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RG, 28.05.1880 - II 184/79

Daten
Fall: 
Überschwemmungen der Wiesen durch Dammbauten
Fundstellen: 
RGZ 2, 353
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
28.05.1880
Aktenzeichen: 
II 184/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Düsseldorf
  • Appellationsgerichtshof Köln

Kann ein Grundeigentümer Entschädigung dafür fordern, daß infolge von Damm- resp. Deich-Anlagen, welche eine Eisenbahngesellschaft auf Anordnung der Regierung an einem öffentlichen Flusse zum Schütze des angrenzenden Kulturlandes gemacht hat, seinen dort gelegenen Wiesen der Vorteil der früheren, regelmäßig wiederkehrenden Überschwemmungen entzogen ist?

Tatbestand

Vorstehende Frage ist in Übereinstimmung mit dem zweitrichterlichen Erkenntnisse vom Reichsgerichte aus folgenden Gründen verneint worden:

Gründe

"In Erw., daß die Begründung des streitigen Schadensersatz-Anspruches voraussetzt, daß durch die Anlagen der Kassationsbeklagten, von denen es sich hier handelt, ein zu Gunsten der Kassationsklägerin bestehender rechtlicher Zustand verletzt sei,

daß nun aber diese Voraussetzung, wie vom Appellationsrichter ohne juristischen Verstoß angenommen worden, hier nicht vorliegt;

in Erw., daß zufolge gesetzlicher Bestimmung die öffentlichen Flüsse im Eigentum des Staates stehen, und die Regierung zu D. als Landespolizeibehörde berechtigt war, die Hochflutverhältnisse des Rheines auf der hier fraglichen Strecke unter Berücksichtigung der verschiedenen dabei in Betracht kommenden örtlichen Interessen zu regulieren;

daß nun der Appellationsrichter thatsächlich festgestellt hat, daß die fragliche Deich- bezw. Dammanlage von der genannten Regierung nicht bloß im Interesse der Bahn, sondern zum Schütze des ganzen im Polder gelegenen Kulturlandes, wozu auch die Grundstücke der Kassationsklägerin gehören, angeordnet worden ist, demgegenüber aber von einem Rechte der letzteren auf die Fortdauer des früheren Zustandes nicht die Rede sein kann;

daß der Appellationsrichter weiter ohne Rechtsirrtum davon ausgeht, daß die zeitweisen Überschwemmungen mit Rheinwasser, welche den im Polder eingeschlossenen Wiesen der Kassationsklägerin fruchtbaren Schlammboden zugeführt haben sollen, als zufällige, durch Naturereignisse bewirkte Vorteile anzusehen sind,

daß bezüglich dieser daher die Annahmen, daß es sich um ein Recht des Privateigentums handele, begrifflich ausgeschlossen erscheint, wie denn auch Art. 640 Code civ. hier keine Anwendung findet;

daß wenn demnach der Appellationsrichter erkannt hat, es stehe der Kassationsklägerin für die Entziehung jener Überschwemmungen ein Schadenersatzanspruch gegen die Kassationsbeklagte nicht zu, damit weder die Art. 1382-1384 Code civ., noch sonst eine der in der Rekursschrift hervorgehobenen Gesetzesbestimmungen verletzt worden ist." ...