekundet.

Die betreffende Ausfertigung verstößt mithin nicht gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen §. 77 G.V.G."

  • 1. Amtl. Anm.: §.19: "Beschlüsse, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, sollen die Namen der Richter, welche dabei mitgewirkt haben, enthalten und sind von denselben zu unterzeichnen. Bei sonstigen Beschlüssen genügt die Unterzeichnung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden. In dem Beschlüsse ist die Sitzung, in welcher derselbe auf Vortrag gefaßt wurde, anzuführen. Behufs Nachweisung der Mitglieder, welche bei der Erledigung von Beschwerdesachen mitgewirkt haben, ist eine Sitzungsliste zu führen, aus welcher hervorgeht, welche Mitglieder an jeder einzelnen Sitzung teilgenommen haben."