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RG, 02.11.1880 - III 627/80

Daten
Fall: 
Erbschaftsanfall an einen Wahnsinnigen
Fundstellen: 
RGZ 3, 193
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
02.11.1880
Aktenzeichen: 
III 627/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Darmstadt.
  • OLG Darmstadt.

1. Der Kurator eines wahnsinnigen Volljährigen, dem eine Erbschaft anfällt, erwirbt für denselben nach gemeinem Rechte nur den einstweiligen Verwaltungsbesitz. Stirbt der Kurand im Wahnsinne, so fällt, wenn er Miterben hatte, sein Erbteil an diese oder deren Erben nach den Grundsätzen des Anwachsungsrechts.
2. Die Ausschlagung einer Erbschaft zu Gunsten eines Dritten ist eine Antretung der Erbschaft mit gleichzeitiger Übertragung derselben auf den Dritten.

Tatbestand

Die im Jahre 1840 verstorbene erste Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten Johannes K. L. hinterließ fünf Kinder und Intestaterben: Adam K., den Vater der jetzigen Beklagten und Revisionsklägerin, Elisabeth K., verheiratet an Bierbrauer E., Johannes (geb. 1833), Margarete (geb. 1817) und Antonie K. Die letztere starb schon 1841 im Kindesalter und fiel ihr Nachlaß an ihren Vater und die überlebenden vier Geschwister zu gleichen Teilen. Elisabeth E. starb 1852 und wurde von ihrem ehelichen minderjährigen Kinde beerbt; nach dessen 1857 erfolgtem Tode trat sein Vater, Bierbrauer E., als Erbe ein; dieser hat demnächst unbestritten seine Ansprüche an den hier streitigen Nachlaß an den Kläger übertragen. Schon vor dem Ableben des E.'schen Kindes und zwar im Jahre 1855 war auch Johannes K. II. kinderlos gestorben; seine berufenen Erben waren der Vater, die zwei noch vorhandenen Geschwister und das Kind der verstorbenen Schwester. Im Jahre 1869 endlich erfolgte das Ableben der Margarete K., um deren Nachlaß es sich gegenwärtig handelt.

Im Jahre 1845 war der Kläger zur zweiten Ehe geschritten. Bei einer 1847 vollzogenen Abteilung des mütterlichen Vermögens der Kinder erster Ehe wurde dasselbe mit Rücksicht auf den Tod der Antonie K. in fünf Teile geteilt und davon je ein Fünfteil den noch lebenden vier Kindern zum Eigentume und ein Fünfteil dem Vater, jedoch mit Bezug auf die gesetzlichen Nachteile der Wiederverheiratung nur zum Nießbrauchs überwiesen. Im Jahre 1855 erfolgte sodann die Teilung des Nachlasses des Johannes K. II. in vier Teile.

Margarete K. war seit ihrer Kindheit geistesschwach. Das ihr von ihrer Mutter und ihren Geschwistern angefallene Vermögen, sowie ein ihr von einem Dritten hinterlassenes Vermächtnis befand sich teils im nießbräuchlichen Besitze ihres Vaters, teils wurde es kuratorisch verwaltet.

Adam K. fiel 1867 in Konkurs. Schon am 14. Januar 1867, nach erfolgter Insolvenzanzeige, wurde ihm jede Verfügung über sein Vermögen gerichtsseitig untersagt und auf Antrag der Konkursgläubiger unterm 5. Oktober 1867 ein weiteres Veräußerungsverbot nebst Arrestbestrickung"bezüglich der dem Kridar aus dem mütterlichen und geschwisterlichen Nachlasse bescheinigtermaßen ganz oder doch teilweise zugefallenen, in der bonorum possesio her geisteskranken Margarete K. befindlichen Vermögensobjekte" erlassen.

Bei der am 10. Dezember 1869 stattgehabten Inventarisation des Nachlasses der letzteren erklärte nun Adam K.:

"daß er auf seinen Erbteil zu Gunsten seiner Tochter Elisabeth verzichte und derselben diesen Erbteil schenke."

Laut besonderer Urkunde vom 13. Dezember 1869 hat diese Tochter, die jetzige Beklagte,"die Schenkung ihres Vaters" angenommen.

In der jetzt erhobenen Klage behauptet Kläger, daß er alleiniger Erbe, jedenfalls Teilerbe seiner im Wahnsinne verstorbenen Tochter Margarete geworden sei, während die Beklagte widerklagend den fraglichen Nachlaß für sich beansprucht.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der erhobenen Widerklage verurteilt, das Erbrecht des Klägers

  1. an dem zum Nachlasse der M. K. gehörigen legierten Grundstücke zur Hälfte,
  2. an dem aus dem Nachlasse des Johs. K. L. Ehefrau herrührenden Vermögen auf 24/48 zum Eigentume und auf 4/48 nutznießlich,
  3. an dem aus dem Nachlasse des Johs. K. II. herrührenden Vermögen auf 6/12 zum Eigentume und auf 2/12 nutznießlich

anzuerkennen und die Auslieferung dieser in gerichtlicher Verwaltung befindlichen Vermögensmassen an den Kläger zu gestatten.

Die Beklagte verfolgte hiergegen Berufung, und es hat der Berufungsbeklagte in dem mündlichen Verhandlungstermine erklärt:

"daß er, soweit er nicht durch das erste Urteil als Eigentümer anerkannt sei, außer dem ihm zugesprochenen Nießbrauche keine unmittelbaren Rechte beanspruche, vielmehr die Opposition der Konkursmasse überlasse."

Das Oberlandesgericht hat darauf das Urteil erster Instanz bestätigt.

Die Beklagte hat nunmehr Revision eingelegt. Im Verhandlungstermine ist Revisionsbeklagter nicht erschienen und stellte der Vertreter der Revisionsklägerin zunächst Kontumacialantrag.

In der Hauptsache bat derselbe sodann:

"das Berufungsurteil aufzuheben und nach den von der Widerklägerin in voriger Instanz gestellten Anträgen zu erkennen, eventuell die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,"

und führte zur Begründung dieses Gesuchs aus:

"Nach römischem Rechte könne zwar der Vormund eines Wahnsinnigen nicht die civile, sondern nur die prätorische Erbschaft für den Kuranden erwerben; allein nach heutigem Rechte bestehe kein praktischer Unterschied mehr zwischen beiden Arten des Erbschaftserwerbes. Es sei daher die Margarete K. wirkliche Erbin ihrer Mutter und ihrer verstorbenen Geschwister geworden. Da nun bei dem Tode derselben nur zwei zur Erbschaft Berufene vorhanden gewesen, von denen der eine, Adam K, zu Gunsten der Widerklägerin auf die Erbschaft verzichtet, der andere, Johannes K. I., aber durch Wiederverheiratung sein Erbrecht verwirkt habe, so sei Widerklägerin zur Erbschaftsklage auf das Ganze, eventuell auf die Hälfte des streitigen Nachlasses legitimiert. Dieser Klage stehe die im Konkurse des Adam K. erwirkte Beschlagnahme nicht entgegen; denn diese rede von accresciertem Vermögen, während doch ein Anwachsungsrecht hier überall nicht in Frage stehe.

Jedenfalls müsse Widerbeklagter zufolge seines Anerkenntnisses in zweiter Instanz zur Herausgabe derjenigen Teile der Erbschaft verurteilt werden, welche ihm nicht selber zugesprochen worden seien. Der vom Berufungsrichter vermißte Antrag auf Verurteilung liege in der viel weiter gehenden Widerklagbitte von selbst."

Das Reichsgericht verwarf die Revision aus folgenden Gründen:

Gründe

"Die Civilprozeß-Ordnung hat besondere Bestimmungen über das Versäumnisverfahren in der Revisionsinstanz nicht für geboten erachtet, sich vielmehr darauf beschränkt, in §. 520 im allgemeinen auf die entsprechend anzuwendenden Vorschriften über das Verfahren in erster Instanz zu verweisen. Daraus folgt, daß, wenn der Revisionsbeklagte im Verhandlungstermine ausbleibt und der Revisionskläger nicht etwa zulässige neue Thatsachen im Sinne des §. 516 Ziff. 2 und 3 C.P.O. vorbringt, in dritter Instanz nach Maßgabe des §. 296 C.P.O. zu prüfen ist, ob der im Thatbestande des Berufungsurteiles festgestellte Sachverhalt den Revisionsangriff rechtfertigt.

Die Revision selbst war als unbegründet zu verwerfen.

I.

Zur Vorklage handelt es sich, was zunächst die der Margarete K. aus dem Nachlasse ihrer Mutter und Geschwister angefallenen Vermögensteile angeht, um die Entscheidung der Rechtsfrage: ob der Kurator eines wahnsinnigen Volljährigen eine diesem angebotene Erbschaft durch Antretung definitiv erwerben kann?

Mit Recht haben die Vorinstanzen dies verneint. Nach heutiger Rechtsanschauung ist zwar der Vormund eines geisteskranken Minderjährigen zur Antretung einer dem letzteren anfallenden fremden Erbschaft befugt, da hierbei nur die Minderjährigkeit, nicht auch zugleich die durch den Wahnsinn herbeigeführte Handlungsunfähigkeit des Mündels entscheidet. Allein es mangelt an jedem inneren Grunde, diese Vertretungsbefugnis auf den Kurator eines geisteskranken Großjährigen auszudehnen und in dieser Beziehung von der Vorschrift des gemeinen (römischen) Rechts abzugehen, wonach die Kuratoren Wahnsinniger"in keiner Weise" eine Erbschaft mittels civiler oder prätorischer Antretung erwerben, sondern nur deren vorläufigen Verwaltungsbesitz erlangen können. 1. 7 §. 3 Cod. de cur. fur. 5, 70.

Diese besonderen Bestimmungen des gemeinen Rechts sind durch ein entgegenstehendes allgemeines deutsches Gewohnheitsrecht keineswegs aufgehoben, werden vielmehr in Theorie und Praxis fast ausnahmslos noch für anwendbar erachtet:

Vergl. Windscheid, Pandekten §. 596. Sintenis, praktisches gemeines Civilrecht §. 183 Note 11. Seuffert, Archiv Bd. 6 Nr. 307; Bd. 7 Nr. 69; Bd. 15 Nr. 233; Bd. 29 Nr. 250. Archiv für praktische Rechtswissenschaft Bd. 3 S. 459 flg.; Neue Folge Bd. 2 S. 419.

Ob der Titel XV §. 5 des in Dieburg geltenden Mainzer Landrechts von 1755, indem dort"minderjährigen oder blödsinnigen Erben Restitution" gegen die Versäumung der Erbschaftsantretung durch ihre Vormünder gewährt wird, von dem gemeinen Rechte abgewichen ist, muß dahingestellt bleiben, da auf die Nichtanwendung dieses Partikulargesetzes die Revision nach den §§. 511 und 525 der C.P.O. nicht gestützt zu werden vermag.

Ebensowenig ist darüber zu befinden, ob der Vater eines großjährigen geisteskranken Hauskindes nach den Vorschriften des gemeinen (römischen) Rechts über die Befugnisse des Gewalthabers oder nach den Grundsätzen des deutschen Rechts über die mit der väterlichen Vormundschaft verbundenen Befugnisse eine jenem angefallene Erbschaft antreten könne. Denn der Thatbestand der Vorerkenntnisse stellt fest, daß im vorliegenden Falle die Antretung der mütterlichen und geschwisterlichen Erbschaft der Margarete K. durch den Vater (Kläger) nicht behauptet worden sei. Eine stillschweigende Erbschaftsantretung ist auch nicht ohne weiteres darin zu finden, daß der Vater nach dem Tode seiner ersten Ehefrau und seiner Kinder Antonie und Johannes längere Zeit hindurch, vor der Bestellung der Kuratoren durch das Verlassenschaftsgericht, den Besitz und die Verwaltung derjenigen Nachlaßmassen behielt, zu welchen die Wahnsinnige nach Intestaterbrecht berufen war. Abgesehen von dem statutarischen Nießbrauche, welcher dem Vater gemäß der Bestimmungen des Mainzer Landrechts am gesamten Nachlasse seiner Ehefrau bis zur Wiederverheiratung beziehungsweise Standesveränderung der Kinder gebührt, sind die Umstände, welche jenen fortgesetzten Verwaltungsbesitz bedingten, in den Verhandlungen völlig unaufgeklärt geblieben.

Gleichzeitig mit der Margarete K. waren zur mütterlichen Erbschaft deren vier Geschwister, zum Nachlasse der Antonie K. deren drei Geschwister und der Vater, zum Nachlasse des Johs. K. II. endlich dessen Bruder Adam, das Kind der verstorbenen Schwester Elisabeth und der Vater berufen, und es ist nicht bestritten, daß diese Personen auch wirklich Erben geworden sind. Bezüglich des Vaters hat jedoch das Landgericht unter Verweisung auf die Rechtsprechung der hessischen Gerichte angenommen, daß die in Nov. 22 cap. 46 der Mutter angedrohten Nachteile der zweiten Ehe gemeinrechtlich auch auf den Vater Anwendung fänden und deshalb dem Kläger - außer dem ihm gesetzlich zustehenden Nießbrauchs soweit solcher nicht durch Konfusion erloschen - als Rechtsnachfolger seiner Tochter Elisabeth E. nur das Eigentum an der Hälfte jener Nachlaßmassen zugesprochen. Da Kläger sich bei diesem Erkenntnisse beruhigt hat, so ist nicht zu erörtern, ob jene Annahme nach gemeinem Rechte begründet sei und das Landgericht zu deren Rechtfertigung sich nicht etwa auf den Titel VIII §. 7 des Mainzer Landrechts hätte beziehen müssen.

Die Parteien sind ferner darüber einverstanden, daß die Margarete K. 1869 im Wahnsinne verstorben ist. Damit entschied es sich, daß dieselbe nicht Erbin ihrer Mutter und Geschwister werden konnte, und es muß nunmehr die Erbschaft denjenigen Personen herausgegeben werden, welche die nächsten Erben zur Zeit des Todes der Margarete K. gewesen sind. Als solche erscheinen aber nicht diejenigen Intestaterben der ursprünglichen Erblasser, welche sich im Augenblicke des Todes der Wahnsinnigen als die nächsten herausstellten, und noch weniger, wie dies die Revisionsklägerin behauptet, die nächsten Intestaterben der Wahnsinnigen, sondern diejenigen Miterben der letzteren, deren Erbteile seither durch das Vorhandensein der Wahnsinnigen geschmälert waren. Und diesen Miterben fielen die streitigen Erbteile nach den Grundsätzen des Anwachsungsrechtes kraft rechtlicher Notwendigkeit, sogar gegen ihren Willen, zu; auch traten, soweit diese Miterben zum Nachlasse der Mutter und Geschwister bereits vor der Wahnsinnigen weggefallen waren, deren Erben an ihre Stelle (1. unic. Cod. de cad. toll. 6, 51).

Zu einem anderen Ergebnisse führt die 1. 7 §. 8 Cod. de cur. fur. 5, 70 nicht. Denn dieses Gesetz redet gar nicht von dem Falle, wenn der Wahnsinnige Miterben hatte, setzt vielmehr voraus, daß derselbe allein zu einer Erbschaft berufen war. Gerade mit Rücksicht hierauf wird verordnet, daß die nach dem Wegfallen des Wahnsinnigen berufenen Erben die ihnen angebotene Erbschaft antreten müssen.

Anlangend dagegen das der Margarete K. während ihrer Minderjährigkeit und zwar bereits in 1824 aus dem Nachlasse der M. Sa. angefallene Grundstück, so konnte die Wahnsinnige dieses Vermächtnis nach gesetzlicher Vorschrift eigentümlich erwerben, und ist solches auch unbestritten von ihrem Vater für sie in Empfang genommen worden. Zu diesem Teile ihres Nachlasses waren mithin Kläger und Adam K. als alleinige Intestaterben der Wahnsinnigen berufen, und es hat ersterer nach dem Tatbestande die ihm deferierte Erbschaft wirklich angetreten. Wenn daher die Vorinstanzen die Beklagte verurteilt haben, das Erbrecht des Klägers an der Hälfte jenes Grundstückes anzuerkennen, so ist die Revisionsklägerin dadurch nicht beschwert.

II.

Zur Widerklage konnte der Vater der Revisionsklägerin die ihm nach dem Vorausgeschickten selbst zugefallene, im Verwaltungsbesitze des Kurators der Margarete K. stehende mütterliche und geschwisterliche Erbschaft mit Rechtswirkung nicht ausschlagen; er war aber auch weiter infolge der auf Antrag der Konkursgläubiger gerichtsseitig angeordneten Beschlagnahme vom 5. Oktober 1867 nicht befugt, diese Vermögensteile auf die Revisionsklägerin zu übertragen. Durch die im Thatbestande angezogene, bei der Inventarisation des Nachlasses der Wahnsinnigen von Adam K. unterm 10. Dezember 1869 abgegebene Erklärung wird daher, welche Bedeutung man derselben auch sonst beilegen mag, die Legitimation der Widerklägerin zur Erhebung der Erbschaftsklage in Ansehung jener Vermögensobjekte nicht hergestellt.

Es fragt sich daher nur noch, ob die Widerklage bezüglich der Hälfte des legierten Grundstücks begründet sei.

Das Landgericht geht davon aus, daß Adam K., da er in der Vorbemerkung zum Nachlaßinventare als"Erbe" aufgeführt worden und nach erfolgter Vorlesung des Inventars solches mit dem Bemerken genehmigte,"daß er auf seinen Erbteil zu Gunsten seiner Tochter verzichte und dieser solchen schenke", sich als Erbe geriert und als solcher über die Erbmasse verfügt habe. Das Berufungsurteil enthält keine thatsächliche Feststellung über den Sinn und die Tragweite dieser Erklärung, redet vielmehr nur von einer" angeblichen" Ausschlagung der Erbschaft. Nun erscheint es bedenklich, daraus, daß Johannes K. I. und Adam K. bei der Inventarisation des fraglichen Nachlasses erschienen waren und im Eingange des Inventars als"nächste Erben" der Margarete K. bezeichnet wurden, den Schluß zu ziehen, daß sie durch stillschweigende Willenserklärung Erben der letzteren geworden sind; es kann vielmehr nur die ausdrückliche von Adam K. bei der Vorlesung des Nachlaßinventars abgegebene Erklärung in Betracht gezogen werden. Diese letztere enthält aber ohne Zweifel schon für sich allein eine Antretung der Erbschaft der Margarete K. Indem der Vater der Widerklägerin auf diese Erbschaft zu Gunsten seiner Tochter mit dem Anfügen verzichtete, daß er der letzteren seinen Erbteil schenke, gab er seinen Willen, Erbe werden zu wollen, nach gesetzlicher Vorschrift:

1. 20. §. 4 Dig. de acquir. hered. 29, 2,

unzweideutig zu erkennen und übertrug zugleich die so erworbene Erbschaft auf die Beschenkte. Dieser Abtretung der Hälfte des legierten Grundstückes stand zwar nicht die vorerwähnte Beschlagnahme vom 5. Oktober 1867, wohl aber das allgemeine, bei der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Adam K. von Richteramts wegen erlassene Veräußerungsverbot vom 14. Januar 1867 entgegen. Es bedarf daher nicht einmal der Bezugnahme auf partikularrechtliche Bestimmungen über die Nichtigkeit formloser Veräußerungen von Immobilien, mit welcher das Landgericht die Abweisung der Widerklage begründet hat.

Eventuell hat die Widerklägerin beantragt, den Revisionsbeklagten nach Maßgabe seines in dem mündlichen Verhandlungstermine vor dem Berufungsgericht erklärten Anerkenntnisses zu verurteilen. Ob die im Thatbestande mitgeteilte Erklärung des Berufungsbeklagten vom 14. Juni 1880 in der That als eine teilweise Anerkennung der von der Widerklägerin geltend gemachten Erbschaftsansprüche im Sinne des §. 278 C.P.O. aufzufassen sei, wie das Berufungsgericht meint, mag auf sich beruhen; denn unter allen Umständen hätte die Widerklägerin, um auf Grund eines solchen Anerkenntnisses die Verurteilung des Widerbeklagten zu erwirken, einen besonderen Antrag stellen müssen.

Die Revisionsklägerin, indem sie ausführt, daß dieser Antrag in der weiter gehenden Widerklagbitte von selbst enthalten sei, übersieht, daß es sich hier nicht um eine in Gemäßheit eines gerichtlichen Geständnisses (§. 261 C.P.O.) zu erlassende richterliche Entscheidung über den widerklagend verfolgten Erbanspruch, sondern um die Frage handelt, ob sich der Widerbeklagte durch Anerkennung des Klagrechts unter Verzicht auf den Prozeß selber schuldig bekannt habe."