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RG, 18.02.1880 - I 455/79

Daten
Fall: 
Grundsätze des pr. A.L.R.'s
Fundstellen: 
RGZ 2, 201
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
18.02.1880
Aktenzeichen: 
I 455/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Stadtgericht Berlin
  • Kammergericht Berlin

Grundsätze des pr. A.L.R.'s über die Preisesverzinsungspflicht des Käufers.

Aus den Gründen

... "Die Bestimmung des A.L.R.'s I. 11. §. 109 hat in Bezug auf die Pflicht des Käufers zur Verzinsung des Preises den Sinn, daß der Käufer regelmäßig von dem Augenblicke des Empfanges des Kaufgegenstandes den noch nicht erlegten Kaufpreis ( nicht etwa wegen Verzuges, sondern, nach dem Willen des Gesetzgebers, als Vergütung für die gleichzeitige Nutzung des Kaufgegenstandes und des Preises) verzinsen müsse, und daß diese Regel nur in solchen Ausnahmefällen nicht durchgreife, in denen die gleichzeitige Nutzung des Kaufgegenstandes und des Preises dem eigenen Willen des Verkäufers entspreche. Wenn die Grundlage dieser Ausnahme nicht etwa schon aus dem eigenen Vorbringen des Verkäufers erhellt, ist es Sache des Käufers, welcher sich auf den Ausnahmefall beruft, dessen Grundlagen klarzulegen. Es ist also abwegig, wenn der Implorant jene Gesetzesstelle, den §. 28 A.G.O. I. 13, und die Regeln der Beweisest deswegen für verletzt erachtet, weil der Appellationsrichter (in Ermangelung jener Klarlegung seitens des Imploranten) ihn zur Verzinsung des Preises vom Empfange der Ware verurteilt habe, ohne sonstige Feststellungen zu treffen, welche (wie der Implorant sich rechtsirrig ausdrückt) den Verzug aus §. 109 A.L.R. zu begrundlagen geeignet wären.

Die §§. 324 und 861 desselben Gesetzestitels (von denen der erstere bestimmt:

"Das Kaufgeld ist für geborgt anzusehen, wenn der Verkäufer, wegen der im Kontrakte vorbedungenen und bei der Übergabe nicht geleisteten baren Zahlung des Kaufgeldes die gerichtliche Klage innerhalb acht Tagen nach der Übergabe nicht anmeldet,"

der letztere lediglich auf den ersteren verweist) hat der Appellationsrichter ebenfalls nicht verletzt, weil diese Paragraphen den Grund der Verzinsungspflicht aus dem Gesetze gar nicht berühren, ja sogar in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung von Zögerungszinsen (wie die §§. 226. 227 desselben Titels zeigen) einen Einfluß zu äußern nicht bestimmt sind, sondern nur die Rücktrittsbefugnis des Verkäufers von dem Vertrage beeinflussen, schließlich auf Handelskäufe (wie sie nach der tatsächlichen Feststellung des Appellationsrichter vorliegen) als dem Wesen des Handelsverkehres widerstrebend und in Konsequenz der Bestimmung des Art. 342 Abs. 3 H.G.B. überhaupt keine Anwendung finden."