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RG, 16.11.1880 - II 148/80

Daten
Fall: 
Herrschaft des Code civil
Fundstellen: 
RGZ 3, 340
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
16.11.1880
Aktenzeichen: 
II 148/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Handelsgericht Köln
  • OLG Köln
Stichwörter: 
  • Verbleiben gemeinrechtlicher Vorschriften über das Privileg des Fiskus für Steuern und öffentliche Abgaben unter der Herrschaft des Code civil

Sind die gemeinrechtlichen Vorschriften über das Privileg des Fiskus für Steuern und öffentliche Abgaben im Gebiete des ehemaligen Großherzogtum Berg auch unter Herrschaft des Code civil in Kraft verblieben?

Tatbestand

Das bereits oben Nr. 10 S. 17 teilweise mitgeteilte Urteil bejaht die bezeichnete Frage aus folgenden Gründen:

Gründe

"In Erwägung, daß unbestritten nach gemeinem Rechte, welches in dem Gebiete des ehemaligen Großherzogtumes Berg vor dem Inkrafttreten der französischen Gesetzgebung Geltung hatte, dem Fiskus für alle Steuern und öffentlichen Abgaben ein absolutes Privilegium im Konkurse des Schuldners zustand;

daß Art. 2098 Code civil, welcher zufolge Publikationsdekret vom 12. Nov. 1809 im Großherzogtum Berg mit dem 1. Januar 1810 in Wirksamkeit trat, bezüglich der Privilegien des öffentlichen Schatzes auf die dieselben betreffenden besonderen Gesetze verweist, eine Vorschrift, die hier nicht lediglich, wie der Kassationskläger will, von Gesetzen französischen Ursprunges verstanden werden muß;

daß aus Art. 3 des bezogenen Dekretes, welcher für alle von dem Code civil berührten Materien die bis dahin geltenden Rechte, namentlich auch das römische Recht außer Kraft setzt, eine Aufhebung der hier fraglichen Bestimmungen ebensowenig herzuleiten ist, als daraus, daß in den Artt. 91 - 104 des Dekretes über die Anwendung des Code civil vom nämlichen Tage bezüglich zweier specieller fiskalischen Privilegien Vorschriften enthalten sind;

daß für diese Frage auch der weiter hervorgehobene Umstand, daß in den näher bezeichneten bergischen Dekreten, welche die Organisation der Douane, bezw. des öffentlichen Schatzes zum Gegenstande haben, für das streitige Privileg ein Anhalt sich nicht findet, von keinerlei Erheblichkeit ist;

daß endlich die Rekursschrift sich mit Unrecht auf die preußische und deutsche Zollgesetzgebung beruft, da, wenn dieselbe - Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 §§. 14 und 108, preußisches Zollgesetz vom 23. Januar 1838 §. 16 - dem Fiskus ein Retentions- und Pfandrecht an dem zollpflichtigen Gegenstande verleiht, diese Bestimmungen doch das hier in Frage stehende, weit umfassendere und in seiner Wirkung verschiedene Privileg nicht berühren, wie denn auch durch §. 166 des erstgenannten Gesetzes, übereinstimmend mit §. 2 des letzteren, nur die entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben sind."