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RG, 26.06.1880 - I 178/80

Daten
Fall: 
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht von Amts wegen
Fundstellen: 
RGZ 2, 74
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
26.06.1880
Aktenzeichen: 
I 178/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Handelsgericht Bremen
  • OLG Hamburg

Ist das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht von Amts wegen zu berücksichtigen?

Tatbestand

In einem Rechtsstreite über eine Paulianische Klage hatte sich die beklagte Partei beschwert, daß nicht der Vorderrichter die Klage auf Grund ihres kaufmännischen Retentionsrechtes abgewiesen habe.

Aus den Gründen

... "Die Beschwerde stellte sich als unbegründet dar, und zwar ... schon deshalb, weil der beklagtische Kridar in erster Instanz sich auf ein ihm zuständiges Zurückbehaltungsrecht gar nicht berufen, vielmehr nur der auf Anfechtung der Verpfändung des Kaffees und auf Wiedererlangung desselben abzielenden Paulianischen Klage widersprochen hatte. Selbst wenn von der betreffenden Partei alle Thatsachen, aus denen sich ein kaufmännisches Retentionsrecht nach Artt. 313 und 314 H.G.B. ergeben würde, angeführt sein sollten, so wäre doch eine von Amts wegen vorgenommene Berücksichtigung dieses Rechtes selbst schon mit der Vorschrift des Art. 315, wonach der Gläubiger verpflichtet ist, von der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes den Schuldner ohne Verzug zu benachrichtigen, unvereinbar."1

  • 1. Amtl. Anm.: Ebenso ist vom I. Civilsenat am 16. Oktober 1880 erkannt i. S. Vorschußverein zu L. (Bekl.) w. K. (Kl.). Rep. I. 324/80. D. N.